Europäische Union

2014/342/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261) Text von Bedeutung für den EWR

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14.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 176/38 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/342/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN 1.   VERFAHREN DER KOMMISSION (1) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, das am 25. Oktober 2004 registriert wurde, erhielt die Kommission eine Beschwerde wegen einer mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zugunsten von Frucona Košice, a. s. Der Beschwerdeführer übersandte dazu am 3. Februar 2005 zusätzliche Informationen. Am 24. Mai 2005 fand eine Zusammenkunft mit dem Beschwerdeführer statt. (2) Die Kommission forderte die Slowakei auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 auf, Informationen über die fragliche Maßnahme vorzulegen. Die Slowakei antwortete mit Schreiben vom 4. Januar 2005, das am 17. Januar 2005 registriert wurde und in dem sie die Kommission über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe zugunsten von Frucona Košice, a. s. im Rahmen eines Vergleichs mit Gläubigern informierte und die Kommission um Genehmigung als Rettungsbeihilfe für ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ersuchte. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005, das am 28. Januar 2005 registriert wurde, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 ersuchte die Kommission um Zusatzinformationen, worauf mit Schreiben vom 4. März 2005, das am 10. März 2005 registriert wurde, eine Antwort einging. Am 12. Mai 2005 fand eine Zusammenkunft mit den slowakischen Behörden statt. (3) Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 setzte die Kommission die Slowakei von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die beteiligten Parteien auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (5) Die slowakischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Oktober 2005, das am 17. Oktober 2005 registriert wurde. Die Kommission erhielt die Stellungnahme eines Beteiligten (des Empfängers) mit Schreiben vom 24. Oktober 2005, das am 25. Oktober 2005 registriert wurde. Sie übersandte diese an die Slowakei, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern; die Stellungnahme der Slowakei ging mit Schreiben vom 16. Dezember 2005, das am 20. Dezember 2005 registriert wurde, ein. Eine Zusammenkunft, bei der der Empfänger die Möglichkeit erhielt, seine Stellungnahme zu erläutern, fand am 28. März 2006 statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006, das am 8. Mai 2006 registriert wurde, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor. (6) Am 7. Juni 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde (4). Anschließend wurde die Kommission im Zuge ihrer Kontakte mit den slowakischen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Entscheidung über das Ergebnis des nationalen Gerichtsverfahrens betreffend die Höhe der Schulden, die in den Vergleich mit den Gläubigern einbezogen werden sollten, unterrichtet. Diese Informationen sollten im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden. 2.   VERFAHREN VOR DEM GERICHT DER EUROPÄISCHEN UNION (7) Am 12. Januar 2007 klagte Frucona Košice, a. s. vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung und focht unter anderem die Einstufung der Abschreibung der Schulden als staatliche Beihilfe an. Das Unternehmen machte geltend, diese erfülle den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Rechtssache T-11/07) wies das Gericht die Argumente des Klägers ab und bestätigte die Entscheidung der Kommission mit der Begründung, dass eine Insolvenz für den Staat günstiger gewesen wäre als der Vergleich mit den Gläubigern. 3.   VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION (8) Frucona Košice, a. s. legte beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein und machte insbesondere geltend, das Gericht habe es versäumt, die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch die Kommission korrekt zu bewerten, und unzulässigerweise versucht, die Argumentation der Kommission in Bezug auf die Prüfung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch seine eigene zu ersetzen (Rechtssache C-73/11 P). (9) Am 24. Januar 2013 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Kommission dadurch, dass sie die Dauer des Insolvenzverfahrens im Rahmen ihrer Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat bzw. dass sie ihre Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet hat, soweit dieser Gesichtspunkt von der Kommission berücksichtigt worden sein sollte. Die Rechtssache wurde an das Gericht zurückverwiesen, das ein Urteil zu den Klagegründen des Unternehmens in Bezug auf das Steuereinziehungsverfahren fällen sollte. 