Europäische Union

2002/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 5 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.490 — Graphitelektroden (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1986)

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Quellenkennung: 32002D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uptrohstoff Nadelkoks, den er auch an andere Graphitelektrodenproduzenten verkauft. Die Konzernzentrale befindet sich in Pittsburgh, Pennsylvania. C/G setzte im Jahr 2000 207 Mio. USD (225 Mio. EUR) um. Das Unternehmen hat keine Produktionsstätten außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Vertrieb seiner Erzeugnisse in Europa erfolgt durch Handelsvertreter. Sein Anteil am weltweiten und europäischen Graphitelektrodenmarkt beträgt rund 7 %. (30) Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Stellung der Unternehmen auf dem Welt- und EWR-Markt sowie über ihre Größe: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.3. DAS VERFAHREN 1.3.1. FRÜHERE ERMITTLUNGEN DER KOMMISSION (31) Die Kommission hat in der Graphitelektrodenbranche schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich Anfang 1983, Ermittlungen angestellt, als sie Kenntnis von einem möglichen Preiskartell der europäischen Hersteller erhalten hatte. Betroffen waren seinerzeit u. a. die europäischen Tochtergesellschaften der Union Carbide Corporation, die beiden SGL-Vorläuferunternehmen Sigri und Great Lakes Carbon sowie die damals gemeinsame Vertriebsgesellschaft Cova von Conradty und VAW Carbon. Bei den Ermittlungen stellte sich heraus, dass die Preise der großen Graphitelektrodenanbieter nahezu identisch waren, doch reichten die Beweismittel für den Nachweis eines Preiskartells nicht aus, so dass der Vorgang 1986 zu den Akten gelegt wurde. 1.3.2. DIE NACHPRÜFUNGEN DER KOMMISSION IM JUNI 1997 (32) Am 5. Juni 1997 führten Bedienstete der Kommission in Begleitung von Vertretern der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(8) gleichzeitig unangekündigte Nachprüfungen bei folgenden Unternehmen durch: - SGL (Deutschland) - VAW Carbon GmbH und VAW Aluminium AG (Deutschland) - Conradty (Deutschland) - UCAR (Frankreich). Dabei wurden keine direkten Beweise für die Existenz eines Kartells oder für unzulässige Praktiken gefunden. Die Kommission stieß allerdings bei SGL auf Tabellen, in denen frühere und künftige Preise für Graphitelektroden in den einzelnen EG-Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis September 1996 aufgeführt waren. Die Beweiskraft dieser Tabellen wurde erst später deutlich, als identische oder ähnliche Unterlagen bei anderen Herstellern - UCAR, C/G, Showa Denko - vorgefunden wurden (s. Rdnrn. 63-65). (33) Bei der Nachprüfung in den Räumen von VAW Carbon räumte ein Unternehmensvertreter ein, dass die Firma von SGL auf eine bevorstehende Nachprüfung durch die Kommission hingewiesen worden war (s. Anhang 1: Protokoll der Zustellung der Nachprüfungsentscheidung vom 6. Juni 1997). SGL selbst bestätigte in seiner Antwort vom 30. Juli 1997 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, dass es VAW und Conradty vor den bevorstehenden Nachprüfungen gewarnt hatte. UCAR gibt ebenfalls an [...]*, vorab von SGL gewarnt worden zu sein; alle einschlägigen Akten seien vor dem Nachprüfungstermin "durchgesehen" und belastende Unterlagen vernichtet bzw. an einen sicheren Ort außerhalb der Büros und privaten Räumlichkeiten verbracht worden. 