Europäische Union

97/836/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958")

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-09-17

Quellenkennung: 31997D0836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsparteien des Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die der Wirtschaftskommission für Europa angehören. (2)  Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirt schaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können, und Organisa tionen für regionale Wirtschaftsintegration dieser Länder, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die den Vereinten Nationen angehören. (3)  Der Beitritt zu dem geänderten Übereinkommen von Ländern von neuen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind, erfolgt nach Inkrafttreten des geänderten Übereinkom mens durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalse kretär. Artikel 7 (1)  Dieses überarbeitete Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum der Übersendung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 durch den Generalsekretär in Kraft. (2)  Das geänderte Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluß an das Datum der Übersendung durch den Generalsekretär Einwände vorgebracht werden. (3)  Für jede neue Vertragspartei, die diesem geänderten Übereinkommen beitritt, tritt dieses geänderte Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 8 (1)  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär kündigen. (2)  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 9 (1)  Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. (2)  Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6, die nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen. Artikel 10 (1)  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt. (2)  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrags auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streifall zur Entscheidung überwiesen wird. (3)  Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend. Artikel 11 (1)  Jede neue Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner neuen Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch Artikel 10 gebunden. (2)  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt ederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär oi rückziehen. (3)  Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen oder den ihm angeschlossenen Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 erklären, daß sie von der Anwendung einiger oder aller dieser Regelungen absieht. Artikel 12 Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden: 1. Änderungen von Regelungen werden von dem Verwaltungsausschuß nach Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in Anlage 1 genannten Verfahren erarbeitet. Gegebenenfalls kann eine Änderung die bestehenden Vorschriften als Alternative enthalten. Die Vertragsparteien geben an, welche Alternativen in den Regelungen sie anwenden werden. Vertragsparteien, die eine Alternative (Alternativen) in einer Regelung anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund einer vorhergehenden Alternative (vorhergehender Alternativen) in derselben Regelung anzuerkennen. Vertragsparteien, die lediglich die neuesten Änderungen anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund vorhergehender Änderungen oder Regelungen in ihrer ursprünglichen Fassung anzuerkennen. Vertragsparteien, die eine frühere Änderungsserie oder die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, sind verpflichtet, Genehmigungen nach der neuesten Änderungsserie anzuerkennen. Eine abgestimmte Änderung der Regelung wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuß zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, diese Änderung so schnell wie möglich. 2. Eine Änderung einer Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien, die die Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie der Änderung nicht zustimmen. Wenn der Generalsekretär nach Ablauf dieser Frist von weniger als einem Drittel der Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Erklärungen hinsichtlich der NichtZustimmung erhalten hat, erklärt der Generalsekretär die Änderung so schnell wie möglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die Regelung anwenden und die sich nicht ablehnend geäußert haben. Wenn eine geänderte Regelung keine Wahlmöglichkeit enthält und mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien, die die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, anschließend erklären, daß sie die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin anwenden möchten, gilt diese als Alternative gegenüber der geänderten Regelung und wird von dem Tag der Annahme der Änderung oder ihres Inkrafttretens als solche formal in die Regelung aufgenommen. In diesem Fall sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, die gleichen wie die in Absatz 1 genannten. 