Europäische Union

2013/246/EU: Beschluss der Kommission vom 7. März 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29041 (C 28/2009, ex N 433/2009) Stützungsmaßnahmen zugunsten der Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1369) Text von Bedeutung für den EWR

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uldung und die Gesellschaftergarantie) dafür hätte gesorgt werden können, dass Oltchim wieder rentabel wirtschafte, da hierdurch das Problem der Unterkapitalisierung gelöst worden wäre und die notwendigen Mittel für seine Wachstumsstrategie verfügbar gemacht worden wären. Des Weiteren betont Rumänien, dass die Kommission die doppelte Funktion der öffentlichen Hand als Anteilseignerin und Geldgeberin von Oltchim berücksichtigen müsse. (58) Schließlich machte Rumänien noch geltend, dass Maßnahme 3 keine staatliche Beihilfe darstelle, da sich das Vorgehen des Staates in Bezug auf die nicht erfolgte Vollstreckung der früheren Forderungen strikt auf die vorgesehene Umschuldung bezogen habe und dass sich die rumänischen Behörden hinsichtlich dieser Forderungen konsequent so verhalten hätten, wie es ein Marktteilnehmer in einer ähnlichen Situation getan hätte. V.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (59) In seiner vom 26. Januar 2010 datierenden Stellungnahme zu der Eröffnungsentscheidung äußert Vestolit Bedenken wegen des staatlichen Stützungspakets, das Rumänien im Juli 2009 angemeldet hatte. Vestolit betrachtet sich als Wettbewerber von Oltchim, da beide Beteiligte PVC herstellen. Nach Angaben von Vestolit hätte kein privater Investor ein Investitionsprogramm, das ausschließlich auf den Erwerb und die Modernisierung der veralteten Ethylenanlage von Arpechim ausgerichtet gewesen sei, für gut geheißen. (60) In seinem Schreiben vom 21. Januar 2010 macht Ineos geltend, dass Oltchim offenbar eine Firma in Schwierigkeiten sei, wenn man von den Informationen in der Eröffnungsentscheidung ausgehe, und dass daher die Stützungsmaßnahmen des rumänischen Staates zugunsten des Unternehmens von einem privaten Investor wahrscheinlich nicht ergriffen worden wären. Ineos verweist ferner auf die Tatsache, dass der europäische PVC-Markt durch eine beträchtliche Überkapazität gekennzeichnet sei und daher eine etwaige Beihilfe zugunsten einer der Marktteilnehmer wahrscheinlich äußerst wettbewerbsverzerrend sei. (61) Die Stellungnahme von Firebird vom 28. Mai 2010 ist ähnlichen Inhalts wie die der vorstehend genannten Beteiligten. (62) Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 übermittelte ein weiterer Wettbewerber von Oltchim, der anonyme Beteiligte I, ebenfalls eine Stellungnahme ähnlichen Inhalts wie diejenigen von Vestolit und Ineos. Er betont darin ferner, dass die Betriebsbeihilfe nicht als vereinbar mit dem AEUV betrachtet werden könne und dass die Vereinbarkeit im Falle von Oltchim offenbar nicht anders begründet werden könne. (63) Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 machte der anonyme Beteiligte II geltend, dass alle in der Eröffnungsentscheidung genannten Stützungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellten. Des Weiteren machte der anonyme Beteiligte II geltend, dass (a) die staatlichen Garantien, die Oltchim im Zeitraum von 1995 bis 2000 gewährt worden seien, nach dem Beitritt Rumäniens zur EU nach wie vor gegolten hätten, nämlich bis zum 31. Oktober 2009, und daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfe behandelt werden sollten; (b) die Schwierigkeiten, die Oltchim seit Einforderung der staatlichen Garantien im November 1999 gehabt habe, auf die strukturellen Probleme des Unternehmens (schlechtes Management, falsche Entscheidungen in Bezug auf die Unternehmensstrategie, Fehlen einer echten, wirksamen Umstrukturierung) zurückzuführen seien; (c) der Erwerb von Arpechim den geschäftlichen Interessen von Oltchim zuwiderlaufe, da künftig hiermit kein Gewinn zu erzielen sei; (d) die nachträglichen