Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1797 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n durch die Änderungen vom 22. Dezember 2016 auf das für die Nachhaltigkeit der KWK-Umlage erforderlich Minimum begrenzt wurden. (148) Zu den positiven Auswirkungen hatte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt, dass das Ziel der mit der KWK-Umlage finanzierten Maßnahmen eine erhebliche Verringerung der CO2-Emissionen ist und dass diese Maßnahmen auch für eine bessere Integration des Stroms aus der Kraft-Wärme-Kopplung in den Strommarkt wichtig sind. Diese positiven Auswirkungen sind unter den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegt. (149) Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass mit der Richtlinie 2012/27/EU ein übergeordnetes Energieeffizienzziel von 20 % festgelegt wurde und die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, ihr Potenzial für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich KWK-Anlagen und Fernwärme- und Speicheranlagen, zu prüfen und das ermittelte Potenzial zu realisieren. Außerdem wird das Ziel einer 27 %igen Verbesserung der Energieeffizienz für 2030, das der Europäische Rat am 23. Oktober 2014 (41) billigte, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu weiteren Ermäßigungen der CO2-Emissionen und zu Energieeinsparungen veranlassen. Daher gibt es einen Finanzierungsbedarf für Energieeffizienzfördermaßnahmen, der in Zukunft noch steigen könnte, da das 20 %-Ziel noch nicht erreicht wurde und für das bis 2030 gesteckte Ziel noch weitere Fortschritte gemacht werden müssen. Die Sicherstellung der Verfügbarkeit und Nachhaltigkeit der Finanzmittel für KWK-Anlagen, Fernwärme- und Speicheranlagen ist somit ein wichtiges Element, um die Voraussetzungen für eine höhere Energieeffizienz bei der Energieerzeugung und für weitere Verringerungen der CO2-Emissionen zu schaffen. Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss auch fest, dass es in diesem Bereich immer noch Marktversagen gibt und dass Beihilfemaßnahmen nach wie vor erforderlich sind, um die Energieeffizienz zu erhöhen. (150) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland mit den am 22. Dezember 2016 eingeführten Änderungen den Anspruch auf Ermäßigungen von für die BesAR infrage kommenden Unternehmen begrenzt, d. h. von Unternehmen und Wirtschaftszweigen, bei denen das Risiko der Abwanderung und Insolvenz im Falle der Zahlung der vollen Umlage am größten ist und von denen somit die größte Gefahr für die Nachhaltigkeit der Umlage ausgeht. Außerdem müssen die Begünstigten nach wie vor ihren Beitrag zur Finanzierung der Energieeffizienzmaßnahmen leisten, und die Ermäßigungen beeinträchtigen nicht die Anreize für die Begünstigten, die Energieeffizienz aufrechtzuerhalten. (151) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Ermäßigungen allen Unternehmen gewährt werden, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind, wenn sie sich hinsichtlich der Stromkostenintensität in derselben Situation befinden. (152) Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gesamtbilanz der Beihilfemaßnahmen insofern positiv ist, als ihre positiven Auswirkungen die mögliche Verfälschung des Wettbewerbs ausgleichen. 6.4.   Anpassungsplan (153) Die ermäßigte KWK-Umlage wurde im Jahr 2002 mit dem KWKG 2002 eingeführt. Deutschland erklärte dazu, dass die Kommission im Jahr 2002 feststellte, dass das damals geltende KWKG 2000 keine staatlichen Beihilfen enthalte, und Deutschland nicht darauf hingewiesen habe, dass das KWKG 2002 anzumelden sei (42). Da die Kommission keine Einwände gegen das KWKG 2002 erhoben und erklärt habe, dass das KWKG 2000 keine Beihilfen umfasste, bestehe berechtigter Grund zu der Annahme, dass die Ermäßigungen der KWK-Umlagen keine Beihilfe darstellten. Dies gelte zumindest bis 2014, als die Kommission die Leitlinien von 2014 annahm und klarstellte, dass die aus Umlagen finanzierten Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien und die KWK Beihilfen darstellten. Der BV Glas brachte ebenfalls vor, dass