Europäische Union

2002/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 5 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.490 — Graphitelektroden (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1986)

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Quellenkennung: 32002D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Carbide und Mitsubishi Corporation hätten die Kontakte hergestellt und eine führende Rolle gespielt (Antwort von SGL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 14 ff.). - Argumentation der Kommission (162) Aus der Sachverhaltsbeschreibung in Teil 1 dieser Entscheidung geht hervor, dass SGL die "europäische" Säule des Kartells war (siehe Rdnr. 47). Es war SGL, das zusammen mit UCAR die Hauptentscheidungen im Hinblick auf die Festsetzung der Zielpreise und Marktanteilsquoten in den EG-Mitgliedstaaten traf und regelmäßige Kontakte zu VAW Carbon und C/G unterhielt. (163) Der Umstand, dass UCAR ebenfalls eine führende Rolle bei dem Verstoß spielte, entschuldigt weder das Verhalten von SGL noch mindert es die Schwere seines Verstoßes. Beide Unternehmen waren die bei weitem einflussreichsten Kartellmitglieder, die dasselbe Ziel verfolgten, nämlich den Graphitweltmarkt anzuführen. - Ergebnis (164) Angesichts der genannten erheblichen erschwerenden Umstände ist eine Erhöhung des Geldbußengrundbetrags um 85 % gerechtfertigt. - Mildernde Umstände (165) Es bestehen zugunsten von SGL keine mildernden Umstände, die eine Herabsetzung des Grundbetrags rechtfertigen könnten. (166) Eine Geldbuße von 114,7 Mio. EUR ist daher angemessen. - Anwendung der Kronzeugenregelung (167) Die Kommission gewährt eine Ermäßigung des ansonsten angemessenen Geldbußenbetrags in Anerkennung der Mitwirkung von SGL im Sinne der Kronzeugenregelung. (168) Nach Abschnitt D der Mitteilung kann die Geldbuße für ein Unternehmen, das nicht alle Voraussetzungen der Abschnitte B oder C erfuellt, dennoch um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt werden, wenn (beispielsweise) - das Unternehmen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Verstoßes beitragen; - ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkt mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet. (169) Obwohl der Verstoß noch mehrere Monate nach den Ermittlungen der Kommission fortgesetzt wurde, arbeitete SGL zu einem frühen Zeitpunkt mit der Kommission zusammen; dies sollte durch eine Ermäßigung der Geldbuße angemessen gewürdigt werden. - Argumentation von SGL (170) SGL macht geltend, seine Mitarbeit sei materiell weit über die Beiträge anderer Unternehmen hinausgegangen und sei früh erfolgt. Die ersten Kontakte mit der Kommission hätten bereits im April 1998 stattgefunden, als das Unternehmen seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit angekündigt habe. Aufgrund der parallel laufenden Straf- und Zivilverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Unvereinbarkeit der Strafverfolgungssysteme sei SGL nicht in der Lage gewesen, sachdienliche Informationen mitzuteilen. (171) Gleich nachdem SGL eine Verständigung mit dem US-amerikanischen Justizministerium erreicht habe, habe es der Kommission am 8. Juni 1999 eine detaillierte, freiwillige Erklärung übermittelt (Antwort von SGL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 2 und 5-8). - Argumentation der Kommission (172) Die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen, das mit der Kommission zusammenarbeiten möchte, in den Genuss einer Geldbußenermäßigung kommen kann, sind in der Kronzeugenregelung klar genannt. Es ist Sache jedes Unternehmens, sorgfältig die Vorteile einer Zusammenarbeit mit der Kommission sowie die Schwierigkeiten abzuwägen, die sich möglicherweise aus anderen Verfahren, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, ergeben können. Da die Zusammenarbeit auf der Grundlage der Kronzeugenregelung freiwillig erfolgt, ist es Sache des Unternehmens, Art und Weise sowie Zeitpunkt zu bestimmen. Die Kommission kann jedoch nur konkrete Beiträge berücksichtigen. (173) Da SGL seit den ersten Kontakten im April 1998 keine