Zahlungen, die das Finanzministerium in dem Zeitraum von Juni 2002 bis Dezember 2006 infolge der eingeforderten staatlichen Garantien geleistet habe, zeigten, dass Oltchim während des gesamten Zeitraums in Schwierigkeiten gewesen sei; (e) Rumänien nur einmal, im Jahr 2001, wirklich versucht habe, das Unternehmen zu privatisieren, und dass die nachfolgenden, „fehlgeschlagenen“ Privatisierungsversuche in den Jahren 2003 und 2006 nur ein Vorwand gewesen seien, um die öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht zu vollstrecken; (f) der Geschäftsplan, der dem im Juli 2009 angemeldeten Stützungspaket zugrunde liege, nicht glaubwürdig sei, insbesondere was die Sensitivitätsanalyse und die vorgesehene Rendite aus der Investition betreffe; (g) der Staat einen erheblichen Verlust erlitten hätte, wenn er ein Investitionsprogramm in der Höhe unterstützt hätte, da die erwarteten Erlöse aus der Privatisierung von Oltchim nicht die Kosten der Stützungsmaßnahmen gedeckt hätten; (h) Rumänien angesichts der Tatsache, dass die angemeldeten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, einen Umstrukturierungsplan für Oltchim hätte vorschlagen müssen, der eine Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (17) ermöglicht hätte. (64) Später im Verlauf des Verfahrens machte PCC die Kommission auf die Tatsache aufmerksam, dass die rumänische Umweltschutzagentur im Juni 2010 wegen Verletzung der Umweltschutzvorschriften, die in der verspäteten Vorlage von CO2-Zertifikaten für das Jahr 2009 (18) bestanden habe, gegen Oltchim ein Bußgeld in Höhe von 14,34 Mio. EUR verhängt habe. Nach Ansicht von PCC stellt die etwaige Nichtvollstreckung der Geldbuße eine weitere staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens dar. In dem Schreiben von Firebird vom 8. Juli 2010 wird das Thema „Bußgeld wegen Verletzung der Umweltschutzvorschriften“ ebenfalls angesprochen. (65) Im Oktober 2010 und im Oktober 2011 teilte PCC der Kommission außerdem mit, dass der staatliche Stromversorger SC Electrica SA (nachstehend „Electrica“) und andere Gläubiger in Staatseigentum (Salrom Exploatarea Minieră Rm. Vâlcea, ein Lieferant von Salzlaugen und Kalk, und SC CET Govora SA, ein Lieferant von Industriedampf) beträchtliche, umgeschuldete Forderungen gegenüber Oltchim hätten. VI.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (66) In seiner Erwiderung vom 8. April 2010 auf die Stellungnahmen der Beteiligten verweist Rumänien vor allem auf die Anmeldung und seine frühere Stellungnahme zu der Eröffnungsentscheidung. (67) Insbesondere macht Rumänien geltend, dass - entgegen dem Vorbringen eines der Beteiligten - im Zuge des Erwerbs und der Modernisierung der petrochemischen Vermögenswerte von Arpechim alle erforderlichen Umstrukturierungen vorgenommen worden seien, dass sie für die langfristige Rentabilität des Unternehmens wichtig seien und dass der Betrieb der integrierten petrochemischen Plattform von Oltchim und Arpechim voraussichtlich Gewinne abwerfen werde. (68) Ferner wiederholt Rumänien sein Vorbringen, dass die Maßnahmen, die zur Vollstreckung der Forderungen gegenüber Oltchim ergriffen worden seien, dem Unternehmen keinen Vorteil verschafft hätten. Schließlich verweist Rumänien noch nachdrücklich auf seine Absicht, Oltchim zu privatisieren. VII.   RÜCKNAHME DER ANMELDUNG BEZÜGLICH DER STAATLICHEN GARANTIE (MASSNAHME 2) (69) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (19) kann ein Mitgliedstaat die Anmeldung nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung über den Beihilfecharakter der angemeldeten Maßnahme erlassen hat, zurücknehmen. In einem solchen Fall stellt die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, indem sie entscheidet, dass die Sache hinfällig ist. (70) Die rumänischen Behörden haben die Anmeldung bezüglich der staatlichen Garantie (die 80 % eines Kredits bis 424 Mio. EUR deckt) zurückgenommen. Daher ist die Untersuchung der Kommission bezüglich Maßnahme 2 hinfällig geworden. VIII.   