Europäische Union

2002/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 5 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.490 — Graphitelektroden (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1986)

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Quellenkennung: 32002D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etzte Argument von VAW Carbon wird von der Kommission zurückgewiesen. Die Kartellbeteiligung von VAW Carbon war Bestandteil des generellen Ziels des Kartells, den Weltmarkt zu kontrollieren und die wichtigsten Hersteller einzubeziehen. (226) VAW Carbon weist ferner darauf hin, dass es von SGL in gewisser Weise unter Druck gesetzt worden sei. Die Kommission stellt jedoch fest, dass VAW hierdurch nicht aus seiner eigenen Verantwortung entlassen wird. Es hätte beispielsweise den Fall auch der Kommission melden können. (227) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle von VAW keine mildernden Umstände berücksichtigt werden können. - Anwendung der Kronzeugenregelung (228) In seiner Antwort vom 10. Mai 1999 auf das detaillierte Auskunftsverlangen der Kommission vom 31. März 1999 gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 stellte VAW Carbon zunächst fest, dass es zur Beantwortung bestimmter Fragen nicht verpflichtet sei und ohnehin nicht in der Lage sei, Unterlagen oder Informationen zu übermitteln. (229) Erst in seinem Schreiben vom 12. Juli 1999 erklärte sich VAW Carbon zur Zusammenarbeit bereit und legte eine Erklärung zu seiner Kartellbeteiligung vor. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass ein wesentlicher Teil dieser Informationen de facto die Antwort von VAW Carbon auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 31. März 1999 darstellt. (230) Nur soweit die Informationen über das Auskunftsverlangen nach Artikel 11 und die bereits im Besitz der Kommission befindlichen Informationen hinausgehen, kann die Erklärung von VAW Carbon als erheblicher Beitrag im Sinne der Kronzeugenregelung angesehen werden. (231) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mitarbeit von VAW Carbon vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission einsetzte und anschließend fortgesetzt wurde, wird der VAW Aluminium AG gemäß Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung um 20 % gewährt. (232) Wie bereits erwähnt (siehe Rdnrn. 117 bis 123), hält die Kommission die VAW Aluminium AG als Muttergesellschaft der VAW Carbon GmbH für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft für verantwortlich. (233) VAW Aluminium AG wird mit einer Geldbuße von insgesamt 11,6 Mio. EUR belegt. v) C/G - Mildernde Umstände (234) Als mildernden Umstand erkennt die Kommission an, dass C/G an dem Verstoß nur passiv beteiligt war. Das Unternehmen nahm weder an den Treffen der obersten Führungsebene noch an den Treffen auf Arbeitsebene teil und leistete den Preiserhöhungen lediglich Folge (siehe Rdnr. 81). (235) C/G wird eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße wegen seiner teilweisen Nichtumsetzung der rechtswidrigen Absprachen gewährt. Zwischen 1993 und 1996 hatte C/G nämlich seinen Absatz in Europa erhöht und damit das Grundprinzip des Kartells, den Absatz außerhalb der Heimatmärkte zu beschränken, nicht beachtet. (236) Die Geldbuße für C/G wird daher um 40 % ermäßigt. Damit ergibt sich für C/G ein Betrag von 12,96 Mio. EUR. (237) Die Kommission akzeptiert jedoch nicht das Argument von C/G, dass es unter wirtschaftlichem Druck gehandelt habe. Auch wenn andere Hersteller C/G unter Druck gesetzt haben sollten, ist C/G für die Entscheidung, sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen, selbst verantwortlich. (238) Zu den strukturbedingten Überkapazitäten in diesem Wirtschaftszweig ist festzustellen, dass Unternehmen, wie bereits oben ausgeführt wurde (siehe Rdnr. 197), nur mit den EG-Wettbewerbsregeln vereinbare Mittel einsetzen dürfen, um mit schwierigen Marktbedingungen fertig zu werden. - Anwendung der Kronzeugenregelung (239) Gemäß Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung wird die Geldbuße für C/G um 20 % herabgesetzt, da das Unternehmen der Kommission gewisse Informationen zur Kenntnis gebracht hat. (240) Entgegen der Behauptung von C/G hat das Unternehmen jedoch keinen Anspruch auf eine Geldbußenermäßigung um mindestens 50 %. Obwohl es bereits im Juli 1998 gewisse Unterlagen über Kontakte zwischen Wettbewerbern vorlegte, gab das Unternehmen erst im Oktober 1999 eine Erklärung ab, in der die Beteiligung von C/G am Kartell jedoch nicht eindeutig zum Ausdruck kam. Die Antwort vom 21. Juli 1999 auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 kann nicht als freiwilliger Beitrag im Sinne der Kronzeugenregelung angesehen werden. - Zahlungsfähigkeit (241) C/G macht geltend, dass seine derzeitige Finanzlage sehr ernst sei. Aufgrund des Abwärtstrends auf dem Markt für Graphitelektroden, der Stahlkrise, der hohen Ölpreise und des starken US-Dollars sei das Unternehmen heute hoch verschuldet. Hohe Schadenersatzzahlungen