1.3.3. ERMITTLUNGEN IN DRITTSTAATEN (34) In den Vereinigten Staaten von Amerika erging im Mai 1997 eine Grand-Jury-Vorladung (unter Strafandrohung) gegen C/G. Beamte der amerikanischen Bundespolizei (FBI) nahmen am 5. Juni 1997 auf gerichtlichen Befehl bei einer Reihe von Herstellern Durchsuchungen vor. Die Ermittlungen führten zur Einleitung strafrechtlicher Verfahren gegen die Unternehmen SGL AG, UCAR International Inc., Showa Denko Carbon Inc. und Tokai Carbon Co. Ltd wegen gemeinsamer Festsetzung von Preisen im Sinne von Artikel 1 des Sherman Act von 1890 (s. Rdnr. 42). 1.3.4. AUSKUNFTSVERLANGEN DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG Nr. 17 (35) Im Dezember 1997 richtete die Kommission an 67 Abnehmer von Graphitelektroden ein Schreiben gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, um ausführliche Auskünfte über Lieferanten, Preise und Nachlässe einzuholen. In der Zeit von Juni 1997 bis Juli 1998 forderte die Kommission in einer ersten Reihen von Auskunftsverlangen die Unternehmen SGL, VAW Carbon und Conradty auf, ihre Kontakte zu Wettbewerbern, die SGL-Warnung vor der bevorstehenden Nachprüfung und die Reisekostenabrechnungen bestimmter Mitarbeiter näher zu erläutern. Im Dezember 1997 wandte sich die Kommission in allgemeinen Auskunftsverlangen an die japanischen Hersteller SDK, SEC, Tokai und Nippon, die seinerzeit noch nicht der direkten Beteiligung an den fraglichen Absprachen verdächtigt wurden. Die drei letztgenannten Unternehmen gaben in ihren Antworten an, dass sie ihre Preise in Europa aufgrund von "Marktdaten" und Verhandlungen mit den Kunden festsetzen. In weiteren Auskunftsverlangen, die im April/Mai 1998 verschickt wurden, befragte die Kommission die Unternehmen zu ihrer Teilnahme an Besprechungen. Gestützt auf die Informationen, die sie 1998 und Anfang 1999 erhalten hatte, wandte sich die Kommission in einer zweiten Serie von Auskunftsverlangen erneut an SGL, VAW Carbon und Conradty (März 1999) bzw. C/G (8. Juni 1999). 1.3.5. REAKTIONEN DER UNTERNEHMEN (36) Im Februar 1998 - nach Eingang des erwähnten Auskunftsverlangens - setzte sich der japanische Hersteller SDK mit der Kommission in Verbindung und bekundete seine Absicht zur uneingeschränkten Mitarbeit bei der Untersuchung des Falls. Das Unternehmen hatte der Kommission 1998 gewisse Informationen zugeleitet (vor allem mündlich, aber auch in Form schriftlicher Unterlagen). [...]* mit näheren Einzelheiten zu dem Kartell, seiner Struktur und den Basisregeln sowie zu den Zusammenkünften konkurrierender Hersteller. Im März 1998 wandte sich auch UCAR an die Kommission und bot seine Mitarbeit an, nachdem es mündlich seine Teilnahme an einem illegalen Kartell zugegeben hatte. In seiner Antwort vom 20. August 1998 auf das Auskunftsverlangen der Kommission bestätigte UCAR die Beteiligung an "illegalen Kontakten" zwischen Wettbewerbern. Im Laufe des Jahres 1998 legte das Unternehmen auch eine Reihe schriftlicher Beweisstücke vor. Mit Schreiben vom 25. März und 22. April 1999 übermittelten Anwälte im Namen des Unternehmens schriftliche Erklärungen des [...]* und [...]