POSITION RUMÄNIENS NACH DER RÜCKNAHME VON MASSNAHME 2 VIII.1.   Änderung von Maßnahme 1 - Rumäniens Privatisierungsabsicht (71) Im Februar 2011 wurde im Rahmen eines gemeinsamen Programms der EU und des Internationalen Währungsfonds (nachstehend „IWF“) der vorsorgliche mittelfristige finanzielle Beistand beantragt, um das Wirtschaftswachstum in Rumänien wieder zu beleben, wobei der Schwerpunkt auf den Strukturreformen lag und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie die Finanzstabilität verbessert werden sollten. Im Mai 2011 erließ der Rat einen Beschluss (20) über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien von bis zu 1,4 Mrd. EUR. Im März 2011 genehmigte der IWF eine neue vorsorgliche Bereitschaftskreditvereinbarung (21) für Rumänien. Im Rahmen dieser Vereinbarung stellt der IWF Rumänien eine Finanzhilfe von 3 090,6 Mio. SZR (3,5 Mrd. EUR) für die nächsten beiden Jahre zur Verfügung. Bedingung für den finanziellen Beistand ist, dass Rumänien eine Reihe von Zielen zur Verringerung des Haushaltsdefizits erfüllt, die in einer von den rumänischen Behörden vorgelegten Absichtserklärung aufgeführt sind und in einer Vereinbarung (Technical Memorandum of Understanding) ihren Niederschlag fanden. In der Vereinbarung wird als Ziel unter anderem der Abbau der Zahlungsrückstände und der Verluste der staatseigenen Unternehmen genannt. In der Absichtserklärung und der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 (22) sagte Rumänien zu, Oltchim bis Ende April 2012 zur Privatisierung auszuschreiben. (72) Im Laufe des Jahres 2011 folgten mehrere öffentliche Erklärungen der rumänischen Behörden über die Absicht der rumänischen Regierung, Oltchim zu privatisieren. (73) Rumänien sagte ferner gegenüber der Kommission zu, Oltchim zu privatisieren. Im Einzelnen erklärte der rumänische Premierminister Emil Boc in einem Schreiben vom 21. Oktober 2011 an den Vizepräsidenten Joaquín Almunia, dass sich Rumänien zur vollständigen Privatisierung von Oltchim bis Mai 2012 verpflichte (einschließlich des Anteils, der Gegenstand der Umschuldung gewesen sei). Nach der Ernennung einer neuen Regierung in Rumänien am 9. Februar 2012 bekräftigte der neue Premierminister Mihai Răzvan Ungureanu diese Verpflichtung in einem Schreiben vom 16. Februar 2012. (74) In Anbetracht der Haushaltszwänge beabsichtigt Rumänien daher nicht länger, Eigentümer von Oltchim zu bleiben und die notwendigen Investitionen im Wege einer staatlichen Garantie zu finanzieren, sondern möchte seine Beteiligung an Oltchim veräußern. VIII.2.   Die Entwicklungen bezüglich Maßnahme 3 – die Zinsvereinbarung (75) Mit Schreiben vom 9. September 2011 teilten die rumänischen Behörden der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, ab dem 1. Januar 2007 auf die fälligen AVAS-Forderungen Zinsen in Höhe von 538 Mio. RON zu erheben. Rumänien erklärte ferner, dass dies im Rahmen einer Umschuldungsvereinbarung zwischen AVAS und Oltchim erfolgen werde, mit der das Unternehmen die fälligen Zinsen akzeptieren würde. In demselben Schreiben gaben die rumänischen Behörden an, dass die aufgelaufenen Zinsen – ebenso wie die öffentlich-rechtliche Hauptforderung, wie mit Maßnahme 1 angemeldet - ebenfalls in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt werden sollten. (76) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 übermittelten die rumänischen Behörden eine Kopie der privatrechtlichen Vereinbarung, die am 22. Dezember 2011 zwischen AVAS und Oltchim geschlossen worden war und in der das Unternehmen anerkennt, dass vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 auf seine öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten Zinsen in Höhe von insgesamt 511 Mio. RON aufgelaufen sind. Die rumänischen Behörden erklärten, dass die Zinsen mittels einer Zinseszinsformel berechnet würden, wobei als Verzugszinssatz für die betreffenden Zeiträume der höchste der Zinssätze, der