der Beschluss der Kommission vom 22. Mai 2002 über die Beihilferegelung NN 68/2000 — Deutschland — Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 (im Folgenden „Kommissionsbeschluss 2002“) die berechtigte Erwartung begründete, dass das KWKG 2002 und dann das KWKG 2016 keine Beihilfe beinhalteten. (154) Dennoch unterbreitete Deutschland der Kommission einen Anpassungsplan, der ab dem Jahr 2011 gilt und in dem Letztverbrauchergruppen B und C schrittweise an die Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit angepasst werden, die mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2016 eingeführt und in das KWKG 2016 in der geänderten Fassung aufgenommen wurden (d. h. Begrenzung der Ermäßigungen auf stromkostenintensive Verbraucher, die die Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 20 erfüllen, und Begrenzung der Ermäßigungen auf 85 % der KWK-Umlage oder 4 % bzw. 0,5 % der BWS nach Maßgabe der Stromkostenintensität des Unternehmens). (155) Damit werden die KWK-Umlage-Zahlungen aller früher den LV-Gruppen B und C zugeordneten Letztverbraucher, die als stromkostenintensive Verbraucher gelten, bis 2018 so angepasst, dass ihre Höhe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Während die Kommission diesen Anpassungsplan ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet, ergibt der Vergleich mit Kriterien der Leitlinien für die Anpassung der vor dem 1. Juli 2014 gewährten Ermäßigungen der Umlage für erneuerbare Energien, dass die früheren Zahlungen von KWK-Umlagen angesichts der im vorgelegten Plan vorgesehenen schrittweisen Anpassung der KWK-Umlage als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnten. (156) Im Plan ist jedenfalls eine schrittweise Erhöhung der KWK-Umlage für die Letztverbrauchergruppen B und C ab dem Jahr 2011 vorgesehen, sodass sie im Jahr 2019 die volle KWK-Umlage zahlen müssen (100 %). Dieses Vorgehen ist strenger als die in den Leitlinien vorgesehene Übergangsregelung für Ermäßigungen bei der Finanzierung von erneuerbaren Energien. Für die stromkostenintensiven Verbraucher ist im Plan eine Anpassung auf 15 % schon im Jahr 2018 vorgesehen, also früher als die Kommission in Bezug auf die Anpassung der Ermäßigungen bei der Finanzierung erneuerbarer Energien (siehe Randnummer 193 der Leitlinien) verlangt. Damit würden nach Auffassung der Kommission mit der Umsetzung des unterbreiteten Anpassungsplans die in der Vergangenheit gewährten Ermäßigungen der KWK-Umlagen mit dem Binnenmarkt vereinbar. (157) Da die von den Letztverbrauchergruppen B und C gezahlten KWK-Umlagen für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt mehr als 100 % der von den der Letztverbrauchergruppe A gezahlten vollen KWK-Umlage erreichten, gilt der Anpassungsplan für nicht stromkostenintensive Verbraucher erst ab 2013. Verbraucher der LV-Gruppe B zahlten für 2013-2016 insgesamt mehr als der Anpassungsplan verlangt (21 % statt bis zu 12,5 %). Für sie wird daher in der Praxis erst ab 2017 eine Anpassung erfolgen. Die Anpassung für die Letztverbrauchergruppe C erfolgt ab 2016, weil sie für den Zeitraum 2013-2015 insgesamt mehr zahlten als der Anpassungsplan verlangt (13 % statt bis zu 12,5 %). (158) Stromkostenintensive Verbraucher zahlten für den Zeitraum 2011-2016 insgesamt 15 % der KWK-Umlage. Der Anpassungsplan wird in der Praxis ab 2017 auf sie angewandt. (159) Angesichts der von den Begünstigten in den vorangegangenen Jahren tatsächlich gezahlten KWK-Umlagebeträge erfordert die Umsetzung des Anpassungsplans keine Erhöhung der Umlage in den vergangenen Jahren, mit Ausnahme von 2016 in Bezug auf Letztverbraucher der LV-Gruppe C, die nicht als stromkostenintensive Verbraucher gelten. Diese Erhöhung der KWK-Umlage wurde allerdings schon im Gesetz vom 22. Dezember 2016 verankert, und die Erhöhung der KWK-Umlage für diese Letztverbrauchergruppe wurde in der Endabrechnung für 2016 berücksichtigt. Laut § 36 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung ist sogar eine zusätzliche Abgabe von 0,026 ct/kWh fällig, es sei denn, die Ermäßigungen