Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nichterzielen von Gewinnen nach dem normalen System zur Einkommensbesteuerung keine Steuer zu entrichten ist; hinzu kommt die Möglichkeit, Verluste zu übertragen und auf mögliche zukünftige Gewinne aus wirtschaftlichen Tätigkeiten anzurechnen, sodass eine Befreiung hinfällig ist und sich nur dann auswirkt, wenn der Hafen einen zu versteuernden Gewinn erzielt. Die Kommission stellt fest, dass die Häfen von Antwerpen, Gent, Seebrügge und Ostende im Zeitraum 2004-2014 (elf Geschäftsjahre) nahezu durchgehend positive Ergebnisse erzielt haben (ein negatives Ergebnis für Antwerpen im Jahr 2011 und ein negatives Ergebnis für Ostende im Jahr 2013), sodass die geltend gemachte Rechtfertigung rein theoretischer Natur ist und durch die Tatsachen sogar widerlegt wird. Im Übrigen wird den übrigen „Gesellschaften“, für den Fall, dass die von ihnen erzielten Einnahmen ihre Kosten nicht abdecken, keine Gesellschaftssteuerbefreiung gewährt, die mit der den Häfen zugutekommenden Befreiung vergleichbar wäre. (105) Ebenso wenig kann die Gesellschaftssteuerbefreiung der Häfen durch die Tatsache, dass bestimmte, nicht mit dem Gesellschaftszweck eines Unternehmens zusammenhängende Kosten nach Artikel 49 ESG möglicherweise nicht von der Gesellschaftssteuer absetzbar sind, gerechtfertigt werden. Artikel 49 ESG enthält folgende Bestimmung: Abzugsfähig sind „Kosten, die der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen hat, um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben oder zu behalten“. Zum Einen ist die Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer nicht auf den Umstand zurückzuführen, dass die Häfen eine finanzielle Benachteiligung durch Artikel 49 ESG erführen: Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer. Daher kann die Gesellschaftssteuerbefreiung der Häfen nicht durch eine grundlegende Regel des belgischen Steuersystems gerechtfertigt werden, selbst in der Annahme, dass Artikel 49 ESG eine solche grundlegende Regel darstellen würde. Ferner erbringen weder die belgischen Behörden noch die interessierten Parteien einen Nachweis, inwiefern eine derartige Bestimmung der Abzugsfähigkeit der Kosten der gemeinnützigen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen vor dem Hintergrund des Ziels und des Wortlauts der Maßnahme (84) tatsächlich im Wege stehen könnte. Im Übrigen stellen die Häfen von Antwerpen und Seebrügge dieses Problem lediglich als Risiko und keinesfalls als erwiesene Tatsache dar. (106) Weiterhin kann die als nachgewiesen unterstellte Tatsache, dass sich die Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer, ebenso wie die Steuerbefreiung für öffentliche oder private Sachen einiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die für eine öffentliche Dienstleistung eingesetzt werden, aus einem allgemeinen Rechtsprinzip oder sogar aus der belgischen Verfassung als solcher ergibt (85), diese Befreiung aufgrund der Art oder des inneren Aufbaus des Systems nicht zwangsläufig rechtfertigen, da Gesichtspunkte, die vom Verfassungsgeber oder den nationalen Gerichten möglicherweise berücksichtigt wurden, die nicht im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Steuersystems oder dessen Leitsätze stehen. (107) Zuletzt sind die Argumente der belgischen Behörden und Beteiligten, die auf Kriterien Bezug nehmen, die von der nationalen Rechtsprechung zur Beurteilung, ob eine juristische Person eine „Gesellschaft“ im Sinne der Artikel 1 und 2 ESG ist, entwickelt wurden (insbesondere Fehlen industrieller oder gewerblicher Praktiken) untauglich, um die Berechtigung der Maßnahme aufgrund der inneren Logik des Steuersystems zu belegen, da mit ihnen in Wirklichkeit nachgewiesen werden soll, dass es sich bei den Häfen nicht um „Gesellschaften“ handelt; in diesem Fall wäre die Nichtanwendung der Gesellschaftssteuer aufgrund der Auswahl der Kriterien, die zur Bestimmung der Reichweite des Referenzsystems angewandt wurden (siehe oben), selektiv und nicht aufgrund einer Abweichung von diesem Referenzsystems, das möglicherweise als gerechtfertigt erachtet werden könnte. 5.1.5.