von den Geschäftsbanken auf die Kredite angewandt worden sei, die dem Unternehmen seit dem 1. Januar 2007 tatsächlich gewährt worden seien, sowie die geltenden Referenz- und Abzinsungssätze der Kommission zugrunde gelegt würden. Aus diesem Ansatz ergaben sich für die AVAS-Forderungen die folgenden, anzuwendenden Zinssätze und aufgelaufenen Zinsen: Tabelle 1 Aufschlüsselung der von AVAS für den Zeitraum 2007-2011 erhobenen Zinsen   2007 2008 2009 2010 2011 Anzuwendender Zinssatz 1.1 - 30.6. -> 11,17 % 1.7. - 31.12. -> 10,24 % 14,86  % 18,85  % 14,00  % 13,22  % Zinsbetrag (auf Mio. RON aufgerundet) 58 87 129 114 123 Gesamtzinsen für die AVAS-Forderungen seit dem Jahr 2007: 511 Mio. RON (77) In demselben Schreiben erklärten die rumänischen Behörden außerdem, dass die Vorbereitungen zur Durchführung der Umschuldung der AVAS-Forderungen in Höhe von 538 Mio. RON plus die hierauf aufgelaufenen Zinsen in Angriff genommen werden sollten, um die vorgeschlagene Frist für die Privatisierung einzuhalten. VIII.3.   Vorbringen Rumäniens hinsichtlich der Privatisierungsabsicht (78) Wie vorstehend erläutert, nahmen die rumänischen Behörden Maßnahme 2 zurück (siehe Abschnitt VII). Nach der Rücknahme der Anmeldung bezüglich der staatlichen Garantie machten die rumänischen Behörden geltend, dass die laufende Maßnahme 1, d. h. die Umwandlung der AVAS-Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen in Höhe von 538 Mio. RON plus die Zinsen, die auf die AVAS-Forderungen vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 aufgelaufen waren und sich auf die zusätzliche Summe von 511 Mio. RON beliefen, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle. Rumänien machte geltend, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und dass sie Oltchim daher keinen Vorteil verschaffe. Im Einzelnen machten die rumänischen Behörden geltend, dass sich die Gläubigerin AVAS besserstelle, wenn die gesamten Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt würden und wenn sie ihren gesamten Anteil an dem Unternehmen kurzfristig veräußere, anstatt die Forderungen zu vollstrecken, denn der Marktwert des Anteils von AVAS an dem Unternehmen wäre nach der Umschuldung höher als die Summe, die AVAS im Falle der Liquidation des Unternehmens erhalten würde. (79) Rumänien legte einen von Raiffeisen Capital & Investment SA verfassten Beratungsbericht (nachstehend „der Beratungsbericht“) vor, um zu belegen, dass für die öffentliche Hand die beste Strategie zur Maximierung ihrer Rendite darin bestehe, die Umwandlung der Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen vorzunehmen und dann kurzfristig kombinierte Aktienpakete zu veräußern. (80) In dem Beratungsbericht wird einerseits untersucht, welchen Wert die AVAS-Forderungen im Falle der Liquidation hätten, und andererseits, welchen Wert sie im Falle einer Umschuldung mit anschließender Privatisierung hätten. (81) Die Liquidationsbewertung beruht auf zwei Liquidationsberichten (einem früheren Liquidationsbericht von Raiffeisen vom Februar 2011 und einem Liquidationsbericht der unabhängigen Beraterfirma Romcontrol SA, Bukarest, vom März 2011). Welches Ergebnis eine Umschuldung mit anschließender Privatisierung für den Staat hätte, wurde anhand der Methode zur Ermittlung des Unternehmenswerts festgestellt, die einen der grundlegenden Ansätze für die Unternehmensbewertung darstellt. (Eine ausführliche Beschreibung der angewandten Methode und des Ergebnisses der Bewertung sowie ihre kritische Würdigung durch die Kommission sind in Abschnitt IX.3.3. zu finden.) (82) Das Fazit des Berichts lautet, dass die Privatisierung des Unternehmens reibungsloser und schneller durchgeführt werden könnte, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt würden, und dass sich für AVAS auf diese Weise ein besseres finanzielles Ergebnis als mit der Liquidation des Unternehmens erzielen lasse. IX.   WÜRDIGUNG IX.1.   