Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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14.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/1 BESCHLUSS (EU) 2017/2115 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   FRAGEBOGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE UND DEN STEUERLICHEN STATUS DER HÄFEN UND VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT (1) Am 3. Juli 2013 übermittelten die Dienststellen der Kommission an alle Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Arbeitsweise und den steuerlichen Status ihrer Häfen, um einen diesbezüglichen Gesamtüberblick zu erlangen und die Situation der Häfen im Hinblick auf die in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) aufgeführten EU-Beihilfevorschriften zu klären. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 30. September und 9. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 erbat die Kommission ergänzende Auskünfte zu den Steuervorschriften für die Häfen. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 13. März 2014 und der Hafen von Brüssel hat seine Stellungnahme mit einem am 18. März 2014 eingegangenen Schreiben übermittelt. (2) Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 informierte die Kommission Belgien nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) über ihre vorläufige Einschätzung, dass es sich bei der Befreiung bestimmter belgischer Häfen (im Folgenden „die belgischen Häfen“) von der Gesellschaftssteuer um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe handelt, die eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der genannten Verordnung darstellt. Am 23. September 2014 fand ein Treffen mit den belgischen Behörden statt. Die Region Wallonien und der Hafen von Brüssel haben ihre Stellungnahmen jeweils mit Schreiben vom 30. September 2014 vorgelegt, die Region Flandern übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Oktober 2014. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 informierte die Kommission Belgien, dass sie alle vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen hat und weiterhin die Auffassung vertrat, dass die Befreiung mehrerer Häfen von der Gesellschaftssteuer eine nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfedarstellt, wenn und soweit diese Häfen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Gegen dieses Schreiben wurde am 3. August 2015 ein Rechtsbehelf (3) eingelegt, der mit dem Beschluss des Gerichts vom 9. März 2016 (4) als unzulässig abgewiesen wurde. 1.2.   VORSCHLAG DER KOMMISSION FÜR ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN UND ANTWORT DER BELGISCHEN BEHÖRDEN (3) Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, nach dem die den Häfen gewährte Befreiung von der Gesellschaftssteuer eine mit dem AEUV unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt und schlug den belgischen Behörden als zweckdienliche Maßnahme nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV und Artikel 22der Verfahrensverordnung vor, die Gesellschaftssteuerbefreiung der belgischen Häfen, soweit diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, aufzuheben. Die belgischen Behörden wurden aufgefordert, innerhalb von zehn Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses eine Anpassung der Rechtsvorschriften vorzunehmen, wobei diese Änderung spätestens für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gelten müsse, die ab Beginn des Steuerjahres 2017 erzielt wurden. Die belgischen Behörden wurden aufgefordert, der Kommission schriftlich mitzuteilen, dass sie diese zweckdienlichen Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verfahrensverordnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts des genannten Beschlusses vorbehaltlos, unmissverständlich und in ihrer Gesamtheit akzeptiere. Gegen diesen Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen wurde am 18. März 2016 ein Rechtsbehelf (5) eingelegt, der mit dem Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2016 (6). als unzulässig abgewiesen wurde. (4) Mit Schreiben vom 21. März 2016 übermittelten die belgischen Behörden ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen an die Kommission. 1.3.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (5) Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung einzuleiten. (6) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (7). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen zu der fraglichen Maßnahme auf. Am 24. August 2016 fand eine Sitzung mit den Vertretern bestimmter, von der Maßnahme betroffener belgischer Häfen statt. (7) Belgien hat mit Schreiben vom 9. September 2016 (Föderaler Minister für Finanzen) und 16. September 2016 (Region Wallonien und wallonische Häfen) seine Stellungnahme übermittelt. (8) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten ein: Sea Invest, Nutzer des Hafens von Antwerpen, Gent und Seebrügge (14. September 2016), der Hafen von Rotterdam im Namen der fünf öffentlichen niederländischen Seehäfen (16. September 2016), der Hafen von Brüssel (16. September 2016), die Flämische Hafenbehörde (Vlaamse Havencommissie) (19. September 2016) sowie, nach einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, die Häfen von Antwerpen und Seebrügge (4. Oktober 2016). (9) Diese Stellungnahme wurde von der Kommission an Belgien weitergeleitet, um dem Land Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie erhielt die Stellungnahme Belgiens mit Schreiben vom 14. November 2016. Am 19. Dezember 2016 fand ein Treffen zwischen den belgischen Behörden und der Kommission statt, in dessen Rahmen der Kommission weitere Stellungnahmen übermittelt wurden. Am 10. Januar 2017 fand eine weitere Zusammenkunft zwischen den föderalen und regionalen belgischen Behörden, einigen Begünstigten der Beihilfemaßnahme sowie der Kommission statt. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME UND IHRES HINTERGRUNDS 2.1.   EIGENTUM UND MANAGEMENT DER HÄFEN IN BELGIEN (10) In Belgien stehen die Gelände der Häfen im Eigentum der öffentlichen Hand. In den neunziger Jahren wurde der Betrieb der wichtigsten belgischen Häfen auf dezentrale Stellen übertragen. Einige Häfen werden von autonomen kommunalen Hafenverwaltungen betrieben (beispielsweise die Häfen von Gent, Ostende und Antwerpen), bei anderen liegt der Betrieb bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (so im Fall des Autonomen Hafens Centre-Ouest und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur) oder bei einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft wie im Fall des Hafens von Seebrügge. (11) Die Häfen werden von öffentlichen Stellen, den Hafenbehörden, betrieben. 2.2.   REGELN IM HINBLICK AUF DIE EINKOMMENSTEUER FÜR HÄFEN (12) Nach Artikel 1 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 (8) (im Folgenden: „ESG“) unterliegen inländische „Gesellschaften“ der Einkommensteuer, Gesellschaftssteuer genannt (9). Belgische juristische Personen, die keine Gesellschaften sind, unterliegen hingegen der als Steuer der juristischen Personen (10) bezeichneten Einkommensteuer. Nach Artikel 2 des Einkommensteuergesetzbuchs fallen unter den Begriff „Gesellschaft“„Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die ordnungsgemäß gegründet wurden, Rechtspersönlichkeit besitzen und ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben“. (13) Artikel 180 Absatz 2 legt fest, dass eine Reihe belgischer Häfen nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen (11). Artikel 220 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuchs sieht vor, dass juristische Personen, die aufgrund von Artikel 180 ESG der Gesellschaftssteuer nicht unterliegen, der Steuer der juristischen Personen unterliegen (12). Die Steuer der juristischen Personen bezieht sich nicht auf die Gesamthöhe der Einkünfte oder Gewinne, sondern lediglich auf bestimmte Arten von Einkünften. Gemäß Artikel 221 des Einkommensteuergesetzbuchs richtet sich die Besteuerung juristischer Personen, welche der Steuer der juristischen Personen unterliegen, ausschließlich nach dem Katastereinkommen ihrer in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter und den Einkünften und Erträgen aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern (13). Zudem entsprechen die Sätze, die für die unterschiedlichen, der Steuer der juristischen Personen unterliegenden Arten von Einkünften gelten, in der Regel dem Immobilien- und dem Mobiliensteuervorabzug (14) und sind zumeist niedriger als die maßgeblichen Gesellschaftssteuersätze (33,99 %). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (14) In ihrem Schreiben vom 8. Juli 2016 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die belgischen Behörden den im Schreiben vom 21. Januar 2016 von der Kommission angegebenen Zeitplan zur Umsetzung der zweckdienlichen Maßnahmen nicht akzeptieren und dass die belgische Regierung den Grundsatz der Erhebung der Gesellschaftssteuer von den Häfen anscheinend nicht in eindeutiger Weise akzeptiert und sich auch nicht zur Aufhebung der Steuerbefreiung der belgischen Häfen verpflichtet. Aufgrund dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die belgischen Behörden die kommissionsseitig am 21. Januar 2016 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht vorbehaltlos, unmissverständlich und in ihrer Gesamtheit akzeptiert haben. (15) Da die Kommission stets die Ansicht vertrat, dass die Befreiung der belgischen Häfen von der Gesellschaftssteuer im Rahmen der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten eine bestehende staatliche Beihilfe darstellt und Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt hatte, beschloss sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verfahrensordnung einzuleiten. 