Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D2115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ens erzielten Einnahmen, nämlich das Katastereinkommen ihrer in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter und die Einkünfte und Erträge aus beweglichen Gütern (62). Folglich umfasst die Bemessungsgrundlage für die Steuer derjuristischen Personen nicht den Gesamtbetrag der von den Häfen erzielten Gewinne, beispielsweise Hafengebühren und -entgelte, die von Kunden für von den Häfen angebotene Dienstleistungen entrichtet werden oder für die Nutzung von Hafeninfrastrukturen gezahlte Abgaben und Mietkosten. Hinzu kommt, dass für jenen Teil des Einkommens, welcher der Steuer der juristischen Personen unterliegt, im Allgemeinen niedrigere Sätze (63) anwendbar sind, die unter dem geltenden Gesellschaftssteuersatz (33,99 %) liegen. Der für die wirtschaftlichen Tätigkeiten entrichtete Steuerbetrag ist folglich geringer als der Betrag, der sich aus der Anwendung der Bestimmungen der Gesellschaftssteuer ergibt. (71) Weiterhin hat Belgien weder im Laufe des am 9. Juli 2014 eingeleiteten Verfahrens der Zusammenarbeit, noch in seiner Stellungnahme nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 8. Juli 2016, Anhaltspunkte vorgelegt, die gegen diese Schlussfolgerung sprächen. Ebenso wenig wurde den Bemerkungen der niederländischen Häfen widersprochen, wonach der effektive Steuersatz der Häfen von Antwerpen, Seebrügge und Gent weit unterhalb des belgischen Gesellschaftssteuersatzes (33,99 %) läge. (72) Auch der Argumentation der Flämischen Hafenbehörde, derzufolge der aus der Gesellschaftssteuerbefreiung erwachsende Vorteil im Wesentlichen nur dazu dient, die Hafenbehörden für die zunehmende Finanzierung nichtwirtschaftlicher, außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegender Infrastrukturen zu kompensieren, kann nicht gefolgt werden. Denn keine innerstaatliche Vorschrift stellt sicher, dass die Höhe des Vorteils auf die Nettokosten dieser nichtwirtschaftlichen Infrastrukturen beschränkt bleibt (64). Demnach ergibt sich aus der Befreiung von der Gesellschaftssteuer, deren Höhe proportional zum erzielten Gewinn ist, ein Vorteil, der in keinem Verhältnis zu den möglichen Kosten aus der Finanzierung nichtwirtschaftlicher Infrastrukturen steht. (73) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Häfen durch einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt werden; dieser entspricht der Differenz zwischen der Gesellschaftssteuer, die von den Häfen für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten hätte entrichtet werden müssen und dem Anteil der Steuer der juristischen Personen, der auf diese wirtschaftlichen Tätigkeiten entfällt. 5.1.3.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT (74) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten allein staatliche oder aus Mitteln der Mitgliedstaaten gewährte Maßnahmen als staatliche Beihilfen. Der ständigen Rechtsprechung zufolge stellt der Verzicht auf Mittel, die grundsätzlich wieder in den Staatshaushalt hätten gelangen müssen, eine Übertragung von staatlichen Mitteln dar (65). (75) Im Gegensatz zu den Argumenten der belgischen Behörden, schlägt sich eine Besteuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten der Häfen im Rahmen der Steuer der juristischen Personen für den Staat in Steuermindereinnahmen nieder, sobald sie sich für den Steuerpflichtigen als vorteilhafter als eine Besteuerung unter der Gesellschaftssteuer erweist (siehe nachstehender Abschnitt 5.1.2 über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils). (76) Aus diesem Grund betrachtet die Kommission die Maßnahme als eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (77) Aufgrund der Tatsache, dass das fragliche Steuersystem zudem Teil der belgischen Gesetzgebung ist und Belgien nicht durch die Rechtsvorschriften der Union auferlegt wurde, ist es dem Staat zuzurechnen (66). 5.1.4.   