Europäische Union

2013/246/EU: Beschluss der Kommission vom 7. März 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29041 (C 28/2009, ex N 433/2009) Stützungsmaßnahmen zugunsten der Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1369) Text von Bedeutung für den EWR

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44-monatigen Zeitraums zu berechnen. In dem Bericht geschah dies erstens für den Fall, dass im Rahmen der Vereinbarung Zinsen auf die Forderungen erhoben werden, und zweitens für den Fall, dass sie nicht erhoben werden. (137) In Bezug auf diesen Punkt ist die Kommission der Ansicht, dass die im Rahmen der Vereinbarung erhobenen Zinsen bei der Berechnung des Unternehmenswerts aus folgendem Grund unberücksichtigt bleiben sollten: Nehmen die Verbindlichkeiten zu, nimmt das Eigenkapital ab - ceteris paribus. Die beiden Variablen wirken in entgegengesetzter Richtung und dürften den Unternehmenswert grundsätzlich nicht ändern. Hätten die Marktteilnehmer Kenntnis der Zinsen, würde der Aktienkurs entsprechend sinken. In der vorliegenden Sache wurde der Zinsbetrag jedoch ex post aufgeschlagen und war von den Marktteilnehmern nicht erwartet worden. Daher sind die kontemporären Informationen relevant, die die Marktteilnehmer zum Zeitpunkt der Bewertung hatten. (138) Angesichts dieser Erwägungen wurde der folgende Unternehmenswert je Aktie im Beobachtungszeitraum berechnet. Tabelle 3 Berechnung des Unternehmenswerts von Oltchim je Aktie im Beobachtungszeitraum Zeit- raum Anzahl der Aktien Durch-schnitt-licher Aktien-kurs Markt-kapitalisierung (Aktienkurs x Anzahl der Aktien) Netto-verschuldung in 1 000 RON Unternehmens-wert (Markt-kapitalisierung plus Netto-verschuldung) in 1 000 RON Unternehmens-wert je Aktie Jan. -08 343 023 858 1,10 378 [1 200 ]-[1 400 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Feb. -08 343 023 858 0,91 314 [1 200 ]-[1 400 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] März -08 343 023 858 0,81 279 [1 200 ]-[1 400 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] April -08 343 023 858 0,87 300 [1 200 ]-[1 400 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] Mai -08 343 023 858 1,04 358 [1 300 ]-[1 500 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Juni -08 343 023 858 0,96 330 [1 300 ]-[1 500 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Juli -08 343 023 858 0,72 247 [1 300 ]-[1 500 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] Aug. -08 343 023 858 0,63 216 [1 300 ]-[1 500 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] Sept. -08 343 023 858 0,47 160 [1 300 ]-[1 500 ] [1 500 ]-[1 600 ] [4]-[6] Okt. -08 343 023 858 0,37 127 [1 300 ]-[1 500 ] [1 500 ]-[1 600 ] [4]-[6] Nov. -08 343 023 858 0,21 71 [1 200 ]-[1 400 ] ]1 400 ]-[1 500 ] [4]-[6] Dez. 08 343 023 858 0,16 54 [1 400 ]-[1 600 ] [1 400 ]-[1 500 ] [4]-[6] Jan. -09 343 023 858 0,15 51 [1 400 ]-[1 600 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] Feb. -09 343 023 858 0,13 45 [1 400 ]-[1 600 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] März -09 343 023 858 0,15 53 [1 400 ]-[1 600 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] April -09 343 023 858 0,25 84 [1 400 ]-[1 600 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] Mai -09 343 023 858 0,27 93 [1 400 ]-[1 600 ] [1 600 ]-[1 700 ] [4]-[6] Juni -09 343 023 858 0,30 104 [1 400 ]-[1 600 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Juli -09 343 023 858 0,33 113 [1 400 ]-[1 600 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Aug. -09 343 023 858 0,32 109 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Sept. -09 343 023 858 0,28 96 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Okt. -09 343 023 858 0,27 91 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Nov. -09 343 