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (108) Um als staatliche Beihilfe betrachtet zu werden, muss die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese beiden Kriterien sind eng miteinander verbunden. (109) Nach der Rechtsprechung wird eine Wettbewerbsverfälschung in der Regel festgestellt, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (86). Schließlich ist es unstrittig, dass im Hafensektor Wettbewerb besteht, und dass dieser durch die Art und die Merkmale des Transportwesens an sich, insbesondere im See- und Binnenverkehr, noch verschärft wird. Die stehen von den Häfen angebotenen Transportdienste stehen zumindest in einem bestimmten Maß im Wettbewerb zu denen, die von oder in anderen Häfen sowie von anderen Transportdienstleistern in Belgien und in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden. (110) So wurde im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Beteiligten zum Vorschlag für eine Verordnung über Hafendienste Folgendes zum Ausdruck gebracht: „Alle Betroffenen unterstrichen die Notwendigkeit stabiler und fairer Rahmenbedingungen für den Wettbewerb zwischen den Häfen und innerhalb der Häfen (d. h. zwischen Anbietern des gleichen Hafendienstes innerhalb eines Hafens) in der EU […]“ (87). Desgleichen stehen Häfen, insbesondere Binnenhäfen sowie der Transport auf dem Wasserweg im Allgemeinen, bei dem Häfen ein Kettenglied bilden, im Wettbewerb zu anderen Transportformen. Im Übrigen ist der Wettbewerb zwischen den an den belgischen und den niederländischen Küsten liegenden Häfen besonders stark ausgeprägt (in diesem Zusammenhang wird häufig von dem Gebiet Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen gesprochen). (111) Indem sie die Position der Begünstigten im internationalen Handel stärkt, ist die Maßnahme somit geeignet, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. (112) Im Übrigen ist die Behauptung, dass in anderen Mitgliedstaten ähnliche Beihilfemaßnahmen existierten, und das Verhalten der Kommission in Bezug auf diese eventuellen Maßnahmen ohne Einfluss auf die Einstufung der betreffenden Maßnahme als staatliche Beihilfe sei, da die Maßnahme zugunsten der in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen in Anbetracht eines Referenzsystems, bei dem sie unter den normalen Bedingungen des Gesellschaftssteuersystems besteuert würden, sehr wohl eine Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation zur Folge hat (88). (113) Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass Häfen eine gesetzliche Monopolstellung innehaben, um innerhalb ihres jeweiligen Hafenbereichs Dienstleistungen zu erbringen, stehen die ihrerseits angebotenen Transportdienste zumindest in einem bestimmten Maß im Wettbewerb zu denen, die von anderen Transportdienstleistern, insbesondere den Häfen anderer Mitgliedstaaten, angeboten werden. (114) Die von den Beteiligten angeführte Stellungnahme der niederländischen Wettbewerbsbehörde ist im Rahmen dieses Beihilfeverfahrens nicht relevant. Denn diese bezieht sich tatsächlich nicht auf eine Regelung im Zusammenhang mit Artikel 107 AEUV, welche eine besondere Untersuchung des Wettbewerbskriteriums erfordern würde. Artikel 25 des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999 setzt im Übrigen voraus, dass die sich die Entgelttarife der Häfen auf ihre Wettbewerbsposition auswirken (89). Das Bestehen von Wettbewerb zwischen den europäischen Häfen wird im Übrigen auch durch die Äußerungen der öffentlichen niederländischen Häfen bestätigt. (115) Im Übrigen sind die Verweise auf die Randnummern 211, 219 und 220 der Mitteilung vom 19. Juli 2016 im vorliegenden Fall nicht von Belang, da sie die Hafeninfrastrukturen nicht betreffen; letztere sind Gegenstand von Randnummer 215. In diese Randnummer heißt es: „Auch staatliche Zuwendungen für Hafeninfrastrukturen begünstigen […] wirtschaftliche Tätigkeiten und unterliegen daher grundsätzlich den Beihilfevorschriften“ und weiter: „Häfen können […] miteinander im Wettbewerb stehen, weshalb Zuwendungen für Hafeninfrastrukturen in der Regel Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben“. Weiterhin wird in den Randnummern 219 und 220 der obengenannten Mitteilung festgestellt, dass sich die betrachteten Zuwendungenfür den Bau einer Infrastruktur nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel oder den Wettbewerb auswirken können; demgegenüber handelt es sich bei der fraglichen Maßnahme nicht um eine Zuwendung für den Bau einer Infrastruktur, sondern um eine auf die Gewinne im Rahmen der Betriebs der Infrastruktur gewährte Betriebsbeihilfe. 5.1.6.   SCHLUSSFOLGERUNG (116) Angesichts der erläuterten Gründe stellt die Steuerbefreiung der belgischen Häfen gemäß Artikel 180 Absatz 2 ESG eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, da die von der Steuer befreiten Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen stammen. 5.2.