4.   AUFHEBUNG (10) Angesichts des Urteils des Gerichtshofs hält es die Kommission daher für angebracht, ihre ursprüngliche Entscheidung vom 7. Juni 2006 aufzuheben und durch diesen Beschluss zu ersetzen, um die vom Gerichtshof aufgezeigten Mängel zu beseitigen. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1.   DAS UNTERNEHMEN (11) Der Empfänger der Finanzbeihilfe ist die Firma Frucona Košice, a. s., die im Bereich der Herstellung von alkoholischen Getränken und Spirituosen, alkoholfreien Getränken, Obst- und Gemüsekonserven und Essig tätig war. Nach dem Verlust der entsprechenden Lizenz stellte der Empfänger die Herstellung von alkoholischen Getränken und Spirituosen ein. Er war jedoch weiterhin auf dem Gebiet des Großhandels mit alkoholischen Getränken und Spirituosen tätig. Die Firma befindet sich in einer Region, die für eine regionale Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV infrage kommt. (12) Der Empfänger beschäftigte zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse etwa 200 Mitarbeiter. Das Unternehmen stellte der Kommission in seiner Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Angaben zu seinen Umsätzen (einschließlich Verbrauchssteuer und Mehrwertsteuer) zur Verfügung, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind. Tabelle 1 Umsatz in verschiedenen Produktionssegmenten, einschließlich Verbrauchssteuer und MwSt. [in SKK]   2002 2003 2004 Essig 28 029 500 27 605 100 11 513 600 Obst- und Gemüseproduktion 37 112 500 32 584 500 22 696 400 Kohl 2 878 340 503 030 201 310 Kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke 9 373 800 17 601 600 17 560 100 Nichtkohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke 2 877 700 6 420 420 7 920 010 Säfte — 100 % 51 654 900 43 421 600 22 706 600 Spirituosen 696 193 500 743 962 700 728 837 400 Apfelwein 1 495 640 106 360 0 Sirup 5 928 100 6 502 920 5 199 540 Sonstige Erzeugnisse/Dienstleistungen 59 476 000 99 635 000 63 680 000 INSGESAMT 895 019 980 978 343 230 880 314 960  (*1) (13) Diese Angaben unterscheiden sich deutlich von den Angaben, die die Kommission von den slowakischen Behörden erhielt und die in dem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens aufgeführt waren (5). Die slowakischen Behörden stellten in ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme des Empfängers nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Richtigkeit der oben genannten Zahlen nicht in Abrede. Den slowakischen Behörden zufolge erfüllt der Empfänger die Kriterien eines mittleren Unternehmens. 2.   ANWENDBARE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN (14) Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um die Abschreibung einer Steuerschuld durch das Finanzamt Košice IV im Rahmen eines Vergleichs mit den Gläubigern. Dieses Verfahren ist durch das Gesetz Nr. 328/91 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren (nachfolgend „Insolvenzgesetz“) geregelt. (15) Ein Vergleich mit den Gläubigern ist ein Verfahren unter der Aufsicht eines Gerichts, mit dem ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren die finanzielle Situation einer überschuldeten Firma geregelt werden soll (6). Beim Insolvenzverfahren erlischt die Firma, und ihre Aktiva werden entweder an einen neuen Eigentümer verkauft oder die Firma wird liquidiert. Im Unterschied dazu setzt die überschuldete Firma bei einem Vergleichsverfahren ihre Tätigkeit ohne Änderung des Eigentümers fort. (16) Das Vergleichsverfahren wird von der überschuldeten Firma in die Wege geleitet. Ziel ist das Erreichen einer Vereinbarung mit den Gläubigern in dem Sinne, dass die überschuldete Firma einen Teil ihrer Schulden begleicht und der Rest abgeschrieben wird. Diese Vereinbarung muss das zuständige Gericht genehmigen. (17) Gläubiger, deren Forderungen gesichert sind, z. B. durch ein Pfandrecht, treten als Sondergläubiger auf. Damit der Antrag auf einen Vergleich angenommen wird, müssen alle Sondergläubiger für diesen stimmen, während bei den übrigen Gläubigern eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Mit anderen Worten: Die Sondergläubiger stimmen gesondert ab und besitzen ein Vetorecht. (18) Die Sondergläubiger genießen auch im Insolvenzverfahren eine privilegierte Stellung. Die Forderungen der Sondergläubiger können im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit befriedigt werden, und ein etwaiger Erlös aus dem Verkauf der als Sicherheit eingesetzten Aktiva im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ausschließlich