023 858 0,23 79 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Dez. -09 343 023 858 0,26 89 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Jan. -10 343 023 858 0,23 79 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] Feb. -10 343 023 858 0,22 77 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] März -10 343 023 858 0,27 92 [1 600 ]-[1 800 ] [1 700 ]-[1 800 ] [4]-[6] April -10 343 023 858 0,31 105 [1 600 ]-[1 800 ] [1 800 ]-[1 900 ] [4]-[6] Mai -10 343 023 858 0,22 76 [1 600 ]-[1 800 ] [1 800 ]-[1 900 ] [4]-[6] Juni -10 343 023 858 0,21 71 [1 700 ]-[1 900 ] [1 900 ]-[2 000 ] [4]-[6] Juli -10 343 023 858 0,18 62 [1 700 ]-[1 900 ] [1 900 ]-[2 000 ] [4]-[6] Aug. -10 343 023 858 0,19 64 [1 700 ]-[1 900 ] [1 900 ]-[2 000 ] [4]-[6] April -10 343 023 858 0,19 66 [1 700 ]-[1 900 ] [1 900 ]-[2 000 ] [4]-[6] Okt. -10 343 023 858 0,22 76 [1 700 ]-[1 900 ] [1 900 ]-[2 000 ] [4]-[6] Nov. -10 343 023 858 0,22 75 [1 800 ]-[2 000 ] [2 000 ]-[2 100 ] [4]-[6] Dez. -10 343 023 858 0,20 69 [1 800 ]-[2 000 ] [2 000 ]-[2 100 ] [5]-[7] Jan. -11 343 023 858 0,21 74 [1 800 ]-[2 000 ] [2 000 ]-[2 100 ] [5]-[7] Feb. -11 343 023 858 0,26 88 [1 800 ]-[2 000 ] [2 000 ]-[2 100 ] [5]-[7] März -11 343 023 858 0,30 102 [1 800 ]-[2 000 ] [2 000 ]-[2 100 ] [5]-[7] April -11 343 023 858 0,44 152 [2 000 ]-[2 200 ] [2 100 ]-[2 200 ] [5]-[7] Mai -11 343 211 383 0,77 265 [2 000 ]-[2 200 ] [2 300 ]-[2 400 ] [5]-[7] Juni -11 343 211 383 1,61 551 [2 000 ]-[2 200 ] [2 600 ]-[2 700 ] [6]-[8] Juli -11 343 211 383 2,05 702 [2 000 ]-[2 200 ] [2 800 ]-[2 900 ] [6]-[8] Aug. -11 343 211 383 1,32 452 [2 000 ]-[2 200 ] [2 600 ]-[2 700 ] [6]-[8] (139) Auf der Grundlage dieser Tabelle wurden der Median, der Durchschnitt und der gewichtete Durchschnitt des Unternehmenswerts je Aktie berechnet. Tabelle 4 Der Median, der Durchschnitt und der gewichtete Durchschnitt des Unternehmenswerts von Oltchim je Aktie   Aktienkurs Unternehmenswert je Aktie Median [0,10]-[0,30] [4]-[6] Durchschnitt [0,30]-[0,50] [4]-[6] Gewichteter Durchschnitt [0,40]-[0,60] [4]-[6] (140) Der so (anhand des Medians, des Durchschnitts und des gewichteten Durchschnitts) berechnete Unternehmenswert kann dann zur Bestimmung des Werts des Anteils der öffentlichen Hand nach der Umschuldung herangezogen werden, indem von diesem Unternehmenswert die Verbindlichkeiten des Unternehmens abgezogen werden, die nach der Umschuldung noch vorhanden und vom Unternehmen noch zu tilgen sind. (141) Hieraus ergibt sich der Marktwert des Eigenkapitals insgesamt, wie in Tabelle 5 angegeben. Tabelle 5 Berechnung des Marktwerts des Eigenkapitals anhand der Bestimmung des Unternehmenswerts Berechnung des Marktwerts des gesamten Eigenkapitals nach der Umschuldung Szenarien   Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, medianen Aktienkurses Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, durchschnittlichen Aktienkurses Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, gewichteten durchschnittlichen Aktienkurses Unternehmenswert/Aktie (in RON) [4]-[6] [4]-[6] [4]-[6] Anzahl der Aktien vor der Umschuldung 343 211 383 343 211 383 343 211 383 Unternehmenswert (in Mio. RON) [1 700 ]-[1 800 ] [1 800 ]-[1 900 ] [2 000 ]-[2 100 ] Nettoverbindlichkeiten nach der Umschuldung (in Mio. RON) [1 600 ]-[1 700 ] [1 600 ]-[1 700 ] [1 600 ]-[1 700 ] Marktwert des Eigenkapitals (in Mio. RON) [100]-[200] [200]-[300] [400]-[500] Marktwert des Eigenkapitals (in Mio. EUR) [20]-[30] [50]-[60] [90]-[100] (142) In Bezug auf die Nettoverschuldung, von der in der vorstehend erwähnten Berechnung ausgegangen wird, ist anzumerken, dass beide Schritte des Rechengangs, nämlich erstens die Anwendung der Formel zur Ermittlung des Unternehmenswerts und zweitens die anschließende Subtraktion zwecks Ermittlung des Markwerts