konkrete Mitarbeit geleistet hatte, richtete die Kommission am 31. März 1999 ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an das Unternehmen. Entgegen dem Vorbringen von SGL war die Kommission völlig berechtigt, die Fragen in ihrem Auskunftsverlangen zu stellen. SGL beantwortete das Auskunftsverlangen jedoch nur zum Teil. Erst nach einem weiteren Mahnschreiben vom 31. Mai 1999, in dem sich die Kommission das Recht vorbehielt, eine förmliche Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 zu erlassen, legte SGL am 8. Juni 1999 eine Erklärung über seine Teilnahme am Kartell vor. (174) Da jede Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung auf freiwilliger Basis und insbesondere außerhalb der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse der Kommission erfolgen muss, stellt die Kommission fest, dass ein wesentlicher Teil der in der SGL-Erklärung enthaltenen Informationen de facto die Antwort von SGL auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission darstellt. Die SGL-Erklärung wird nur insoweit als freiwilliger Beitrag im Sinne der Kronzeugenregelung angesehen, als die mitgeteilten Informationen über die nach Artikel 11 verlangten hinausgehen, insbesondere was die Einzelheiten bestimmter Zusammenkünfte anbelangt, von denen die Kommission keine Kenntnis hatte, und die Durchsetzung des Kartells in Europa. (175) Nach gebührender Abwägung all dieser Umstände ermäßigt die Kommission die Geldbuße für SGL um 30 % gemäß Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung. (176) SGL hat somit eine Geldbuße in Höhe von 80,29 Mio. EUR zu zahlen. - Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" (177) Während des Verfahrens führte SGL gegen die mögliche Verhängung einer Geldbuße mehrere Argumente an, die sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" stützen (siehe schriftliche Antwort von SGL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 17-21, und die rechtliche Analyse des Grundsatzes "ne bis in idem", die bei der mündlichen Anhörung vorgelegt wurde). (178) SGL führte u. a. folgende (nicht ganz schlüssige) Argumente an: a) Nach dem allgemeinen strafrechtlichen Prinzip "ne bis in idem" dürfte SGL nicht zweimal für dasselbe Verhalten nach den EG-Wettbewerbsregeln verfolgt oder bestraft werden, da dies bereits in vollem Umfang durch die Verurteilung und die Geldbuße in den Vereinigten Staaten geschehen sei. b) Die Vereinigten Staaten hätten SGL mit einer Geldbuße auf der Grundlage seines weltweiten Gesamtumsatzes belegt. c) Nach den allgemeinen Grundsätzen von Recht und Billigkeit solle die Kommission bei der Berechnung ihrer Geldbuße die in den Vereinigten Staaten verhängte Geldbuße sowie die Sanktionen in Form von Schadenersatzzahlungen "anrechnen". - Argumentation der Kommission (179) Die Kommission weist alle Argumente von SGL zurück. Ihrer Ansicht nach sind anderenorts, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, verhängte Geldbußen für Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die europäischen Wettbewerbsregeln verhängt werden, völlig unerheblich. Die (strafrechtliche) Verfolgung von Kartellen durch die Vereinigten Staaten (oder durch ein anderes Drittland) kann die Zuständigkeit der Kommission nach dem EG-Wettbewerbsrecht in keiner Weise beschränken oder ausschließen. (180) Wichtiger ist allerdings, dass es keinesfalls zutrifft, dass die Kommsission - wie SGL behauptet hat - beabsichtigte, SGL wegen genau desselben Tatbestands zu verfolgen wie die US-Gerichte. Nach dem Territorialitätsprinzip beschränkt sich Artikel 81 EG-Vertrag auf Wettbewerbsbeschränkungen im Gemeinsamen Markt, während Artikel 53 EWR-Abkommen nur für Wettbewerbsbeschränkungen im EWR-Markt gilt. In gleicher Weise beschränkt sich das US-Kartellrecht auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika. Die US-Behörden nehmen ihre Zuständigkeit nur so weit wahr, wie das Verhalten direkte, beabsichtigte Auswirkungen zuf den Handel in den Vereinigten Staaten hat. (181) Der Vollständigkeit halber verweist die Kommission außerdem auf die Herabsetzung der in den Vereinigten