für die Begleichung der Forderungen der Sondergläubiger zu verwenden. Können aus diesem Verkauf nicht alle Forderungen der Sondergläubiger befriedigt werden, wird der verbleibende Teil der Forderungen zusammen mit den Forderungen der sonstigen Gläubiger der zweiten Gruppe zugeordnet. In der zweiten Gruppe werden die Gläubiger anteilig befriedigt. (19) Nach dem Insolvenzgesetz muss eine Firma, die einen Vergleich mit den Gläubigern beantragt, dem zuständigen Gericht eine Aufstellung der Maßnahmen zur Reorganisation der Gesellschaft sowie zur weiteren Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Vergleich vorlegen. (20) Nach dem Gesetz Nr. 511/92 über die Verwaltung von Steuern und Abgaben und über Änderungen im System der lokalen Finanzbehörden (nachfolgend „Steuerverwaltungsgesetz“) hat eine Firma die Möglichkeit, bei den Steuerbehörden eine Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Auf die gestundete Summe werden Zinsen erhoben, und die gestundete Schuld muss gesichert sein. (21) Das Steuerverwaltungsgesetz regelt auch die Steuereinziehung, deren Ziel die Beitreibung der Steuerforderungen des Staates durch den Verkauf von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen oder des Unternehmens als Ganzes ist. 3.   DER SACHVERHALT (22) Der Empfänger nutzte von November 2002 bis November 2003 die Möglichkeit der Stundung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Alkoholverbrauchssteuer, die das Steuerverwaltungsgesetz einräumt (7). Die gestundete Forderung betrug insgesamt 477 015 759 SKK (12,6 Mio. EUR). Bevor das Finanzamt der Stundung dieser Zahlungen zustimmte, sicherte es entsprechend dem Gesetz alle seine Forderungen durch Aktiva des Empfängers. Nach Angabe der slowakischen Behörden belief sich der Wert dieser Sicherheiten auf der Grundlage der Buchhaltung des Empfängers auf 397 476 726 SKK (10,5 Mio. EUR). Der Empfänger behauptet jedoch, dass der Wert dieser Sicherheiten Ende des Jahres 2003 von Sachverständigen auf 193 940 000 SKK (5 Mio. EUR) geschätzt wurde. Dies ist nach Angabe des Empfängers der Wert der als Sicherheit eingesetzten Aktiva (des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie der Forderungen), ausgedrückt in sogenannten „Gutachterpreisen“. (23) Nach dem geänderten Steuerverwaltungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit, einen Steueraufschub zu beantragen, auf ein Mal pro Jahr beschränkt. Der Empfänger nutzte diese Möglichkeit im Falle der Verbrauchssteuer für Dezember 2003, die im Januar 2004 fällig war. Er war jedoch nicht in der Lage, die Verbrauchssteuer für Januar 2004, die am 25. Februar 2004 fällig war, zu zahlen bzw. stunden zu lassen. Infolgedessen geriet die Firma nach dem Insolvenzgesetz in die Überschuldung. Weiterhin verlor das Unternehmen seine Lizenz für die Herstellung und Verarbeitung von Alkohol. (24) Am 8. März 2004 wandte sich der Empfänger mit dem Antrag auf einen Vergleich an das zuständige Bezirksgericht. Das Bezirksgericht genehmigte mit Beschluss vom 29. April 2004 die Einleitung des Vergleichsverfahrens, nachdem es festgestellt hatte, dass alle für ein solches Verfahren erforderlichen gesetzlichen Bedingungen erfüllt waren. Bei einer Zusammenkunft am 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger für den vom Empfänger beantragten Vergleich. Der Vergleich wurde am 14. Juli 2004 durch Beschluss des Aufsicht führenden Bezirksgerichtes bestätigt. (25) Im August 2004 legte das Finanzamt gegen die Bestätigung durch den Gerichtsbeschluss Widerspruch ein. Der Oberste Gerichtshof entschied durch Beschluss vom 25. Oktober 2004, dass der Widerspruch unzulässig war, und erklärte den Beschluss des Bezirksgerichtes, durch den die Vereinbarung mit den Gläubigern bestätigt wurde, für rechtskräftig und mit Wirkung vom 23. Juli 2004 vollstreckbar. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes legte der Generalstaatsanwalt Rechtsmittel im Wege eines außerordentlichen Berufungsverfahrens ein. (26) Die Gläubiger einschließlich des Finanzamtes einigten sich mit dem Empfänger auf folgenden Vergleich: Der Empfänger würde 35 % der Schulden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung mit den Gläubigern zurückzahlen; die verbleibenden 65 % der Schulden würden von den Gläubigern erlassen. Alle Gläubiger wurden daher gleich behandelt. Die konkreten Beträge für die einzelnen Gläubiger sind in folgender Tabelle aufgeführt. Tabelle 2 Stand der Schulden des Empfängers vor und nach dem Vergleichsverfahren [in SKK] Gläubiger Schulden vor dem Vergleich Schulden nach dem Vergleich (*2) Abgeschriebener Betrag Öffentlich Finanzamt 640 793 