des Eigenkapitals, grundsätzlich auf dem Marktwert der Verbindlichkeiten des Unternehmens beruhen sollten. (143) Jedoch merkt die Kommission erstens an, dass es sehr schwierig ist, einen Marktpreis für die Verbindlichkeiten zu ermitteln, da diese von Oltchim nicht gehandelt werden und da ein lokaler Markt für den Schuldenhandel nicht vorhanden ist. Stattdessen könnte man theoretisch den Marktwert der Verbindlichkeiten bestimmen, indem man die Bonität des Unternehmens vor und nach der Umschuldung feststellt. Die Bonität könnte dann zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit dienen, die wiederum zur Schätzung des Marktwerts der Verbindlichkeiten verwendet werden kann. Da die Bonität jedoch nicht bekannt ist, ist ein solches Vorgehen nach Ansicht der Kommission nicht möglich, und die Fehler, die sich aus einer mangelhaften Einschätzung des Marktwertes ergeben würden, wären signifikant. (144) Geht man zweitens davon aus, dass die Nettoverbindlichkeiten vor und nach der Umschuldung mit derselben Abzinsung des Buchwerts gehandelt würden, so würden sich die Ergebnisse der Berechnung - unabhängig von der Höhe der Abzinsung - überhaupt nicht ändern. Jede Änderung des Wertes der Nettofinanzschulden würde dann zu einer proportionalen, mit umgekehrtem Vorzeichen versehenen Änderung des Wertes der Marktkapitalisierung führen. Die Addition des Buchwerts oder des Marktwerts der Verbindlichkeiten ist im Ergebnis neutral, da der Wert der Verbindlichkeiten zunächst addiert wird, um den Unternehmenswert zu ermitteln, und anschließend subtrahiert wird, um den neuen Eigenkapitalwert der Aktien festzustellen. (145) Geht man drittens davon aus, dass die nach der Umschuldung noch vorhandenen Verbindlichkeiten mit einer anderen Abzinsung als vor der Umschuldung gehandelt werden, so müsste bei einer sinnvollen Berechnung die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Marktwert der noch vorhandenen Verbindlichkeiten nach dem Debt-Equity-Swap wahrscheinlich immer noch geringer als ihr Buchwert wäre, auf jeden Fall jedoch höher als der Marktwert der Verbindlichkeiten vor der Umschuldung. Da es keine Grundlage zur Ermittlung dieser Abzinsung gibt, ist es jedoch nicht möglich, die Folgen ihrer Veränderung zu simulieren, denn zu viele Parameter müssten gleichzeitig geändert werden. (146) Auf der anderen Seite stellt die Kommission fest, dass die Abschlüsse von Oltchim nach Maßgabe der IFRS erstellt und von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG geprüft wurden. In diesen Abschlüssen werden die Finanzverbindlichkeiten nach IAS 39 zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. In IAS 39 ist der beizulegende Zeitwert definiert als der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Auf dieser Grundlage bescheinigte KPMG, dass sich der beizulegende Zeitwert der langfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht signifikant von ihrem Buchwert unterscheidet. (147) Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass es zur Berechnung des Marktwerts des Eigenkapitals in der Tat zweckmäßig wäre, den Buchwert der Verbindlichkeiten zugrunde zu legen. (148) Um jedoch die Tragfähigkeit der Berechnung zu überprüfen, nahm die Kommission außerdem eine Sensitivitätsanalyse vor, d. h. sie bestimmte den prozentualen Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Marktwert der Nettoverbindlichkeiten vor der Umschuldung, der dem Gegenwartswert des Anteils der öffentlichen Hand nach der Umschuldung und dem Liquidationswert entsprechen würde, wobei sie von der Annahme ausging, dass der Marktwert der Verbindlichkeiten nach ihrer Umwandlung in Eigenkapitalbeteiligungen ihrem Buchwert entsprechen würde. Dieser Prozentsatz kann als eine Art Fehlertoleranz für die Schätzung des Marktwerts der