für den Zeitraum 2014-2016 liegen unter 160 000 EUR (d. h. 20 % unter der De-minimis-Schwelle). (160) Die Kommission ist auch der Auffassung, dass der im Plan vorgesehene Beginn der Anpassung im Jahr 2011 gerechtfertigt ist. Im Juni 2010 hatte der Europäische Rat ein Energieeffizienzziel von 20 % angesetzt, das bis 2020 zu erreichen ist. Im Verlauf der Jahre 2010 und 2011 verabschiedete die EU mehrere Aktionspläne und Mitteilungen (43), in denen die Bedeutung der Energieeffizienz und die Notwendigkeit betont wird, die Bemühungen unter anderem auch bei der Energieerzeugung und durch Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz zu verstärken. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2012/27/EU verstärkten die Mitgliedstaaten die Fördermaßnahmen und begannen deshalb die Umlagen, auch die KWK-Umlage, zu erhöhen. (161) Zu den berechtigten Erwartungen infolge des Kommissionsbeschlusses 2002 führt die Kommission aus, dass ihr Beschluss aus dem Jahr 2002 sich nicht auf Ermäßigungen einer KWK-Umlage bezog, weshalb nicht klar ist, wie sich dann berechtigte Erwartungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Beihilfe ergeben könnten. Selbst wenn der Kommissionsbeschluss 2002 und der Stand der Rechtsprechung (PreussenElektra (44)) berechtigte Erwartungen begründet hätten, wären diese Erwartungen höchstens bis 2011 berechtigt gewesen, weil mehrere Entwicklungen in der Rechtsprechung und Rechtspraxis einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer hätten erkennen lassen, dass nicht mehr davon auszugehen war, dass Ermäßigungen der KWK-Umlage keine Beihilfe darstellen. (162) Der Gerichtshof hat mehrfach geurteilt, dass sich jeder, bei dem ein Gemeinschaftsorgan durch ihm gegebene genaue Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Wenn aber ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer den Erlass einer wahrscheinlich seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme hätte vorhersehen können, kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (45). (163) Der Gerichtshof klärte inzwischen in seinem Urteil in der Rechtssache Essent vom 17. Juli 2008 (46) die Grenzen des Urteils in der Rechtssache PreussenElektra (47) und gelangte zu dem Schluss, dass auch eine Umlage, die vom Staat erhoben und von einer vom Staat bestellten Einrichtung verwaltet wird, als staatliche Mittel gilt, selbst wenn die Gelder nicht über einen Fonds oder ein Konto laufen, das direkt vom Staat verwaltet wird. Außerdem leitete die Kommission am 22. Juli 2009 ein förmliches Prüfverfahren zu einer Obergrenze ein, die mit einem österreichischen Gesetz eingeführt wurde, das Unternehmen in energieintensiven Wirtschaftszweigen von der Verpflichtung zum Kauf von Ökostrom entband, wenn die Aufwendungen für Ökostrom 0,5 % ihres jeweiligen Produktionswerts überstiegen (48). Am 8. März 2011 bestätigte die Kommission ihren Standpunkt in dem abschließenden Beschluss, dass die österreichische Obergrenze für energieintensive Verbraucher im Rahmen des Ökostromgesetzes eine staatliche Beihilfe darstellte (49). (164) Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Anpassungsplan in der Praxis zu einer Anpassung für Letztverbraucher der LV-Gruppe C führt, die 2016 nicht als stromkostenintensive Verbraucher einzustufen sind. 2016 hätte jeder umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer erkannt, dass es klug gewesen wäre, die Stellungnahme der Kommission abzuwarten, bevor er glaubt, dass die Ermäßigungen keine staatliche Beihilfen darstellen, da insbesondere bekannt war, dass das KWKG 2016 der Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden war. (165) Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Anpassungsplan zu hohe und zu plötzliche finanzielle Störungen für einzelne Unternehmen vermeidet und in diesem Sinne auch zur Nachhaltigkeit der Finanzierung der KWK-Förderung beiträgt, wie unter Erwägungsgrund 124 ff. beschrieben. (166) In Bezug auf die Ermäßigungen von KWK-Umlagen, die vor dem Gültigkeitsbeginn des Anpassungsplans galten, vertritt die Kommission