Europäische Union

97/836/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958")

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-09-17

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1997D0836 — DE — 17.09.2013 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (97/836/EG) (ABl. L 346, 17.12.1997, p.78) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 2013   L 245 25 14.9.2013 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (97/836/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a und Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 23. Oktober 1990 dazu ermächtigt, an den Verhandlungen über die Änderung des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (20. März 1958, Genf) teilzunehmen. (2) Das Übereinkommen von 1958 wurde geändert. (3) Als Ergebnis der oben genannten Verhandlungen steht es der Gemeinschaft offen, als regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand des Geänderten Übereinkommens sind, übertragen haben, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. (4) Der Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen, das der Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien dient, trägt im Einklang mit Artikel 113 des Vertrags zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik bei. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird den im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten größeres Gewicht verleihen und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern. Die Beteiligung soll zu einer Kohärenz zwischen den im Rahmen des Geänderten Übereinkommens angenommen, als „Regelungen“ bezeichneten Vorschriften und dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht führen. (5) Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug und die technische Harmonisierung erfolgen auf der Grundlage von Richtlinien über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen, die sich auf Artikel 100a des Vertrags stützen, der die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes betrifft. Seit dem 1. Januar 1996 gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vollständige obligatorische Harmonisierung aufgrund der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) und der für diese Fahrzeugklasse geltenden Einzelrichtlinien. (6) Der Beitritt der Gemeinschaft zu dem Geänderten Übereinkommen macht Änderungen von Rechtsakten, die im Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassen wurden, erforderlich, so daß es der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf. (7) Die von den Organen des Geänderten Übereinkommens verabschiedeten Regelungen binden die Gemeinschaft nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe, sofern sie keinen Einspruch erhoben hat. Der Stimmabgabe der Gemeinschaft zu solchen Regelungen sollte daher eine Entscheidung nach demselben Verfahren wie für den Abschluß des Geänderten Übereinkommens vorausgehen, sofern es sich nicht lediglich um die Anpassung von Regelungen an den technischen Fortschritt handelt. (8) Sofern die Annahme einer solchen Regelung lediglich die Anpassung an den technischen Fortschritt betrifft, kann über die Stimmabgabe der Gemeinschaft nach dem Verfahren entschieden werden, das für die technische Anpassung von Richtlinien über die Fahrzeugtypgenehmigung Anwendung findet. (9) Es empfiehlt sich, die praktischen Einzelheiten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem Geänderten Übereinkommen festzulegen. (10) Das Geänderte Übereinkommen sieht ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen seiner Bestimmungen vor. Es muß sichergestellt sein, daß die Beschlußfassung auf Gemeinschaftsebene den Erfordernissen dieses Verfahrens Rechnung trägt. (11) Gemäß den Bestimmungen des Geänderten Übereinkommens steht es jeder neuen Vertragspartei offen, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu erklären, daß bestimmte, von ihr anzugebende ECE-Rege-lungen für sie keine Geltung erlangen. Die Gemeinschaft wünscht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um einerseits unverzüglich diejenigen Regelungen zu übernehmen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge gemäß den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG ( 4 ) und 92/61/EWG ( 5 ) als wesentlich anzusehen sind, und um andererseits im Einzelfall prüfen zu können, welche anderen Regelungen in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Fahrzeugtypgenehmigung in der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene nachträglich übernommen werden sollen. (12) Die Möglichkeit, die ECE-Regelungen, die in dem von der Gemeinschaft angenommenen Verzeichnis aufgeführt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens nicht länger anzuwenden, wird durch den Beitritt nicht berührt. Diese Einstellung der Anwendung wird insbesondere die Fälle betreffen, in denen die Gemeinschaft strengereGrenzwerte für Schadstoff- und Geräuschemissionen festlegt und die jeweiligen ECE-Regelungen nicht entsprechend geändert werden. (13) Insofern die Gemeinschaft nicht die Gesamtheit der ECE-Regelungen, sondern nur ein bestimmtes Verzeichnis von ECE-Regelungen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge als wesentlich angesehen werden, übernimmt, sollte den Mitgliedstaaten, die von der Gemeinschaft nicht übernommenen ECE-Regelungen beigetreten sind, gestattet werden, diese Regelungen weiterhin anzuwenden und weiterzuentwickeln. (14) In Übereinstimmung mit Artikel 234 des Vertrags sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß zwischen den von ihnen zuvor unterzeichneten ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft nicht beitritt, und den entsprechenden derzeitigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keine Unvereinbarkeiten bestehen. (15) Der