Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ftssteuer auf die Häfen zum 1. Januar 2017) vorgesehene Frist zu kurz sei, insbesondere im Hinblick auf die den Niederlanden in der Rechtssache SA.25338 eingeräumte Frist. Sie weisen darauf hin, dass zur Aufhebung von Artikel 180 Absatz 2 ESG ein Gesetzgebungsverfahren erforderlich sei, welches „in der Regel mindestens drei bis sechs Monate“ dauere. Ihrer Ansicht nach seien anstelle einer Streichung von Artikel 180 Absatz 2 ESG weit komplexere Änderungen des Gesetzes angezeigt, da (i) eine solche Streichung nicht zwangsläufig zur Unterstellung der Häfen unter die Gesellschaftssteuer führe, (ii) die Ausarbeitung eines neuen Steuersystems für die Häfen dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot Rechnung zu tragen habe und (iii) der Übergang einer juristischen Person von der Steuer der juristischen Personen auf die Gesellschaftssteuer vom belgischen Steuerrecht nicht ausdrücklich geregelt werde. Weiterhin müsse die Kommission bei Ablauf einer vermeintlichen Beihilferegelung das legitime Interesse eines Mitgliedstaats auf Gewährleistung der Rechtssicherheit der Begünstigten wahren. (38) Der Hafen Rotterdam ersucht die Kommission darum, die Besteuerung der niederländischen Häfen mit der Gesellschaftssteuer aufzuschieben bis eine sektorale Untersuchung stattgefunden habe und alle Seehäfen, die sich im nordeuropäischen Bereich befinden, gleichzeitig zu besteuern oder zumindest die belgischen und französischen Häfen schnell und zeitgleich der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (39) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.1.1.   UNTERNEHMEN/WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN 5.1.1.1.    Allgemeines (40) Dem EuGH zufolge „ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten“ (22). Gleichfalls ist ein Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (23). (41) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung stellte die Kommission bezüglich des wirtschaftlichen Charakters des Betriebs von Infrastruktur (24) in einer Reihe von Beschlüssen zudem fest, dass der gewerbliche Betrieb und der Bau von Hafeninfrastrukturen (25) wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Beispielsweise stellt der gewerbliche Betrieb eines Nutzern gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts zur Verfügung gestellten Hafenterminals eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (26). Desgleichen erkannte der Gerichtshof bereits — zwar implizit, aber dennoch bestimmt — den wirtschaftlichen Charakter bestimmter Hafenoperationen an, wozu insbesondere „die Be- und Entladung, die Umladung, die Lagerung sowie allgemein der Umschlag von Waren oder anderen Gütern im Hafen“ gehören (27). Die Kommission wendet diese Vorschriften nicht nur auf Seehäfen, sondern auch auf Binnenhäfen an (28). (42) Im Gegensatz zu den belgischen Behörden und einigen Beteiligten vertritt die Kommission diesbezüglich die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Flughäfen auf die Häfen anzuwenden ist, da es sich bei diesen lediglich um eine andere Art von Infrastruktur handelt. Die von einigen Beteiligten angeführten Unterschiede zwischen Häfen und Flughäfen — insbesondere bezüglich der Rechtsform oder des Umstandes, dass es sich bei den Häfen um Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne Gewinnabsicht handele — sind hinsichtlich des für die Rechtsprechung grundlegenden allgemeinen Kriteriums, nämlich des Angebots einer Ware oder einer Dienstleistung auf einem Markt, nicht relevant. Die Kommission stellt ferner fest, dass der Gerichtshof in Randnummer 90 des Urteils Aéroports de Paris darauf hinweist, dass „das Gericht bei der Prüfung des fünften Klagegrundes zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Umsatzabgaben die Gegenleistung für Leistungen des Betriebs der Flughafenanlagen bildeten“; somit trifft die Behauptung der belgischen Behörden und einiger Beteiligter, wonach die genannte Rechtssache die Bereitstellung von Infrastrukturdiensten nicht betraf, nicht zu. (43) Zur Feststellung, ob es sich bei den belgischen Häfen um Unternehmen handelt, ist es nicht erforderlich, jede ihrer Tätigkeiten auf ihren wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Charakter zu untersuchen. Um als „Unternehmen“ angesehen zu werden, genügt die Feststellung, dass die Einheiten, die Gegenstand der fraglichen Maßnahme sind, tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diesbezüglich reicht die Tatsache, dass eine Einheit, die eine oder mehrere hoheitliche Aufgaben wahrnimmt oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nicht aus, um ihr die Einstufung als „Unternehmen“ generell abzusprechen. (44) Die belgischen Häfen können