3. Ist in der Zeit zwischen der Notifikation der Änderung einer Regelung durch den Generalsekretär und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende Regelung für diese Vertragspartei erst zwei Monate nach deren formgerechter Annahme der Änderung oder zwei Monate nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Generalsekretär dieser Vertragspartei die vorgeschlagene Änderung übermittelt hat, in Kraft. Artikel 13 Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen: 1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens und seiner Anhänge ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet. 2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsentwurfs durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt. 3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft. Artikel 14 Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien a) die Beitritte nach Artikel 6; b) die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7; c) die Kündigungen nach Artikel 8; d) die eingegangenen Notifikationen nach Artikel 9; e) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2; f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absätze 1 und 2; g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3. Artikel 15 (1)  Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren für die Annahme einer neuen Regelung bereits eingeleitet, tritt diese neue Regelung nach Artikel 1 Absatz 5 in Kraft. (2)  Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren für die Annahme einer Änderung einer Regelung bereits eingeleitet, tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft. (3)  Stimmen alle Vertragsparteien zu, kann jede Regelung, die nach der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den obenstehenden Vorschriften angenommen worden wäre. Anlage 1 ZUSAMMENSETZUNG UND VERFAHRENSREGELN FÜR DEN VERWALTUNGSAUSSCHUSS Artikel 1 Dem Verwaltungsausschuß gehören alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens an. Artikel 2 Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa stellt die Erledigung der Sekretariatsarbeiten für den Ausschuß sicher. Artikel 3 Der Ausschuß wählt jedes Jahr auf seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 4 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft Sitzungen des Ausschusses unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa ein, sobald eine neue Regelung oder eine Änderung eine Regelung angenommen werden soll. Artikel 5 Entwürfe für neue Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme neuer Regelungsentwürfe ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich. Artikel 6 Änderungsentwürfe zu Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens, die die Regelung anwendet, eine Stimme. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich. Anlage 2 VERFAHREN FÜR DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 1.   ERSTBEURTEILUNG 1.1. Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei muß vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Regelungen und Verfahren für eine wirksame Kontrolle vorhanden sind, damit die Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, wenn sie hergestellt werden, dem genehmigten Typ entsprechen. 1.2. Die Einhaltung der Vorschrift des Absatzes 1.1 muß nach den Weisungen der Behörde überprüft werden, die die Typgenehmigung erteilt, sie kann aber auch im Auftrag und auf Veranlassung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, von der Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei überprüft werden. In diesem Fall formuliert diese Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschrift, in der sie die von ihr berücksichtigten Bereiche und Produktionsanlagen beschreibt, die für das Produkt (die Produkte), für das (die) eine Typgenehmigung erteilt werden soll, von Bedeutung sind. 1.3. Die Genehmigungsbehörde muß auch die Registrierung des Herstellers im Zusammenhang mit der harmonisierten ISO-Norm 9002 (deren Anwendungsbereich das zu genehmigende Produkt (die zu genehmigenden Produkte) umfaßt) oder einer gleichwertigen Akkreditierungsnorm als Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.1 anerkennen. Der Hersteller muß genaue Angaben über die Registrierung machen und sich verpflichten, der Genehmigungsbehörde alle Änderungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder ihres Anwendungsbereiches mitzuteilen. 1.4. Nach Erhalt eines Ersuchens von der Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersendet ihr die Genehmigungsbehörde unverzüglich die im letzten Satz des Absatzes 1.2 genannte Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften oder teilt ihr mit, daß sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung abzugeben. 