Europäische Union

2002/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 5 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.490 — Graphitelektroden (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1986)

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Quellenkennung: 32002D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er 1997 fand ein weiteres, anderthalbtägiges Treffen in Hongkong unter Beteiligung von SGL, UCAR, Tokai, SEC und Nippon statt. Bei dieser Gelegenheit wurden der Stand der Kommissionsermittlungen erörtert sowie die CMS-Mengentabellen für alle Regionen und Märkte einer Prüfung unterzogen ([...]*; siehe auch Antwort von SGL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 13). (92) Die letzte dreiseitige Zusammenkunft, von der die Kommission Kenntnis hat, fand am 13. Februar 1998 in Bangkok statt ([...]*). Teil nahmen SGL und UCAR sowie von japanischer Seite Tokai, SEC und Nippon. Erneut wurden die CMS-Tabellen nach dem üblichen Schema aktualisiert. SGL und UCAR unterrichteten die japanischen Unternehmen von den seinerzeit geltenden europäischen Preisen. Außerhalb der Treffen auf der "Arbeitsebene" mit den Japanern verblieben die Europa-Verkaufsdirektoren von UCAR und SGL in regelmäßigem Kontakte, um ihre Preise für die europäischen Märkte zu koordinieren. UCAR hat augenscheinlich nicht wie geplant zum 1. Juli 1997 die Preise in Europa erhöht, sondern diesen Schritt auf den 1. Januar 1998 verschoben. In den telefonischen Kontakten und Zusammenkünften wurden u. a. dieser Punkt erörtert. (93) Zusätzlich zu den häufigen Kontakten über Preisfragen zwischen den Europa-[...]* kam es auch regelmäßig zu Gesprächen zwischen den [...]* von UCAR und SGL (u. a. über das Netz eines schweizerischen Mobilfunkbetreibers). Diese bilateralen Kontakte wurden mindestens bis März 1998 weitergeführt ([...]*). Sowohl [...]* als auch SEC (Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 12) bestätigen, dass die SGL-Unternehmensleitung den japanischen Herstellern geraten hatte, nicht mit der EG-Kommission zusammenzuarbeiten und die Auskunftsverlangen nicht zu beantworten. SGL hingegen bestreitet dies in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 13). Da SGL jedoch mehrere Kartellmitglieder vor den bevorstehenden Untersuchungen der Kommission gewarnt (siehe Rdnr. 27) und anfangs abgesehen von SDK keiner der japanischen Hersteller mit der Kommission zusammengearbeitet hat und deren Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission überdies äußerst vage blieben, erscheinen der Kommission die Aussagen von SDK und SEC glaubhaft. UCAR gibt an ([...]*), dass der [...]* von SGL auch dann noch weiter mit dem Verkaufsdirektor von UCAR telefoniert habe, als dieser längst von UCAR entlassen worden war. Mehrere Kontakte fanden zwischen April 1998 und Oktober 1998 statt. 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. EG-VERTRAG UND EWR-ABKOMMEN 2.1.1. VERHÄLTNIS VON EG-VERTRAG UND EWR-ABKOMMEN (94) Die oben beschrieben Abmachungen betrafen alle Länder des EWR, in denen Stahl produziert wird, d. h. sämtliche derzeitigen EG-Mitgliedstaaten sowie Norwegen (Island und Liechtenstein produzieren keinen Stahl). Sie betrafen auch Österreich, Schweden und Finnland vor deren Beitritt zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995. Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsvorschriften enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Entscheidung schließt somit die Anwendung dieses Abkommens (insbesondere Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen) ab seinem Inkrafttreten auf die Abmachungen ein, die Gegenstand dieser Entscheidung sind. Soweit diese Abmachungen den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel beeinträchtigen, gilt Artikel 81 EG-Vertrag; die Tätigkeit des Kartells in Norwegen und seine Folgen für den Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, die Teil des EWR sind oder waren (EFTA/EWR-Staaten), sowie unter den EFTA/EWR-Staaten fallen unter Artikel 53 EWR-Abkommen. 2.1.2. ZUSTÄNDIGKEIT (95) Nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 3 EWR-Abkommen ist die Kommission im vorliegenden Fall für die Anwendung sowohl von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da sich das Kartell spürbar auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft ausgewirkt hat. 2.2. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 2.2.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN (96) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (97) Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der sich an Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag anlehnt) enthält ein gleich lautendes Verbot dieser Vereinbarungen etc., spricht jedoch a) von einer Beeinträchtigung des Handels "zwischen den Vertragsparteien" und b) von einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs "im räumlichen Geltungsbereich dieses (EWR-)Abkommens". 