die Auffassung, dass angesichts des Entwicklungsstands der Umlage für hocheffiziente KWK-Anlagen (Zeitraum vor der Festlegung des 20 %-Energieeffizienzziels der EU) angenommen werden kann, dass die Höhe der Ermäßigungen gemäß KWKG 2002 nach November 2006 nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und dass sie daher unter die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung fallen, die zu dem Zeitpunkt galt (De-minimis-Beihilfe), oder dass die Ermäßigungen für den Zeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2010 in den vorläufigen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz-und Wirtschaftskrise (50) fallen. 6.5.   Schlussfolgerung (167) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland ermäßigte KWK-Umlagen für bestimmte Letztverbraucher unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Die Kommission stellt aber ferner fest, dass diese mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2016 geänderten und durch den Anpassungsplan ergänzten Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar sind. 7.   VORLÄUFIGE PRÜFUNG DER BEABSICHTIGTEN AUSWEITUNG DER KWK-FÖRDERUNG AUF DER GRUNDLAGE DES KWKG 2016 IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG VOM 22. DEZEMBER 2017 (168) Wie unter Erwägungsgrund 7 beschrieben, hat Deutschland eine Änderung der KWK-Förderregelung, die die Kommission am 24. Oktober 2016 genehmigt hatte, bei der Kommission angemeldet. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung der Bedingungen, die KWK-Anlagen erfüllen müssen, um an Ausschreibungen teilnehmen zu können, die ab Winter 2017/2018 durchgeführt werden, um förderfähige KWK-Projekte auszuwählen. Aufgrund dieser Änderung sind KWK-Anlagen, die Strom in geschlossene Verteilernetze einspeisen, ebenfalls berechtigt, an den genannten Ausschreibungen teilzunehmen (im Folgenden „Änderung“). KWK-Anlagen, die für den Eigenverbrauch genutzt werden, kämen aber für eine Teilnahme an der Ausschreibung infrage und sind nicht von der angemeldeten Änderung betroffen. Der folgende Abschnitt umfasst die vorläufige Prüfung dieser Änderung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/1589. 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe: (169) Aufgrund der in Abschnitt 5 beschriebenen Änderung würde eine weitere Kategorie von KWK-Betreibern zur Teilnahme an den Ausschreibungen berechtigt, um eine feste Prämie zusätzlich zum Marktpreis für Strom zu erhalten. Mit der Änderung würde also der Kreis der Begünstigten der genehmigten Beihilferegelung erweitert. Sie ändert nicht die in den Erwägungsgründen 123, 128 bis 137, 139 und 144 Buchstabe a der Einleitungsbeschlusses vorgenommene Bewertung der Kommission, dass eine Beihilfe vorliegt Die Änderung stellt daher auch eine Beihilferegelung dar. (170) Insbesondere eröffnet die Änderung den betreffenden KWK-Anlagen Zugang zu Ausschreibungen, die für KWK-Anlagen durchgeführt werden, die Strom in öffentliche Netze einspeisen. Die in der Ausschreibung ausgewählten KWK-Anlagen erhalten eine Prämie zusätzlich zum Marktpreis. Damit erhalten sie einen Vorteil gegenüber anderen Stromerzeugern, die nur den Marktpreis für den von ihnen erzeugten Strom erhalten. Da nur Betreiber von KWK-Anlagen und nur bestimmte Arten von KWK-Betreibern an der Ausschreibung teilnehmen können, ist der Vorteil selektiv. Die Förderung wird aus der in den Abschnitten 2.2 und 2.3 beschriebenen KWK-Umlage finanziert und wird daher aus den in Abschnitt 6.1.2 genannten Gründen aus staatlichen Mitteln finanziert. Der Vorteil beeinträchtigt wahrscheinlich auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb, da die Betreiber von KWK-Anlagen, die Strom in geschlossene Verteilernetze einspeisen, mit Stromanbietern konkurrieren, die Strom in öffentliche Netze einspeisen. Da in öffentliche Netze eingespeister Strom im Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird, beeinflusst auch die Änderung, mit der die Möglichkeit für KWK-Anlagen erweitert wird, Strom in geschlossene Verteilernetze einzuspeisen, wahrscheinlich den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten. 7.2.   