2.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 2.1. Jedes Fahrzeug, jeder Ausrüstungsgegenstand oder jedes Teil, das nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung genehmigt wurde, muß so beschaffen sein, daß es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften dieser Anlage und der betreffenden Regelung eingehalten sind. 2.2. Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die eine Typgenehmigung nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung erteilt, muß prüfen, ob ausreichende Regelungen und durch Unterlagen belegte Überprüfungsmaßnahmen vorhanden sind, die bei jeder Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind und anhand deren diese Prüfungen oder die damit verbundenen Nachprüfungen, die für die Überprüfung der ständigen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die in der betreffenden Regelung vorgeschriebenen Prüfungen in bestimmten Abständen durchgeführt werden. 2.3. Der Inhaber der Genehmigung muß vor allem: 2.3.1. sicherstellen, daß Verfahren für die wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile) mit der Typgenehmigung vorhanden sind; 2.3.2. Zugang zu den Prüfgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind; 2.3.3. sicherstellen, daß die Prüfungsergebnisse aufgezeichnet werden und beigefügte Unterlagen während eines im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf nicht mehr als zehn Jahre betragen; 2.3.4. die bei jeder Art der Prüfungen erzielten Ergebnisse analysieren, um die Beständigkeit der Eigenschaften des Produkts zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei zulässige Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind; 2.3.5. sicherstellen, daß bei jedem Typ des Produkts zumindest die in dieser Anlage vorgeschriebenen Prüfungen und die in den entsprechenden Regelungen vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden; 2.3.6. sicherstellen, daß eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlaßt werden, wenn sich bei einem Satz Muster oder Prüfstücke die fehlende Übereinstimmung bei der betreffenden Art der Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen. 2.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Die normale Häufigkeit dieser Überprüfungen muß mit den nach Absatz 1.2 oder 1.3 dieser Anlage anerkannten Regelungen (falls solche vorhanden sind) vereinbar und so gewählt sein, daß gewährleistet ist, daß die entsprechenden Kontrollen in einem Zeitraum überprüft werden, der mit dem von der Genehmigungsbehörde geschaffenen Vertrauensklima vereinbar ist. 2.4.1. Bei jeder Überprüfung müssen die Prüf- und Fertigungsunterlagen dem betreffenden Prüfer zur Verfügung gestellt werden. 2.4.2. Je nach Art der Prüfung kann der Prüfer stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers (oder die Prüfung durch den Technischen Dienst, wenn dies in der Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, so vorgesehen ist) auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann jedoch nach den Ergebnissen der eigenen Überprüfung des Herstellers festgelegt werden. 2.4.3. Erscheint der Grad der Kontrolle unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 2.4.2 zu überprüfen, muß der Prüfer Muster auswählen, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt. 2.4.4. Die Genehmigungsbehörde kann jede Nachprüfung oder Prüfung durchführen, die in dieser Anlage oder in der betreffenden Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, vorgeschrieben ist. 2.4.5. Sind bei einer Überprüfung die Ergebnisse nicht zufriedenstellend, so muß die Genehmigungsbehörde sicherstellen, daß alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. ANHANG II 1. Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, bei ihrem Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen in bezug auf Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile ihren Beitritt auf die Anerkennung und Annahme der im folgenden aufgeführten ECE-Regelungen mit der angegebenen Änderungsserie in der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Fassung zu beschränken. Nr. der ECE-Regelung Änderungsserie Genehmigungsgegenstand 1 01 Schweinwerfer (einschließlich R2- und/oder HS1-Lampen) 3 02 Rückstrahler 4 — Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen 5 02 Scheinwerfer (Sealed Beam) 6 01 Fahrtrichtungsanzeiger 7 02 Leuchten (Umriß-, Begrenzungs-, Schluß-, Bremsleuchten) 8 04 Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8 und/oder HIR1) 10 02 Funkentstörung 11 02 Türschlösser und –Scharniere 12 03 Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen 13 09 Bremsen 14 04 Verankerungen