Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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h in Titel III, Artikel 179 bis 219a ESG. (10)  Die maßgeblichen Vorschriften in Bezug zur Steuer der juristischen Personen finden sich in Titel IV, Artikel 220 bis 226 des Einkommensteuergesetzbuchs. (11)  Artikel 180 Absatz 2 ESG enthält Bezugnahmen auf folgende Stellen: die Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest (Genossenschaft mit beschränkter Haftung), die Gesellschaft für Hafenanlagen Brügge, der Hafen von Brüssel, die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen, Ostende und Gent, die autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur, die Aktiengesellschaften „Waterwegen en Zeekanaal“ sowie „De Scheepvaart“. Artikel 110 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 über die Anerkennung und Regulierung des Crowdfunding und zur Festlegung sonstiger Bestimmung für den Finanzbereich (B. S.vom 20. Dezember 2016; Numac: 2016003460) sieht in Bezug auf Artikel 180 Absatz 2 ESG Folgendes vor: „die Worte“ die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen und Ostende, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Havenbedrijf Gent „werden durch die Worte“ die autonome kommunale Hafenregie von Ostende, die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften Havenbedrijf Antwerpen und Havenbedrijf Gent „ersetzt“. (12)  Artikel 220 ESG: „Der Steuer der juristischen Personen unterliegen: (…) (2) juristische Personen, die gemäß Artikel 180 nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen; (…)“. (13)  Artikel 221 ESG: „Die Besteuerung juristischer Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, richtet sich ausschließlich nach: (1) dem Katastereinkommen ihrer in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter, (…); (2) den Einkünften und Erträgen aus beweglichen Gütern, einschließlich der ersten Einkommensteilbeträge gemäß Artikel 21 Absätze 5, 6 und 10, der Zinsen gemäß Artikel 21 Absatz 13 sowie der verschiedenen Einkünfte gemäß Artikel 90 Absatz 5 bis 7 und 11.“ (14)  Artikel 225 ESG: „Die Steuer in Bezug auf die in Artikel 221 genannten Einkünfte entspricht dem Immobilien — und Mobiliensteuervorabzug. (…)“. (15)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01, ECLI:EU:C:2002:617. (16)  GH, 19. November 2015, Nr. 162/2015; B. S. vom 5. Februar 2016; Numac: 2015205632. (17)  B. S. vom 8. April 1999; Numac: 1999035415. Siehe Artikel 13, Absatz 3: „Die Hafengebühren werden eigenständig von den Hafenverwaltungen festgelegt; sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Gegenleistung (…). (18)  Auf diesen Aspekt verweist auch die Flämische Hafenbehörde. Diese teilt mit, dass die staatliche Finanzierung der maritimen Zugangsinfrastruktur (insbesondere des Schleusenbetriebs, der Ausbaggerung der durch einige Häfen führenden Schifffahrtswege), der Basisinfrastruktur der Häfen und der Dienstleistungen der Hafenmeisterei in den letzten Jahren zurückgegangen sei. (19)  GH, 1. Dezember 2016, Nr. 151/2016; B. S. vom 12. Januar 2017; Numac: 2016206080. (20)   ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1. (21)  Bericht der niederländischen Wettbewerbsaufsicht über die Hafenverwaltung von Rotterdam, 2005, P_600019/255.R261, S. 2. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (24)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117, insbesondere Rn. 93 und 94, bestätigt im Revisionsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821, insbesondere Rn. 40 bis 43 und 47. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 125, bestätigt im Revisionsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617. (25)  Siehe beispielsweise Beschlüsse der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe N 385/2009 — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen im Hafen Ventspils (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7), vom 15. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe 44/2010 — Republik Lettland — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen in Krievu salā (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30742 (N/2010) — Litauen — Errichtung von Infrastruktur für den Passagier- und Frachtfährenterminal in Klaipeda (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), vom 2. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35418 (2012/N) — Griechenland — Ausbau des Hafens Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2), vom 18. September 2013 über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1). (26)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 18. September 2013 über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1). (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991, Merci Convenzionali Porto di Genova, C-179/90, ECLI:EU:C:1991:464, Rn. 3 und 27; Urteil des Gerichtshofes vom 17 Juli 1997 in der Sache C-242/95 GT-Link A/S gegen De Danske Statsbaner, ECLI:EU:C:1997:376, Rn. 52 „Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb jedes Verkehrshafens eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wäre, und insbesondere auch nicht, dass alle in einem solchen Hafen erbrachten Dienstleistungen im Rahmen einer solchen Aufgabe erbracht würden.“ (28)  Siehe beispielsweise Beschlüsse der Kommission vom 18. Dezember 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.37402 — Freihafen Budapest (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1), vom 17. Oktober 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.34501 — Binnenhafen Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1) und vom 1. Oktober 2014 betreffend die staatliche Beihilfe SA.38478 — Hafen von Györ-Gönyü (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 1). (29)  Siehe Artikel 15, Absatz 1 (über „allgemeine Hafengebühren“) des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999. (30)  Siehe Artikel 15, Absatz 2 (über „spezifische Hafengebühren“) des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999. (31)  Siehe Artikel 25, Absatz 2 („Die Flämische Regierung kann einen Konzertierungsausschuss bilden. Ein auf fünf Jahre ausgelegtes industriepolitisches Förderprogramm wird aufgestellt.“) und Artikel 26 Absatz 1 („Streitfälle zwischen Hafenverwaltungen in Nutzungsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit den gewerblichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen […] werden von der Schiedskommission der Häfen geklärt […]“) des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999. Siehe ebenfalls Artikel 3 des Erlasses vom 1. April 1999 über die Gründung des Autonomen Hafens Centre-Ouest („Als Hafentätigkeiten gelten solche Tätigkeiten, die in Verbindung zur Aufgabe der Gesellschaft steht, d. h. die Be- und Entladung, Lagerung und der Transport von Gütern sowie industrielle, gewerbliche und dienstleistungsbezogene Tätigkeiten.“) (32)  Siehe Kommentar Nr. 179/10 zum ESG (siehe unten). (33)  Siehe Kommentar Nr. 179/11 zum ESG (siehe unten). (34)  Siehe Kommentare Nr. 2/4, 179/10 und 179/11 zum ESG. — Nummer 2/4: „Als „Gesellschaft“ gelten Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die: a) ordnungsgemäß gegründet wurden; b) Rechtspersönlichkeit besitzen; c) ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben (Art. 2, § 2, Abs. 1, Ziffer 1, ESG 92). Für nähere Ausführungen zu den unter a, b und c genannten Begriffen sei auf 179/6 bis 20 verwiesen.“ — Nummer 179/10: „Unter „Betreiben eines Unternehmens“ ist das „Betreiben eines Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmens jeglicher Art“, zu verstehen, wobei die Einkünfte des Unternehmens Erwerbseinkommen darstellen und in diesem Sinne der IPP unterliegen, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt (Art. 23 § 1 Absatz 1 und 24, ESG 92).“ — Nummer 179/11: „Das Betreiben von „Geschäften mit gewinnbringendem Zweck“ umfasst gleichermaßen: (1) „Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck“ (Art. 23 § 1 Abs. 2 und 27, ESG 92), durch die Rechtsprechung im Sinne einer „Tätigkeit mit Gewinnabsicht“ ausgelegt; (2) „gewinnbringende Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht“ als dauerhafte Geschäftstätigkeit, die folgende Merkmale umfassen: a) die Wiederholung industrieller, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten mit der für eine „Erwerbstätigkeit“ hinreichenden Häufigkeit; b) die Anwendung industrieller oder gewerblicher Praktiken. Demnach umfasst Unterabsatz 2 Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach in der Regel Gewinne oder Profite abwerfen, selbst wenn die juristische Person die Tätigkeiten satzungsgemäß oder tatsächlich ohne Gewinnabsicht ausübt.