Beitritt von Mitgliedstaaten zu ECE-Regelungen sollte mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61 /EWG nicht unvereinbar sein; zugleich sollten die in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 6 ) vorgesehenen Verfahren eingehalten werden. (16) Nach den gemeinschaftlichen Regeln ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 des Geänderten Übereinkommens nachzukommen — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, bei, das nachstehend als „Geändertes Übereinkommen“ bezeichnet wird. Der Wortlaut des Geänderten Übereinkommens ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 6 Absatz 3 des Geänderten Übereinkommens und zur Notifikation gemäß Anhang IV dieses Beschlusses bevollmächtigt ist. Artikel 3 (1)  In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 5 des Geänderten Übereinkommens erklärt die Gemeinschaft, ihren Beitritt auf die Anwendung der ECE-Regelungen zu beschränken, die im Verzeichnis in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind. ▼M1 (2)  In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschließen, eine von ihr zuvor angenommene UN/ECE-Regelung nicht länger anzuwenden. (3)  In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN/ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Abkommen nicht beigetreten ist. ▼B Artikel 4 (1)  Die praktischen Einzelheiten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an den Arbeiten der ECE sind in Anhang III aufgeführt. Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Prioritäten des ECE-Arbeitsprogramms wird nach dem Verfahren des Anhangs III Nummer 1 festgelegt. ▼M1 (2)  Die Union stimmt der Annahme eines Vorschlags für eine UN/ECE-Regelung oder der Änderung einer UN/ECE-Regelung zu, sofern der Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV angenommen wurde. ▼B (3)  Wird eine ECE-Regelung oder eine Änderung einer ECE-Regelung angenommen, ohne daß die Gemeinschaft dafür gestimmt hat, so legt die Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Geänderten Übereinkommens Einspruch ein. ▼M1 ————— ▼B (5)  Für die Gemeinschaft bindende ECE-Regelungen und Änderungen von ECE-Regelungen werden vor Inkrafttreten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. ▼M1 Artikel 5 (1)  Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens, die den Vertragsparteien im Namen der Union vorgelegt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen. (2)  Der Beschluss zur Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Geänderten Übereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst. Ist dieses Verfahren eine Woche vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 des Geänderten Übereinkommens vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen, so erhebt die Union vor Fristablauf Einspruch gegen die Änderung. ▼B Artikel 6 Die Mitgliedstaaten, die ECE-Regelungen beitreten wollen oder beigetreten sind, die für die Gemeinschaft nicht bindend sind, können deren Handhabung und Weiterentwicklung durch die Annahme von Änderungen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts weiterhin sicherstellen; dabei ist dafür Sorge zu tragen, — daß der Beitritt zu diesen Regelungen nicht mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61/EWG unvereinbar ist und — daß die Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG eingehalten werden. ANHANG I WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA AUSSCHUSS FÜR LANDVERKEHR ÜBEREINKOMMEN über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( 7 ) Revision 2 (einschließlich der am 16. Oktober 1995 in Kraft getretenen Änderungen) ÜBEREINKOMMEN über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN — ENTSCHLOSSEN, das Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung zu ändern, IN DEM BESTREBEN, einheitliche technische Vorschriften für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festzulegen, die für die Verwendung in ihren Ländern erfüllt sein müssen; IN DEM BESTREBEN, diese Vorschriften nach Möglichkeit in ihren Ländern anzunehmen, und IN DEM BESTREBEN, in ihren Ländern die Verwendung der nach diesen Vorschriften von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern — HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 (1)  Die Vertragsparteien setzen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach den Verfahrensregeln nach Anlage 1 alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze Regelungen fest für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können. Gegebenenfalls enthalten die technischen Vorschriften Alternativen, nach Möglichkeit sind sie wirkungsorientiert und umfassen Prüfverfahren. Bedingungen für die Erteilung von Typgenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für die Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Wege der Typgenehmigung anwenden wollen. Im Sinne dieses Übereinkommens — bezeichnet der Ausdruck „Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile“ alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluß auf die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz und das Energiesparen haben; — bezeichnet die Benennung „Typgenehmigung nach einer Regelung“ ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, daß ein Fahrzeug, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen. Anschließend bescheinigt der Hersteller, daß alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, daß sie dem genehmigten Produkt entsprechen. Die Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typgenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, daß jedes auf den Markt gebrachte Produkt der betreffenden Regelung entspricht; die zuständigen Verwaltungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen. (2)  Dem Verwaltungsausschuß gehören nach den in Anlage 