Staaten verhängten Geldbuße. Wie die Kommission bei der mündlichen Anhörung anhand der Urteilsbegründung und der Geldbußenberechnung aus den Vereinigten Staaten (beide Dokumente sind öffentlich zugänglich) nachgewiesen hat, wurde der Grundbetrag der Geldbuße in den Vereinigten Staaten von Amerika mit Zustimmung von SGL lediglich anhand des Absatzvolumens von SGL in den Vereinigten Staaten berechnet. Wie die Berechnungen zeigen, hatte SGL auf der Grundlage des "Zahlungsfähigkeitstests" eine äußerst beträchtliche Ermäßigung der US-Geldbuße unter dem üblichen Mindestsatz mit dem Hinweis erwirkt, es habe Sanktionen in der Gemeinschaft und in Kanada sowie Schadenersatzforderungen zu gewärtigen. (182) SGL handelt somit widersprüchlich, wenn es eine Ermäßigung der angemessenen Geldbuße in den Vereinigten Staaten durch den Verweis auf wahrscheinliche Sanktionen in der Gemeinschaft erwirkt und dann geltend macht, es dürfe überhaupt keine Geldbuße gegen SGL verhängt werden. (183) Die Möglichkeit, dass Unternehmen im Rahmen eines Zivilverfahrens zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden, ist überdies unerheblich. Die Zahlung zivilrechtlichen Schadenersatzes, mit dem Schäden, die das Kartell für einzelne Unternehmen oder Verbraucher verursacht hat, wieder gut gemacht werden sollen, können nicht mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen wegen rechtswidrigen Verhaltens verglichen werden. - Zahlungsfähigkeit - Argumentation von SGL (184) SGL macht geltend, dass die Finanzlage des Unternehmens durch die hohen Geldbußen, die andere Wettbewerbsbehörden verhängt hätten sowie durch Schadenersatzzahlungen geschwächt worden sei. Weitere Sanktionen der Kommission könnten das Unternehmen in den Konkurs treiben. - Argumentation der Kommission (185) Zur Prüfung dieses Vorbringens forderte die Kommission eingehende Informationen über die Finanzlage des Unternehmens an(13). Nach Prüfung der Antwort des Unternehmens vom 6. Juni 2001 stellt die Kommission fest, dass eine Berichtigung des Geldbußenbetrags im vorliegenden Fall nicht angemessen ist. Die Berücksichtigung des bloßen Umstands, dass ein Unternehmen aufgrund der allgemeinen Marktbedingungen oder aufgrund von Änderungen in der Unternehmensstruktur rote Zahlen schreibt, hieße, diesem Unternehmen, das sich den Marktbedingungen am wenigsten angepasst hat, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor anderen Unternehmen einzuräumen. Eine Verrechnung mit Geldbußen anderer Wettbewerbsbehörden oder Schadenersatzzahlungen ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt (siehe Rdnrn. 179 bis 183). (186) SGL wird somit mit einer Geldbuße von insgesamt 80,29 Mio. EUR belegt. ii) UCAR - Erschwerende Umstände (187) Im Falle von UCAR ergeben sich erschwerende Umstände durch - die Rolle von UCAR als einer der Anführer und Anstifter des Kartells, - die Fortsetzung eines eindeutigen, unbestreitbaren Verstoßes nach den Nachprüfungen. - Argumentation von UCAR (188) UCAR macht geltend, dass SGL im EWR-Markt die führende Rolle gespielt habe (Antwort von UCAR auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 4). SGL habe die Preiserhöhungsrunden im Allgemeinen angeführt, und sein Marktanteil sei höher gewesen als der von UCAR. - Argumentation der Kommission (189) UCAR und SGL waren beide die treibende Kraft hinter dem Kartell. Sie knüpften 1991 die ersten Kontakte, arbeiteten den ganzen Plan zur Errichtung eines Kartells aus und organisierten das erste Treffen der obersten Führungsebene im Mai 1992, wo sie gegenüber den anderen Herstellern eine gemeinsame Position einnahmen. (190) Was den EWR-Markt anbelangt, so ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass sich UCAR und SGL über neue Zielpreise für jeden nationalen Markt, die Respektierung der Heimatmärkte und die Erhaltung der Stammkundschaft verständigt haben. UCAR hat selbst zugegeben, die Preiserhöhungen in Frankreich und im Vereinigten Königreich angeführt zu haben (siehe Rdnr. 66; [...]