831 224 277 841 416 515 990 Privat Tetra Pak, a. s. 1 004 208 351 498 652 710 MTM-obaly, s. r. o. 317 934 111 277 206 657 Merkant družstvo 332 808 116 483 216 325 Vetropack, s. r. o. 2 142 658 749 930 1 392 728 INSGESAMT   644 591 439  (*3) 225 607 029 418 984 410 (27) Die Forderungen des Finanzamtes, die in das Vergleichsverfahren einbezogen wurden, betrugen 640 793 831 SKK (16,86 Mio. EUR); dabei handelte es sich im Wesentlichen um nicht gezahlte Verbrauchssteuern für den Zeitraum von Mai 2003 bis März 2004 und die Mehrwertsteuer für den Zeitraum von Januar bis April 2004 zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen. Die vom Finanzamt erlassenen Forderungen betrugen 416 515 990 SKK (11 Mio. EUR). Durch den Vergleich erhielt das Finanzamt 244 277 841 SKK (5,86 Mio. EUR). (28) Das Finanzamt trat in dem Vergleichsverfahren als Sondergläubiger auf und stimmte als solcher gesondert ab. Daher konnte der Vergleich nur zustande kommen, wenn das Finanzamt für den Vergleich stimmte. Die privilegierte Stellung des Finanzamtes war dadurch bedingt, dass einige seiner Forderungen im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld des Empfängers in den Jahren 2002 und 2003 gesichert waren (siehe Erwägungsgrund 17). Alle anderen Gläubiger stimmten für den beantragten Vergleich. Ihre Forderungen waren normale, ungesicherte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. (29) Der Empfänger beschrieb in seinem Vergleichsantrag entsprechend dem Insolvenzgesetz die Reorganisationsmaßnahmen in den Bereichen Produktion, Vertrieb und Personal (einschließlich der Freisetzung von Arbeitskräften). (30) Im organisatorischen Bereich und im Personalbereich plante der Empfänger folgende Maßnahmen: Schaffung einer übergreifenden Produktionsgruppe für alle Produktionstätigkeiten, Reorganisation des Fuhrparks durch Aussonderung der Fahrzeuge mit dem niedrigsten Restwert und Reorganisation der Geschäftstätigkeit. Zu diesen Maßnahmen sollte auch die Entlassung von 50 Beschäftigten im Zeitraum von März bis Mai 2004 zählen. Weitere 50 Beschäftigte sollten im gleichen Zeitraum für 60 % des Tarifentgelts arbeiten. (31) Was die Bereiche Produktion und Technik betrifft, so erklärte der Empfänger, dass er — da die Firma die Lizenz für die Alkoholherstellung verloren habe — die entsprechenden Produktionsanlagen ab April 2004 vermieten würde. Der Empfänger plante die Verringerung oder Einstellung der Produktion einiger unrentabler alkoholfreier Getränke und erklärte, dass vor Einführung eines neuen Erzeugnisses dieser Kategorie eine Analyse zur Rentabilität dieser Produktion durchgeführt würde. (32) Außerdem nannte der Empfänger folgende Maßnahmen: Umstrukturierung der Kosten durch niedrigere Herstellungskosten nach Einstellung der Alkoholproduktion sowie infolge der Aufgabe eines Teils des eigenen Fuhrparks der Firma und des Verkaufs veralteter Anlagen zur Verschrottung. (33) Der Empfänger plante darüber hinaus den Verkauf eines Verwaltungsgebäudes, einer Verkaufsstelle und eines Erholungsgebäudes und kündigte die Möglichkeit an, die Produktionsanlagen für die Essigherstellung zu verkaufen oder zu vermieten. Die slowakischen Behörden bestätigten in ihren Bemerkungen zum Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, dass der Verkauf des Verwaltungsgebäudes, der Verkaufsstelle und des Erholungsgebäudes nicht stattgefunden habe. (34) Der Empfänger plante verstärkte Maßnahmen für den Verkauf seiner Bestände an fertigen Erzeugnissen (8). (35) Gemäß diesem Antrag sollte der Empfänger den Vergleich aus eigenen Mitteln (Verkauf von Beständen) in Höhe von 110 Mio. SKK und mit Fremdmitteln in Form eines Darlehens einer Geschäftsbank in Höhe von 100 Mio. SKK finanzieren. Nach den vom Empfänger in Reaktion auf das eingeleitete förmliche Prüfverfahren vorgelegten Informationen wurden die fälligen Schulden jedoch schließlich durch Erlöse aus der Emission neuer Aktien (21 Mio. SKK bzw. 0,56 Mio. EUR), Erlöse aus dem Verkauf von Beständen (110 Mio. SKK bzw. 2,9 Mio. EUR) sowie durch einen Lieferantenkredit der Firma Old Herold, s. r. o. (100 Mio. SKK bzw. 2,6 Mio. EUR) getilgt. Die Fälligkeit der Rechnungen der Old Herold, s. r. o. betrug 40 Tage, was dem Empfänger zufolge angesichts seiner kritischen Situation eine lange Zahlungsfrist darstellte. Durch diese längere Zahlungsfrist wurde er in die Lage versetzt, die erforderlichen Barmittel zu beschaffen. (36) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens informierten die slowakischen Behörden die Kommission, dass am 17. Dezember 2004 im Rahmen der Vereinbarung mit den Gläubigern eine Zahlung in Höhe von 224 277 841 SKK an das Finanzamt geleistet worden sei. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass sie die im Vergleichsverfahren vereinbarte Abschreibung der Schulden bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Europäischen Kommission ausgesetzt hätten. (37) Im Zusammenhang mit ihren Kontakten bezüglich der Durchführung der Entscheidung der Kommission, in der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde, unterrichteten die slowakischen Behörden die Kommission über das Ergebnis des in Erwägungsgrund 25 genannten außerordentlichen Berufungsverfahrens: Mit Entscheidung vom 27. April 2006 hob der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik den Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 14. Juli 2004, in dem die Vereinbarung mit den Gläubigern bestätigt worden war, mit der Begründung teilweise auf, dass ausstehende Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 424 490 SKK zu Unrecht in den Vergleich einbezogen worden waren. Im Übrigen wies der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel zurück. Mit Entscheidung vom 18. August 2006 führte das zuständige Bezirksgericht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2006 aus und setzte nach Berichtigung die dem Finanzamt geschuldeten Beträge auf 640 369 341,4 SKK (35 % davon entsprechen 224 129 269,1 SKK) fest. III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV (38) Die Kommission hat in ihrem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Zweifel daran geäußert, dass die fragliche Abschreibung kein Beihilfeelement enthält. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Finanzamtes im Rahmen des Vergleichsverfahrens nicht das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt. Sie befand insbesondere, dass das Finanzamt im Vergleich zu den anderen Gläubigern in einer rechtlich anderen Lage war, da es über gesicherte Forderungen verfügte und die Möglichkeit hatte, eine Steuereinziehung zu veranlassen. Die Kommission äußerte Zweifel, dass das Vergleichsverfahren im Vergleich zum Insolvenzverfahren oder zur Steuereinziehung zum bestmöglichen Ergebnis für den Staat geführt hat. (39) Weiterhin äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Insbesondere äußerte sie Zweifel daran, dass die Beihilfe als Rettungsbeihilfe betrachtet werden könnte, wie die slowakischen Behörden behauptet hatten. Als Rettungsbeihilfe kann nur die Förderung der Liquidität in Form von Kreditbürgschaften bzw. Krediten angesehen werden. Die fragliche Maßnahme ist jedoch eine Schuldabschreibung, was einem nicht rückzahlbaren Zuschuss entspricht. Diese Maßnahme wurde darüber hinaus ohne die Auflage durchgeführt, dass der Empfänger innerhalb von spätestens sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsmaßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder die Beihilfe in voller Höhe zurückzahlen sollte. (40) Außerdem prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe und äußerte Zweifel an der Erfüllung von zwei Hauptbedingungen: Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, der innerhalb einer angemessenen Frist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gewährleistet, und Beschränkung der Beihilfe auf das unerlässliche Minimum. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (41) Neben den im Teil II aufgeführten Informationen zum Sachverhalt nahm der Empfänger wie folgt Stellung. (42) Der Empfänger behauptet, dass Ursache seiner finanziellen Probleme zu Beginn des Jahres 2004 die Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes war, mit der die Möglichkeit der Beantragung eines Steueraufschubs auf lediglich ein Mal pro Jahr begrenzt wurde. Dies war für den Empfänger eine bedeutsame Veränderung, da er sich nach seinen eigenen Worten in den vergangenen Jahren auf diese Regelung verlassen hatte. (43) Was den Sachverhalt selbst betrifft, so brachte der Empfänger zunächst vor, dass die Kommission nicht befugt sei, die fragliche Maßnahme zu überprüfen, da diese Maßnahme vor dem Datum des Beitritts in Kraft getreten und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar gewesen sei. Die Maßnahme wurde angeblich vor dem Beitritt wirksam, da das Vergleichsverfahren am 8. März 2004 eingeleitet wurde, und — wie der Empfänger behauptet — am 29. April 2004, d. h. vor dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union, vom Gericht genehmigt wurde. Das Finanzamt habe außerdem angeblich im Rahmen der Verhandlungen vor der Einleitung des Vergleichsverfahrens seine Zustimmung zum beantragten Vergleich erklärt. Im Dezember 2003 hatte eine Zusammenkunft mit der Steuerdirektion der Slowakisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.