Europäische Union

2002/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 5 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.490 — Graphitelektroden (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1986)

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Quellenkennung: 32002D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egen und Schweden ab dem 1. Januar 1994 eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWR und/oder der Gemeinschaft dar. 2.2.7. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (113) Obwohl aus den Erklärungen von SDK und UCAR hervorgeht, dass die Kontakte zwischen UCAR, Sigri und den japanischen Herstellern bereits 1991 eingesetzt hatten, wird die Kommission ihre wettbewerbsrechtliche Würdigung des Sachverhalts auch im Hinblick auf die Festsetzung von Geldbußen auf den Zeitraum ab Mai 1992 beschränken, dem Termin der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte in London, auf dem die Basisregeln des Kartells beschlossen wurden. Soweit das Kartell Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden betraf, liegt für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1994, dem Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens, jedoch kein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vor. Die Beteiligung von UCAR, SGL und den japanischen Herstellern an der Zuwiderhandlung ab dem 21. Mai 1992 ist durch die Teilnahme der Unternehmensleitung oder (im Falle von Nippon und SEC) der Teilnahme eines anderen ihre Interessen wahrnehmenden Unternehmens an dem ersten Treffen der obersten Führungskräfte erwiesen. Nippon und SEC können sich jedenfalls nicht darauf berufen, an dieser Zusammenkunft nicht teilgenommen zu haben, da sie sich beide durch Tokai vertreten ließen und auf dem ersten Treffen auf Arbeitsebene, das schon vier Tage später stattfand, ebenso wie VAW Carbon selbst anwesend waren. Die Beteiligung von C/G wird ab Januar 1993 angenommen, als die Preisabsprachen erstmals offen diskutiert wurden (s. Rdnr. 81). (114) Trotz der Untersuchungen der amerikanischen Bundespolizei (FBI) und der Kommission wurden die Zusammenkünfte des Kartells mindestens bis zum 13. Februar 1998 fortgesetzt. An diesem Termin fand das letzte bekannte Treffen auf "Arbeitsebene" statt, an dem Vertreter von SGL, UCAR und drei der japanischen Hersteller (SEC, Nippon und Tokai) teilnahmen. SGL und UCAR führten ihre rechtswidrigen Kontakte noch mindestens einen Monat darüber hinaus fort (s. Rdnr. 93). Auch wenn SGL nach Angaben von UCAR (s. Rdnr. 93) noch sechs weitere Monate die Fortführung der Kontakte anregte, wird die Kommission angesichts des Umstands, dass diese Auskunft nicht anderweitig bestätigt wird, bei der Festsetzung der Geldbußen davon ausgehen, dass die Beteiligung von SGL und UCAR am Kartell im März 1998 endete, die der drei japanischen Hersteller - SEC, Nippon und Tokai - Mitte Februar. SDK hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits von den Treffen zurückgezogen. Obwohl nach eigenen Angaben die neue Unternehmensleitung in Tokio bereits im Januar 1997 die Weisung erteilt hatte, dass eine Mitwirkung an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nicht toleriert werden dürfe, nahm ein SDK-Vertreter an dem Treffen in Tokio am 9./10. April 1997 teil, angeblich um den übrigen Kartellmitgliedern den Ausstieg von SDK mitzuteilen. Dies wird von anderen Kartellmitgliedern (indirekt) insoweit bestätigt, als sie eine Teilnahme von SDK an späteren Treffen nicht erwähnen ([...]*). Die Kommission geht daher davon aus, dass sich SDK im April 1997 aus dem Kartell zurückzog (Antwort von Showa Denko auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 8). (115) VAW Carbon behauptet, ab Ende 1996 an keinen Treffen mehr teilgenommen zu haben. Da keine Unterlagen vorliegen, die das Gegenteil beweisen, legt die Kommission diesen Zeitpunkt bei der Bestimmung der Dauer des Verstoßes zugrunde. C/G gibt an, dass sein Geschäftsführer 1996 den [...]