*). Bei einigen anderen EWR-Märkten wurde jeweils von Fall zu Fall entschieden, ob UCAR oder SGL die Preiserhöhung einleiten würde. (191) Der Umstand, dass SGL in Bezug auf die Zuwiderhandlung ebenfalls eine führende Rolle spielte, entschuldigt nicht das Verhalten von UCAR. Beide Unternehmen waren die bei weitem einflussreichsten Kartellmitglieder und teilten dasselbe Ziel, nämlich den Markt anzuführen. (192) Unter diesen Umständen ist es angemessen, den Grundbetrag der Geldbuße im Falle von UCAR um 60 % auf 99,2 Mio. EUR zu erhöhen. - Mildernde Umstände - Programm zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts - Argumentation von UCAR (193) UCAR macht geltend, es sei das einzige an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen gewesen, das selbst gegen die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Mitarbeiter vorgegangen sei und ein umfassendes Programm zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts aufgestellt habe (Antwort von UCAR auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 14-16). - Argumentation der Kommission (194) Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass UCAR nach den Ermittlungen gegen das Kartell eine eigene Untersuchung durchgeführt und ein Programm zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts aufgestellt hat. Diese Initiative kann die Kommission allerdings nicht ihrer Pflicht entheben, den besonders schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln, den UCAR in der Vergangenheit begangen hat, zu ahnden. - Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Graphitelektrodenbranche insgesamt - Argumentation von UCAR (195) Laut UCAR sollte die Kommission als mildernden Umstand berücksichtigen, dass die Graphitelektrodenbranche insgesamt und UCAR im Besonderen Anfang der 90er Jahre mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte (Antwort von UCAR auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 17). - Argumentation der Kommission (196) Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass der von UCAR angeführte Sachverhalt einen mildernden Umstand darstellt. (197) Es muss klar gesagt werden, dass die Unternehmen in ihrem Bemühen, mit Schwierigen Marktbedingungen oder einer sinkenden Nachfrage fertig zu werden, nur Mittel einsetzen dürfen, die mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind. Die Festsetzung von Preisen und Marktanteilsquoten ist unzweifelhaft kein rechtmäßiges Mittel, um schwierige Marktbedingungen zu überwinden. Auch der Verweis auf Überkapazitäten berechtigt Unternehmen nicht, die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu unterlaufen. - Ergebnis (198) Die Kommission stellt fest, dass im Fall von UCAR keine mildernden Umstände ersichtlich sind, die eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen könnten. (199) Für UCAR wurde ein Geldbußenbetrag in Höhe von 99,2 Mio. EUR ermittelt. Da aber der nach der beschriebenen Methode kalkulierte Endbetrag 10 % des weltweiten Umsatzes von UCAR gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht übersteigen darf, wird die Geldbuße auf 84,1 Mio. EUR festgesetzt, so dass der zulässige Hoechstbetrag nicht überschritten wird. - Anwendung der Kronzeugenregelung (200) Die Kronzeugenregelung ist auf UCAR anwendbar. Zwar war UCAR nicht das erste Unternehmen, das der Kommission entscheidende Beweismittel zuleitete, doch trug es wesentlich zur Rekonstruierung wichtiger Aspekte des Falls bei. (201) UCAR setzte sich mit der Kommission im März 1998 in Verbindung und bekundete seine Absicht zur Zusammenarbeit. Im Juni 1998 übermittelte UCAR mehrere Unterlagen, insbesondere eine Preistabelle, die mit der identisch war, die die Kommission im Zuge ihrer Ermittlungen bei SGL gefunden hatte. UCAR war das erste Unternehmen, das in seiner Antwort auf das förmliche Auskunftsverlangen "unrechtmäßige Kontakte mit Wettbewerbern" zugegeben hatte. Im März und April 1999 übermittelte das Unternehmen der Kommission zwei Erklärungen von früheren Mitarbeitern des Unternehmens, die Einzelheiten über die Organisation und Struktur des Kartells sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene enthielten. Im Juni 1999 legte UCAR eine ausführliche