Rechtmäßigkeit (171) Da die Hinzufügung einer neuen Kategorie von KWK-Anlagen, die zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt sind, noch nicht verabschiedet wurde, hat Deutschland seine Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt. 7.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 7.3.1.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse. (172) Das Ziel der Förderung bleibt dasselbe, da sie, wie in Erwägungsgrund 148 des Einleitungsbeschlusses beschrieben, eine Verbesserung des Umweltschutzes durch die Förderung von Strom aus hochenergieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung zum Ziel hat. Die Kommission stellt hierzu fest, dass KWK-Anlagen, die zur Teilnahme an den Ausschreibungen berechtigt sein werden, auch weiterhin das Kriterium der hohen Effizienz in Einklang mit Randnummer 139 der Leitlinien erfüllen müssen. (173) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Änderung zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse in gleicher Weise beiträgt wie die ursprüngliche Regelung (siehe dazu Abschnitt 3.3.1.1 des Einleitungsbeschlusses). 7.3.2.   Erforderlichkeit eines staatlichen Eingreifens und Anreizwirkung (174) KWK-Anlagen, die Strom in ein privates Netz einspeisen, entsprechend der Art von KWK-Anlagen, die im Einleitungsbeschluss als „Kontraktor“ bezeichnet wird (siehe Erwägungsgrund 23 des Einleitungsbeschlusses), für die Deutschland Berechnungen der Stromgestehungskosten (LCOE) und einen Vergleich mit Marktpreisprojektionen vorgelegt hat (siehe Tabelle 5). (175) Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass staatliche Beihilfen notwendig sind, um ein Marktversagen zu beheben, das sonst nicht behoben werden würde (vgl. Randnummer 37 der Leitlinien). Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung geht die Kommission davon aus, dass sich Energieeffizienzmaßnahmen negativen externen Effekte entgegenwirken sollen, indem individuelle Anreize zur Verwirklichung der Umweltziele der Energieeinsparung und der Verringerung von Treibhausgasemissionen geschaffen werden (vgl. Randnummern 35 und 142 der Leitlinien). (176) Nach Randnummer 49 der Leitlinien müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Beihilfe für die Begünstigter einen Anreiz bietet, ihr Verhalten entsprechend dem verfolgten Ziel von gemeinsamem Interesse zu ändern. (177) Die von Deutschland bereitgestellten Berechnungen (siehe Tabelle 5) zeigen, dass die Stromgestehungskosten (LCOE) der hocheffizienten KWK über dem Marktpreis für Strom liegen und dass diese Erzeugung ohne Förderung wahrscheinlich wirtschaftlich nicht tragfähig wäre. (178) KWK-Anlagen, die von der Änderung betroffen sind, werden nur dann gefördert, wenn sie in einem Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurden; daher muss die Voraussetzung der Randnummer 51 der Leitlinien nicht erfüllt werden (siehe Randnummer 52 der Leitlinien). (179) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass Deutschland nachgewiesen hat, dass die Beihilfe für KWK-Anlagen, die Strom in private Netze einspeisen, erforderlich ist und die Beihilferegelung einen Anreizeffekt haben wird. 7.3.3.   Geeignetheit der Beihilfe, Angemessenheit und Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverfälschungen (180) Nach Randnummer 145 der Leitlinien können staatliche Beihilfen unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden, als geeignetes Instrument für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen gelten. Zusätzlich zum Marktpreis gezahlte Prämien sind geeignete Beihilfeinstrumente, um KWK-Anlagen für die höheren Stromerzeugungskosten der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung zu entschädigen, da sie auf die zusätzlichen Kostenelemente abstellen, die der Marktpreis nicht deckt. (181) Mit der angemeldeten Änderung käme eine neue Kategorie von KWK-Betreibern hinzu, die an der Ausschreibung teilnehmen könnten, um zusätzlich zum Marktpreis eine Prämie zu erhalten. Sie entspricht den