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEM BINNENMARKT (117) Der betroffene Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Im Rahmen ihrer diversen Beiträge, Antworten und Erläuterungen wurde von den belgischen Behörden kein Argument in Bezug auf die Vereinbarkeit der Maßnahme angeführt. Die Region Wallonien und die wallonischen Häfen vertreten die Auffassung, dass die Artikel 93 und 106 Absatz 2 AEUV geeignete Grundlagen für die Vereinbarkeit darstellen könnten. In gleicher Weise argumentieren die Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge im Hinblick auf Artikel 93 AEUV. (118) Erstens ist in Artikel 106, Absatz 2 AEUV vorgesehen, dass ein Ausgleich für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Hand als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt (90). Die Kommission merkt hierzu allerdings an, dass die in Rede stehende Maßnahme, bei der die Höhe der Beihilfe an die erzielten Gewinne geknüpft ist, weder an die Nettokosten der Aufgaben der öffentlichen Dienstleistung gebunden, noch auf diese begrenzt ist (91), wobei es sich jedoch um eine zwingende Voraussetzung, um gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV als vereinbar anerkannt zu werden. Folglich kann die Maßnahme nicht als ein mit dem Binnenmarkt vereinbarer Ausgleich für den öffentlichen Dienst betrachtet werden; sie ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (119) Zweitens sieht Artikel 93 AEUV vor, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, ebenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Wenngleich die Häfen bei der Entwicklung des multimodalen Verkehrs eine bedeutende Rolle spielen, so fallen doch nicht alle Investitionen der Häfen in den Anwendungsbereich von Artikel 93 AEUV, der auf Beihilfen begrenzt ist, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Im Übrigen stellt die Befreiung von der Gesellschaftssteuer keine Investitionsbeihilfe, sondern eine nicht auf spezifische Investitionen orientierte Betriebsbeihilfe dar. Mit der Maßnahme werden die Unternehmen gefördert, die den meisten Gewinn erzielen und damit per se mehr eigenständige Möglichkeiten zur Finanzierung von Investitionen haben. Sie ist auch nicht auf den Ausgleich für die Kosten bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen wie oben erwähnt gerichtet. Ferner begründet Maßnahme (eine Steuerbefreiung) einen unbegrenzten Vorteil im Hinblick auf Kosten gleich welcher Art. Sie ist somit nicht auf den Betrag beschränkt, der zur Gewährleistung der Koordinierung des Verkehrs bzw. zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen erforderlich ist, wodurch die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht garantiert wird. Ferner geht von ihr kein Anreizeffekt aus. Artikel 93 AEUV ist daher nicht anwendbar. (120) Drittens und obwohl Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weder von Belgien noch von den Beteiligten angesprochen wurde, prüft die Kommission, ob die in Rede stehende Maßnahme der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ dienen kann, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission vertritt aus den zuvor bereits erwähnten Gründen (fehlende Verhältnismäßigkeit, fehlender Anreizeffekt und fehlende Verknüpfung mit einem konkreten Ziel von allgemeinem Interesse) jedoch die Ansicht, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht angewendet werden kann. 5.3.   BESTEHENDE ODER NEUE BEIHILFE (121) Den Ausführungen der belgischen Behörden zufolge, unterlägen die Häfen seit den sechziger Jahren der Steuer der juristischen Personen, nachdem sie zuvor von der Schedularensteuer erfasst waren, bei der es sich um eine mit der Steuer der juristischen Personen vergleichbare Steuer handele. Ferner war die steuerliche Behandlung der Häfen an ihre Rechtsform gebunden, die sich im Laufe der Zeit geändert habe. Den belgischen Behörden zufolge habe das System der Steuer der juristischen Personen bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 gegolten. Auf Grundlage der eingegangenen Informationen waren die Häfen somit stets von der Gesellschaftssteuer befreit. (122) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensordnung sind Beihilferegelungen, die vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt wurden, bestehende Beihilferegelungen. (123) Auf Grundlage der verfügbaren Informationen galt die Gesellschaftssteuerbefreiung zugunsten der Häfen vor 1958 und wurde seither nicht grundlegend geändert. Die Maßnahme ist daher als bestehende Beihilfe einzustufen. 6.   