mehrere Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten ausüben, die der Erbringung verschiedener Dienstleistungen auf verschiedenen Märkten entsprechen. Erstens erbringen die Häfen gegenüber ihren Nutzern (insbesondere Reedern bzw. ganz allgemein jeden Betreibern eines Schiffs) eine allgemeine Dienstleistung, indem sie den Schiffen gegen Entrichtung eines Entgelts in Form einer „Hafengebühr“ Zugang zur Hafeninfrastruktur gewähren (29). Zweitens erbringen einige Häfen wiederum besondere entgeltliche Dienstleistungen für die Schiffe, wozu die Operationen Lotsen, Heben, Abfertigung und Anlegen gehören (30). Drittens stellen die Häfen Unternehmen gegen Entgelt bestimmte Infrastrukturen oder Gelände bereit, die diese Gelände für ihre eigenen Zwecke nutzen oder um für die Schiffe bestimmte besondere Dienste wie oben erwähnt zu leisten. (45) Die Tatsache, dass dritte Unternehmen bestimmte Flächen und Infrastrukturen der Häfen nutzen, um Reedern oder Schiffen Dienste anzubieten, schließt nicht aus, dass die von den Hafenbehörden ausgeübten Verwaltungstätigkeiten, insbesondere die Vermietung der genannten Flächen und Infrastrukturen an dritte Unternehmen, nicht wirtschaftlicher Natur sind. (46) Ferner stellt die Kommission fest, dass das innerstaatliche belgische Recht selbst Anhaltspunkte hinsichtlich des industriellen und/oder gewerblichen Charakters der Hafentätigkeiten enthält (31). Insbesondere sieht der offizielle Kommentar zum ESG notwendigerweise vor, dass die Häfen „ein Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen jeglicher Art“ (32) betreiben oder dass sie auch ohne Gewinnabsicht einer dauerhaften Geschäftstätigkeit mit folgenden Merkmalen nachgehen: „die Wiederholung industrieller, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten mit der für eine „Erwerbstätigkeit“ hinreichenden Häufigkeit [und] die Anwendung industrieller oder gewerblicher Praktiken“ (33) (34). (47) Im Übrigen bestreitet die Kommission weder, dass einige Tätigkeiten der Häfen möglicherweise nichtwirtschaftlicher Natur sind, insbesondere bestimmte Dienste der Hafenmeister, wie die Kontrolle und die Sicherheit des Seeverkehrs (35) oder die Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung (36). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die von der Kommission als wirtschaftliche Tätigkeiten erachteten Tätigkeiten jedoch von den (übrigen) vorstehend genannten Tätigkeiten. (48) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass der „weite Ermessensspielraum“ der nationalen Behörden „in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“ (37) nicht ausschließt, dass diese Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Charakter aufweisen. Nun aber geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass sich der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ an sich aus Sachverhaltsmerkmalen und insbesondere aus dem Bestehen eines Marktes für die betreffenden Dienstleistungen (38) ergibt und nicht von innerstaatlicher Auswahl oder Erwägung abhängt. Somit ist die kommissionsseitige Einstufung bestimmter Tätigkeiten der Häfen als wirtschaftliche Tätigkeiten gerechtfertigt, auch wenn die nationalen Behörden die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von allgemeinem Interesse handele. (49) Alles in allem ist es jedoch unwahrscheinlich, dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der ausgeübten Tätigkeiten einzig durch die nachstehenden Erwägungen in Frage gestellt werden kann: — Die Tatsache, dass die Aufgaben der Häfen von öffentlichem Interesse sind und ihnen von den öffentlichen Behörden auferlegt oder übertragen werden: Dies trifft im Grunde auf alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) zu; dennoch handelt es sich bei diesen um wirtschaftliche Tätigkeiten. „Die Tatsache, dass eine bestimmte Dienstleistung intern erbracht wird, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit“  (39). Das allgemeine Interesse kann jedoch gegebenenfalls bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe berücksichtigt werden, die einem Unternehmen vom Staat zur Unterstützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wurde. — Die Tatsache, dass die Hafenbehörden über Sonderbefugnisse zur Ausübung ihrer Aufgaben verfügen (40): Derartige Befugnisse schließen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit seitens der Hafenbehörden in Form der Angebots von Gütern oder Dienstleistungen auf einem Markt nicht aus. Gegebenenfalls können diese Befugnisse ein Instrument zum Eingriff auf den entsprechenden Markt sein. — Die Tatsache, dass die Hafenbehörden zunehmend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Regionen selbstständig finanzieren müssten, bis hin zu Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb des Hafens stehen: Ein derartiges Merkmal berührt den wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeiten der Häfen, d. h. dem Angebot von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt, nicht. Das Fehlen eines staatlichen Ausgleichs oder ein unvollständiger staatlicher Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die den Häfen vom Staat auferlegt werden, ist eher als Bestätigung denn als Widerlegung für die zusätzlich zu bestimmten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegende Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Häfen zu sehen. Der steuerliche Vorteil aufgrund der fraglichen Regelung steht im Verhältnis zu den von dem entsprechenden Hafen erzielten Gewinnen und weist keinerlei Bezug zu den (nicht ausgeglichenen) Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die ihm möglicherweise vom Staat auferlegt wurden. Dies kann die Kommission bei ihrer Beurteilung der Regelung somit nicht berücksichtigen. — Die als nachgewiesen dargestellte Tatsache (41), dass die Häfen keine Gewinnabsicht verfolgten und ihre Gewinne systematisch reinvestierten: Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Fehlen einer Gewinnabsicht bei dem Erbringer einer Dienstleistung nicht, dass letztere nichtwirtschaftlicher Natur ist (42). Ebenso ist die systematische Reinvestition der Gewinne in die Tätigkeit nicht maßgebend für die Unterscheidung einer wirtschaftlichen von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit. Im Übrigen steht es jedem Unternehmen frei, sämtliche oder einen Teil der von ihm erzielten Gewinne auszuschütten oder zu reinvestieren. 5.1.1.2.    Die angewandten Tarife (50) Gleichfalls ohne Belang für die Einstufung von „Unternehmen“ ist das von den belgischen Behörden und einigen Beteiligten vorgebrachte Argument, wonach die Entgelttarife für die von den Hafenbehörden erbrachten Leistungen öffentlich, diskriminierungsfrei, im Voraus einseitig von den Hafenbehörden festgelegt seien und nicht unmittelbar durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt würden (43). (51) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Merkmale der von den Häfen angewandten Tarife (Öffentlichkeit, Diskriminierungsfreiheit usw.) Ähnlichkeit mit den Merkmalen der im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (44) praktizierten Tarife aufweisen, bei denen es sich in der Tat um dem Beihilferecht unterliegende wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Auch in der überwiegenden Mehrheit der wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Preise öffentlich und diskriminierungsfrei und werden im Voraus einseitig vom Leistungserbringer festgelegt. (52) Obgleich der Anteil der Ausgaben für eine Tätigkeit, der durch nutzerseitig erhobene Einnahmen oder, umgekehrt, der Anteil der durch Steuern (bzw. den Steuerpflichtigen) abgedeckter Ausgaben bisweilen als Indiz für das Bestehen eines Marktes und einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen kann, ist der Preismechanismus für sich genommen nicht in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. (53) Im Übrigen wird nicht in Abrede gestellt, dass die von den Nutzern und Kunden der Häfen entrichteten Preise (allgemeine und besondere Hafengebühren, Konzessionsgebühren) mindestens den Hauptteil Kosten abdecken, der bei den Hafenbehörden im Rahmen der Erbringung ihrer Dienste auf dem Markt anfällt (45). (54) Überdies legen die Region Wallonien und die wallonischen Häfen keinerlei Nachweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vor, wonach die Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur die Erneuerung der getätigten Kapitalinvestitionen nicht abdeckten. (55) Im Übrigen wird dieses Argument als Nachweis des gemeinnützigen Charakters der Hafentätigkeit angeführt, wobei es zur Bestimmung des wirtschaftlichen Charakters der Hafentätigkeiten für sich genommen nicht relevant ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Kosten der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interessen in der Regel naturgemäß nicht gänzlich durch nutzerseitig erhobene Einnahmen abgedeckt werden, sodass eine Finanzierungslücke nicht zwangsläufig ausschließt, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 107 AEUV vorliegt. (56) Darüber hinaus bedeutet die bloße Tatsache, dass die Preise von den Hafenbehörden festgelegt werden nicht, dass die Nachfrage nicht berücksichtigt wird. Denn die Festlegung der Tarife, insbesondere der Hafengebühren, wird von den Hafenbehörden im Gegenteil unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse (Angebot und Nachfrage, insbesondere die praktizierten Preise der Wettbewerber und das Nachfrageverhalten der Nutzer und Kunden) vorgenommen (46). Hinsichtlich der Konzessionsgebühren