Betriebsbeihilfen für die Stromerzeugung in hochenergieeffizienten KWK-Anlagen, sodass Randnummer 151 der Leitlinien für die Bewertung der Angemessenheit anwendbar ist. (182) Zur Bewertung der Angemessenheit wird in Randnummer 151 der Leitlinien auf die Voraussetzungen verwiesen, die nach Abschnitt 3.3.2.1 der Leitlinien für Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gelten. (183) Die von der Änderung betroffenen KWK-Anlagen fallen in die in Randnummer 151 Buchstabe a der Leitlinien definierte Kategorie: Der erzeugte Strom wird an die Allgemeinheit verkauft (wenn auch mit einer geringeren Anzahl von Kunden als Strom, der zur Einspeisung in das öffentliche Netz verkauft wird). (184) Zur Bewertung der Angemessenheit wird in Randnummer 151 der Leitlinien auf die Voraussetzungen verwiesen, die für die Betriebsbeihilfen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach Abschnitt 3.3.2.1 der Leitlinien gelten. (185) Nach Randnummer 124 der Leitlinien muss die Beihilfe als Prämie zusätzlich zu dem Marktpreis gewährt werden, zu dem die Stromerzeuger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen. Außerdem unterliegen die Begünstigten einer Standardbilanzausgleichsverantwortung, es sei denn, es gibt keine liquiden Intraday-Märkte, und schließlich muss sichergestellt sein, dass die Stromerzeuger keinen Anreiz haben, Strom zu negativen Preisen zu erzeugen. (186) Die Beihilferegelung steht mit Randnummer 124 Buchstabe a der Leitlinien im Einklang, da die Beihilfen ausgewählten Unternehmen als Prämie zusätzlich zum Marktpreis gezahlt werden und der Betreiber der KWK-Anlage den Strom auf dem Markt verkaufen muss (siehe Erwägungsgrund 79). Der Betreiber unterliegt außerdem einer Standardbilanzausgleichsverantwortung (siehe Erwägungsgrund 79). Schließlich schaffen die Regelungen keine Anreize, Strom zu Zeiten negativer Marktpreise zu erzeugen. Die Beihilfe wird als feste Prämie und für eine begrenzte Menge der Volllaststunden gezahlt. Damit wird der Anreiz verstärkt, Strom zu Zeiten zu verkaufen, wenn die Nachfrage höher ist, da dann höhere Erträge erzielt werden. Gleichzeitig wird der Anreiz verringert, zu Zeiten negativer Preise Strom zu erzeugen. Außerdem stellt Deutschland die Förderung zu Zeiten negativer Preise ein (siehe Erwägungsgrund 79). (187) In Randnummer 126 der Leitlinien wird verlangt, dass Beihilfen ab dem 1. Januar 2017 im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden. (188) Die Änderung entspricht dieser Forderung, indem eine Kategorie von KWK-Betreibern hinzugefügt wird, die berechtigt sind, an den Ausschreibungen teilzunehmen, die ab Winter 2017/2018 durchgeführt werden. Zur Frage des strategischen Bietverhaltens stellt die Kommission fest, dass Deutschland eine Untersuchung der wirtschaftlichen Aspekte von KWK-Anlagen durchgeführt hat, die Strom in private Netze einspeisen. Laut dieser Untersuchung ist der Wettbewerbsvorteil (wenn es ihn überhaupt gab)viel geringer als ursprünglich angenommen, sodass die Gefahr eines strategischen Bietverhaltens so gering ist, dass nichts dagegen spricht, diese Art von KWK-Anlagen in dieselbe Ausschreibung mit aufzunehmen. Deutschland teilte außerdem seine Absicht mit, dieses Element bei der Auswertung von Ausschreibungen zu berücksichtigen, und erklärte ferner, dass sich Deutschland bei Anzeichen eines strategischen Bietverhaltens im Rahmen des Ausschreibungskonzepts damit befassen und die Änderungen an den Teilnahmebedingungen und dem Ausschreibungskonzept bei der Kommission anmelden würde. 7.3.4.   Transparenz (189) Die Änderung hat keinen Einfluss auf die von Deutschland eingegangene Verpflichtung, alle in Abschnitt 3.2.7 der Leitlinien festgelegten Kriterien zu erfüllen. Die Maßnahmen erfüllen die Transparenzanforderung. 7.3.5.   Schlussfolgerung (190) Aus den in den Abschnitten 7.3.1 bis 7.3.4 dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Förderung hocheffizienter KWK-Anlagen, die in geschlossenen Verteilernetzen genutzt werden, den Leitlinien, insbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.