SELEKTIVITÄT (78) Um als staatliche Beihilfe betrachtet zu werden, muss eine Maßnahme insoweit als selektiv angesehen werden, als sie bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt (67). (79) Der ständigen Rechtsprechung (68) zufolge umfasst die Würdigung der materiellen Selektivität einer Maßnahme zur Erleichterung der normalerweise vom Haushalt eines Unternehmens zu tragenden Lasten, wie beispielsweise einer Steuerbefreiung, drei Schritte: In einem ersten Schritt ist die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung („Referenzsystem“ genannt) zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die fragliche Maßnahme vom Referenzsystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem genannten referenziellen Steuersystem verfolgte Ziel in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage befinden. Ist dies der Fall, ist die Maßnahme grundsätzlich selektiv. In einem dritten Schritt ist dann zu bestimmen, ob die Ausnahme durch die Natur und den allgemeinen Aufbau, d. h. die ihm zugrunde liegende Logik, des referenziellen Steuersystems gerechtfertigt ist (69). Was diesen dritten Schritt anbelangt, so muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht (70). (80) Im Laufe des Verfahrens wurden von den belgischen Behörden nacheinander zwei unterschiedliche Thesen vertreten. In ihren Antworten auf den am 3. Juli 2013 von den Dienststellen der Kommission versandten Fragebogen, gaben die belgischen Behörden zunächst an, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG die Rechtsgrundlage für die Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer bildete. In ihren anschließenden Erläuterungen vom 19. Dezember 2016 vertraten sie jedoch die Auffassung, dass die Häfen, aufgrund der Tatsache, dass sie keine „Gesellschaften“ im Sinne des Artikels 2 ESG seien, durch bloße Anwendung der in den Artikeln 1 und 2 ESG aufgeführten allgemeinen Vorschriften des ESG nicht der Gesellschaftssteuer unterlägen. (81) „Beihilfe“ ist ein objektiver Begriff und alleine die Auswirkungen der Maßnahme müssen berücksichtigt werden. Es ist unstrittig, dass die belgischen Häfen keine Gesellschaftssteuer entrichten, den belgischen Behörden zufolge bildet jedoch entweder Artikel 180 Absatz 2 ESG ohne die Artikel 1 und 2 ESG die Grundlage für diese unterbleibende Zahlung der Gesellschaftssteuer. 5.1.4.1.    Würdigung der Selektivität bezüglich der Frage, ob Artikel 1 und 2 ESG eine Rechtsgrundlage zur Entrichtung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen bieten (82) In ihren Anmerkungen vom 19. Dezember 2016 machen die belgischen Behörden geltend, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG keine Rechtswirkung zukomme, sondern ausschließlich deklaratorischer Natur sei. Eine Aufhebung ändere nichts an der Stellung der Häfen bezüglich der Gesellschaftssteuer. Den belgischen Behörden zufolge seien letztere gemäß den Artikeln 1 und 2 ESG von der Gesellschaftssteuer sowie den allgemeinen Kriterien des belgischen Steuersystems befreit. Denn die belgischen Behörden argumentieren, dass die Häfen keine „Gesellschaften“ im Sinne der Artikel 1 und 2 ESG seien. (83) Angesichts dieser Sachlage bestünde das Referenzsystem aus den Artikeln 1 und 2 ESG, in denen festgelegt wird, dass „Gesellschaften“ der Gesellschaftssteuer unterliegen wohingegen belgische juristische Personen, die keine Gesellschaften sind, der Steuer der juristischen Personen unterliegen. Da es sich bei den Häfen nicht um Gesellschaften handele, fielen die Häfen nach Ansicht der belgischen Behörden zwangsläufig in den Anwendungsbereich der Steuer der juristischen Personen. Den belgischen Behörden zufolge trage Artikel 180 Absatz 2 ESG lediglich den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 2 Rechnung; somit stelle er keine Abweichung vom Referenzsystem dar, sondern sei vielmehr ein fester Bestandteil des genannten Systems. Da die Häfen keine „Gesellschaften“ seien, sei es ebenfalls möglich, die Regeln zur Steuer der juristischen Personen als ein enger gefasstes Referenzsystem anzusehen. (84) Diese Auslegung beruht somit im