*, die das Unternehmen bei mehreren Kartellbesprechungen vertreten hatten. Am 22. Juni 1999 legte UCAR eine Erklärung vonseiten des Unternehmens selbst vor, in der die bereits offen gelegten Informationen enthalten waren. SGL hatte der Kommission gegenüber im April 1998 seine Bereitschaft erklärt, die Zuwiderhandlung zuzugeben und an der Aufklärung des Falls mitzuwirken. Die Kommission hat aber von SGL trotz einer Reihe van Aussprachen, die am 16. April, 21. April, 3. August und 1. Dezember 1998 stattfanden, keine aussagekräftigen Informationen oder Unterlagen erhalten. Am 8. Juni 1999 schließlich gab SGL in der Antwort auf ein Auskunftsverlangen vom März 1999 eine ausführliche Erklärung zum Wirken des Kartells ab; dabei wies das Unternehmen aber darauf hin, dass es zur Erteilung dieser Auskunft nach Artikel 11 rechtlich nicht verpflichtet sei. Im Juni 1998 bot der US-amerikanische Hersteller C/G der Kommission seine Mitarbeit an; daraufhin gingen eine Reihe von Unterlagen ein, die das Kartell betrafen. Am 11. Oktober 1999 übermittelte das Unternehmen der Kommission eine Erklärung zu dem Kartell. VAW Carbon gab zunächst an, dass es nicht der Lage und auch nicht verpflichtet sei, auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 31. März 1999 hin detaillierte Auskünfte zu erteilen; in einem späteren Schreiben mit Datum vom 12. Juli 1999 brachte das Unternehmen aber den Wunsch zur Mitarbeit zum Ausdruck und legte eine Erklärung über seine Beteiligung an dem Kartell vor. Conradty hat zu keinem Zeitpunkt eine Beteiligung an geheimen Absprachen zugegeben. Abgesehen von SDK haben die japanischen Hersteller zunächst jegliche Beteiligung an Absprachen über die Festsetzung der Preise in Europa abgestritten und unverbindliche, ausweichende Antworten gegeben. Obwohl sie Kontakte zu SGL, UCAR und SDK an fraglichen Daten eingeräumt haben, gaben sie als Grund hierfür einen allgemeinen Austausch von Informationen an (Antwort von SEC vom 13. Juli 1998 auf das Auskunftsverlangen; Antwort von Nippon Carbon vom 18. Dezember 1998 auf das Auskunftsverlangen; Antwort von Tokai vom 18. November 1998 und 1. März 1999 auf das Auskunftsverlangen. 1.3.6. DAS VERWALTUNGSVERFAHREN (37) Am 24. Januar 2000 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten dieser Entscheidung. Angesichts der unzureichenden direkten schriftlichen Beweise gegen Conradty und gewisser Widersprüche in der Darstellung bei einer möglichen Beteiligung an dem Kartell leitete die Kommission gegen das Unternehmen kein Verfahren ein. (38) Zwischen dem 14. und 23. Februar 2000 konnten die Unternehmen Einsicht in die Ermittlungsunterlagen der Kommission nehmen. VAW Aluminium AG und Nippon machten hiervon keinen Gebrauch. (39) SGL macht geltend, keine vollständige Einsichtnahme in die Akten erhalten zu haben, da die Kommission die Einsichtnahme in interne Dokumente verweigert habe. Außerdem habe die Kommission keine Liste und Beschreibung ihrer internen Dokumente vorgelegt. SGL sei es deshalb nicht möglich gewesen, sich einen vollständigen Überblick über die Kontakte zwischen der Kommission und anderen Unternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zu verschaffen (Schreiben von SGL vom 9. März 2000, Antwort von SGL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 23). Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Rdnr. 54; verbundene Rechtssachen T-25/95 ff. Cimenteries CBR und andere/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 420) ist die Kommission nicht verpflichtet, während des Verfahrens Einsicht in ihre internen Dokumenten zu gewähren. Eine Liste und Beschreibung der internen Dokumente, wie von SGL gefordert, würde daher nicht zur Ausübung der Verteidigungsrechte des Unternehmens beitragen. Soweit es um die Kontakte zu den Unternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission geht, ist die Kommission