* von SGL aufgefordert habe, die Anrufe einzustellen (Artikel 11 der Antwort von C/G, S. 9). Als Datum des Rückzugs von C/G aus dem Kartell wertet die Kommission daher den November 1996, als das Unternehmen nach eigenem Bekunden letztmalig an einem Treffen (in Frankfurt) teilnahm ([...]*). 2.2.8. ADRESSATEN DIESER ENTSCHEIDUNG (116) Aus der Sachverhaltsdarstellung in Teil 1 dieser Entscheidung geht eindeutig hervor, dass SGL, UCAR, Showa Denko, Tokai, Nippon, SEC und C/G direkt am Kartell beteiligt waren. Jedes dieser Unternehmen ist daher für die Zuwiderhandlung verantwortlich und somit Adressat dieser Entscheidung. (117) Die Frage nach dem richtigen Adressaten stellt sich nur bei VAW Carbon, wo erörtert werden muss, ob das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzuordnen ist. Die ursprüngliche VAW Carbon GmbH (ansässig in Grevenbroich) war bis zum 31. Dezember 1995 als reine Vertriebsgesellschaft für die von der VAW Aluminium AG hergestellten Kohlenstoff- und Graphitprodukte tätig. Laut Antwort von VAW Carbon vom 9. Juli 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 28. Juni 1999 (Ziff. 2) gehörte das Unternehmen zu 100 % der VAW Aluminium AG. Die VAW Aluminium AG ist ein großer Industriekonzern mit zahlreichen Tätigkeitsfeldern und einem Netz von Tochtergesellschaften. Der Bereich Kohlenstoffe (und Graphitelektroden) wurde während der Dauer des Kartells zweimal umstrukturiert. (118) Ab dem 1. Januar 1996 wurden sämtliche Kohlenstoff- und Graphittätigkeiten (einschließlich Produktion und Vertrieb) der VAW Aluminium AG auf ihre hundertprozentige Tochter Ingal GmbH, Bonn, übertragen, die anschließend (was leicht verwirrend ist) in VAW Carbon GmbH (die "neue" VAW Carbon GmbH) umbenannt wurde. Im Januar 1996 übernahm dieses Unternehmen die alte VAW Carbon GmbH (Grevenbroich), die aus dem Handelsregister gestrichen wurde. Im September 1998 wurden die Geschäftsbereiche und Anlagewerte der "neuen" VAW Carbon GmbH im Zuge einer fremdfinanzierten Übernahme durch das Management - die vornehmlich von der NatWest Ventures (Nominees) Ltd of London (NatWest) finanziert wurde - mit Zustimmung der VAW von dem neugebildeten Unternehmen Erftcarbon GmbH & Co KG erworben, dessen Gesellschaftskapital zu 85 % NatWest und zu 15 % der Geschäftsleitung gehört. Nach Artikel 14 des Kaufvertrags haftet jedoch für etwaige Geldbußen oder Zwangsgelder, die im Zuge der Untersuchungen der Kommission in dieser Sache gegen die "neue" VAW Carbon GmbH verhängt werden, weiterhin dieses Unternehmen. Die "neue" VAW Carbon GmbH existiert weiterhin, jedoch lediglich als ruhende Gesellschaft ohne gewerbliche Aktivität. Die einzigen Vermögenswerte sind derzeit die Geldeingänge aus dem Verkauf. (119) Aus diesen Gründen richtete die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die VAW Aluminium AG, die Muttergesellschaft der VAW Carbon GmbH. (120) Die VAW Aluminium AG machte während des Verfahrens geltend, dass nicht sie die Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie einer etwaigen Entscheidung sei, sondern die VAW Carbon GmbH. Ihre Tochtergesellschaft sei für den Vertrieb und die Vermarktung der Produkte allein verantwortlich gewesen; die VAW Aluminium AG sei nie am Kartell beteiligt gewesen (Antwort von VAW auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 1 f.). (121) Die Kommission weist das Vorbringen der VAW Aluminium AG zurück. In dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-286/98 P, Stora Kopparbergs Bergslags SG/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Rdnr. 28, bestätigte der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann: "das Gericht [war] aufgrund des Vorliegens einer 100 %igen Kapitalbeteiligung zu der Annahme berechtigt, dass die Muttergesellschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte". Diese