Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mmer 11 des offiziellen Kommentars zu Artikel 49 zielt die Nichtabzugsfähigkeit auf „ausschließlich private Tätigkeiten“, wohingegen im Rahmen dieses Verfahrens die Auffassung geltend gemacht wurde, dass Kosten, die im Sinne des allgemeinen Interesses aufgewendet wurden, nicht abzugsfähig wären. (85)  Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen betreffen die Güter der öffentlichen Verwaltungen, die „naturgemäß“ Gegenstand von Artikel 220 Absatz 1 ESG sind, nämlich „Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, städtische Ballungsräume, Gemeindeverbände, Gemeinden, öffentliche kommunale Wohlfahrtszentren, öffentliche Kultureinrichtungen sowie Bewässerungs- und Entwässerungsverbände“, nicht aber die Güter der Häfen; weder die autonomen kommunalen Hafenverwaltungen noch Arten belgischer Häfen, die in Erwägungsgrund (13) und Fußnote Nr. 12 aufgeführt wurden, sind von diesem Artikel betroffen. (86)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (87)  Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen, COM(2013) 296 final (ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 111), Abschnitt 2.1. Siehe auch die Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik {SEC(2007)1339}{SEC(2007)1340}, KOM(2007) 616 endg., Absatz II.4.2. (88)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, gemeinsame Rechtssachen 6/69 und 11/69, ECLI:EU:C:1969:68, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, ECLI:EU:C:1977:52, Rn. 24; Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 54 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C-6/97, ECLI:EU:C:1999:251, Rn. 21. (89)  Artikel 25 Absatz 3: „Die Flämische Regierung und die Hafenverwaltungen entwickeln Initiativen zur Aufstellung […] ausgeglichener Tarifstrukturen in den flämischen Seehäfen, sodass eine gesunde Wettbewerbsposition der flämischen Seehäfen gewährleistet ist.“ Artikel 25 Absatz 4: „Wenn die Tarife […] dem öffentlichen Interesse in offensichtlicher Weise zuwiderlaufen oder einem lauteren Wettbewerb zwischen den Hafenverwaltungen entgegenstehen, legt der Hafenkommissar der Region dem Konzertierungsausschuss diese Beschlüsse vor. […]“. (90)  Siehe Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). Siehe auch den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (91)  Siehe Schlussfolgerungen des GA Kokott in der Rechtssache C-74/16, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania v Ayuntamiento de Getafe, ECLI:EU:C:2017:135, Rn. 75. (92)  Siehe abschließender Beschluss (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 148). (93)  Siehe Parlamentsdrucksache, Kammer Nr. 54 0672/001, S. 8-9. (94)   ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 148.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.