Europäische Union

Beschluss 2014/912/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern

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17.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 360/30 BESCHLUSS 2014/912/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 15. und 16. Dezember 2005 die Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen. In dieser Strategie stellt der Europäische Rat fest, dass es die Menge an Waffen- und Munitionsbeständen Zivilpersonen ebenso wie Kriminellen, Terroristen und Kämpfern erleichtert, in den Besitz von Kleinwaffen und leichten Waffen zu gelangen und es wird hervorgehoben, dass weiterhin vorbeugende Maßnahmen gegen das illegale Anbieten konventioneller Waffen sowie die illegale Nachfrage nach ihnen ergriffen werden müssen. Ferner wird Afrika in der genannten Strategie als der Kontinent herausgestellt, der am stärksten unter internen Konflikten leidet, die durch die destabilisierende Wirkung des Zulaufs von SALW noch verschärft werden. (2) Der Rat hat am 21. März 2011 die Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone gebilligt, mit der ein integrierter Rahmen für das Engagement der Union in der Sahel-Region geschaffen wird. Mit einem der vier Handlungsbereiche der Strategie wird die Stärkung der Kapazitäten in den Bereichen Sicherheit, Strafverfolgung und Rechtsstaatlichkeit in der Region angestrebt, um so Bedrohungen abzuwehren, Terrorismus und organisierte Kriminalität wirksamer und gezielter anzugehen und eine Verknüpfung mit Maßnahmen zur verantwortungsvollen Staatsführung herzustellen. (3) Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden „ECOWAS“) haben am 14. Juni 2006 in Abuja, Nigeria das ECOWAS Übereinkommen über Kleinwaffen und leichte Waffen, ihre Munition und ähnliches Material angenommen, das am 29. September 2009 in Kraft getreten ist. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (im Folgenden „ECCAS“) und die Republik Ruanda haben am 30. April 2010 in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, ein Zentralafrikanisches Übereinkommen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Munition und aller Teile und Komponenten, die zur Herstellung, Instandsetzung und Montage dieser Waffen verwendet werden können, angenommen. In beiden Übereinkommen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten unter anderem dazu, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur sicheren und wirksamen Verwaltung, Lagerung und Sicherung ihrer nationalen Bestände an SALW in Einklang mit den geeigneten Standards und Verfahren erforderlich sind. (4) Burkina Faso, Mali und Nigeria haben den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert, ebenso wie 23 Mitgliedstaaten, während Mauretanien, Niger und Tschad ihn unterzeichnet haben. Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über den Waffenhandel sieht vor, dass bei der Durchführung dieses Vertrags sich jeder Vertragsstaat um Unterstützung, einschließlich rechtlicher Unterstützung oder Hilfe bei der Gesetzgebung, Hilfe beim Aufbau institutioneller Kapazitäten sowie technischer, materieller oder finanzieller Hilfe, bemühen kann. Zu dieser Unterstützung kann Folgendes gehören: Lagerhaltung, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, Mustergesetze und wirksame Durchführungsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, leistet diese Unterstützung auf Ersuchen. (5) Burkina Faso, Mali, Mauretanien und Nigeria sind Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden „Feuerwaffen-Protokoll“). (6) Alle VN-Mitgliedstaaten setzen sich für die wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten ein. (7) Auf der fünften zweijährlichen Tagung der Staaten zur Überprüfung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms (New York, 16.-20. Juni 2014) bekräftigten alle VN-Mitgliedstaaten, dass die ordnungsgemäße Verwaltung von SALW-Beständen, insbesondere während und nach Konflikten, von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Unfälle zu vermeiden und das Risiko zu verringern, dass Waffen in den unerlaubten Handel oder zu illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen und anderen unbefugten Empfängern umgelenkt werden. Die VN-Mitgliedstaaten forderten einen Ausbau der internationalen und regionalen Zusammenarbeit sowie der Hilfe bei Fragen der Verwaltung von Lagerbeständen und der physischen Sicherung und verpflichteten sich, soweit möglich, technische Fortschritte zur Verbesserung der Verwaltung von Lagerbeständen, einschließlich Maßnahmen bezüglich der physischen Sicherung, zu nutzen. (8) Der Volksaufstand in Libyen im Februar 2011 und der anschließende bewaffnete Konflikt sowie die politische und die sicherheitspolitische Krise in Mali 2012 haben gezeigt, wie nichtstaatliche Akteure, einschließlich Terroristen, die nicht ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen im Eigentum des Staates zur Umlenkung von SALW und Munition — zu Lasten von Frieden und Sicherhei — ausnutzen