Erklärung des Unternehmens selbst vor. (202) Die Kommission gewährt UCAR daher nach Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung um 40 %. - Zahlungsfähigkeit - Argumentation von UCAR (203) UCAR macht geltend, die Finanzlage des Unternehmens habe sich aufgrund des jüngsten Preis- und Absatzrückgangs in der Graphitelektrodenbranche soweit verschlechtert, dass seine Zahlungsfähigkeit, was die Geldbuße angelangt, stark eingeschränkt sei. Da Graphitelektroden etwa 70 % des UCAR-Geschäfts ausmachten, sei das Unternehmen hiervon besonders betroffen (Antwort von UCAR auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 27-34). (204) UCAR trägt des Weiteren vor, dass seine früheren Muttergesellschaften Union Carbide und Mitsubishi durch Dividenden und eine Reihe anderer Transaktionen, die im Januar 1995 zu einer Ersetzung des Eigenkapitals durch Fremdkapital führte, von dem Kartell profitiert hätten. (205) Schließlich habe sich, so UCAR, die Finanzlage des Unternehmens auch durch die hohen Geldbußen der US-amerikanischen und kanadischen Wettbewerbsbehörden sowie durch Schadenersatzzahlungen weiter verschlechtert. - Argumentation der Kommission (206) Zum ersten Vorbringen von UCAR hat die Kommission detaillierte Informationen über die Finanzlage des Unternehmens angefordert(14). Nach Prüfung der Antwort des Unternehmens vom 25. Mai 2001 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine Korrektur des Geldbußenbetrags im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Würde bei der Bemessung der Geldbuße die durch allgemeine Marktbedingungen oder Änderungen in der Unternehmensstruktur hervorgerufene defizitäre Finanzlage des Unternehmens berücksichtigt, so hieße das, den Unternehmen, die sich den Marktbedingungen am wenigsten angepasst haben, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. (207) Das zweite Argument von UCAR ändert nichts an der Schwere des Verstoßes, den UCAR durch seine Beteiligung am Kartell begangen hat, noch an der Notwendigkeit einer wirksamen Abschreckung. Außerdem besteht im vorliegenden Fall kein Grund, die von anderen Wettbewerbsbehörden verhängten Geldbußen oder Schadenersatzzahlungen mit einer eventuell von der Kommission verhängten Geldbuße zu verrechnen (siehe Rdnrn. 179-183). (208) Gegen UCAR wird somit eine Geldbuße von insgesamt 50,4 Mio. EUR verhängt. iii) SDK, Tokai, SEC und Nippon - Erschwerende Umstände (209) Im Falle von Tokai, SEC und Nippon hat die Kommission als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen, dass sie nach den Ermittlungen der Kommission einen eindeutigen, unbestreitbaren Verstoß fortgesetzt haben. (210) Die Geldbußen für Tokai, SEC und Nippon werden daher um 10 % erhöht. - Mildernde Umstände (211) Tokai und SEC machen geltend, die Kommission solle als mildernden Umstand berücksichtigen, dass sie an den Absprachen für den EWR-Markt nur passiv beteiligt gewesen seien. Nippon Carbon führt in ähnlicher Weise seine sehr geringe Beteiligung am Kartell an (Antwort von SEC auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 16 ff.; Antwort von Nippon Carbon vom 17. Mai 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 2). Tokai gibt ferner zu bedenken, dass auch seine teilweise Nichtbefolgung des "Heimatmarktprinzips" durch die Erhöhung seines Absatzes in der Gemeinschaft während der Ermittlungen der Kommission als mildernder Umstand gewertet werden sollte (Antwort von Tokai auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 12 ff.). (212) Zu der Rolle der japanischen Hersteller stellt die Kommission fest, dass sie im Wesentlichen als aktive Kartellmitglieder anzusehen sind. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrer über eine lange Zeit erfolgten Teilnahme an den Treffen der obersten Führungsebene sowie an den Treffen auf Arbeitsebene, sondern auch aus ihrem Verhalten bei diesem Zusammenkünften, wo sie sich aktiv an den Diskussionen beteiligt hatten. Dies gilt insbesondere für Tokai und SDK, die größten japanischen Hersteller. (213) Zwar nahmen die japanischen Produzenten nicht an speziell auf Europa ausgerichteten Gruppentreffen teil, doch wurden sie von SGL und UCAR über die Zielpreise auf dem Laufenden gehalten. Außerdem ist unbestritten, dass eines der Grundprinzipien des Kartells, dass nämlich die Hersteller außerhalb ihrer Heimatmärkte nicht aggressiv auftreten sollten, auch für den EWR-Markt galt. Die Zurückhaltung der japanischen Hersteller auf dem EWR-Markt muss daher vor dem Hintergrund ihrer Zustimmung zu den Grundprinzipien des Kartells gesehen werden und nicht als Zeichen ihres passiven Verhaltens. (214) Dies ist auch bei dem zweiten Argument von Tokai zu berücksichtigen, wonach das Unternehmen das Heimatmarktprinzip nur unvollständig angewandt habe. Auch wenn Tokai seinen Absatz zwischen 1992 und 1996 leicht gesteigert hat, hat es doch die Grundprinzipien des Kartells beachtet. (215) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass im Fall von Tokai, SEC und Nippon keine mildernden Umstände berücksichtigt werden können. (216) Für die betreffenden Unternehmen werden daher folgende Geldbußen für angemessen erachtet (ungeachtet einer etwaigen Ermäßigung nach der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen): - SDK: 58 Mio. EUR - Tokai: 27,28 Mio. EUR - SEC: 13,64 Mio. EUR - Nippon: 13,64 Mio. EUR. - Anwendung der Kronzeugenregelung - SDK (217) Nach der Kronzeugenregelung berücksichtigt die Kommission den Umstand, das SDK das erste Unternehmen war, das tatsächlich wesentliche, entscheidende Beweismittel über das Kartell vorgelegt hat. Mehrere ausschlaggebende Unterlagen wurden der Kommission im März 1998 übergeben (insbesondere der "CMS-Bericht" und mehrere Preislisten); [...]*. Diese Beweismittel trugen erheblich dazu bei, dass die Kommission die Tatumstände belegen konnte, auf die sich diese Entscheidung stützt. (218) Gemäß Abschnitt C der Kronzeugenregelung wird die Geldbuße für SDK um 70 % ermäßigt. - Tokai, SEC und Nippon (219) Tokai, SEC und Nippon Carbon haben die Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten. SEC legte überdies eine Liste der Zusammenkünfte und ihrer Teilnehmer vor (Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 7). (220) Die Kommission weist jedoch das Argument sowohl von SEC als auch von Nippon Carbon zurück, wonach sie während der Ermittlungen kontinuierlich und umfassend mit der Kommission zusammengearbeitet hätten (Antwort von SEC auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 12 ff.; Schreiben von Nippon Carbon vom 17. Mai 2000). Ihre recht vagen Antworten auf mehrere Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 können nicht als freiwillige Mitarbeit im Sinne der Kronzeugenregelung angesehen werden. (221) Die Kommission weist ferner den Versuch von SEC zurück, sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass SGL und ein anderes japanisches Unternehmen empfohlen haben, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dies mag zwar zutreffen, doch ist eindeutig SEC für die Entscheidung verantwortlich, mit der Kommission zusammenzuarbeiten oder nicht. (222) Jedem der drei Unternehmen wird somit eine Ermäßigung gemäß Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung um 10 % gewährt. - Schlussfolgerung (223) Den Unternehmen werden danach folgende Geldbußen auferlegt: - SDK: 17,4 Mio. EUR - Tokai: 24,5 Mio. EUR - SEC: 12,2 Mio. EUR - Nippon: 12,2 Mio. EUR. iv) VAW - Mildernde Umstände (224) VAW Carbon macht geltend, nur passiv am Kartell beteiligt gewesen zu sein. Ähnlich wie C/G sei es den Preisen lediglich gefolgt, und seine Beteiligung an den Besprechungen sei für den Erfolg des Kartells nicht maßgebend gewesen ([...]*). (225) VAW Carbon muss als aktives Mitglied des Kartells angesehen werden. Seine Vertreter waren auf mehreren Treffen auf Arbeitsebene in Europa sowie in getrennten europäischen Gruppentreffen vertreten. Es war an Preisbesprechungen und an der Kontrolle der Absatzvolumen beteiligt (siehe Rdnr. 88). Seine aktive Beteiligung an den Preisbesprechungen steht auch im Widerspruch zu seinem zweiten Argument, wonach es den Preisen lediglich gefolgt sei. Auch das l

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.