Allgemeines (83) Um festzustellen, ob die zu prüfenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, muss die Kommission beurteilen, ob sie die kumulativen Bedingungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. Darin heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (84) Die Kommission weist darauf hin, dass die folgende Würdigung in Anbetracht der Rücknahme der Anmeldung von Maßnahme 2 (siehe Abschnitt VII) lediglich die Maßnahmen 1 und 3 betrifft. Maßnahme 1 wurde geändert, da Rumänien die Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapitalbeteiligungen an die Privatisierung von Oltchim geknüpft hat. Die Würdigung dieser zuletzt genannten Maßnahme wird daher unter der Annahme vorgenommen, dass die Eigenkapitalbeteiligung, die AVAS nach der Umwandlung halten wird, in einem fairen, offenen und transparenten Veräußerungsverfahren unverzüglich an einen privaten Investor verkauft wird, wobei angestrebt wird, dass der Erlös von AVAS aus der Veräußerung so hoch wie möglich ausfällt. (85) Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass die Frage, ob die Gläubigerin AVAS Oltchim einen ungerechtfertigten Vorteil aufgrund der Art und Weise verschaffte, in der sie die Verbindlichkeiten des Unternehmens nach dem 1. Januar 2007 behandelte, in folgendem Zusammenhang zu betrachten ist: im Zusammenhang mit der Regierungsnotverordnung Nr. 51/1998 (siehe Erwägungsgrund (27)) und dem Gesetz Nr. 30/2007, in dem AVAS beauftragt wird, die Umschuldung erneut vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Anmeldung der Umschuldung bei der Kommission, die in der Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 1 bezeichnet wird, und im Zusammenhang mit der Änderung der Maßnahme 1 infolge der von der Kommission geäußerten Zweifel und der Vorgaben, die sich aus dem Programm der EU und des IWF ergaben. (86) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die Absicht, das Unternehmen bis Ende Mai 2012 vollständig zu privatisieren, wie die rumänischen Behörden in ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2011 mitteilten und Premierminister Ungureanu in seinem Schreiben vom 16. Februar 2012 bekräftigte, als wesentlicher Bestandteil von Maßnahme 1 betrachtet wird. (87) Hinsichtlich des Bußgelds wegen Verletzung der Umweltschutzvorschriften einerseits und der offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Electrica SA, Salrom Exploatarea Minieră Rm. Vâlcea und SC CET Govora SA andererseits merkt die Kommission an, dass diese mutmaßlichen Maßnahmen nicht Gegenstand der Eröffnungsentscheidung waren. Daher können sie auch nicht Gegenstand dieses Beschlusses sein. Die Kommission wird die Beschwerdeführerin fristgerecht über das weitere, auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erfolgende Vorgehen in Bezug auf das Vorbringen informieren. IX.2.   Zuständigkeit der Kommission vor dem Beitritt (88) Wie vorstehend in Abschnitt V ausgeführt, macht der anonyme Beteiligte II geltend, dass einige der staatlichen Garantien, die Oltchim in dem Zeitraum von 1995 bis 2000 gewährt worden seien, auch nach dem Beitritt Rumäniens zur EU, nämlich bis zum 31. Oktober 2009, gegolten hätten und daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfe zu betrachten seien. Die Kommission muss daher die Gültigkeit dieses Vorbringens und seine möglichen Folgen für die Würdigung der angemeldeten Maßnahme prüfen. (89) Allgemein gilt, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV erst ab dem Tag des Beitritts anzuwenden ist. Eine Ausnahme hiervon bilden Maßnahmen, die vor dem Beitritt eingeführt wurden und auch danach noch galten. Nach dem im Jahr 2005 geschlossenen Vertrag über den Beitritt Rumäniens zur EU (23) sind Maßnahmen, die in Rumänien vor dem Tag des Beitritts eingeführt wurden und nach dem Tag des Beitritts (1. Januar 2007) weiterhin anzuwenden sind und die etwaig staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und nicht als bestehende Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (24) einzustufen sind, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 108(3) AEUV ab dem Tag des Beitritts als mögliche neue Beihilfen zu betrachten. (90) In Anhang V Nummer 2.1 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (25), der auf Artikel 22 dieser Beitrittsakte beruht, heißt es: „Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfen anzusehen.