können. Vor dem Hintergrund verstärkter Aktivitäten nichtstaatlicher Akteure in der Sahel-Region, einschließlich Nordnigeria, ist eine bessere Sicherung von Waffen und Munition in den Staaten der Sahelzone vorrangig geworden. (9) Das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (im Folgenden „UNREC“), das zum Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) gehört, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Unterstützung der Staaten und der Zivilgesellschaft in der Sahel-Region bei der Umsetzung von internationalen und regionalen Instrumenten zur SALW-Kontrolle im Einklang mit dem ihm von der VN-Generalversammlung erteilten Mandat (Resolution 40/151 G, 16. Dezember 1985). (10) Die Mehrdimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden „MINUSMA“) hat die malischen Behörden über den Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNMAS“) in Einklang mit den Resolutionen 2100(2013) und 2164(2014) des VN-Sicherheitsrates bei der Minenräumung und der Verwaltung der Bestände an Waffen und Munition unterstützt. (11) Die Nichtregierungsorganisation Mine Advisory Group (im Folgenden „MAG“) hat unlängst ein regionales Projekt ins Leben gerufen, das sich mit dringenden Fragen der Sicherung und Verwaltung konventioneller Waffen und Munition in den Zielländern in der Region Sahelzone-Maghreb befasst. (12) Im Rahmen des Beschlusses 2011/428/GASP des Rates (1) hat die Union unter anderem die Bereitstellung von Kennzeichnungsausrüstung für die Strafverfolgungsbehörden mehrerer westafrikanischer Staaten sowie Schulungen in Bezug auf das Internationale Rückverfolgungsinstrument und die Internationalen technischen Leitlinien für Munition finanziert. (13) Im Rahmen des Beschlusses 2013/320/GASP des Rates (2) unterstützt die Union Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen physischen Sicherung und Verwaltung der libyschen Lagerbestände an Waffen, um so die Gefahren zu verringern, die von der unerlaubten Verbreitung von SALW und Munition für die Sicherheit Libyens und seiner Nachbarländer, einschließlich der Sahelzone, ausgehen. (14) Im Rahmen des Beschlusses 2013/698/GASP des Rates (3) fördert die Union die Einrichtung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale SALW und andere konventionelle Waffen und Munition (im Folgenden „iTrace“), der sich insbesondere auf Untersuchungen vor Ort über die Verschiebung von SALW und Munition in Konfliktgebieten, einschließlich in Afrika, stützt. (15) Die Union hat im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik drei Maßnahmen in der Sahel-Region eingeleitet: erstens die am 8. August 2012 angelaufene EUCAP Sahel Niger zur Unterstützung der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus in Niger; zweitens die am 18. Februar 2013 angelaufene Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mali als Beitrag zur Umstrukturierung und Neuorganisation der malischen Streitkräfte durch Ausbildung und Beratung und drittens die am 15. April 2014 eingeleitete EUCAP Sahel Mali zur strategischen Beratung und zur Ausbildung der internen Sicherheitskräfte in Mali. (16) Die Union unterstützt im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments seit 2011 das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei seinen Bemühungen zur Förderung der Ratifizierung und Umsetzung des Feuerwaffen-Protokolls, insbesondere in Westafrika. Im Rahmen dieses Instruments stellt die Union seit 2010 finanzielle Unterstützung für das Regionalzentrum für Kleinwaffen (im Folgenden „RECSA“) in der Region der Großen Seen, am Horn von Afrika und in den angrenzenden Staaten mit Sitz in Nairobi bereit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Union leistet einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität in der Sahel-Region, indem sie den Staaten dieser Region hilft, durch eine bessere physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen die Umlenkung von SALW und Munition im Eigentum des Staates sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten. (2)   Mit den von der Union geförderten Maßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die Verbesserung der Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Wissensaustauschs; b) Unterstützung der Zielländer bei der Ausarbeitung von aktuellen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und praktischen Standardverfahren (im Folgenden „SOPs“) als Grundlage für eine verbesserte physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren; c) direkte Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung von Lagerbeständen und zu deren Sicherung, auch durch Sanierung von Lagerungseinrichtungen, Vernichtung von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW sowie Erprobung von neuen Technologien. Eine ausführliche Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen erfolgt durch das UNODA über das UNREC. Das UNODA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 3 561 257,06 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 4 129 393,06 EUR, die durch Kofinanzierung bereitgestellt werden sollen. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Unionsverfahren und -vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge trägt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach dem 15. Dezember 2014 zu schließen. Sie unterrichtet innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung den Rat und den Hohen Vertreter über eventuell dabei auftretende Schwierigkeiten sowie über den Zeitpunkt, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom UNODA zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen zur Verfügung. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 42 Monate nach Abschluss der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37). (2)  Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 54). (3)  Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34). ANLAGE Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern 1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP 1.1.   Hintergrund Es wurde erkannt, dass das Fehlen einer wirksamen physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen im Einklang mit internationalen Standards in den bestehenden Lagern für konventionelle Waffen und Munition in der Sahel-Region eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Region und darüber hinaus darstellt. In jüngster Vergangenheit wurden staatseigene Lagerbestände in Libyen und Mali von bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich terroristischen Gruppierungen, geplündert. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich in Teilen Burkina Fasos, Mauretaniens, Nigers, Nigerias und Tschads eine ähnliche Situation ergeben kann, da bewaffnete Gruppen und terroristische Gruppierungen grenzübergreifend agieren und in den unerlaubten Handel mit SALW involviert sind. Die unzulängliche physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erhöht das Risiko der Umlenkung — auch durch Diebstahl und Überfälle — in den illegalen Markt sowie das Risiko unbeabsichtigter Explosionen in Munitionslagern. Dies könnte zu einer destabilisierenden Anhäufung von SALW und einer Ausweitung des unerlaubten Handels damit führen, was den Frieden und die Sicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene beeinträchtigen könnte. Diese Bedrohung wird in der Integrierten Strategie der Vereinten Nationen für den Sahel ebenfalls anerkannt; darin wird es als erforderlich erachtet, das Risiko der Umlenkung von SALW an nichtstaatliche Akteure zu minimieren, indem die Sicherheit der bestehenden Lagerbestände verbessert wird und die Bestände gegebenenfalls an einem anderen Ort gelagert werden und überschüssige oder illegale SALW und die dazugehörige Munition vernichtet werden. Dies kann durch eine wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms gegen den unerlaubten Handel mit SALW und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments unter Anwendung der Internationalen Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen (im Folgenden „ISACS“) sowie der im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Internationalen technischen Leitlinien für Munition (im Folgenden „IATG“) erreicht werden. 1.2.   Begründung Das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (im Folgenden „UNREC“) ist als afrikanische regionale Präsenz des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) im Rahmen seines Mandats gemäß der Resolution 40/151 G der VN-Generalversammlung in einer idealen Position, um die Kapazitäten und die Fähigkeiten der Staaten der Sahelzone zur wirksamen Anwendung dieser Standards und bewährten Verfahren zu unterstützen und zu stärken und so deren SALW- und Munitionsbestände zu kontrollieren, damit der destabilisierenden Wirkung einer Anhäufung von SALW und des unerlaubten Handels damit in der Subregion und darüber hinaus entgegengewirkt werden kann. Das UNREC schlägt vor, das Projekt in Zusammenarbeit mit dem Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNMAS“) und der Nichtregierungsorganisation Mine Advisory Group (im Folgenden „MAG“) sowie in Abstimmung mit den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen, wie ECOWAS und ECCAS, sowie Nichtregierungsorganisationen durchzuführen. UNMAS führt Maßnahmen zur Unterstützung der Mehrdimensional integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden „MINUSMA“) als eine von deren integrierten Komponenten im Rahmen der Resolution des VN-Sicherheitsrats 2100 (2013) zusammen mit dem Länderteam der VN in Mali durch. MAG führt derzeit ein regionales Projekt durch, das sich mit der Sicherung und Verwaltung konventioneller Waffen und Munition in den Zielländern in der Region Sahelzone-Maghreb befasst. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen werden in die Planung und Umsetzung des Projekts einfließen. Synergien werden die Möglichkeit bieten, eine größere Gesamtwirkung zu erzielen. Zudem werden das interne Fachwissen des UNODAs am Hauptsitz der VN und in der Region sowie das im System der VN verfügbare weitere Fachwissen dem Projekt zugutekommen. Diese Maßnahmen werden auf Projekten, die das UNREC und andere bilaterale Partner, Organisationen der VN, subregionale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen in der Region bereits durchführen, aufbauen, diese ergänzen und entsprechende Synergieeffekte nutzen; einschließlich: ein Projekt zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Tätigkeit der malischen nationalen Kommission für SALW und zur Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans für SALW; Beschluss 2011/428/GASP, nach dem unter anderem Kennzeichnungsgeräte für Burkina Faso und Niger bereitgestellt wurden; das laufende Projekt „Bekämpfung der Anhäufung von Schusswaffen in Afrika sowie des unerlaubten Handels damit“, das von der Europäischen Kommission im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments finanziert wird und in der erster Phase des Projekts (2010-2013) unter anderem Kennzeichnungsmaßnahmen durchgeführt und elektronische Kennzeichnungsgeräte in Verbindung mit der Installation von maßgeschneiderter Software zur Nachweisführung in ostafrikanischen Ländern bereitgestellt wurden, während in der aktuellen Phase (2013-2016) ähnliche Maßnahmen in anderen Ländern vorgesehen sind (etwa in Äquatorialguinea, Burundi, Côte d'Ivoire, Gabun, Ghana, Kamerun, Liberia, Mali, Ruanda, Somalia, Südsudan, Togo, Tschad,, Uganda); ein vom Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unter anderem in Westafrika (z.B. Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Mali, Mauretanien, Senegal, Togo) durchgeführtes transregionales Projekt, das ebenfalls im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments der Union finanziert wird und mit dem die Ratifizierung und die Umsetzung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des dazugehörigen Feuerwaffen-Protokolls angestrebt wird, hauptsächlich durch Unterstützung zur Überprüfung und Reform von Rechtsvorschriften; Schulungsmaßnahmen in Bezug auf die Verwaltung von Waffen, die von der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik Mission der EU EUCAP Sahel Niger durchgeführt werden, sowie ein NATO-Projekt in Mauretanien, das von der NATO Support Agency (im Folgenden „NSPA“) durchgeführt wird. Bei den im Rahmen dieses Projekts ergriffenen Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sollten außerdem breiter angelegte Sicherheitsprogramme, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, wie etwa Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozesse (im Folgenden „DDR“) sowie Prozesse für die Reform des Sicherheitssektors (im Folgenden „SSR“), berücksichtigt und gegebenenfalls unterstützt werden. Die Überprüfung des Rechts- und des Verwaltungsrahmens im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und die entsprechenden weiteren Empfehlungen zur Einhaltung der internationalen Standards für die Waffenkontrolle sowie die Entwicklung von nationalen Standardverfahren für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen werden einen Beitrag zu den Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors in jedem Land und in der Subregion leisten. Mit den Maßnahmen im Rahmen des Projekts können gegebenenfalls auch Bemühungen im Bereich der DDR gefördert werden, insbesondere diejenigen, die mit der praktischen Entwaffnung verknüpft sind, denn die Entwicklung nationaler SOPs für die Waffenkontrolle kann in DDR-prozesse integriert werden, beispielsweise durch die Festlegung von Normen für die Kennzeichnung und Registrierung oder Vernichtung von sichergestellten Waffen. Bestehende Verfahren, die ebenfalls durch andere einschlägige EU-finanzierte Projekte gefördert werden, sollten im Interesse harmonisierter Prozesse angewendet werden. Durch die Umsetzung von internationalen bewährten Verfahren im Bereich der Waffenkontrolle wird dieses Projekt den Staaten beim Aufbau einer unabhängigen zivilen Aufsicht über die nationalen Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen helfen. Das Erfordernis einer zivilen Aufsicht wird bei den verschiedenen Maßnahmen des Projekts, insbesondere bei Konsultationen und Workshops, besser organisiert werden. 2.   Allgemeine Ziele Die unter diesem Punkt beschriebene Maßnahme wird einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität in der Sahel-Region leisten und den sechs Staaten der Sahel-Region (Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad) dabei helfen, durch eine bessere physische Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände die Umlenkung von SALW und Munition im Eigentum des Staates sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten. Mit der Maßnahme wird insbesondere Folgendes angestrebt: a) Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die Verbesserung der Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Wissensaustauschs; b) Unterstützung der Zielländer bei der Ausarbeitung vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.