Wesentlichen auf der Annahme, dass der Charakter der von den Häfen ausgeübten Tätigkeiten zwangsläufig ausschließe, dass die Häfen für die Zwecke der Einkommensteuer (der belgischen juristischen Personen) als „Gesellschaften“ eingestuft werden könnten; allerdings sind sie, wie oben festgestellt, „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 107 AEUV. Weder die Stellungnahme Belgiens, noch die von den Drittparteien vorgebrachten Anmerkungen enthalten überzeugende Anhaltspunkte in Bezug auf die Richtigkeit der erwähnten Hypothese. (85) Angesichts ihres Tätigkeitsschwerpunktes und aufgrund der Tatsache, dass sie eigene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Kommission vielmehr der Ansicht, dass die Häfen für die Zwecke der Einkommensteuer grundsätzlich als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 AEUV einzustufen sind. Im Übrigen enthält das nationale Recht keine Bestimmung, nach der diese Einordnung in Zweifel zu ziehen wäre. (86) Die Kommission stellt fest, dass die Hypothese, auf der die Argumentation der belgischen Behörden beruht, im Widerspruch zum offiziellen Kommentar zum ESG, anderen internen Schriftstücken sowie offiziellen Stellungnahmen der belgischen Regierung steht. So besagt der offizielle Kommentar zum ESG, dass juristische Personen, die „vorbehaltlos“ von der Gesellschaftssteuer befreit sind (insbesondere die Häfen nach Artikel 180 Absatz 2 ESG) „grundsätzlich als der Gesellschaftssteuer unterliegende Steuerpflichtige zu betrachten“ (71) seien. Auch in Anbetracht ihrer Rechtsform (und der im Allgemeinen mit dieser Rechtsform einhergehenden Merkmale) müssten die meisten in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten Häfen — bei denen es sich um AG, Gen.mbH oder autonome Kommunalverwaltungen handelt — zudem grundsätzlich der IS unterliegen (72). Ferner enthält der flämische Hafenerlass vom 2. März 1999 selbst Anhaltspunkte hinsichtlich des industriellen (73) und/oder gewerblichen (74) Charakters der Hafentätigkeiten und somit ihrer Einordnung als „Gesellschaften“ im Sinne von Artikel 2 ESG, aufgrund dessen eine Unterstellung unter die Gesellschaftssteuer erfolgen sollte. Ebenso hat die belgische Regierung selbst vor dem belgischen Verfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Häfen, ebenso wie bei weiteren Gesellschaften und juristische Personen, die Gegenstand der Artikel 180 und 220 Absatz 2 ESG sind, es sich „faktisch“ um juristische Personen handelt, „die ein Unternehmen bzw. Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck im Sinne von Artikel 2 ESG betreiben“ (75). Auch der stellvertretende Premierminister und Minister für Finanzen und Außenhandel vertrat vor der Abgeordnetenkammer Belgiens die Ansicht, dass es sich bei den belgischen Häfen um öffentliche Unternehmen handele, die ohne die vorbehaltlose Befreiung nach Artikel 180 ESG in Anwendung der Artikel 1, 2 und 179 ESG der Gesellschaftssteuer unterliegen würden (76). Schlussendlich unterliegen die Häfen der Steuer der juristischen Personen nicht naturgemäß und unmittelbar, sondern lediglich insofern, als sie explizit durch Artikel 180 Absatz 2 ESG von der Gesellschaftssteuer befreit sind; dies folgt entgegen der Auslegung der belgischen Behörden, derzufolge die Häfen nicht gesellschaftssteuerpflichtig seien, da sie als von „Gesellschaften“ zu unterscheidende belgische juristische Personen naturgemäß der Steuer der juristischen Personen unterlägen, auch aus dem Wortlaut von Artikel 220 Absatz 2 ESG. (87) Folglich kann die Kommission die Position, derzufolge die Häfen, selbst bei Aufhebung des Artikels 180 Absatz 2, in Anwendung der allgemeinen Kriterien der Artikel 1 und 2 ESG, nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen würden, nicht teilen. Angesichts der im vorstehenden Erwägungsgrund aufgeführten Anhaltspunkte, ist die Kommission im Gegenteil der Auffassung, dass die Häfen, bei denen es sich im Sinne von Artikel 2 ESG um „Gesellschaften“ handelt, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften des innerstaatlichen belgischen Rechts der Gesellschaftssteuer unterliegen müssten, sofern sie von dieser nach Artikel 180 Absatz 2 ESG nicht ausdrücklich und vorbehaltlos freigestellt wären. Aus denselben Gründen ist die Kommission keineswegs der Meinung, dass die Vorschriften hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen das Referenzsystem für die Besteuerung der Häfen darstellt. (88) In ihren Stellungnahmen argumentieren die belgischen Behörden und einige interessierte Parteien, dass sich die Gesellschaftssteuerbefreiung der Häfen, selbst über die allgemeinen Vorschriften des ESG (Artikel 1 und 2) hinaus, aus weiteren allgemeinen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ableite (ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, eine in der Rechtsprechung entwickelte Regel, nach der öffentliche Dienstleistungen, Aufgaben und Güter nicht besteuert werden, sofern dies nicht ausdrücklich per Gesetz vorgeschrieben wird, bis hin zur belgischen Verfassung). (89) Bezüglich der oben genannten Nachweise ist die Kommission der Ansicht, dass eine reguläre Anwendung der allgemeinen Regelungen des belgischen Rechts eine Unterstellung der Häfen unter die Gesellschaftssteuer aufgrund der Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Folge hätte. (90) Selbst wenn sich aus den fraglichen nationalen Regelungen oder ihren Auslegungen durch die Verwaltung — entgegen der soeben von der Kommission erbrachten Nachweise — die Nichtzahlung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen ergeben würde, würden derartige Regelungen eine Diskriminierung zwischen den „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 107 des AEUV mit sich bringen (siehe Abschnitt 5.1.1 weiter oben). In einem solchen Fall wären die Regelungen oder das belgische System der Einkommensbesteuerung als Ganzes, in gleichem Maße wie der von der Kommission weiter oben bereits untersuchte Artikel 180 Absatz 2 ESG, der Ursprung von Vorteilen für bestimmte „Unternehmen“, namentlich der Häfen, wobei sich diese Unternehmen im Hinblick auf das Ziel der Steuer auf die Einkünfte der belgischen juristischen Personen — nämlich die Besteuerung von Gewinnen — in einer ähnlichen Situation bezüglich der Gewinne aus „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ befinden wie die übrigen Unternehmen (belgische juristische Personen), die der Gesellschaftssteuer unterliegen. Die Kommission ist der Ansicht, dass für die Häfen keineswegs „besondere Funktionsprinzipen gelten, durch die sie sich deutlich von anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden“, die der Gesellschaftssteuer unterliegen (77). Insbesondere die Tatsache, dass die Häfen keine Gewinnabsicht verfolgen (78), reicht für die Auffassung, dass sie sich in einer Situation befänden, die nicht mit jener der anderen gesellschaftssteuerpflichtigen Betreiber vergleichbar sei, nicht aus. In diesem Fall wäre das belgische System an sich selektiv (79). (91) D. h., selbst für den Fall, dass Artikel 1 und 2 ESG eine Rechtsgrundlage zur Entrichtung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen böten, wäre die Nichtzahlung eine in Bezug auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen dem ersten Anschein nach selektive Maßnahme. 5.1.4.2.    Würdigung der Selektivität bezüglich der Frage, ob Artikel 180 Absatz 2 ESG eine Rechtsgrundlage zur Nichtzahlung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen bietet (92) Wie aus den Ausführen weiter oben hervorgeht, ist die Kommission der Meinung, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG die einzige Rechtsgrundlage für die Nichtzahlung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen darstellt und dass die Häfen ohne eine derartige Bestimmung wie alle übrigen Gesellschaften bzw. Unternehmen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerpflichtige Gewinne erzielen, die Gesellschaftssteuer entrichten würde. 5.1.4.2.1.   