Verbindlichkeiten betrachtet werden. (149) Nach Ansicht der Kommission ergibt sich bei allen Szenarien (Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des Medians, des Durchschnitts und des gewichteten Durchschnitts) aus dem gewichteten Durchschnitt das genaueste Bild, da in diesem Fall die Werte anhand des gehandelten Aktienvolumens gewichtet werden. Die vorstehend erwähnte Fehlertoleranz beträgt bei diesem Szenario 15 %. Die Kommission zieht den Schluss, dass eine solche Fehlertoleranz hinreichend groß ist, um davon auszugehen, dass die Berechnung des Unternehmenswerts auf soliden Daten beruht. (150) Ist der Marktwert des Eigenkapitals berechnet, so kann man anschließend den Wert des Anteils der öffentlichen Hand ermitteln; er ergibt sich aus dem Marktwert des gesamten Eigenkapitals, das auf dem Anteil der öffentlichen Hand basiert, der nach der Umschuldung wie folgt sein wird (39). Tabelle 6 Anteil der rumänischen öffentlichen Hand an Oltchim vor und nach der vorgesehenen Umschuldung   Anteil vor der Umschuldung Anteil nach der Umschuldung Umgeschuldete AVAS-Forderungen und umgeschuldete, auf diese Forderungen erhobene Zinsen AVAS 0  % [80]-[100] % Wirtschaftsministerium 54,81  % [0]-[5] % Öffentliche Hand insgesamt 54,81  % [80]-[100] % (151) Nach der Umschuldung der AVAS-Hauptforderung und der im Rahmen der Vereinbarung hierauf erhobenen Zinsen wird das Eigenkapital von Oltchim im Ergebnis einen Marktwert zwischen [20]-[30] und [90]-[100] Mio. EUR haben; hieraus ergibt sich ein Gegenwartswert (40) des gesamten Anteils der öffentlichen Hand ([80]-[100] %) zwischen [15]-[30 und [75]-[90] Mio. EUR. In Tabelle 7 wird der jeweilige, für die einzelnen Szenarien ermittelte Unternehmenswert im Überblick dargestellt und mit den Werten verglichen, die im Falle der Liquidation zugrunde zu legen wären. Tabelle 7 Vergleich des Szenarios „Umschuldung mit anschließender Privatisierung“ mit dem Szenario „Liquidation auf der Grundlage des ermittelten Unternehmenswerts“ Zu erwartender Erlös der öffentlichen Hand in Mio. EUR Umschuldung mit anschließender Privatisierung Nettogegenwartswert der durch die Liquidation erzielten Erlöse Vergleich   Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, medianen Aktienkurses Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, durchschnittlichen Aktienkurses Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, gewichteten durchschnittlichen Aktienkurses     Marktwert des Eigenkapitals [20]-[30] [45]-[60] [90]-[100]     Marktwert des gesamten Anteils der öffentlichen Hand [15]-[40] [45]-[60] [80]-[100]     Nettogegenwartswert des gesamten Anteils der öffentlichen Hand (98,44 %) [15]-[40] [30]-[50] [75]-[90] [10]-[40] Liquidation < Umschuldung und Privatisierung Nettogegenwartswert des Anteils der AVAS (96,54 %) [15]-[40] [30]-[50] [70]-[80] [10]-[40] Liquidation < Umschuldung und Privatisierung Nettogegenwartswert des Anteils des Wirtschaftsministeriums (1,9 %) [0]-[1] [0]-[1] [1]-[2] [0]-[1] Liquidation < Umschuldung und Privatisierung (152) In allen Szenarien, in denen der Unternehmenswert bewertet wurde, schneiden die öffentliche Gläubigerin, AVAS, und der öffentliche Anteilseigner, das Wirtschaftsministerium, bei einer Umschuldung mit anschließender Privatisierung besser ab als bei der Liquidation des Unternehmens. Der Anteil des öffentlichen Anteilseigners, des Wirtschaftsministeriums, würde durch die Umschuldung verringert, so dass auf die öffentliche Gläubigerin, AVAS, ein Anteil von [80]-[100] % entfiele. Jedoch hat das Ministerium keinen Grund, sich gegen die Umschuldung zu wenden, denn im Falle der Liquidation würde es für seinen Anteil am Unternehmen gar nichts bekommen. Selbst wenn man vom geringsten zu erwartenden Unternehmenswert ausgeht, würde die öffentliche