“ (35)  Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe N 438/02 — Belgien — Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen (ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 2). (36)  Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22. (37)  Protokoll (Nr. 26) über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Anhang des VAEU). (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 1995, FFSA u. a., C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21 und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28. (39)  Siehe Randnummer 14 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 25; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris, C-82/01 P, Rn. 74 und 77. (41)  Die Kommission hält insbesondere fest, dass den belgischen Behörden zufolge einige belgische Häfen einen Teil ihrer Gewinne ihrem Aktionär übertragen. (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck, gemeinsame Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, ECLI:EU:C:1980:248, Rn. 88, vom 16. November 1995, FFSA e.a., C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28 und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 122 und 123. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 78. (44)  Eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ist die „Erbringung von Dienstleistungen, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte“, insbesondere in Bezug auf Preis und Qualität (siehe Randnummern 47 und 48 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (45)  Im Falle des Hafens von Antwerpen machten die verschiedenen Entgelte und Hafengebühren im Jahr 2015 290,3 Mio. EUR aus, was einem Anteil von ca. 84 % der laufenden Erträge (die ebenfalls Betriebskostenzuschüsse der flämischen Regierung umfassen) sowie 113 % der laufenden Ausgaben entspricht (siehe Annual Report 2015, S. 61-62). (46)  In Artikel 25 Absatz 3 des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999 heißt es: „Die Flämische Regierung und die Hafenverwaltungen entwickeln Initiativen zur Aufstellung […] ausgeglichener Tarifstrukturen in den flämischen Seehäfen, sodass eine gesunde Wettbewerbsposition der flämischen Seehäfen gewährleistet ist.“. Aus den Anlagen der vom Hafen von Brüssel vorgelegten Stellungnahme (S. 102) geht hervor, dass die Preise (und Nachlässe) als Mittel zur Beeinflussung des Nachfrageverhaltens betrachtet werden: „Der Hafen bemüht sich aktiv um den Ausbau des Verkehrsvolumens auf den Wasserstraßen und um eine verstärkte Verkehrsverlagerung in Richtung Wasser; hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen: Der Hafen setzt seine auf Tarifanreize setzende Gebührenpolitik fort, d. h. Navigationsgebühren von 0,00025 Euro/tkm und die Befreiung des Seeverkehrs, des neuen sowie des zunehmenden Verkehrs von den Anlegegebühren. Die Region wird den Einnahmeverlust, der dem Hafen infolge dieser Maßnahme entsteht, ausgleichen. […] In diesem Rahmen gewährt Der Hafen Unternehmen, die zu den stärksten Nutzern der Wasserstraßen gehören, Nachlässe auf die Konzessionsgebühren für seine Grundstücke. […]“. (47)  Urteil Nr. 162/2015 des Verfassungsgerichts vom 19. November 2015, Rn. A.2.2. (48)  Siehe Randnummer 220 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016. (49)  Die Hafengebühren im Bereich der Binnenschifffahrt sind mehrwertsteuerpflichtig. Siehe Artikel 5 der Gebühren des Hafens von Antwerpen für den Binnenverkehr (Tariff regulations for inland shipping, S. 11). Demgegenüber sind die Hafengebühren für den internationalen Verkehr aufgrund einer in Artikel 139 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) aufgeführten und in Artikel 42 Paragraph 1 Absatz 5 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes Befreiung eigens von der Mehrwertsteuer befreit (kein Verweis auf die Mehrwertsteuer in der Aufstellung der Gebühren des Hafens von Antwerpen für die Seeschifffahrt). Aus der Notwendigkeit einer spezifischen Befreiung geht hervor, dass die fraglichen Leistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie normalerweise in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen würden. (50)  Beschluss vom 10. Dezember 2008 (ABl. C 137 vom 17.6.2009). (51)  Beschluss vom 4. Juli 2006 (ABl. C 276 vom 14.11.2006). (52)  Beschluss vom 7. Juni 2006 (ABl. C 207 vom 31.8.2006). (53)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 Freistaat Sachsen u. a./Kommission, vorstehende. (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Korhonen, C-18/01, ECLI:EU:C:2003:300. (55)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1). (56)  Beschluss vom 27. März 2014, GRW land development scheme for industrial and commercial use (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1). (57)  Siehe Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) Port de Bahía de Cádiz, Erwägungsgrund 29 (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. SA.30742 (N/2010) Klaipėda, Erwägungsgründe 8 und 9 (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe N 44/2010 Hafen Krievu Sala, Erwägungsgrund 67 (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. C 39/2009 (ex N 385/2009) Hafen Ventspils, Erwägungsgründe 30, 57 und 58 (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7). (58)  Siehe beispielsweise Rn. 2.7 der Unterlage Allgemeine Bedingungen für Konzessionen im Hafengebiet von Antwerpen. Siehe ebenfalls die Tarifbedingungen des Hafens von Lüttich. (59)  Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 397 von Willem-Frederik Schlitz vom 7. Mai 2013 (Kammer, Fragen und Antworten, 2012-2013, QRVA 53/128 vom 9. September 2013, S. 86), Antwort auf die mündliche Anfrage Nr. 4288 von Servais Verherstraeten vom 11. Mai 2011 (Kurzbericht 53, Finanz- und Haushaltsausschuss 229 vom 11. Mai 2011, S. 22). Auch der Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Ministero delle Finanze — Ufficio IVA di Milano/CO.GE.P. Srl, C-174/06, ECLI:EU:C:2007:634, Rn. 31-35. (60)  Siehe Randnummer 207 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016. (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598. (62)  Siehe Artikel 221 ESG. (63)  Siehe Artikel 225 ESG. (64)  Siehe 206 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016 und im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95. (65)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Französische Republik gegen Ladbroke Racing und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-83/98 P, ECLI:EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51. (66)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 128. (67)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italienische Republik/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 94. (68)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03,ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56; Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 49. (69)  Dies ist dann der Fall, wenn eine Maßnahme direkt von den Grund- oder Leitsätzen abweicht, die dem Referenzsystem innewohnen, oder wenn sie das Ergebnis mit ihm verbundener Mechanismen ist, die für die Funktionsweise und die Effektivität des Systems notwendig sind, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69. (70)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03,ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 81; Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 65. (71)  Siehe Kommentar 179/2: „Bereits zu diesem Zeitpunkt sei darauf hingewiesen, dass sie, obgleich sie grundsätzlich als der Gesellschaftssteuerpflichtige betrachtet werden könnten, auf Grundlage der Artikel 180 bis 182 ESG 92 von der Gesellschaftssteuer ausgenommen sind: (1) Juristische Personen, die „vorbehaltlos“ von der Gesellschaftssteuer befreit sind. (siehe Kommentar zu Art. 180, ESG 92); […]“. (72)  Siehe Kommentar Nr. 179/16: „Belgische Handelsgesellschaften (SA, SCA, SNC, SCS, SPRL, SC und SCRIS) werden grundsätzlich zum Betreiben von Geschäften mit gewinnbringendem Zweck gegründet. In der Regel betreiben sie somit faktisch entweder ein Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen jeglicher Art, bzw. Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck oder beides zugleich und sämtliche Gewinne und Profite jeglicher Art, die von ihnen erzielt werden, sind als Ergebnis dieser Tätigkeit zu betrachten.