Referenzsystem und Abweichung vom Referenzsystem (93) Nach Ansicht der Kommission wird das Referenzsystem im vorliegenden Fall von den allgemeinen Steuervorschriften gebildet, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ESG ergeben. Artikel 1 ESG legt für belgische juristische Personen ein dualistisches System zur Einkommensbesteuerung fest: Demnach unterliegen „Gesellschaften“ der Gesellschaftssteuer und „juristische Personen, die keine Gesellschaften sind, der Steuer der juristischen Personen. Artikel 2 enthält die Kriterien, anhand derer „Gesellschaften“ definiert werden und somit jene juristischen Personen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen sowie, durch Ausschluss, jene, deren Einkünfte der Steuer der juristischen Personen unterliegen. Artikel 179 bestätigt, dass es sich bei den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Steuerpflichtigen um inländische Gesellschaften handelt. (94) Artikel 180 Absatz 2 ESG stellt eine Abweichung von den genannten allgemeinen Steuervorschriften dar. Tatsächlich gewährt er den Häfen eine vorbehaltlose Befreiung von der Gesellschaftssteuer ohne die allgemeinen, in den Artikeln 1 und 2 aufgestellten, Zuordnungskriterien für die Gesellschaftssteuer und die Steuer der juristischen Personen anzuwenden, d. h. ohne eine Berücksichtigung der Frage, ob die genannten Häfen der Eigenschaft von „Gesellschaften“ entsprechen oder nicht (80). (95) Da die Häfen aus den im Erwägungsgrund (86) dargelegten Gründen „Gesellschaften“ im Sinne von Artikel 1 ESG sind, kann auch das Referenzsystem für die Einkommensbesteuerung der Häfen, ebenso wie sämtliche Regelungen bezüglich der Gesellschaftssteuer, nämlich Artikel 1 und 179 ESG, nach denen inländische „Gesellschaften“ der als „Steuer auf das Gesamteinkommen“ definierten Gesellschaftssteuer unterstellt werden, enger gefasst werden. (96) Artikel 180 Absatz 2 ESG stellt in Bezug auf das Referenzsystem ausdrücklich eine Abweichung dar (aus diesem Grund wurde er eingeführt), da er die Häfen aus dem Anwendungsbereich von Artikel 179 der Gesellschaftssteuer entlässt, wenn sie anschließend gemäß Artikel 220 Absatz 2 ESG auch der Steuer der juristischen Personen unterstellt werden. Ohne diese ausdrückliche und spezifische Befreiung nach Artikel 180 Absatz 2 ESG unterlägen die belgischen Häfen — ebenso wie die übrigen inländischen Unternehmen — von Rechts wegen der Gesellschaftssteuer. 5.1.4.2.2.   Abweichung vom Referenzsystem durch Einführung einer Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit dem genannten referenziellen Steuersystem verfolgte Ziel in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage befinden (97) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen zur Einkommensbesteuerung der „Gesellschaften“ (sowohl durch Verweis auf die allgemeinen Regelungen der Artikel 1 und 2 ESG wie durch Bezugnahme auf die weniger allgemeinen Regelungen in Artikel 179 ESG) darstellt und Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem genannten referenziellen Steuersystem verfolgte Ziel in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage befinden. Unabhängig davon, welches Referenzsystem letztendlich gewählt wird (Gesellschaftssteuer oder Einkommensbesteuerung der belgischen juristischen Personen im Allgemeinen) zielt die Einkommensteuer auf die Besteuerung der Einkünfte und hinsichtlich dieses Ziels befinden sich alle Unternehmen in Bezug auf die aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Gewinne in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation. (98) Der Umstand, dass die Häfen vermeintlich keine Gewinnabsicht verfolgen oder kurzfristigen Renditen weniger Beachtung schenken, ändert nichts an dieser Würdigung. Es steht fest, dass eine Steuerbefreiung zugunsten von wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Unternehmen ohne Erwerbszweck im Allgemeinen als selektiv gilt, selbst wenn die Befreiung gewährt wird, weil der nationale Gesetzgeber das Ziel verfolgt, gesellschaftlich verdienstvolle Einrichtungen zu begünstigen (81). Die Tatsache, dass die belgischen Häfen im Besitz und unter der Kontrolle der öffentlichen Hand stehen oder, dass sie — von wirtschaftlichen Tätigkeiten abgesehen — nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung staatlicher Hoheitsbefugnisse ausüben, bedeutet nicht, dass sie sich in Bezug auf die Anwendung der Gesellschaftssteuer auf die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten allgemeinen Einkünfte in einer unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. (99) Aus diesen Gründen ist die fragliche Maßnahme dem ersten Anschein nach eine selektiv hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen. 5.1.4.3.    Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems (100) Wie oben aufgezeigt wurde, liegt die Beweislast, dass die Abweichung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des referenziellen Steuersystems gerechtfertigt ist, beim Mitgliedstaat. Beim letzten Schritt der in drei Schritten vorgenommenen Analyse ist eine unterschiedliche Behandlung nur aufgrund der spezifischen Systeme des referenziellen Steuersystems zu rechtfertigen. (101) Die Übereinstimmung einer Maßnahme mit dem innerstaatlichen Recht kann als solche keine Rechtfertigung auf Grundlage des inneren Aufbaus des Systems darstellen, sofern kein Nachweis erbracht wurde, dass diese Rechtfertigung aus den spezifischen Merkmalen des referenziellen Steuersystems hervorgeht (82). (102) Diesbezüglich kommt der Entscheidung Nr. 151/2016 des belgischen Verfassungsgerichts vom 1. Dezember 2016 jedenfalls nicht die Tragweite zu, die ihr von den belgischen Behörden zugeschrieben wird. Denn die genannte Entscheidung betrifft keinesfalls die Gesellschaftssteuerbefreiung der belgischen Häfen im Zusammenhang mit dem Beihilferecht, sondern die Unterstellung der Zweckverbände, der Kooperationsstrukturen und der projektbezogenen Vereinigungen unter die Grundsätze der Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit; die Nichtdiskriminierung nach nationalem Recht sagt jedoch nichts über das Fehlen von Selektivität im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus. (103) Da ferner das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen das Betreiben eines „Unternehmens“ bzw. das Betreiben von „Geschäften mit gewinnbringendem Zweck“ ist (siehe Artikel 2 ESG), ergibt sich aus dem geltend gemachten Umstand, dass sie ihre Gewinne nicht ausschütten, sondern reinvestieren, dass sie ein über ihr Eigeninteresse hinausgehendes Ziel verfolgen, dass die Erzielung von Gewinnen kein satzungsmäßiges Ziel darstellt, dass sie Teil der öffentlichen Hand sind und dass sie Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnehmen, keine Rechtfertigung für eine günstigere steuerlicheBehandlung als jene, die den anderen inländischen Gesellschaften hinsichtlich der Leitsätze des Steuersystems zukommt. Mithin reinvestieren andere Unternehmen ebenfalls ihre Gewinne oder verfolgen Ziele bzw. erzielen Wirkungen auf die Volkswirtschaft, die über ihr Eigeninteresse hinausgehen (83), ohne dass sie aus diesen Gründen von der Gesellschaftssteuer befreit wären. Ferner können auch Einheiten, die nicht zur öffentlichen Hand gehören (wie Vereinigungen ohne Erwerbszweck) der Steuer der juristischen Personen unterworfen werden, vorausgesetzt, dass sie das allgemeine Kriterium nach Artikel 2 ESG erfüllen; folglich ist auch die Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich im Hinblick auf die nationalen Regelungen ohne Belang. So können Vereinigungen, obgleich die Erzielung von Gewinnen keines ihrer satzungsmäßigen Ziele darstellt, in Anwendung der allgemeinen Kriterien der Artikel 1 und 2 ESG der Gesellschaftssteuer unterworfen werden, wenn sie ein „Unternehmen“ betreiben oder „Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck“ betreiben. (104) Der geltend gemachte Umstand, dass die Mittel der Häfen nicht immer zur Abdeckung ihrer Kosten ausreichen, kann nicht zur Rechtfertigung einer Befreiung von der Gesellschaftssteuer dienen, da bei einem derartigen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.