2.2.2. VEREINBARUNGEN UND ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (98) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verbieten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Eine Vereinbarung besteht dann, wenn die Parteien sich an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Die Vereinbarung muss jedoch nicht schriftlich erfolgen; es müssen keinerlei Formalitäten erfuellt sein und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die tatsächliche Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch das Verhalten der Parteien impliziert sein. In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw. Limburgse Vinyl Maatschappij N.V. u. a./Kommission (PVC II), Slg. 1999, II-931, hält das Gericht erster Instanz fest (Rdnr. 715): "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1 EG-Vertrag] aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten". (99) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag(9) unterscheidet "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" von "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen", um durch eine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. (Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, 619). Die Kriterien der Koordination und Kooperation, die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verankert sind, verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans, sondern sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Postulat der Selbständigkeit nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen, es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (verbundene Rechtssachen 40-48/73, etc. Suiker Unie u. a./Kommission Slg. 1975, 1663.) (100) Ein Verhalten kann daher auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn die Parteien keinen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten am Markt festlegt, sie aber Kollusionsmaßnahmen ergreifen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern (siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Rdnr. 256). Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nur eine Abstimmung, sondern auch ein aus dieser resultierendes Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Rndrn. 158-166). (101) Im Fall eines komplexen Kartells von langer Dauer ist es für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder anderen Erscheinungsform zuzuordnen. Die Konzepte "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" sind nicht fest umrissen und gehen ineinander über. Es ist unter Umständen sogar realistisch nicht möglich, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung möglicherweise gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, während einige Merkmale für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zugeordnet werden können. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 EG-Vertrag legt keine spezifische Subsumtion für eine komplexe Zuwiderhandlung dieses Typs fest - siehe auch erneut das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission, unter Rdnr. 264. In seinem PVC-II-Urteil (s. Rdnr. 98) hat das Gericht erster Instanz u. a. ausgeführt (Rdnr. 696): "Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel [81] EG-Vertrag umfasst werden". (102) Eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann durchaus auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines privatrechtlichen Vertrags erforderliche Gewissheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer bezeichnet der Begriff der "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur ein Gesamtkonzept oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch die Umsetzung des Vereinbarten mittels der gleichen Methoden und in Verfolgung des gleichen, gemeinsamen Zwecks. (103) Wie der Gerichtshof (in Bestätigung eines Urteils des Gerichts erster Instanz) in der Rechtssache C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999, I-4125, unter Rdnr. 81 feststellte, folgt aus dem Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag, dass eine Vereinbarung nicht nur aus Einzelakten, sondern auch aus einer Reihe von Akten oder aus kontinuierlichem Verhalten bestehen kann. Ein komplexes Kartell kann innerhalb des Zeitraums, in dem es vorlag, als einziger fortdauernder Verstoß angesehen werden. Die Vereinbarung mag von Zeit zu Zeit geändert werden, oder die Mechanismen können angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit dieser Feststellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass einzelne Akte oder ein kontinuierliches Verhalten für sich alleine genommen ebenfalls gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. (104) Auch wenn es sich bei einem Kartell um ein gemeinsames Unterfangen handelt, können die Beteiligten unterschiedlich stark engagiert sein. Einige können eine beherrschende Rolle als Anführer ausüben. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben. Einige Mitglieder können sogar gegen die Regeln verstoßen. Keiner dieser Faktoren bedeutet jedoch, dass das entsprechende Verhalten keine Vereinbarung/aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn es ein einziges gemeinsames und fortdauernd angestrebtes Ziel gibt. Die bloße Tatsache, dass ein jeder Kartellbeteiligter die seinen eigenen Umständen entsprechende Rolle spielt, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung für den Verstoß als Ganzes; er trägt auch Verantwortung für Handlungen, die von anderen Beteiligten begangen werden, aber dem gleichen rechtswidrigen Zweck dienen und die gleichen wettbewerbswidrigen Folgen zeitigen. Ein Unternehmen, das durch Handlungen am gemeinsamen rechtswidrigen Verhalten mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für die Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der gleichen Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Dies gilt sicherlich dann, wenn das fragliche Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Anic, Rdnr. 83). 