Annahme wurde im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Die VAW Aluminium AG hat keine Belege vorgelegt, die ihre Behauptung stützen, dass sich die VAW Carbon GmbH unabhängig verhalten habe. Ferner steht die Behauptung der VAW Aluminium AG, sie habe von dem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer 100 %igen Tochter keine Kenntnis gehabt, im Widerspruch zu einer Notiz, die die Kommission bei ihrer Nachprüfung in den Räumen der VAW Aluminium AG gefunden hat. Aus dieser Notiz geht hervor, dass Herr Müller von der VAW Carbon GmbH die VAW Aluminium AG über die bevorstehende Kartelluntersuchung der Kommission informiert hatte (siehe Rdnr. 33; Anhang 1: Protokoll der Zustellung der Nachprüfungsentscheidung vom 6. Juni 1997). (122) Nach Auffassung der Kommission kann das Verhalten der VAW Carbon GmbH daher der VAW Aluminium AG zugerechnet werden. (123) Bis zum 1. Januar 1996 war die VAW Aluminium AG selbst hauptsächlich und unmittelbar in der Produktion von Kohlenstoff- und Graphitprodukten tätig; die "alte" VAW Carbon GmbH (die ihr ohnehin zur Gänze gehörte) war nicht mehr als die unternehmerische Form ihrer Vertriebsorganisation. Dass die Kohlenstoff- und Graphittätigkeiten der VAW Aluminium AG danach etwa ein Jahr lang von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft übernommen wurden, ändert nichts an der Bewertung der Kommission. Nicht zuletzt wäre es nach Ansicht der Kommission nicht ohne weiteres möglich, Geldbußen von einer ruhenden Gesellschaft ohne gewerbliche Aktivität einzuziehen, deren Weiterbestehen ausschließlich von den Steuervorteilen abhängt, die die VAW Aluminium AG hieraus zieht. Aus diesen Gründen ist daher auch die VAW Aluminium AG Adressatin dieser Entscheidung. 2.3. ABHILFEMASSNAHMEN 2.3.1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (124) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, kann sie von den betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verlangen, die Zuwiderhandlung abzustellen. Die Zuwiderhandlung wurde lange nach den gleichzeitigen Nachprüfungen durch die Kommission und die US-Behörden fortgesetzt. Schon vor der erwarteten Nachprüfung wurden Beweise vernichtet. SGL hat überdies im Januar 1998 versucht, die japanischen Hersteller von einer Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Unter diesen Umständen kann auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Zuwiderhandlungen eingestellt wurden; es gibt sogar Anzeichen für das Gegenteil. (125) Die Kommission muss daher die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, auffordern, die Zuwiderhandlung abzustellen (sofern nicht bereits geschehen) und künftig alle Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüsse einer Vereinigung zu unterlassen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung haben könnten. 2.3.2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 2.3.2.1. Allgemeine Erwägungen (126) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17(10) kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen Geldbußen in Höhe von eintausend bis eine Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (127) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße muss die Kommission sämtliche Umstände des Falles, darunter insbesondere die Schwere und Dauer des Verstoßes, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich als Tatbestandsmerkmale genannt sind, berücksichtigen. (128) Die Kommission prüft, welche Rolle jedes einzelne Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat. Erschwerende oder mildernde Umstände kommen in der Höhe der Geldbuße zum Ausdruck. Die Kommission wendet gegebenenfalls auch die Mitteilung über die Festsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (so genannte Kronzeugenregelung) an(11). 