aufgrund zivilrechtlicher Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika hätten das Unternehmen weiter geschwächt. (242) Die Kommission forderte daraufhin detaillierte Informationen über die Finanzlage des Unternehmens an(15). Nach Prüfung der Antwort des Unternehmens vom 25. Mai 2001 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung der Geldbuße im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Die bloße Berücksichtigung der defizitären Finanzlage eines Unternehmens wegen allgemeiner Marktbedingungen oder Änderungen in der Unternehmensstruktur hieße, den Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, die sich den Marktbedingungen am wenigsten angepasst haben. Außerdem besteht im vorliegenden Fall kein Grund, Geldbußen anderer Wettbewerbsbehörden oder Schadenersatzzahlungen anzurechnen (siehe Rdnrn. 179-183). (243) C/G wird daher mit einer Geldbuße von insgesamt 10,3 Mio. EUR belegt. 2.3.2.4. Höhe der verhängten Geldbußen (244) Die Kommission setzt gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 folgende Geldbußen fest: - SGL Carbon AG: 80,2 Mio. EUR - UCAR International Inc.: 50,4 Mio. EUR - VAW Aluminium AG: 11,6 Mio. EUR - Showa Denko K.K.: 17,4 Mio. EUR - Tokai Carbon Co. Ltd: 24,5 Mio. EUR - Nippon Carbon Co. Ltd: 12,2 Mio. EUR - SEC Corporation: 12,2 Mio. EUR - The Carbide Graphite Group: 10,3 Mio. EUR - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Graphitelektrodenbranche gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen: SGL Carbon AG: von Mai 1992 bis März 1998; UCAR International Inc.: von Mai 1992 bis März 1998; VAW Aluminium AG: von Mai 1992 bis Ende 1996; Showa Denko K.K.: von Mai 1992 bis April 1997; Tokai Carbon Co. Ltd: von Mai 1992 bis Februar 1998; Nippon Carbon Co. Ltd: von Mai 1992 bis Februar 1998; SEC Corporation: von Mai 1992 bis Februar 1998; The Carbide Graphite Group Inc.: von Januar 1993 bis November 1996. Artikel 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die in dem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben. Artikel 3 Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt: a) SGL Carbon AG: 80,2 Mio. EUR; b) UCAR International Inc.: 50,4 Mio. EUR; c) VAW Aluminium AG: 11,6 Mio. EUR; d) Showa Denko K.K.: 17,4 Mio. EUR; e) Tokai Carbon Co. Ltd: 24,5 Mio. EUR; f) Nippon Carbon Co. Ltd: 12,2 Mio. EUR; g) SEC Corporation: 12,2 Mio. EUR; h) The Carbide Graphite Group Inc.: 10,3 Mio. EUR. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzten Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das nachstehende Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen: Konto Nr. 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SWIFT Code: BBVABEBB - IBAN Code: BE 76 6420 0290 0095 Avenue des Arts, 43 B - 1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. 8,04 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. SGL Carbon AG Rheingaustraße 182 D - 65203 Wiesbaden 2. UCAR International Inc. 3102 West End Avenue, Suite 1100 Nashville, Tennessee 37203 USA 3. VAW Aluminium AG Georg-von-Boeselager Straße 25 D - 53117 Bonn 4. Showa Denko K.K. 13-9, Shiba Daimon 1 - Chome Minato-ku Tokyo 105-8517 Japan 5. Tokai Carbon Co. Ltd Aoyama Building 2-3, Kita - Aoyama, 1 - Chome Minato-ku Tokyo 107 Japan 6. Nippon Carbon Co. Ltd 6-1, Hatchobori, 2 - Chome Chuo-ku Tokyo 1047-0032 Japan 7. SEC Corporation Doi Building 5, Misonomachi Amagasaki Hyogo HY 660 Japan 8. The Carbide Graphite Group Inc. One Gateway Center, 19th Floor Pittsburgh, PA 15222-1416 USA Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 18. Juli 2001 Im Namen der Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (5) Alle Verweise in dieser Entscheidung auf nummerierte Anhänge beziehen sich auf die Anhänge zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte. (6) Die VAW-Werte für die Benelux-Staaten, Portugal und Irland sind in den Angaben für Belgien, Spanien bzw. das Vereinigte Königreich enthalten. (7) Laut Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Die Angaben für einige Hersteller dürften zu niedrig angesetzt sein und den tatsächlichen Stand nicht richtig wiedergeben. (8) A.a.O. (9) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zur Auslegung von Artikel 81 EG-Vertrag gilt auch für Artikel 53 EWR-Abkommen. (10) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum "gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 [jetzt Artikel 81 f.] des EG-Vertrags [...] niedergelegten Grundsätze entsprechend". (11) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (12) Wie oben ausgeführt (siehe Rdnrn. 117-123), macht die Kommission die Muttergesellschaft VAW Aluminium AG für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer hundertprozentigen Tochter VAW Carbon GmbH verantwortlich. (13) Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vom 23. Mai 2001. (14) Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vom 10. Mai 2001. (15) Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vom 10. Mai 2001.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.