Europäische Union

97/836/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958")

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-09-17

Quellenkennung: 31997D0836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en des Arbeitsprogramms wird gegebenenfalls gemäß dem Verfahren der Artikel 218 Absatz 3 und 4 AEUV in Verbindung mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV festgelegt. Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten nehmen an den vorbereitenden Arbeiten der Sachverständigengruppen mit dem Ziel teil, die Annahme eines Vorschlags für eine neue ECE-Regelung oder zur Änderung einer bestehenden ECE-Regelung zu erleichtern. Bei diesen vorbereitenden Arbeiten können die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sich zu technischen Fragen äußern und an den Erörterungen über technische Fragen uneingeschränkt teilnehmen, jedoch nur auf der Grundlage ihres Fachwissens und ohne bindende Wirkung für ihre nationalen Behörden oder die Gemeinschaft. ►M1  Im Anschluss an diese vorbereitende Phase vertritt die Kommission die Union in dem gemäß Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens eingesetzten Verwaltungsausschuss als Sprecher der Union in Übereinstimmung mit Artikel 207 AEUV. ◄ Der endgültige Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich der Annahme einer neuen ECE-Regelung oder der Änderung einer bestehenden Regelung wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegt. Auf allen Stufen dieses Verfahrens unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Arbeitsprogramms und dem Verlauf und den Ergebnissen der vorbereitenden Arbeiten. Die Kommission legt darüber hinaus dem Europäischen Parlament rechtzeitig die Entwürfe der ECE-Regelungen und Änderungen vor. 2.  Annahme von ECE-Regelungen und Änderungen bestehender ECE-Regelungen Das Stimmrecht der Gemeinschaft in den Organen des Geänderten Übereinkommens wird von der Kommission ausgeübt. Die Mitgliedstaaten nehmen an der Abstimmung nicht teil, außer in den Fällen, in denen beschlossen wurde, daß eine ECE-Regelung für die Gemeinschaft nicht bindend ist bzw. wird. Die Organe der Gemeinschaft werden ihre Arbeiten nach Möglichkeit beschleunigen, um die Abstimmung innerhalb der ECE nicht unnötig zu verzögern. ►M1  Dazu legt die Kommission ihren Vorschlag vor, sobald alle wesentlichen Elemente des UN/ECE-Regelungsentwurfs festliegen. ◄ 3.  Änderung des Geänderten Übereinkommens Einzig die Gemeinschaft kann Änderungen des Geänderten Übereinkommens vorschlagen. Bei Änderungen, die von anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Geänderten Übereinkommens vorgeschlagen werden, richten die Mitgliedstaaten ihren Standpunkt an dem von der Gemeinschaft geäußerten Standpunkt aus. 4. Ist ein Mitgliedstaat in ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 10 des Geänderten Übereinkommens verwickelt, so wird der Standpunkt des Mitgliedstaats zur Auslegung des Übereinkommens im Rahmen dieses Verfahrens mit der Kommission nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten koordiniert. ANHANG IV NOTIFIKATION GEMÄSS ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Geänderten Übereinkommens für sie nicht bindend ist und daß die Artikel 2, 4 und 5 des Geänderten Übereinkommens in allen Fällen von den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewendet werden. Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß die ECE-Regelung 22 nicht für das Vereinigte Königreich gilt. ( 1 ) ABl. C 69 vom 7. 3. 1996, S. 4. ( 2 ) Zustimmung vom 21. November 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ( 3 ) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/27/EG (ABl. L 169 vom 8. 7. 1996, S. 1). ( 4 ) ABl. L 84 vom 24. 3. 1974, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. ( 5 ) ABl. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. ( 6 ) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluß 96/139/EG (ABl. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31). ( 7 ) Früherer Titel des Übereinkommens: Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen am 20. März 1958 in Genf.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.