2.3.2.2. Grundbetrag der Geldbuße (129) Der Grundbetrag der Geldbuße bestimmt sich nach der Schwere und der Dauer des Verstoßes. i) Schwere des Verstoßes (130) Bei der Bewertung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission die Art des Verstoßes, seine konkreten Marktfolgen und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. - Art des Verstoßes (131) Wie aus der vorstehenden Sachverhaltsbeschreibung ersichtlich, bestand die Zuwiderhandlung hauptsächlich in der Aufteilung von Märkten und der Festsetzung von Preisen, die von ihrem Wesen her die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. (132) Das Kartell war ein bewusster Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die führenden Hersteller haben sich in dem vollen Bewusstsein der Unzulässigkeit ihres Handelns zusammengetan, um ein geheimes, institutionalisiertes System zu errichten mit dem Ziel, den Wettbewerb in einem bedeutenden Wirtschaftszweig einzuschränken. (133) Die Kartellabsprachen durchdrangen die ganze Branche; sie wurden von den obersten Führungskräften der beteiligten Unternehmen geplant, dirigiert und gefördert und ausschließlich zum Nutzen der beteiligten Hersteller umgesetzt, was den Kunden und letztendlich den Verbrauchern allgemein zum Schaden gereichte. (134) Die Kommission stellt daher fest, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. - Die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Graphitelektrodenmarkt im EWR (135) Nach Ansicht der Kommission hatte der Verstoß der Produzenten, die in dem für diese Entscheidung relevanten Zeitraum fast 90 % des Weltmarkts und des EWR-Markts für Graphitelektroden auf sich vereinigten, konkrete Auswirkungen auf den Graphitelektrodenmarkt im EWR. Preise wurden nicht nur vereinbart, sondern sie wurden auch bekannt gemacht und durchgesetzt. (136) Charakteristisch für das Kartell war das kontinuierliche Bemühen um die Festsetzung von Zielpreisen (siehe Rdnrn. 60-65). Wenn sich die beiden führenden Hersteller SGL und UCAR auf die Preise verständigt hatten, bestimmten sie im Voraus, wer von ihnen die Abnehmer über die Preiserhöhungen unterrichten sollte. Sobald die Preiserhöhungen von den Kunden akzeptiert waren, zogen die kleineren Hersteller nach und wandten ebenfalls die neuen Preise an. Ungeachtet der Tatsache, dass eine geplante Preiserhöhung gelegentlich verschoben oder nicht durchgeführt wurde, folgten die auf dem Markt angewandten Preise über einen Zeitraum von sechs Jahren weitgehend den Preisabsprachen des Kartells (siehe Rdnrn. 66-69). (137) Infolge eines deutlich niedrigeren Verbrauchs von Graphitelektroden und eines Strukturwandels, der die gesamte Branche in den 80er Jahren ergriffen hatte, verbilligten sich Graphitelektroden auf dem europäischen Markt ganz erheblich. 1990/1991 lagen die Preise um 50 % unter den Preisen, die Ende 1996 galten. Die Kartellabsprachen wurden mit schrittweisen Preiserhöhungen zwischen 1992 und 1996 umgesetzt. In dieser Zeit stiegen die Preise fast um die Hälfte. Nur 1997 wurden die bereits geplanten Preiserhöhungen wegen der bevorstehenden Kartelluntersuchung ausgesetzt (s. Rdnr. 70). Die Preiserhöhungen wirkten sich damit eindeutig auf den Markt aus, zumindest in der Weise, dass die vereinbarten Preise nicht nur angekündigt, sondern auch durchgesetzt wurden. (138) UCAR zufolge hatte das Kartell nur einen begrenzten Einfluss auf die Stahlindustrie. Die Preiserhöhungen seien wegen des unrentablen Preisniveaus Anfang der 90er Jahre notwendig gewesen, um den Fortbestand der Graphitelektrodenproduktion zu sichern. Außerdem hätten die Preiserhöhungen auch eine Verbesserung der Qualität ermöglicht, von der die Stahlindustrie profitiert habe (Antwort von UCAR auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 18). (139) Demgegenüber ist die Kommission der Ansicht, dass der erhebliche Preisanstieg bei Graphitelektroden zwischen 1992 und 1996/97 (siehe Rdnr. 70) vor dem Hintergrund der Tatsache gesehen werden muss, dass