der Auffassung, dass die Argumentation von SGL von völlig falschen Voraussetzungen ausgeht. Kontakte mit anderen Unternehmen sind nicht Teil der internen Akte. Diesbezügliche Unterlagen werden in der normalen Ermittlungsakte aufbewahrt, die die beteiligten Unternehmen einsehen konnten. Allerdings wurden mehrere Unterlagen auf Antrag der betreffenden Unternehmen vertraulich behandelt. (40) Nach ihrer schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nahmen alle Adressaten dieser Entscheidung außer Nippon Carbon an der mündlichen Anhörung vom 25. Mai 2000 teil. Bei dieser Gelegenheit konnten sie sich zu den schriftlichen Antworten der anderen Beteiligten äußern, die ihnen drei Wochen vor dem Termin zur Verfügung gestellt worden waren. (41) In ihren schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritt keiner der Hersteller inhaltlich die Tatsachen, auf die die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hatte. 1.3.7. VERFAHREN IN DRITTSTAATEN (42) Im Zuge der Nachprüfungen, die das US-Justizministerium und die Bundespolizei (FBI) angestellt hatten, wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika Strafanklage nach Artikel 1 des Sherman Act gegen vier Hersteller erhoben: SDK Carbon Inc., die US-amerikanische Tochtergesellschaft von SDK; Tokai Carbon Co. Ltd of Japan; UCAR International Inc. und SGL Carbon AG. Außerdem wurde der Vorsitzende des Vorstands von SGL persönlich wegen abgestimmten Verhaltens ("conspiracy") angeklagt. C/G wurde vom Ministerium aufgrund des Amnestieprogramms für Unternehmen Schutz vor Verfolgung gewährt. Alle Beklagten bekannten sich schuldig im Sinne der Anklage und akzeptierten Geldbußen in folgender Höhe: 32,5 Mio. USD für SDK, 6 Mio. USD für Tokai Carbon, 110 Mio. USD für UCAR und 135 Mio. USD für SGL. Im November 1999 bekannten sich auch SEC und Nippon schuldig und erklärten sich zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von 4,8 Mio. USD für SEC und 2,5 Mio. USD für Nippon bereit. Neben der Geldbuße für das Unternehmen wurde auch der SGL-Vorstandsvorsitzende Robert Köhler mit einer Geldbuße in Höhe von 10 Mio. USD belegt. In einer anschließenden Verfahrensrunde erklärte sich Robert Krass, vormals President und Chief Executive Officer von UCAR, damit einverstanden, sich des abgestimmten Verhaltens schuldig zu bekennen, eine siebzehnmonatige Gefängnisstrafe anzutreten und eine Geldbuße von 1,25 Mio. USD zu zahlen. Der ehemalige Chief Operating Officer von UCAR wurde ebenfalls im Rahmen einer mit der Staatsanwaltschaft getroffenen Vereinbarung ("plea bargain agreement") zu einer neunmonatigen Haftstrafe und einer Geldbuße von 1 Mio. USD verurteilt. Im Januar 2000 wurde gegen das japanische Unternehmen Mitsubishi Corporation, das von 1991 bis 1995 zu 50 % an UCAR beteiligt war, Strafanklage erhoben. Im Februar erhob UCAR gegen Mitsubishi Corporation und Union Carbide Zivilklage, um das Geld zurückzuerlangen, das zu Unrecht unter Verstoß gegen das US-amerikanische Gesellschaftsrecht im Voraus verlangt worden war. Im Februar 2001 wurde Mitsubishi nach zweiwöchiger Verhandlung wegen Beihilfe und Anstiftung zu geheimen Absprachen unter den Graphitelektrodenherstellern zu einer Geldbuße von 134 Mio. USD verurteilt. Außerdem wurden im Namen einer Gruppe von Abnehmern zivilrechtliche Klagen gegen UCAR, SGL, C/G und SDK wegen dreifachen Schadens vor dem US-Bundesgericht erster Instanz ("United States District Court") erhoben. Am 18. März 1999 wurde UCAR in Kanada