Gläubigerin, AVAS, in diesem Fall immer noch mehr bekommen als im Fall der Liquidation des Unternehmens ([10]-[30] Mio. EUR im Gegensatz zu [10]-[30] Mio. EUR). (153) Ausgehend von den vorstehend erwähnten Feststellungen kann der folgende Schluss gezogen werden: Würde das Unternehmen kurz nach der Umschuldung vollständig privatisiert, so hätte die angemeldete Maßnahme (Umschuldung mit anschließender umfassender Privatisierung) Oltchim keinen Vorteil verschafft, da sie es der öffentlichen Gläubigerin, AVAS, ermöglichen würde, mehr zurück zu erhalten, als wenn man beschlösse, das Unternehmen zu liquidieren. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die Zusage der rumänischen Behörden (siehe die Erwägungsgründe 17 und 73), das Unternehmen bis zum 31. Mai 2012 vollständig zu privatisieren. (154) Nach Ansicht der Kommission wird die quantitative Bewertung auf der Grundlage der Methode der Marktkapitalisierung und der Methode des ermittelten Unternehmenswerts auch durch die folgenden beiden Argumente gestützt, die von dem unabhängigen Experten nicht quantifiziert wurden. (155) Zunächst einmal beruht die Bewertung auf dem Börsenkurs. Da jedoch der Anteil der öffentlichen Hand an Oltchim insgesamt veräußert werden soll, wird der Erwerber in der Lage sein, das Unternehmen zu kontrollieren. Daher dürfte der Erwerber bereit sein, eine Kontrollprämie für den Anteil zu zahlen, wie dies bei vergleichbaren Geschäften üblich ist. (156) Zweitens verweist die Kommission darauf, dass PCC bereit war, im Jahr 2007 für einen Anteil von 12 % an Oltchim de facto 7,5 Mio. EUR und im Jahr 2011 für einen weiteren Anteil von 3,6 % an Oltchim 2,6 Mio. EUR zu zahlen. Dies weist einerseits darauf hin, dass der Wert von Oltchim nach Ansicht eines privaten Investors im Jahr 2011 höher als im Jahr 2007 war (denn er war bereit, einen höheren Preis je Aktie zu zahlen) und dass - legt man die Transaktion aus dem Jahr 2011 zugrunde - 100 % der Aktien einen Wert von 73 Mio. EUR hätten, was erheblich mehr als der Liquidationswert wäre. IX.4.   Schlussfolgerung in Bezug auf das Kriterium der Vorteilsverschaffung (157) Ausgehend von den vorstehend erwähnten Feststellungen, dass erstens dem Unternehmen kein ungerechtfertigter Vorteil aus der Art und Weise erwuchs, in der die öffentliche Hand die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen vornahm, die Gegenstand der angemeldeten Maßnahme sind, und dass zweitens die Umschuldung als solche dem Unternehmen keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, zieht die Kommission den Schluss, dass das Kriterium der Vorteilsverschaffung durch die gegenwärtig angemeldete Maßnahme (die aus der Kombination der früheren Maßnahmen 1 und 3 resultiert) nicht erfüllt wird. In Anbetracht dieser Feststellung brauchen die anderen kumulativen Kriterien zur Bestimmung des Begriffs „staatliche Beihilfe“ nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Prüfung der gegenwärtig angemeldeten Maßnahme nicht untersucht werden. X.   SCHLUSSFOLGERUNG (158) Das förmliche Prüfverfahren, das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der Maßnahme 2 (staatliche Garantie) eingeleitet wurde, ist einzustellen, da es nach der Rücknahme der Anmeldung dieser Maßnahme hinfällig ist. (159) Die gegenwärtig angemeldete Maßnahme (die Kombination der früheren Maßnahmen 1 und 3) stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (160) Diese Schlussfolgerung beruht auf der verbindlichen Zusage Rumäniens, seinen Anteil an Oltchim vollständig zu veräußern, wie es in dem Schreiben von Premierminister Emil Boc vom 21. Oktober 2011 hieß und wie in dem Schreiben von Premierminister Ungureanu vom 16. Februar 2012 noch einmal bestätigt wurde — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Bezug auf die angemeldete