der Sicherheitsgurte 16 04 Sicherheitsgurte 17 06 Widerstandsfähigkeit der Sitze 18 02 Sicherung gegen unbefugte Benutzung 19 02 Nebelscheinwerfer 20 02 Scheinwerfer (H4) 21 01 Innenausstattung 22 04 Schutzhelme und Visiere 23 — Rückfahrscheinwerfer 24 03 Dieselrauch 25 04 Kopfstützen 26 02 Vorstehende Außenkanten 27 03 Warndreiecke 28 — Vorrichtungen für Schallzeichen 30 02 Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger 31 02 Scheinerfer (Halogen-Sealed Beam) 34 01 Verhütung von Bränden 37 03 Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten 38 — Nebelschlußleuchten 39 — Geschwindigkeitsmesser 43 — Sicherheitsglas 44 03 Rückhaltesysteme für Kinder 45 01 Scheinwerfer-Reinigungsanlagen 46 01 Rückspiegel 48 01 Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen 49 02 Emissionen von Dieselmotoren 50 — Begrenzungs-, Schluß-, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen (Kleinkrafträder und Krafträder) 51 02 Geräuschpegel 53 — Anbringung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Kafträder) 54 — Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger 56 — Scheinwerfer (Kleinkrafträder) 57 01 Scheinwerfer (Krafträder) 58 01 Unterfahrschutz hinten 59 — Austausch-Schalldämpferanlagen 60 — Betätigungseinrichtungen (Kleinkrafträder/Krafträder) 62 — Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Kleinkrafträder/Krafträder) 64 — Luftreifen (Noträder/-reifen) 66 — Festigkeit des Aufbaus (Kraftomnibusse) 69 01 Tafeln für die rückwärtige Kenntlichmachung von langsam fahrenden Fahrzeugen 70 01 Tafeln für die rückwärtige Kenntlichmachung von schweren und langen Fahrzeugen 71 — Sichtfeld (landwirtschaftliche Zugmaschinen) 72 — Scheinwerfer (HS1-Lampen) (Krafträder) 73 — Seitliche Schutzeinrichtungen 74 — Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Kleinkrafträder) 75 — Luftreifen (Krafträder/Kleinkrafträder) 77 — Parkleuchten 78 02 Bremsen (Klasse L) 79 01 Lenkanlage 80 01 Widerstandsfähigkeit der Sitze (Kraftomnibusse) 81 — Rückspiegel (Krafträder/Kleinkrafträder) 82 — Scheinwrfer (HS2-Lampen) (Kleinkrafträder) 83 03 Emissionen 85 — Motorleistung 86 — Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (landwirtschaftliche Zugmaschinen) 87 — Tagfahrleuchten 89 — Geschwindigkeitsbegrenzer 90 01 Ersatzbremsbeläge 91 — Seitliche Begrenzungsleuchten 93 — Unterfahrschutz vorn 96 — Emissionen von Dieselmotoren (landwirtschaftliche Zugmaschinen) 97 — Alarmanlagen 98 — Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen 99 — Gasentladungslichtquellen 100 — Batteriebetriebene Elektrofahrzeuge 101 — CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch 102 — Kurzkupplungseinrichtungen 103 — Austauschkatalysatoren Die technischen Vorschriften der obengenannten ECE-Regelungen gelten alternativ zu den technischen Anhängen der entsprechenden EG-Einzelrichtlinien, sofern diese denselben Anwendungsbereich haben und sofern für die aufgeführten Regelungen EG-Einzelrichtlinien bestehen. Die ergänzenden Bestimmungen der Richtlinien, etwa diejenigen zu Einbauvorschriften oder zum Genehmigungsverfahren, bleiben jedoch weiterhin gültig. In den Fällen, in denen die ECE-Regelungen klar von den entsprechenden Richtlinien abweichen, kann die Gemeinschaft beschließen, sich von ihrer Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung in diesem Bereich zu befreien, indem sie die betreffenden ECE-Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Abkommens und Artikel 3 dieses Beschlusses kündigt. 2. Die aufgeführten ECE-Regelungen, für die zum Zeitpunkt des Beitritts keine entsprechenden EG-Einzelrichtlinien bestehen, gelten gemäß Nummer 1 alternativ von dem Zeitpunkt an, zu dem diese EG-Einzelrichtlinien zur Anwendung gelangen. 3. Die ECE-Regelung 22 gilt für das Vereinigte Königreich gemäß den Vorschriften des Vertrags nicht vor dem 1. Juli 2000 oder, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt, vor dem Beitritt der Gemeinschaft zu einer geänderten ECE-Regelung über Schutzhelme und Visiere, die für diese Helme und Visiere dieselben oder höhere Standards als diejenigen vorsieht, die im Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gelten. ANHANG III PRAKTISCHE EINZELHEITEN DER BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN AM GEÄNDERTEN ÜBEREINKOMMEN Für die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten als Vertragsparteien am Geänderten Übereinkommen gelten folgende Regeln: 1.  Verhandlungen und vorbereitende Arbeiten in bezug auf das ECE-Arbeitsprogramm und Arbeiten vor der Annahme von ECE-Regelungen oder Änderungen bestehender ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beitritt: Der Beitrag der Union in Bezug auf die Priorität

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.