wegen eines strafrechtlichen Verstoßes gegen Artikel 45 und 46 des kanadischen Wettbewerbsgesetzes zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 11 Mio. CAD verurteilt. Am 18. Juli 2000 bekannte sich auch SGL im Sinne der Anklage für schuldig und akzeptierte eine Geldbuße in Höhe von 12,5 Mio. CAD. Kanadische Abnehmer (Stahlerzeuger) hatten ferner am 18. Juni 1998 zivilrechtliche Klagen gegen UCAR, SGL, C/G und SDK wegen abgestimmten Verhaltens und Verstoßes gegen das kanadische Wettbewerbsgesetz eingereicht. In einigen Fällen wurde eine Entschädigungssumme ausgehandelt. Am 18. März 1999 wies die japanische Wettbewerbsbehörde die vier japanischen Hersteller (Tokai, SDK, Nippon und SEC) auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen das japanische Monopolgesetz hin. 1.4. EINZELHEITEN DER ZUWIDERHANDLUNG 1.4.1. EINLEITUNG: VERZEICHNIS DER SCHRIFTLICHEN BEWEISSTÜCKE (43) Die unter Rdnrn. 44 bis 93 beschriebenen Tatbestände ergeben sich hauptsächlich aus folgenden Beweismitteln: - [...]* - [...]* - [...]* - [...]* - [...]* - [...]* - [...]* - [...]* - [...]* - [...]* 1.4.2. ERSTE KONTAKTE (44) 1991 nahmen die führenden Hersteller erstmals miteinander Kontakt auf, um Absprachen über die Aufteilung von Märkten und die Festsetzung von Preisen in Europa und anderswo zu treffen. Die Kontakte waren zunächst bilateraler Art; sie bestanden zwischen Sigri (später SGL) und UCAR (die Fusion von Sigri und Great Lakes Carbon zu SGL wurde im Februar 1992 vollzogen). Die Initiative dafür ging laut der UCAR-Erklärung ([...]*), die indirekt von VAW bestätigt wird, von Sigri aus ([...]*). Bei der ersten Kontaktaufnahme, von der die Kommission Kenntnis hat und bei der die Verkaufsdirektoren von Sigri und UCAR die "Notwendigkeit" einer Preisanhebung erkannten, wurde vereinbart, dass UCAR nachziehen würde, wenn Sigri eine Preiserhöhung in Deutschland ankündigt, was auch tatsächlich geschah. Nach diesem ersten bilateralen Kontakt trafen sich die beiden Verkaufsdirektoren auch mit Vertretern der übrigen europäischen Hersteller, nämlich Pechiney und VAW Carbon ([...]*). (45) Verbindungen zwischen den Herstellern aus dem Westen und aus Japan bestanden ebenfalls seit Ende 1991; Gegenstand ihrer Gespräche war der Weltmarkt. Die Zusammenkünfte fanden statt in New York (Teilnhmer: UCAR, SDK, Tokai, Nippon und SEC), im September 1991 in Mailand (UCAR und SDK, wobei letzteres Unternehmen für alle japanischen Hersteller sprach) und im April 1992 in Tokio (SGL, SDK, Tokai, Nippon und SEC). Bei diesen Treffen wurde über Preise und Geschäftsbedingungen im weltweiten Graphitmarkt gesprochen ([...]*). (46) Der Plan zur Bildung eines weltweiten Kartells aus UCAR, SGL und den japanischen Herstellern wurde im März 1992 erörtert. Die [...]* von UCAR und SGL kamen am 15. März in Zürich zusammen; am darauf folgenden Tag trafen sich der UCAR-[...]* und der SGL-[...]* in Wiesbaden und vereinbarten, auf einem "Gipfeltreffen" mit ihren japanischen Kollegen ein weltweites System zur Kontrolle des Marktes zu errichten. Laut SGL ging die Initiative dafür von dem damaligen [...]* von UCAR aus. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft - es war [...]* von SGL, der den Plan den Japanern bei seinem Aufenthalt in Tokio vom 6. bis 8. April 1992 unterbreitete und schriftliche Einladungen verschickte ([...]