1 aufgeführten Verfahrensregeln alle Vertragsparteien an. Eine nach dem Verfahren in Anlage 1 erarbeitete Regelung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im folgenden „Generalsekretär“ genannt, vom Verwaltungsausschuß zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Vertragsparteien diese Regelung so schnell wie möglich. Die Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie der Regelung nicht zustimmen. Die Regelung hat folgende Angaben zu enthalten: a) Angaben über die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile: b) technische Vorschriften, die gegebenenfalls Alternativen umfassen können: c) Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist; d) Bedingungen für die Erteilung von Typgenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung sowie Genehmigungszeichen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion; e) das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der Regelung. Die Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typprüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind. (3)  Ist eine Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, welche Vertragsparteien Einwendungen erhoben haben beziehungsweise für welche Vertragsparteien die Regelung nicht in Kraft tritt. (4)  Die angenommene Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum (Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die nicht notifiziert haben, daß sie ihr nicht zustimmen. (5)  Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären, daß einige oder alle der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen Regelungen für sie nicht verbindlich sind. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Verfahren für einen Regelungsentwurf oder eine angenommene Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene Regelung tritt als Regelung für die neue Vertragspartei nur unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Außerdem teilt der Generalsekretär ihnen alle aufgrund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter Regelungen mit. (6)  Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, daß ihre Verwaltung diese Regelung nicht mehr anwenden will. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben. Erteilte Genehmigungen bleiben bis zu ihrer Zurücknahme gültig. Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer Regelung ein, so muß sie — die ordnungsgemäße Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typgenehmigung erteilt hat; — die in Artikel 4 genannten notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird; — weiterhin die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmigungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen; — weiterhin Erweiterungen zu bestehenden Genehmigungen bewilligen. (7)  Jede Vertragspartei, die eine Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, daß sie diese von nun an anwenden will, und die Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifikation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt. (8)  Im folgenden werden mit „Vertragsparteien, die eine Regelung anwenden“ die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Regelung wirksam ist. Artikel 2 Jede Vertragspartei, die Regelungen größtenteils im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, erteilt die Typgenehmigungen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile und teilt Genehmigungszeichen entsprechend der Beschreibung in jeder Regelung zu, wenn sie über die technische Zuständigkeit verfügt und die in Anlage 2 wiedergegebenen Regelungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ für ausreichend erachtet. Jede Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, verweigert die Erteilung von Typgenehmigungen und die Zuteilung von Genehmigungszeichen nach der Regelung, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Artikel 3 Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, für die von einer Vertragspartei Typgenehmigungen nach Artikel 2 erteilt wurden und die entweder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder in einem anderen Land hergestellt worden sind, das von der Vertragspartei benannt worden ist, die die Typen der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile ordnungsgemäß genehmigt hat, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die diese Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwenden. Artikel 4 Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, fest, daß bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu erreichen, daß die Produkte dieser Hersteller den genehmigten Typen entsprechen, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; diese Maßnahmen können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen. Ist die Umwelt oder die Straßenverkehrssicherheit möglicherweise gefährdet, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, nach Erhalt der Mitteilung über die Abweichung von dem genehmigten Typ (den genehmigten Typen) hierüber alle anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen. Artikel 5 Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die die Regelungen im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, übersenden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien monatlich eine Liste der Genehmigungen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die sie in dem Monat versagt oder zuückge-nommen haben; darüber hinaus übersenden sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, dieser zuständigen Behörde unverzüglich alle wichtigen Informationen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile nach dieser Regelung gestützt hat. Artikel 6 (1)  Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet wurden und denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.