ANTRAG DER BELGISCHEN BEHÖRDEN AUF EINRÄUMUNG EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE BELGISCHEN HÄFEN (124) Hinsichtlich des Antrags der belgischen Behörden auf Einräumung einer Übergangszeit erinnert die Kommission daran, dass eine Übergangszeit zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens für eine bestehende Beihilfe, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, grundsätzlich nicht gewährt werden kann. In ihrem endgültigen Beschluss kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich eine angemessene Frist zur Umsetzung der erforderlichen Änderungen gewähren. (125) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die belgischen Behörden seit Einleitung des Verfahrens der Zusammenarbeit am 9. Juli 2014 bereits über einen ausreichenden Zeitraum verfügten, um Überlegungen hinsichtlich möglicher Gesetzesänderungen anzustellen. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass es keineswegs, wie von den belgischen Behörden zunächst befürchtet, darum geht, die Häfen zum 1. Januar 2017 der Gesellschaftssteuer zu unterstellen. (126) In Übereinstimmung mit der tragenden Rolle, die der Kommission in den Artikeln 107 und 108 AEUV zugewiesen wird, muss sie staatlichen Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar bewertet werden, mit der gebotenen Sorgfalt und Eile Einhalt gebieten und wieder echte Wettbewerbsbedingungen schaffen. In diesem Verfahrensstadium kann die Kommission, sofern sie die Ansicht vertritt, dass bestimmten Unternehmen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt wird, das Verfahren zu der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe grundsätzlich nicht aussetzen oder eine Übergangszeit gewähren; dies würde nämlich dazu führen, die Zahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe über einen noch längeren Zeitraum zu genehmigen, was auch gegenüber den Wettbewerbern, die keine Beihilfe oder eine niedrigere Beihilfesumme erhalten, nicht fair wäre. Die Kommission merkt diesbezüglich an, dass die niederländischen Häfen, die seit dem 1. Januar 2017 der Gesellschaftssteuer unterliegen, sie auffordern, die belgischen Häfen schnell der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen. (127) Wie oben bereits erwähnt, rechtfertigt das eventuelle Bestehen weiterer staatlicher Beihilfen für andere Häfen in anderen Mitgliedstaaten nicht die Aussetzung des Verfahrens oder eine Verschiebung des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Kommissionsbeschlusses. Eine solche Verschiebung würde zu einer Verlängerung der derzeitigen Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen den nordeuropäischen Häfen, genauer gesagt den belgischen Häfen, den bereits genannten niederländischen Häfen und den französischen Häfen, da gegen diese zeitgleich ein vergleichbarer Beschluss über die Aufhebung ihrer gegenwärtigen Steuervorteile ergeht. (128) Weiterhin ist die Behauptung, die Kommission habe den Niederlanden in der Rechtssache SA.25338 (92) einen längeren Umsetzungszeitraum gewährt, zur Untermauerung eines Antrags auf Einräumung einer Übergangszeit im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Die Kommission behandelt alle Mitgliedstaaten gleich und jeden Fall im Lichte seiner spezifischen Eigenschaften und der niederländische Fall ist mit dem belgischen Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen hat es die Kommission in ihrem abschließenden Beschluss ausdrücklich abgelehnt, den Niederlanden eine Übergangszeit zu gewähren, obgleich vergleichbare Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten weiterhin in Kraft waren. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Niederlande die fraglichen Steuervorteile früher als Belgien aufheben mussten und dass dieser Umstand nicht zu einer Begünstigung ihrer Häfen beiträgt. (129) Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Fall von den belgischen Behörden vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Angleichung des innerstaatlichen Rechts keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, die einen Übergangszeitraum rechtfertigen würden. Denn, wie von der Kommission bereits erwähnt, dürfte die Streichung von Artikel 180 Absatz 2 ESG grundsätzlich ausreichen, um die Häfen der Gesellschaftssteuer zu unterstellen. Ebenso stellt der Umstand, dass der Übergang einer juristischen Person von der Steuer der juristischen Personen auf dieGesellschaftssteuer vom belgischen Steuerrecht nicht ausdrücklich geregelt wird, kein hinreichendes Argument dar; die belgische Steuerverwaltung hat auch ohne Rechtsvorschrift zur Ordnung einer entsprechenden Unterstellung, die Möglichkeit (und macht von dieser Gebrauch) der Einstufung der Tätigkeit einer der Steuer der juristischen Personen unterliegenden Einrichtung so zu ändern, um letztere der Gesellschaftssteuer