*). Nach diesen Kontakten trafen sich die obersten Führungskräfte der großen Graphitelektrodenhersteller der Welt auf Einladung von SGL am 21. Mai 1992 in London, wo sie sich auf die Struktur, die Vorgehensweise und den Aufbau eines weltweiten Kartells verständigten, um den Markt unter ihre Kontrolle zu bringen (s. Rdnrn. 49 f.). 1.4.3. AUFBAU UND MITGLIEDER 1.4.3.1. Struktur (47) Die Hersteller erkannten an, dass die weltweite Graphitelektrodenbranche mittlerweile auf drei "Säulen" ruhte: SGL als Vertreter Europas, UCAR als Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die aus SDK, Tokai, Nippon und SEC bestehende Gruppe der japanischen Hersteller als Vertreter Japans [...]*. Struktur, Aufbau und Vorgehensweise des Kartells stützten sich auf diese gemeinsame Markteinschätzung. Kartellbesprechungen fanden auf verschiedenen Ebenen statt: - Treffen der obersten Führungskräfte ("top guys"), d. h. [...]*, [...]* oder [...]* von UCAR und SGL sowie der japanischen Hersteller, in gewissen Abständen (einmal im Jahr, erforderlichenfalls auch öfter); - regelmäßige Treffen auf der Arbeitsebene ("working level") zwischen den [...]* der vorgenannten Hersteller, manchmal auch von VAW Carbon (zwei- oder dreimal pro Jahr); - Gruppentreffen der "europäischen" Hersteller ohne die japanischen Produzenten (ein- oder zweimal pro Jahr); - gezielte Besprechungen über bestimmte nationale oder regionale Märkte; - bilaterale Kontakte. 1.4.3.2. Teilnehmer bei Kartellbesprechungen (48) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Siehe [...]*. Nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt, Ort und Teilnehmern der meisten Kartellbesprechungen siehe [...]* sowie [...]*. Die Anwesenheit von Vertretern der Unternehmen Tokai, Nippon und SEC bei Besprechungen wurde entweder von den Betroffenen zugegeben oder ist durch deren Reiseaufzeichnungen belegt (s. Antworten von Tokai vom 18. November 1998 und 1. März 1999, von Nippon vom 18. Dezember 1998 und von SEC vom 13. Juli 1998 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). 1.4.4. BASISREGELN DES KARTELLS (49) Bei der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte am 21. Mai 1992 in London einigten sich die führenden Hersteller auf die Grundlagen zur Bildung eines Kartells im weltweiten Graphitelektrodenmarkt. An der Besprechung teilgenommen haben SGL, UCAR, Mitsubishi (seinerzeit ein bedeutender Aktionär und Handelsvertreter von UCAR, gleichzeitig aber auch selbst Produzent), SDK und Tokai (letzteres Unternehmen vertrat zugleich die Interessen von Nippon und SEC). VAW Carbon, C/G und Conradty waren weder eingeladen noch anwesend. Geleitet wurde die Besprechung vom SGL-[...]*, der auch für UCAR sprach; beide Unternehmen nahmen einen gemeinsamen Standpunkt gegenüber den japanischen Herstellern ein. SDK und Tokai zufolge hätten SGL und UCAR die japanischen Hersteller bedroht und sich ihnen gegenüber recht aggressiv verhalten ([...]*; Antwort von Tokai auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 10). (50) Bei dem Treffen wurden folgende Basisregeln festgelegt und vereinbart [...]