2.2.3. ART DER ZUWIDERHANDLUNG IM VORLIEGENDEN FALL (105) Nach der Beweislage begann die den Wettbewerb in der Gemeinschaft beeinträchtigende Kollusion der Graphitelektrodenhersteller mit Kontakten bereits im Jahr 1990 und nahm Ende 1991/Anfang 1992 konkrete Formen an. Für den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten sich im Voraus auf einen umfassenden gemeinsamen Plan einigen. Der Begriff der "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag findet auch auf rudimentäre, partielle und an Bedingungen geknüpfte Vereinbarungen im Laufe des Verhandlungsprozesses Anwendung, die zur endgültigen Vereinbarung hinführen. Außerdem kann der Verhandlungs- und Ausarbeitungsprozess, der in der Annahme eines Gesamtplans zur Kontrolle eines Marktes gipfelt, (je nach Sachlage) durchaus zu Recht als abgestimmte Verhaltensweise bezeichnet werden. Im vorliegenden Falle würdigt die Kommission jedoch den Sachverhalt ab dem Zeitpunkt der endgültigen Annahme und Umsetzung des gemeinsamen Kartellplans durch die Hersteller. (106) Auf dem ersten Treffen der obersten Führungskräfte am 21. Mai 1992 in London einigten sich die großen Hersteller - SGL, UCAR und die "Gruppe" der japanischen Unternehmen - auf die Basisregeln, nach denen sie den Graphitelektroden-Weltmarkt unter sich aufteilen wollten. Sie vereinbarten die Festsetzung von Preisen, die Anwendung eines Preiserhöhungsmechanismus, die Zuteilung von nationalen Märkten und Marktanteilsquoten. Des Weiteren kamen sie überein, die Produktionskapazitäten nicht zu erhöhen und Technologie nicht an Kartellaußenseiter weiterzugeben. Ferner führten sie ein System zur Überwachung und Durchsetzung der Kartellabsprachen ein (Einzelheiten siehe Rdnrn. 71 bis 73). Dieser Plan, dem sich alle Hersteller - auch VAW Carbon - anschlossen, wurde über mehrere Jahre mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks, nämlich der Ausschaltung des Wettbewerbs, durchgeführt. Die Ausarbeitung des Plans auf regelmäßigen Zusammenkünften führt nicht zu einzelnen "Vereinbarungen", sondern stellt die Umsetzung eines illegalen Gesamtkonzepts dar. Da die Hersteller unablässig ein gemeinsames Konzept und ein gemeinsames Ziel - die Ausschaltung des Wettbewerbs in der Graphitelektrodenindustrie - verfolgten, wertet die Kommission das fragliche Verhalten in Bezug auf den EWR-Markt als einen einzigen fortdauernden Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, für den jeder Beteiligte für die Dauer seiner Beteiligung am gemeinsamen Plan Verantwortung trägt. (107) Auch wenn durchaus zu Recht festgestellt werden kann, dass die Absprachen der Hersteller untereinander sämtliche Merkmale einer "Vereinbarung" erfuellen, könnten einige Fakten als "abgestimmte Verhaltensweise" gewertet werden (soweit dies sachgerecht oder notwendig ist). C/G war nur am Rande am Kartell beteiligt und nahm an keinem der Gruppentreffen teil. Dennoch arbeitete das Unternehmen mit dem Kartell zusammen und trug wissentlich zu den Gesamtzielen des Kartells bei. Seine Kontakte mit dem Kartell über SGL und andere Produzenten versetzten es in die Lage, sein Verhalten wissentlich dem der anderen Hersteller anzunähern, so dass diese bei ihrer Geschäftspolitik davon ausgehen konnten, dass C/G ihrem Marktverhalten folgen und ihren geplanten Preisinitiativen nicht entgegenhandeln würde. Obwohl es nicht erforderlich ist, die Zuwiderhandlung von C/G einer bestimmten Kategorie zuzuordnen (Urteil PVC II, Rdnr. 696), erfuellt die Beteiligung des Unternehmens eher die Merkmale eines abgestimmten Verhaltens. Unabhängig von einer genauen Zuordnung zu einem der Verstoßbegriffe des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann sich C/G nicht vom Gesamtkonzept distanzieren, an dem es wissentlich mitwirkte. 2.2.4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (108) Das Netz der in Rede stehenden Vereinbarungen bezweckte und bewirkte eine Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft und im EWR. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen bezeichnen ausdrücklich folgende Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen als wettbewerbsbeschränkend: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung; - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (109) Dies sind die wesentlichen Ziele der an dieser Stelle gewürdigten horizontalen Vereinbarungen. Da der Preis das wichtigste Wettbewerbsinstrument darstellt, bezweckten die verschiedenen geheimen Abmachungen und Vorgehensweisen der Hersteller alle letzten Endes eine Erhöhung des Verkaufspreises über das Niveau, das durch freien Wettbewerb zustande gekommen wäre, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Die Aufteilung von Märkten und Preisabsprachen sind per se Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (110) Das hier in Rede stehende Kartell ist als Ganzes und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu würdigen, aber als wesentliche Aspekte des Komplexes von Vereinbarungen und Abmachungen, die als Wettbewerbsbeschränkung zu deuten sind, können folgende Punkte festgehalten werden: - Festsetzung von Preisen; - Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten; - die Forderung an Hersteller, sich aus bestimmten Märkten, die nicht ihr Heimatmarkt sind, zurückzuziehen oder dort nicht "aggressiv" aufzutreten; - Einfrieren/Einschränkung/Stilllegung von Produktionskapazitäten; - Unterbindung des Technologietransfers an Kartellaußenseiter. Die Kartellmitglieder setzten die Grundzüge ihrer Abmachungen um durch - die Vereinbarung abgestimmter Preiserhöhungen; - die Benennung eines "Anführers" für die Bekanntmachung von Preiserhöhungen auf den einzelnen nationalen Märkten; - die Verteilung von Listen mit aktuellen und künftigen Preiszielen, um die Preiserhöhungen zu koordinieren; - die Konzeption und Anwendung eines Berichts- und Überwachungssystems zur Durchsetzung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen; - die Teilnahme an regelmäßigen Treffen und die Pflege sonstiger Kontakte, um die oben genannten Beschränkungen abzusprechen, umzusetzen und/oder gegebenenfalls zu modifizieren. 2.2.5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN EG-MITGLIEDSTAATEN UND EWR-VERTRAGSPARTEIEN (111) Die über einen langen Zeitraum kontinuierlich umgesetzte Vereinbarung zwischen den Herstellern hatte beträchtliche Folgen für den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsparteien. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag stellt auf Vereinbarungen ab, die die Verwirklichung des Binnenmarkts innerhalb der EG gefährden könnten, indem nationale Märkte aufgeteilt werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt beeinträchtigt wird. Analog dazu soll Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Vereinbarungen erfassen, die die Verwirklichung eines einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraums bedrohen. Wie im Abschnitt über den "zwischenstaatlichen Handel" (s. Rdnr. 19) ausgeführt, zeichnet sich der Graphitelektrodenmarkt durch einen regen Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten aus. Auch zwischen der Gemeinschaft und der EFTA ist das Handelsaufkommen beträchtlich: Norwegen bezieht 100 % seines Bedarfs aus dem Ausland, vor allem von SGL, UCAR und VAW Carbon; vor dem EG-Beitritt deckte Österreich einen Großteil und Finnland und Schweden 100 % ihres Graphitelektroden-Bedarfs durch Einfuhren hauptsächlich aus der EG. Die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf ein Kartell ist jedoch nicht auf jenen Teil des Umsatzes der Kartellteilnehmer begrenzt, der mit der tatsächlichen Lieferung von Waren in einen anderen Staat erzielt wird. Auch ist die Kommission nicht verpflichtet darzutun, dass sich das Verhalten der einzelnen Kartellmitglieder - und nicht des Kartells insgesamt - spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Rdnr. 304). Im vorliegenden Fall erfassten die Kartellabmachungen praktisch den gesamten Handel in der Gemeinschaft und im EWR in diesem wichtigen Wirtschaftszweig. Die Zurückhaltung von Herstellern auf anderen als ihren Heimatmärkten sowie das Vorhandensein eines Preisfestsetzungs- und Quotenmechanismus führte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit zu einer automatischen Umleitung der Handelsströme (siehe Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Rdnr. 170). Die Aktivitäten des Kartells, die den Verkauf in Länder außerhalb der Gemeinschaft bzw. des EWR betrafen, sind von dieser Entscheidung nicht erfasst. 2.2.6. AUF ÖSTERREICH, FINNLAND, NORWEGEN UND SCHWEDEN ANZUWENDENDE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN (112) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Auf die Kartelltätigkeit vor diesem Datum ist lediglich Artikel 81 EG-Vertrag anwendbar; die Tätigkeiten des Kartells in Bezug auf die damaligen EFTA-Länder Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden somit nicht als Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt für die vier EFTA-Länder, die sich dem EWR angeschlossen hatten, das EWR-Abkommen. Das Kartell stellte somit einen Verstoß sowohl gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen als auch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar, und die Kommission ist für die Anwendung beider Vorschriften zuständig. Die Tätigkeiten des Kartells in diesen vier EFTA-Ländern fallen während dieses einen Jahres unter Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 wurde Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf das Kartell anwendbar, soweit die Märkte dieser drei Länder betroffen waren. Die Kartellaktivitäten in Norwegen sind weiterhin als Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu werten. Somit stellt die Tätigkeit des Kartells in Bezug auf Österreich, Finnland, Norw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.