führen die Häfen von Antwerpen und Seebrügge an, dass sich bei der Festlegung der Tarife an objektiven Parametern bezüglich der Art des Grundstücks oder der vorgesehenen Tätigkeit orientieren, wobei die Tarife den „Eigenwert“ und den erzielten „Mehrwert“ widerspiegelten. Demzufolge richten sich die Tarife tatsächlich an den Merkmalen der von den Häfen erbrachten Dienstleistung sowie an den Merkmalen der Unternehmen oder Tätigkeiten aus, die der Hafen anziehen möchte. In dieser Hinsicht sind die Tarife offensichtlich als wichtiges Instrument der Geschäftspolitik des Hafens zu erachten, mit dessen Hilfe Reedern und Verladern Anreize zur Nutzung der Infrastrukturen des Hafens geboten und Unternehmen zur Ansiedlung und dem Ausbau ihrer Produktions- oder Dienstleistungstätigkeiten bewegt werden sollen. (57) Infolgedessen sind sowohl die entgeltliche Bereitstellung der Hafeninfrastruktur wie auch die der Grundstücke sehr wohl als auf einem Markt angebotene Dienstleistungen und somit wirtschaftliche Dienstleistungen zu erachten. 5.1.1.3.    Entgeltliche Bereitstellung der Hafeninfrastruktur gegenüber den Reedern und Erbringung spezifischer entgeltlicher Dienstleistungen der Hafenbehörden zum Vorteil der Reeder (58) Im Hinblick auf die von den Häfen gegen Zahlung der Hafengebühren angebotenen Dienstleistungen (Zugang zur Hafeninfrastruktur im Allgemeinen sowie mögliche spezifische Dienstleistungen), stellt die Kommission fest, dass der Beschluss des belgischen Verfassungsgerichts vom 19. November 2015 (Nr. 162/2015), durch den anerkannt wird, dass die Hafengebühren „reine Vergütungen“ Dritter für das Tätigwerden der Hafenbehörden darstellen, sowie der Wortlaut des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999, nach dem die Hafengebühren in einem „angemessenen Verhältnis“ zum Wert der Gegenleistung festzusetzen sind, bestätigen, dass die Häfen Dienstleistungen gegen Vergütung auf einem Markt anbieten. Aufgrund der Tatsache, dass diese Vergütung den Wert der Gegenleistung in angemessener Weise abdecken soll, kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass die gegenüber den Nutzern des Hafens erbrachten Dienstleistungen hauptsächlich über Steuern statt über eine echte Vergütung der Dienstleistung durch die Nutzer finanziert wird; hieraus bestätigt sich der von Belgien gewählte wirtschaftliche Ansatz im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Häfen und deren Nutzern sowie den wirtschaftlichen Charakter der fraglichen Tätigkeiten erneut. (59) Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die flämische Regierung gegenüber dem belgischen Verfassungsgericht geltend machte, dass die allgemeinen Hafengebühren (Gegenleistung für den Zugang zur allgemeinen Hafeninfrastruktur) „mit der Maut, die für die Nutzung einer mautpflichtigen Straße oder eines Tunnels zu entrichten ist, vergleichbar seien“ (47). Aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission folgt jedoch, dass der Betrieb einer mautpflichtigen Straße oder Tunnels eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (48). Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Hafengebühren in Belgien, wie andere Dienstleistungen, grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig sind (49). (60) Die von den interessierten Parteien und den belgischen Behörden angeführten Beschlüsse der Kommission bzw. des Gerichtshofes stellen diese Schlussfolgerung nicht in Frage. In der Rechtssache N110/2008 JadeWeserPort (50) wurde die Frage des wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Charakters der fraglichen Tätigkeiten von der Kommission nicht entschieden; auf die von den interessierten Parteien und den belgischen Behörden zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführten Erwägungsgründe (Erwägungsgründe 52 bis 63 der Entscheidung) folgen Erwägungsgründe, aus denen hervorgeht, dass eine Einstufung der Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit möglich wäre (Erwägungsgründe 64 bis 66 der Entscheidung). Im Hinblick auf die Rechtssachen N390/2005 Construction d'installations de transbordement sur la ligne ferroviaire Lanaken — Maastricht (51) und N478/2004 Coras Iompair Eireann (52) merkt die Kommission an, dass diese die bauliche Finanzierung von Schienenverkehrsinfrastruktur betrafen und keinesfalls die entgeltliche Bereitstellung von Hafeninfrastrukturen und dass die Position der Kommission in diesen Fällen heute ohnehin weder der Rechtsprechung des Gerichtshofes (53), noch der aktuellen Beschlusspraxis der Kommission entspricht, derzufolge der Bau einer Infrastruktur, die zum wirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Zuletzt betrifft das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-18/01 Korhonen (54) nicht das Beihilferecht, sondern die Richtlinie 92/50/EWG des Rates (55). 