*: - Die Preise für Graphitelektroden sollten weltweit festgesetzt werden. - Beschlüsse über die Preisgestaltung in den einzelnen Unternehmen dürfen nur vom Chairman bzw. von General Managers getroffen werden und nicht von den Commercial Managers. - Der jeweilige Marktführer ("home producer") sollte den Marktpreis in seinem angestammten Gebiet (Heimatmarkt) bestimmen; die übrigen Produzenten würden dann nachziehen (für die Vereinigten Staaten von Amerika und Teile Europas wurde UCAR zum führenden Unternehmen ernannt; SGL führte in den verbleibenden Teilen Europas den Markt an, und die vier japanischen Hersteller waren Marktführer in Japan und bestimmten Gebieten in Fernost). - Die Preise für andere Märkte - d. h. für Ausfuhrmärkte, auf denen keines der Unternehmen ("home producer" bzw. Marktführer ist - würden im Konsens beschlossen. - "Non-home producers" sollten keinen aggressiven Wettbewerb betreiben; Marktanteile würden auf die "non-home producers" aufgeteilt, die sich aus den Heimatmärkten der anderen Anbieter zurückziehen müssen (über die Aufteilung von anderen als Heimatmärkten bzw. Ausfuhrmärkten sollte bei den regelmäßigen Treffen auf Arbeitsebene entschieden werden). - Die Kapazitäten sollten nicht erhöht werden (von den japanischen Herstellern wurde ein Kapazitätsabbau erwartet). - Der Transfer von Technologie an Kartellaußenseiter sollte unterbunden werden. Bei den anschließenden Kartellbesprechungen ging es um die Durchsetzung, Überwachung und gegebenenfalls Änderung der Basisregeln, auf die sich die obersten Führungskräfte bei diesem Treffen verständigt hatten. 1.4.5. DURCHSETZUNG DES KARTELLS 1.4.5.1. Kartellbesprechungen i) Treffen der obersten Führungskräfte und Treffen auf der Arbeitsebene (51) Fast unmittelbar nach dem Top-Guy-Treffen in London kam es am 25. Mai 1992 zu einem Treffen auf der Arbeitsebene in Zürich, an dem alle Adressaten der vorliegenden Mitteilung der Beschwerdepunkte, vertreten durch ihre [...]*, teilnahmen: SGL, UCAR, SDK, Tokai, SEC, Nippon und VAW Carbon. Der weltweite Graphitelektrodenmarkt wurde Region für Region - Fernost, Nahost und Afrika, Westeuropa, Osteuropa, Latein- und Nordamerika (s. Anhang 20) - erörtert, und für verschiedene Märkte wurden Marktanteilsquoten zugewiesen ([...]*). Der [...]* von SGL wurde als Kontaktperson für die japanischen Produzenten für den EWR-Markt bestimmt ([...]*; Antwort von SGL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 11). (52) Die erste Zusammenkunft, bei der Preise für Europa festgesetzt wurden, fand am 3. Juni 1992 in Berlin unter Beteiligung des UCAR-[...]* und des SGL-[...]* sowie der für Europa zuständigen Verkaufsdirektoren der beiden Unternehmen statt. Die Hersteller einigten sich u. a. auf Preisziele für den EWR-Markt ([...]*). SGL bestreitet die Existenz einer solchen Vereinbarung (Antwort von SGL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 11 f.). Da SGL jedoch einräumt, dass sich führende Mitarbeiter des Unternehmens zu dem Zeitpunkt in Berlin aufhielten ([...]*), hält die Kommission die UCAR-Erklärung in diesem Punkt für überzeugender. Am 28. August 1992 fand eine weitere Besprechung zwischen Führungskräften von SGL und UCAR in Paris (Hotel Sofitel) statt, bei der es um den europäischen Markt und die Preisgestaltung ging ([...]*). Zu einem zweiten Treffen auf der Arbeitsebene, an dem auch die japanischen Hersteller teilnahmen, kam es am 19. September 1992 in Lugano; kurz zuvor waren Vertreter von UCAR und SGL zusammengekommen, um sich auf Mindestpreise für den europäischen Markt zu einigen, die sie dann den japanischen Kollegen bei dem Treffen mitteilten. Auf diesem Treffen wurden Mengen und Quoten für die außereuropäischen Regionen - Nah- und Fernost, Lateinamerika - festgelegt ([...]*). (53) Ein weiteres Treffen zwischen [...]* von UCAR und SGL, bei dem über den europäischen Markt gesprochen wurde, fand am oder um den 27. bis 30. Oktober 1992 in Mailand statt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.