die Kartellmitglieder Zielpreise, Marktanteilsquoten sowie ein Berichts- und Überwachungssystem (siehe Rdnr. 135) vereinbart hatten. Zwar lässt sich schwer sagen, ob und inwieweit die Preise ohne das Kartell anders ausgesehen hätten, doch war mit der bewussten Umsetzung der Kartellabsprachen eine ernste Gefahr verbunden, dass die Preise höher sein würden als unter normalen Wettbewerbsbedingungen. (140) Die Kommission weist auch die Überlegung zurück, dass die sich für den Wirtschaftszweig ergebenden Vorteile wie Qualitätsverbesserungen oder neue Arbeitsplätze gegen die negativen Auswirkungen von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln aufgerechnet werden sollten. UCAR hat jedenfalls keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der angeblichen Qualitätsverbesserung und dem Kartell nachgewiesen. (141) C/G macht geltend, dass sein Verhalten angesichts seiner schwachen Präsenz in Europa und des Umstands, dass es lediglich den Preisführern folgte, keinerlei negative Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe. Die Kontakte zu seinen Wettbewerbern hätten sein Preisverhalten nicht beeinflusst. Auch ohne diese Kontakte hätte C/G seine Preise in derselben Weise festgesetzt (Antwort von C/G auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 12, und bei der mündlichen Anhörung vorgelegte Wirtschaftsanalyse). (142) Die Kommission teilt die Ansicht, dass C/G der Preisentwicklung am Markt lediglich gefolgt ist. Dennoch hat das Unternehmen aufgrund seiner Beteiligung am Kartell entscheidende Informationen über Preise und Absatzmengen erhalten. C/G befand sich daher in einer völlig anderen Position als andere unbedeutendere Marktteilnehmer, die nicht dieselben "Informationen aus erster Hand" hatten. Die Behauptung, dass C/G weiterhin eine unabhängige Preisstrategie verfolgt habe, ist unglaubwürdig und muss zurückgewiesen werden. (143) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die beteiligten Unternehmen die Feststellung, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Graphitelektrodenmarkt im EWR hatte, nicht entkräften konnten. - Umfang des relevanten räumlichen Markts (144) Für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes ist die Feststellung wichtig, dass sich das Kartell über den gesamten Gemeinsamen Markt und nach seiner Gründung auch auf den gesamten EWR erstreckte. - Feststellung der Kommission zur Schwere des Verstoßes (145) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, einen besonders schweren Verstoß begangen haben. - Differenzierte Behandlung (146) Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstoße ermöglicht die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Die Kommission hält dies im vorliegenden Fall für besonders geboten, da die am Verstoß beteiligten Unternehmen beträchtliche Größenunterschiede aufweisen. (147) Da im vorliegenden Fall mehrere Unternehmen an dem Verstoß beteiligt sind, ist bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung des individuellen rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (148) Die beteiligten Unternehmen können nach ihrer Marktposition prinzipiell drei Kategorien zugeordnet werden, wobei gegebenenfalls gewisse Korrekturen notwendig sind, um anderen Faktoren, insbesondere dem Ziel einer wirksamen Abschreckung, Rechnung zu tragen. (149) Als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung der Unternehmen am Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall den Weltumsatz für angemessen. Hierfür spricht, dass es sich um ein weltweites Kartell gehandelt hat, das sich u. a. zum Ziel gesetzt hatte, Märkte weltweit aufzuteilen, um Wettbewerber vom EWR-Markt fernzuhalten. Der weltweite Umsatz jedes Kartellteilnehmers gibt darüber hinaus Aufschluss über seinen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Kartells insgesamt bzw. über die Instabilität, der das Kartell ohne