zu unterstellen. Schließlich erklären die belgischen Behörden nicht, in welcher Weise die Aufhebung einer vorbehaltlosen Gesellschaftssteuerbefreiung dem Grundsatz der Gleichheit zuwiderlaufen würde, vorausgesetzt, ein solcher, aus dem innerstaatlichen Recht hergeleiteter Umstand wäre für die Gewährung eines Übergangszeitraums von Belang. Im Gegensatz hierzu wurde die kürzlich vorgenommene Reform zur Unterstellung der belgischen Zweckverbände unter die Gesellschaftssteuer, die zuvor (ebenso wie es bei den Häfen der Fall ist) von der Gesellschaftssteuer befreit waren und nun der Steuer der juristischen Personen unterstellt werden, von der belgischen Regierung als Maßnahme zur Förderung der Gleichbehandlung dargestellt (93). (130) Im Übrigen wurde die fragliche Maßnahme zu keinem Zeitpunkt von der Kommission genehmigt und von den belgischen Behörden nie angemeldet. Somit sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal die Kommission, angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Maßnahme um eine bestehende Beihilfe handelt, eine Rückforderung der in der Vergangenheit gewährten Beihilfen nicht anordnen kann. 7.   ANTRÄGE DER NIEDERLÄNDISCHEN HÄFEN (131) Im Hinblick auf den Antrag der niederländischen Häfen, ihre Heranziehung zur Gesellschaftssteuer aufzuschieben, weist die Kommission darauf hin, dass das vorliegende Verfahren nicht die niederländischen Häfen, sondern die belgischen betreffe. In ihrem endgültigen Beschluss in der Sache SA.25338, die niederländischen Häfen betreffend (94), lehnte es die Kommission nebenbei bemerkt aus denselben grundsätzlichen Gründen wie den in diesem Beschluss dargelegten ab, die Heranziehung der niederländischen Häfen zur Gesellschaftssteuer aufzuschieben. Im Übrigen ergibt sich die Heranziehung der niederländischen Häfen zur Gesellschaftssteuer aus dem nationalen niederländischen Recht, und die Kommission ist nach Maßgabe von Artikel 107 AEUV keinesfalls imstande, einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um bestimmten Wirtschaftsteilnehmern staatliche Beihilfen zu gewähren. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (132) Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für die in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfe dar. (133) Die belgischen Behörden müssen die besagte Befreiung von der Gesellschaftssteuer also aufheben und die betroffenen Einheiten zur Gesellschaftssteuer heranziehen. Diese Maßnahme ist vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Beschluss erlassen wurde, zu ergreifen und spätestens auf die Einkünfte anzuwenden, die ab Beginn des Steuerjahres nach Ergreifen der Maßnahme aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für die in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfe dar. Artikel 2 1.   Belgien ist verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnte Befreiung von der Gesellschaftssteuer aufzuheben und die Einheiten, die Begünstigte dieser Steuerbefreiung sind, der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen. 2.   Die Maßnahme, mit der Belgien seine aus Absatz 1 resultierenden Pflichten erfüllt, ist vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, anzunehmen. Diese Maßnahme ist spätestens auf die Einkünfte anzuwenden, die ab Beginn des Steuerjahres nach Annahme der Maßnahme aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden. Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 302 vom 19.8.2016, S. 5. (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)   ABl. C 156 vom 2.5.2016, S. 46. (4)  Beschluss des Gerichts vom 9. März 2016, Port Autonome du Centre et de l'Ouest SCRL u. a./Kommission, T-438/15, ECLI:EU:T:2016:142. (5)   ABl. C 175 vom 17.5.2016, S. 23. (6)  Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2016, Port Autonome du Centre et de l'Ouest SCRL u. a./Kommission, T-116/16, ECLI:EU:T:2016:656. (7)   ABl. C 302 vom 19.8.2016, S. 5. (8)  Artikel 1 Absatz 1 ESG: Als Einkommensteuern werden festgelegt: (1) eine Steuer auf das Gesamteinkommen der Einwohner des Königreichs, Steuer der natürlichen Personen genannt; (2) eine Steuer auf das Gesamteinkommen der inländischen Gesellschaften, Gesellschaftssteuer genannt; (3) eine Steuer auf die Einkommen belgischer juristischer Personen, die keine Gesellschaften, Steuer der juristischen Personen genannt; (4) eine Steuer auf das Einkommen Nichtansässiger, Steuer der Gebietsfremden genannt. (9)  Artikel 179 ESG wiederholt diese Vorschrift aus Artikel 1. Die maßgeblichen Vorschriften in Bezug zur Gesellschaftssteuer finden sic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.