“ (91) Die vorstehend erwähnte Bestimmung erstreckt sich also auf Maßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts (1. Januar 2007) eingeführt wurden und die nach diesem Tag immer noch anzuwenden sind. Den Wortlaut „Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen […]“ hat die Kommission in einer Reihe von Beschlüssen und Entscheidungen (26) so ausgelegt, dass er sich auf Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen erstreckt, die entweder unbefristet gelten oder bei denen das genaue Obligo der öffentlichen Hand nicht präzise abgegrenzt ist - anders ausgedrückt auf Beihilfesachen, bei denen die genaue Verpflichtung der öffentlichen Hand am Tag des Beitritts noch nicht bekannt ist. In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen muss entschieden werden, ob die staatlichen Garantien zugunsten von Oltchim im gesamten Zeitraum von 1995 bis 2000 nach dem Beitritt in dem Sinne anzuwenden waren, wie er in den vorstehend erwähnten Beihilfesachen ausgelegt wurde. Zu diesem Zweck muss geprüft werden, ob die Situation gegeben war, dass die staatlichen Garantien vor dem Tag des Beitritts entweder nicht zeitlich befristet waren oder das genaue Obligo der öffentlichen Hand nicht bekannt war. (92) Nach Untersuchung der Bedingungen, unter denen die betreffenden staatlichen Garantien gewährt wurden, stellt die Kommission fest, dass es sich um separate, punktuelle Einzelmaßnahmen handelte, mit denen der Staat das Unternehmen unterstützte, damit es bestimmte Kredite in bestimmter Höhe und mit bestimmter Laufzeit aufnehmen konnte. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Garantien galten, wurde bei der Gewährung festgelegt, denn darin wurde als Frist für ihre Gültigkeit die Fälligkeit der zugrunde liegenden Kredite festgelegt, die in diesen genau bestimmt war. Die Gültigkeitsfrist wurde nachträglich nicht geändert. Daher war ihre Gültigkeit am Tag des Beitritts in der Tat beschränkt und sie war an einem Tag vor dem Tag des Beitritts festgelegt worden, nämlich an dem Tag, an dem der Kreditvertrag geschlossen wurde. Die Kommission muss daher feststellen, dass die erste Bedingung, unter der eine bestimmte Maßnahme als „neue Beihilfe“ ab dem Tag des Beitritts anzusehen ist, nämlich ihre zeitliche Befristung am Tag des Beitritts, in dieser Sache nicht erfüllt ist. (93) Zweitens war das maximale Obligo der öffentlichen Hand zu dem Zeitpunkt beschränkt, zu dem die Garantien gewährt wurden, da sich diese ausschließlich auf den Kredit erstrecken, für den sie erteilt wurden. Daher muss des Weiteren der Schluss gezogen werden, dass das zweite Kriterium, Anwendbarkeit nach dem Beitritt, nämlich das unbekannte Obligo der öffentlichen Hand ab dem Tag des Beitritts, nicht anwendbar ist. (94) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die staatlichen Garantien vor dem Tag des Beitritts eingefordert wurden. Ab dem Tag ihrer Einforderung war die öffentliche Hand für die Rückzahlung des ausstehenden Betrags der Kredite haftbar, die mit ihrer Unterstützung aufgenommen worden waren, und in der Tat verpflichtete sie sich zur Rückzahlung der betreffenden Kredite für das Unternehmen, so dass sie in Bezug auf die Beträge, die sie aufgrund der Garantien zahlte, Gläubigerin von Oltchim wurde. Wie in Abschnitt II.2 dargelegt, wurden bis zum Jahr 2006 Zahlungen aufgrund der eingeforderten Garantien geleistet. Nach dem Tag des Beitritts wurden keine weiteren Zahlungen in diesem Zusammenhang geleistet, da Oltchim in der Lage war, die noch offenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.