seine Teilnahme ausgesetzt gewesen wäre. Der Vergleich erfolgt auf der Grundlage des Weltumsatzes des letzten Jahres der Zuwiderhandlung (1998). (150) Aus der vorstehenden Tabelle (siehe Rdnr. 30) geht eindeutig hervor, dass SGL und UCAR sowohl weltweit als auch im EWR die beiden größten Graphitelektrodenhersteller waren. Sie werden deshalb der obersten Kategorie zugeordnet. C/G, SDK und Tokai werden aufgrund ihrer deutlich niedrigeren Marktanteile auf dem Weltmarkt (5-10 %) der zweiten Kategorie zugeordnet. Unter die dritte Kategorie fallen VAW, SEC und Nippon mit Weltmarktanteilen von jeweils unter 5 %. (151) Hieraus ergibt sich als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße anhand der relativen Bedeutung der beteiligten Unternehmen im relevanten Markt für jede Kategorie folgender Betrag: - SGL und UCAR: 40 Mio. EUR - C/G, SDK und Tokai: 16 Mio. EUR - VAW, SEC und Nippon: 8 Mio. EUR. (152) Um zu gewährleisten, dass a) mit der Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt wird, und b) um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maße ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind, prüft die Kommission im Folgenden, inwieweit der Grundbetrag für die einzelnen Unternehmen gegebenenfalls korrigiert werden muss. (153) Im Fallle von VAW Aluminium AG(12) und SDK ist die Kommission der Ansicht, dass der sich aus ihrer Marktstellung ergebende Geldbußengrundbetrag einer weiteren Korrektur nach oben bedarf, um der Größe dieser Unternehmen und ihrer Gesamtressourcen gerecht zu werden. (154) Um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, sollte der unter Rdnr. 151 festgesetzte Grundbetrag für VAW Aluminium AG um 1,25 auf 10 Mio. EUR erhöht werden. Im Falle von SDK, dem bei weitem größten Unternehmen, an das sich diese Entscheidung richtet, ist der Geldbußengrundbetrag unter Rdnr. 151 um 2,5 auf 40 Mio. EUR zu erhöhen. ii) Dauer des Verstoßes (155) Wie oben ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass der Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen durch die Unternehmen SGL, UCAR, Tokai, Nippon und SEC von Mai 1992 bis Februar/März 1998 andauerte. Es liegt damit ein Verstoß von langer Dauer über fünf Jahre und 9-10 Monate vor. Die nach der Schwere des Verstoßes ermittelten Grundbeträge werden daher für jedes Unternehmen um 55 % erhöht. (156) SDK und VAW haben einen Verstoß von mittlerer Dauer über vier Jahre und 7-11 Monate begangen. Der Grundbetrag der Geldbuße wird infolgedessen für jedes Unternehmen um 45 % erhöht. (157) C/G hat einen Verstoß von mittlerer Dauer über drei Jahre und zehn Monate begangen. Der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte Geldbußengrundbetrag wird demnach um 35 % erhöht. iii) Ergebnis bezüglich der Grundbeträge (158) Die Kommission setzt die Geldbußengrundbeträge wie folgt fest: SGL und UCAR 62 Mio. EUR; VAW Aluminium AG 14,5 Mio. EUR; SDK 58 Mio. EUR; Tokai 24,8 Mio. EUR; C/G 21,6 Mio. EUR; SEC und Nippon 12,4 Mio. EUR. 2.3.2.3. Die individuellen Geldbußen (159) Ausgehend von den Geldbußengrundbeträgen prüft die Kommission zur Ermittlung des definitiven Geldbußenbetrags für jedes Unternehmen die in Frage kommenden erschwerenden oder mildernden Umstände und wendet gegebenenfalls die Kronzeugenregelung an. i) SGL - Erschwerende Umstände (160) Im Falle von SGL ergeben sich erschwerende Umstände durch - die Rolle von SGL als einer der Anführer und Anstifter des Kartells, - seine Versuche, die Untersuchung der Kommission durch Warnungen an andere Unternehmen über bevorstehende Nachprüfungen zu behindern, - die Fortsetzung eines eindeutigen, unbestreitbaren Verstoßes nach den Nachprüfungen. - Argumentation von SGL (161) SGL bestreitet die Feststellung der Kommission, dass SGL zu den Anführern und Anstiftern des Kartells gehört. UCAR und seine früheren Muttergesellschaften Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.