staatliche Garantie (Maßnahme 2) zugunsten von Oltchim hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustellen, da Rumänien die Anmeldung zurückgenommen hat und die Maßnahme nicht weiter durchgeführt wird. Artikel 2 Maßnahme 1, die von Rumänien am 17. Juli 2009 angemeldet und am 22. Juni 2011, 9. September 2011, 21. Oktober 2011 und 16. Februar 2012 geändert wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Maßnahme 3, die von Rumänien im Jahr 2007 ergriffen wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 7. März 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Im AEUV wurden zudem einige Begriffe geändert. Gemeinschaft wurde durch Union und Gemeinsamer Markt durch Binnenmarkt ersetzt. In diesem Beschluss wird die Terminologie des AEUV angewendet. (2)  Beschluss der Kommission C(2009) 6867 final vom 15. Dezember 2009 (ABl. C 321 vom 29.12.2009, S. 21). (3)  Wechselkurs der Europäischen Zentralbank vom 17. Juli 2009: 1 EUR = 4,2 RON In diesem Beschluss wurden alle Angaben in rumänischem Leu (RON) zu diesem Wechselkurs in Euro (EUR) umgerechnet, es sei denn, die Angaben waren ausschließlich in Euro verfügbar oder ausschließlich in Euro gemacht worden; in diesem Fall wird ausschließlich der Wert in Euro genannt. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Die rumänische Privatisierungsagentur; siehe Fußnote 10. (6)  Eigene Angaben von Oltchim. (7)  Das Profil des Unternehmens ist über die Website der Bukarester Börse abrufbar: http://investing.businessweek.com/research/stocks/snapshot/snapshot.asp?ticker=OLT:RO (8)  Die Informationen sind über die Website von Oltchim abrufbar: www.oltchim.ro (9)  Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die damals in Umlauf befindliche Währung, der rumänische Lei (ROL), hyperinflationär war. (10)  Die Forderungen wurden damals schließlich an die rumänische Agentur mit der Bezeichnung AVAB (Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Bancare, Behörde für die Verwertung der Vermögenswerte von Banken) abgetreten, die im Mai 2004 mit der Privatisierungsagentur APAPS (Behörde für die Privatisierung und Verwaltung von Staatsbeteiligungen) zusammengeschlossen und in AVAS (Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Statului, Behörde für die Verwertung von Staatsvermögen) umbenannt wurde. Aus Gründen der Vereinfachung werden AVAS und AVAB in diesem Beschluss als AVAS bezeichnet. (11)  Regierungsnotverordnung Nr. 45/2006. (12)  Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, wurde der Betrag in Höhe von 95 Mio. USD, der sich aus der Rückgängigmachung der Umschuldung ergab, erst im Laufe des Jahres 2007 in der Bilanz von Oltchim ausgewiesen. (13)  Am 1. Juli 2005 wurde der rumänische Lei (ROL) durch den rumänischen Leu (RON) ersetzt; 1 RON entspricht 10 000 ROL. (14)  LIBOR: London Interbank Offered Rate (Referenzzinssatz im Interbankengeschäft). (15)  Im Mai 2011 erwarb PCC an der Börse für 2,6 Mio. EUR einen weiteren Anteil von 3,6 %. Im Juni 2011 ging PCC SE ein Bündnis mit dem britischen Investmentfonds Carlson Ventures Ltd ein, der ebenfalls Oltchim-Aktien an der Börse erworben hatte. PCC und Carlson Ventures halten nunmehr zusammen 32 % von Oltchim. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (16)  Die Zahlen in dem Zwischenabschluss vom 30. Juni 2011 waren in Euro angegeben. (17)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (18)  Nach dem Regierungsbeschluss Nr. 780/2006, mit dem die Richtlinie 2003/87/EG des Rates umgesetzt wurde, müssen die Betreiber die auf das Vorjahr entfallenden CO2-Zertifikate bis zum 30. April vorlegen. Das nicht fristgerechte Vorlegen der Zertifikate ist mit Strafe bedroht. (19)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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