“. Siehe ebenfalls Randnummern A.2.1 und B.3.1 des Urteils Nr. 148/2012 des Verfassungsgerichts vom 6. Dezember 2012 (B. S., 29. Januar 2013). In seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erklärte der Finanzminister, dass hinsichtlich der autonomen kommunalen Verwaltungen fallweise geprüft werden müsse, ob sie, je nach Art der betreffenden Tätigkeiten, der Steuer der juristischen Personen oder der Gesellschaftssteuer unterlägen. Angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeiten gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 1995 industrieller oder gewerblicher Art sein müssen, kann dem Minister zufolge davon ausgegangen werden, dass die kommunalen Betriebe grundsätzlich der Gesellschaftssteuer unterliegen (QRVA, Kammer, 1996-1997, Nr. 86, 16. Juni 1997, S. 11749-11750; QRVA, Kammer, 2001-2002, 26. März 2002, CRIV 50 COM 702, S. 8-9). (73)  Siehe Artikel 25, 2: „Die Flämische Regierung kann einen Konzertierungsausschuss bilden. Ein auf fünf Jahre ausgelegtes industriepolitisches Förderprogramm wird aufgestellt“. (74)  Siehe Artikel 26. 1: „Streitfälle zwischen Hafenverwaltungen in Nutzungsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit den gewerblichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen […] werden von der Schiedskommission der Häfen geklärt […]“. (75)  Siehe Urteil Nr. 136/98 vom 16. Dezember 1998 (B. S. vom 6. Januar 1999, S. 261), Rn. A.7.1: „Dem Ministerrat zufolge befinden sich die Gesellschaften und juristischen Personen, die Gegenstand von Artikel 220 Absatz 2 des C.I.R. sind, in einer vergleichbaren Lage. Obgleich Artikel 180 des C.I.R. juristische Personen ausschließt, denen eine Ermäßigung der Gesellschaftssteuer zuteilwird, handelt es sich faktisch um juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder Geschäfte im Sinne von Artikel 2 Paragraph 2 Absatz 1 und 2 ESG. Siehe dazu auch Rn. A.7.2: Zur Unterscheidung der juristischen Personen, die Gegenstand von Artikel 220 Absatz 1 und 3 sind und jenen, die Artikel 220 Absatz 2 [d. h. die Häfen] unterliegen, gibt es ein objektives Kriterium, demzufolge einzig die letztgenannte Kategorie Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreibt. […]“ (76)  Öffentliche Sitzung vom Mittwoch, 29. Januar 1997, Finanz- und Haushaltsausschuss, Anfrage von Herrn Jacques Simonet an den stellvertretenden Premierminister und Minister für Finanzen und Außenhandel zur steuerlichen Unterstellung der belgischen Häfen unter die Steuer der juristischen Personen (Nr. 1017). Siehe http://www3.dekamer.be/digidocanha/K0112/K01120466/K01120466.PDF S. 5. (77)  In seinem Urteil vom 8. September 2011 (Urteil Paint Graphos u. a., gemeinsame Rechtssachen C-78/08 bis 80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummern 55ff.) unterstreicht der Gerichtshof, dass es sich bei den besonderen Funktionsprinzipien um den Grundsatz des Vorrangs der Person, die Regel „eine Person, eine Stimme“ sowie weiterhin das Management zugunsten der Mitglieder der fraglichen Einheit handelt; diese Merkmale sind im Fall der Häfen nicht gegeben. (78)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 136 und 137. (79)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 101 ff. (80)  Die Auslegung, derzufolge Artikel 180 Absatz 2 ESG lediglich eine Anwendung der allgemeinen Regelungen auf die Häfen darstelle, bei denen es sich nicht um „Gesellschaften“ handele, wird weiter unten geprüft. (81)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 136 und 137. (82)  Das nationale Recht kann über die Übereinstimmung einer Maßnahme mit höheren als den im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Steuersystems stehenden Normen entscheiden. (83)  Einige Einheiten in Belgien, wie insbesondere die kürzlich der Gesellschaftssteuer unterstellten Zweckverbände, nehmen ebenfalls Aufgaben von allgemeinem Interesse wahr. Siehe Rn. 19.1 des Urteils Nr. 151/2016 des belgischen Verfassungsgerichts vom 1. Dezember 2016, in dem daran erinnert wird, dass die Zweckverbände für „einen gemeinnützigen Zweck“ gegründet wurden und „zur Aufgabe haben, Pflichten der Gemeinden zu erfüllen“. (84)  Nach Randnu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.