4.   STELLUNGNAHMEN NACH EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 4.1.   UNTERNEHMEN/WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN (16) Die belgischen Häfen und Behörden sind der Ansicht, dass es sich bei den Häfen nicht um „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele, da ihre Aufgaben, insbesondere die Verwaltung von öffentlichem und privatem Eigentum, nicht wirtschaftlicher Art seien. Sie betonen, dass diese Aufgaben von allgemeinem Interesse sind und ihnen von den öffentlichen Behörden auferlegt oder übertragen werden, wobei letztere den Umfang der nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in eigenem Ermessen festlegen können. Ihren Bemerkungen zufolge verfügen die Hafenbehörden bei der Ausübung der genannten Aufgaben über Sonderbefugnisse, unterliegen der Kontrolle der Behörden und verfolgen keine Gewinnerzielungsabsicht, da die Überschüsse in die Hafeninfrastruktur reinvestiert werden und im Falle einiger Häfen an die als Aktionär fungierende Gemeinde ausgeschüttet werden. (17) Die Häfen von Antwerpen und Seebrügge und die belgischen Behörden sind der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Flughäfen (Rechtssache C-82/01 Aéroports de Paris (15)) auf Häfen nicht anwendbar sei, da es sich bei diesen um unterschiedliche Infrastrukturen handele. Sie führen insbesondere an, dass sich das Monopol der Häfen aus einer Dezentralisierung der Verwaltung zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht ergäbe, wohingegen das Management der Flughäfen auf Grundlage einer ausschließlichen Konzession an Privatpersonen mit Übergang des wirtschaftlichen Betriebsrisikos übertragen wird. Darüber hinaus beträfe die vom Gerichtshof untersuchte Rechtssache Aéroports de Paris nicht die Erbringung von „Infrastrukturdiensten“, sodass die Anlehnung an die Bereitstellung des Hafengeländes durch die belgischen Hafenbehörden unangemessen sei. (18) Die meisten Beteiligten und die belgischen Behörden bestreiten, dass die von der Kommission im Einleitungsbeschluss genannten Tätigkeiten, insbesondere die Bereitstellung der Hafeninfrastruktur an die Schiffe sowie die Vermietung von Gelände und Infrastruktur an Unternehmen einen wirtschaftlichen Charakter hätten und führen zur Begründung an, dass die Tarife für Grundstücksmieten, Infrastrukturkonzessionen und den Zugang zur Hafeninfrastruktur (Hafengebühren) öffentlich und diskriminierungsfrei seien und nicht vom Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern im Voraus einseitig von den Hafenbehörden festgelegt würden. Besonders erwähnt wird ein Urteil des belgischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. November 2015 (16), in dem festgestellt wird, dass die Hafengebühren reine Vergütungen von Dritten für das Tätigwerden der Hafenbehörden sind. Bezug genommen wird auch auf den flämischen Hafenerlass vom 2. März 1999 über das Management der Seehäfen (17) (im Folgenden „flämischer Hafenerlass vom 2. März 1999“), demzufolge die Hafengebühren in einem „angemessenen Verhältnis“ zum Wert der Gegenleistung festzusetzen sind. Ferner weisen sie darauf hin, dass die Konzessionsgebühren für Gelände, die einen höheren Mehrwert erzielen, proportional niedriger seien, auf objektiven Parametern (für die jeweiligen Gelände) beruhen und den Wert widerspiegeln, der unmittelbar durch die erbrachte Dienstleistung erzielt wurde. Gleichfalls vertreten die Region Wallonien und die wallonischen Häfen die Auffassung, dass die Entrichtung von Entgelten für die Nutzung der Infrastrukturen nicht zwangsläufig ein Indikator dafür sei, dass die Tätigkeiten der Häfen wirtschaftlicher Art seien; hierzu verweisen sie auf die Tatsache, dass diese Entgelte die Erneuerung der getätigten Kapitalinvestitionen nicht abdecken, was auf den Charakter der Hafentätigkeit als Dienstleistung von allgemeinem Interesse hindeute. (19) Ihrer Ansicht werden die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Häfen von den Konzessionsinhabern übernommen; letztere gewährleisten die Abfertigung der Güter (Be- und Entladung), wohingegen die Hafenbehörden mit den zwischen Konzessionären und Reedern abgeschlossenen Verträgen in keiner Weise befasst seien. Somit läge die gewerbliche Nutzung der Häfen nicht bei den Hafenbehörden, sondern bei den Gesellschaften, denen die Infrastruktur übertragen wird und die ebenfalls für den Bau der für die Umschlagsdienstleistungen erforderlichen Suprastrukturen (Kräne, Lagerhallen) verantwortlich sind. (20) Hinzu käme, dass die Hafenbehörden zunehmend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Regionen finanzieren müssten, bis hin zu Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb des Hafens stünden (18). Sie verweisen auf verschiedene Kommissionsbeschlüsse und Urteile des Gerichtshofs, aus denen hervorginge, dass weder die Bereitstellung offener Infrastrukturen zu gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen an alle potenziellen Nutzer, noch das Management und die Bewirtschaftung von Flächen zum Zweck der Entwicklung industrieller und gewerblicher Tätigkeiten durch den privaten Sektor als wirtschaftliche Tätigkeiten zu erachten seien. (21) Schließlich handele es sich bei den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen, wie Hebe- (Nutzung der Krananlagen) und Abschleppdiensten um reine Nebentätigkeiten. 4.2.   VERGÜNSTIGUNGEN AUS STAATLICHEN MITTELN (22) Die Flämische Hafenbehörde vertritt die Auffassung, dass die Befreiung von der Gesellschaftssteuer in dem Maße, wie die Hafenbehörden zunehmend nichtwirtschaftliche Infrastruktur aus dem Zuständigkeitsbereich der Regionen finanzieren müssten, keinen Vorteil darstelle. (23) Dem Hafen von Rotterdam zufolge beläuft sich der effektive Steuersatz der Häfen von Antwerpen, Seebrügge und Gent auf weniger als 1 % der Buchgewinne. (24) Die belgischen Behörden machen geltend, dass die Voraussetzung, dass der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt sein muss, nicht erfüllt ist, sofern die Häfen die Steuer der juristischen Personen entrichten. 4.3.   SELEKTIVITÄT (25) Nach Ansicht der meisten Beteiligten und der belgischen Behörden sei das Referenzsystem für die Besteuerung juristischer Personen nicht (wie im Einleitungsbeschluss festgehalten) die Gesellschaftssteuer, sondern Artikel 1 ESG, der anhand der in Artikel 2 ESG definierten Kriterien (besteht die Tätigkeit der juristischen Person in dem Betreiben eines „Unternehmens“ oder von „Geschäften mit gewinnbringendem Zweck“) gleichzeitig zwei Systeme zur Besteuerung belgischer juristischer Personen (Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen) festlegt. Weiterhin führen sie an, dass Artikel 180 ESG, demzufolge die Häfen nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen, Artikel 1 ESG lediglich präzisiert und anwendet. Ferner sind einige Beteiligte und die belgischen Behörden der Auffassung, dass die Steuer der juristischen Personen das Referenzsystem für die Häfen sei, bei denen es sich nicht um „Gesellschaften“ im Sinne von Artikel 2 ESG handele, insofern als Artikel 180 Absatz 2 ESG keine Abweichung von den allgemeinen Steuervorschriften für juristische Personen darstelle, sondern diese Bestimmungen lediglich anwende. Daher unterlägen die Häfen selbst im Falle einer Aufhebung von Artikel 180 Absatz 2 nicht zwangsläufig der Gesellschaftssteuer, da die Verwaltung deren Situation hinsichtlich der allgemeinen Kriterien der Artikel 1 und 2 ESG zunächst im Einzelfall prüfen müsse und dass die Häfen nicht der Gesellschaftssteuer unterlägen, wenn sie keine „Gesellschaften“ im Sinne des Artikels 2 ESG seien. (26) Nach Ansicht der Region Wallonien und der wallonischen Häfen sei jene Dualität (das Vorhandensein zweier Systeme der Einkommensbesteuerung, nämlich der Gesellschaftssteuer und der Steuer der juristischen Personen) zudem von grundlegender und wesentlicher Bedeutung für das System der Einkommensbesteuerung und leite sich aus der belgischen Verfassung ab. Im Übrigen verpflichte die belgische Verfassung den Gesetzgeber keinesfalls zur Besteuerung bestimmter Tätigkeiten und entsprechend einem allgemeinen Rechtsgrundsatz seien öffentlich und private Sachen, die für einen öffentlich-rechtlichen Auftrag eingesetzt werden, aus Sicht der öffentlichen Verwaltungen (Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden) naturgemäß steuerbefreit. Weiterhin führen die belgischen Behörden an, dass öffentliche Dienstleistungen, Aufgaben und Güter gemäß der Rechtsprechung der nationalen Gerichte nicht besteuert werden, sofern das Gesetz eine Besteuerung nicht ausdrücklich vorsieht. (27) Nach Auffassung der Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge und den belgischen Behörden unterlägen Einheiten, die ihre Gewinne, wie die Häfen, nicht ausschütteten sondern reinvestierten oder ein Ziel verfolgten, das über ihr Eigeninteresse hinausginge, entsprechend der Logik des Systems der Steuer der juristischen Personen. (28) Zudem unterscheide sich die Situation, in der sich letztgenannte befänden, von jener der übrigen gesellschaftssteuerpflichtigen Unternehmen. Trotz einer gewissen Selbstständigkeit und ungeachtet etwaiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, seien die Hafenbehörden Teil der öffentlichen Hand und erbrachten ihrer Satzung zufolge Aufgaben von allgemeinem Interesse ohne eine Gewinnabsicht zu verfolgen. Sie wendeten keine industriellen oder gewerblichen Praktiken an und ihr Handeln orientiere sich nicht kurzfristigen Renditen. Häufig würden die durch Konzessions- und Hafengebühren anfallenden Kosten nicht abgedeckt. Die Kosten für von ihnen erbrachte öffentliche Dienstleistungen seien gemäß Artikel 49 ESG von der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftssteuer nicht abzugsfähig, woraus sich im Falle einer Unterstellung unter die Gesellschaftssteuer eine Diskriminierung gegenüber anderen Unternehmen sowie eine Schwächung der Investitionskapazitäten der Häfen ableite. (29) Nach Angabe der belgischen Behörden bestätigte das belgische Verfassungsgericht in einem Urteil vom 1. Dezember 2016 (19), die vom Gesetzgeber getroffene Wahl zur Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer. 4.4.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (30) Die Flämische Hafenbehörde macht geltend, dass die gleichen Tätigkeiten der Häfen in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere den Niederlanden, von den öffentlichen Behörden finanziert würden, sodass eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen nicht gegeben sei. (31) Unter Bezugnahme auf Absatz 188 der Mitteilung der Kommission über den Begriff der „staatlichen Beihilfe“ (20) (im Folgenden „Mitteilung vom 19. Juli 2016) bringen die Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge vor, dass jeder Hafen über ein gesetzliches Monopol für sein Hafengebiet verfüge, wodurch nicht nur der „Wettbewerb auf dem Markt, sondern auch der Wettbewerb um den Markt“ ausgeschlossen werde. Folglich entstünde durch die Maßnahme keine Wettbewerbsverfälschung. Ferner erwähnen sie eine Stellungnahme der niederländischen Wettbewerbsbehörde (21), derzufolge der Hafen von Rotterdam nicht im Wettbewerb zu den Betreibern anderer Häfen stünde, da die Hafengebühren lediglich einen geringen Bruchteil der Transportkosten der Reeder ausmachten, sodass eine Anhebung oder Senkung dieser Sätze keine Auswirkungen auf den Verkehr in den Häfen hätte. (32) Sie verweisen auf die Mitteilung vom 19. Juli 2016, derzufolge sich die unterschiedlichen Netzbestandteile innerhalb einer Netzinfrastruktur ergänzen anstatt gegeneinander zu konkurrieren (Randnummer 211 und Fußnote Nr. 311), sodass eine Wettbewerbsverfälschung ausgeschlossen sei. In der genannten Mitteilung wende die Kommission diesen Grundsatz auf den Bau von Eisenbahn- (Randnummer 219) und Straßeninfrastrukturen einschließlich Mautstraßen (Randnummer 220) an, aber der Ansicht der Beteiligten nach gelte der Grundsatz ebenfalls für Häfen. (33) Die Region Wallonien und die wallonischen Häfen heben insbesondere hervor, dass die von der Gesellschaftssteuer befreiten Binnenhäfen nicht in Wettbewerb zu anderen privaten Binnenhäfen stünden, von denen die gleichen öffentlich zugänglichen Infrastrukturen bereitgestellt würden. Nach Auffassung der föderalen Behörden ergänzten die kleineren Binnenhäfen die übrigen Häfen und stünden ausschließlich in Wettbewerb zum Güterverkehr auf der Straße. (34) Dem Hafen von Rotterdam zufolge stünden die niederländischen Häfen insbesondere in Wettbewerb zu den Häfen von Antwerpen, Seebrügge und Gent. 4.5.   VEREINBARKEIT (35) Die Region Wallonien und die wallonischen Häfen vertreten die Auffassung, dass Artikel 106 Absatz 2 AEUV eine geeignete Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme darstelle, insofern als die Häfen einen klaren gesetzlichen Auftrag hätten und die Häfen alle in dem Artikel genannten Bedingungen erfüllten. Sie unterstreichen, dass die Vereinbarkeit mit Artikel 93 AEUV, der das Fehlen von Auswirkungen auf den Handel nicht als Bedingung für die Anwendung aufführe, ausführlich zu untersuchen sei. (36) Nach Auffassung der Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge sei die Kommission in ihrer Antwort nur unzureichend auf die Argumentation hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme eingegangen. Ferner könne Artikel 93 AEUV als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme herangezogen werden, da die Häfen für Infrastrukturen aufkämen und so Beiträge zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen leisteten. 4.6.   NOTWENDIGKEIT EINES ÜBERGANGSZEITRAUMS (37) Die belgischen Behörden bitten die Kommission um Einräumung einer Übergangsfrist für die Anwendung der Gesellschaftssteuer auf die Häfen. Sie unterstreichen, dass die im Einleitungsbeschluss vom 8. Juli 2016 (Anwendung der Gesellscha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.