5.1.1.4.    Zur entgeltlichen Bereitstellung von Grundstücken und Infrastrukturen für Unternehmen (61) Aus dem von den Beteiligten und den belgischen Behörden angeführte, in Randnummer 17 Buchstabe f der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016 genannte Beschluss der Kommission in der Sache SA.36346 (56) folgt nicht, dass die Verwaltung oder Verwertung des Hafenbereichs und insbesondere die Vermietung oder entgeltliche Bereitstellung spezieller Grundstücke und Infrastrukturen eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Sache SA.36346 betraf nämlich eine Unterstützung zur Revitalisierung öffentlichen Geländes und nicht die entgeltliche Vermietung von Grundstücken oder Infrastrukturen. (62) In seiner Praxis hat die Kommission bereits den Standpunkt vertreten, dass die entgeltliche Vermietung von öffentlichem Grund und Boden eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, insbesondere dann, wenn der Vertragspartner des Hafens seinen Kunden Hafendienste anbietet (57). Aus den von den Hafenbehörden veröffentlichten Tarifbedingungen (58) geht ebenfalls hervor, dass die Konzessionsgebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, was auf ihren wirtschaftlichen Charakter hindeutet. Desgleichen stellt die Verpachtung von Grundstücken durch die Häfen eine mehrwertsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit dar (59). (63) Die Kommission stellt überdies fest, dass die Häfen von Antwerpen und Seebrügge in ihren Stellungnahmen betonen, dass die Bestimmung des Konzessionärs nach einer „Ausschreibung“ erfolgt, womit bestätigt wird, dass die genannten Häfen bei der Gewährung des Zugangs zur Hafeninfrastruktur Güter oder Dienstleistungen am Markt anbieten. 5.1.1.5.    Zum haupt- oder nebensächlichen Charakter der wirtschaftlichen Tätigkeiten (64) Die Tatsache, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten einer Einheit im Vergleich zu ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten geringfügig oder marginal sind, gestattet grundsätzlich nicht, diese wirtschaftlichen Tätigkeiten von den Beihilfevorschriften auszunehmen. (65) Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Entwicklungen ohne dass es notwendig ist, eine Bewertung des Anteils der diversen wirtschaftlichen Tätigkeiten für jeden einzelnen Hafen vorzunehmen, dass es sich bei einem sehr beträchtlichen Teil der Tätigkeiten, die von den Beteiligten und den belgischen Behörden als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet werden (Vermietung von Flächen, entgeltlicher Zugang zur Infrastruktur), in Wirklichkeit doch um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Wie bereits erwähnt, ist es unstreitig, dass die Hafen- und Konzessionsgebühren den Großteil des Umsatzes der belgischen Häfen darstellen und dass die so erzielten Erlöse im Falle des Hafens von Antwerpen sogar die laufenden Gesamtausgaben übersteigen. (66) Und obgleich die Kommission, sofern eine Infrastruktur nahezu ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, akzeptiert, dass deren Finanzierung — vorausgesetzt, die wirtschaftliche Nutzung stellt eine reine Nebentätigkeit dar — vollständig aus dem Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften ausgenommen wird (60), geht aus der Tatsache, dass die Häfen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht hervor, dass auch die Hafeninfrastruktur an sich nahezu ausschließlich für die Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird. Schlussfolgerung (67) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass es sich bei den von der Maßnahme betroffenen Tätigkeiten der belgischen Häfen — zumindest teilweise — um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. 5.1.2.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL (68) Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich ein Vorteil nicht nur aus einer positiven Leistung, sondern auch aus sämtlichen Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise aus seinen Mitteln zu tragen hat (61). (69) Die Kommission stellt fest, dass die von den in Artikel 180 Absatz 2 ESG genannten belgischen Häfen im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten erzielten Gewinne nach dem belgischen Steuerrecht nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen. Folglich haben diese Häfen die Ausgaben, die von gesellschaftssteuerpflichtigen Einheiten normalerweise bestritten werden, nicht zu tragen. (70) Die Gesamthöhe der Gewinne wird durch die Steuer der juristischen Personen nicht belastet. Einheiten, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, versteuern lediglich einen Teil der aus den Tätigkeiten eines Haf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.