Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1797 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sondere Abschnitt 3.4, entspricht und daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Ermäßigungen der KWK-Umlagen, die Deutschland auf der Grundlage des KWKG 2016 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV angewendet hat, stehen nach den Änderungen vom 22. Dezember 2016 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEVU im Einklang mit dem Binnenmarkt. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, gelten nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung festgelegt wurden. Artikel 3 Die Kommission akzeptiert den von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan für den Zeitraum 2011-2019. Deutschland unterrichtet die Kommission über die Umsetzung des Anpassungsplans. Artikel 4 Da die Ausweitung der mit Beschluss C(2016) 6714 genehmigten Beihilferegelung auf neue hocheffiziente und in geschlossenen Verteilernetzen genutzte KWK-Anlagen, die Deutschland auf der Grundlage des § 33a Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe bb des KWKG 2016 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 geänderten Fassung vornehmen möchte, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, erhebt die Kommission keine Einwände. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 406 vom 4.11.2016., S. 21. (2)  Beschluss der Kommission vom 24. Oktober 2016 über die Beihilferegelung SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) — Deutschland — Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 406 vom 4.11.2016, S. 21). (3)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (4)  Mit Stein- oder Braunkohle befeuerte KWK-Anlagen sind von der Förderung auf der Grundlage des KWKG 2016 ausgeschlossen. (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  Siehe https://www.netztransparenz.de/KWKG/KWKG-Umlage/KWKG-Aufschlag-2016. (7)  Deutschland wies darauf hin, dass die endgültigen Zahlen erst im zweiten Halbjahr 2017 zur Verfügung stehen würden. (8)  Die Prognosen sind abrufbar unter: https://www.netztransparenz.de/Portals/1/Content/Kraft-W%C3%A4rme-Kopplungsgesetz/KWK-G-Aufschl%C3%A4ge-Prognosen/KWKG_Prognose_2016_nach_KWKG_2016_Internet.pdf. (9)  Die fiktive Umlage ist die Umlage, die für alle Verbraucher gelten würde, wenn die Letztverbrauchergruppen B und C keinen Anspruch auf Ermäßigungen hätten. (10)  Wenn die Letztverbrauchergruppen B und C keinen Anspruch auf Ermäßigungen hätten, wäre die KWK-Umlage für Letztverbrauchergruppe A um 0,19 ct/kWh geringer. (11)  Wenn die Letztverbrauchergruppen B und C keinen Anspruch auf Ermäßigungen hätten, wäre die KWK-Umlage für die Letztverbrauchergruppe B um 0,215 ct/kWh höher (Vergleich mit der fiktiven KWK-Umlage). (12)  Wenn die Letztverbrauchergruppen B und C nicht in den Genuss der Ermäßigungen kämen, wäre die KWK-Umlage für Letztverbrauchergruppe B um 0,225 ct/kWh höher (Vergleich mit der fiktiven KWK-Umlage). (13)  Das EEG 2014 ist abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/. Das EEG 2014 wurde am 24. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 2014 Nr. 33, S. 1066). (14)  Diese Methode der Bestimmung der Stromkostenintensität von Unternehmen wurde von der Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen SA.38632 und SA.44679 (siehe Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.38632 (2014/N) — Deutschland — EEG 2014 (ABl. C 325 vom 2.10.2015, S. 4) und Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44679 (2016/N) — Deutschland — Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Stromintensität nach dem EEG (ABl. C 68 vom 3.3.2017, S. 10) genehmigt. (15)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (16)  Dieser Schritt wird jetzt in § 28 Absatz 3 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung konkreter ausgeführt. (*1)   Geschäftsgeheimnis (17)   ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1. (18)  Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) Deutschlands für die Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Verbraucher (siehe Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. L 250 vom 25.9.2015, S. 122)). (*2)   Geschäftsgeheimnis (19)  Annahme: Stromtarif nach der Ermäßigung der EEG-Umlage 11,2 ct/kWh. (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 60. (21)  Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, ECLI:EU:T:2014:1060, Rn. 112; Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, ECLI:EU:T:2016:281, Rn. 55. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 62. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98 ECLI:EU:C:2001:160. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, ECLI:EU:C:2008:413. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, C-47/15, ECLI:EU:C:2016:281. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99 EU:C:2002:294, Rn. 37, und Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, ECLI:EU:T:2016:281, Rn. 83. (28)  Dazu siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, C-78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 1993, Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19, und Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, ECLI:EU:T:2016:281, Rn. 81. (29)  Siehe auch Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, ECLI:EU:T:2016:281, Rn. 112, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, ECLI:EU:T:2014:1060, Rn. 76. (30)  Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 in der Beihilfesache SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Frankreich — Fördermechanismus für erneuerbare Energien und Begrenzungen für CSPE — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 348 vom 3.10.2014, S. 78). (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2017, Portovesme/Kommission, C-606/14 P, ECLI:EU:C:2017:75, Rn. 91. (32)  Beschluss der Kommission vom 22. Mai 2002 in der Beihilfesache NN 68/2000 — Deutschland — Gesetz vom 12. Mai 2000 zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 5). (33)  Ebd. (34)  Ebd. (35)  Beschluss der Kommission vom 22. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.43666 (2015/N) — Deutschland — Ermäßigung der KWKG-Umlage für Eisenbahnen (ABl. C 406 vom 4.11.2016, S. 1). (36)  Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, ECLI:EU:T:2009:2, insbesondere die Rn. 65, 66, 74 und 75. (37)  Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, T-187/99, ECLI:EU:T:2001:149, Rn. 74; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, ECLI:EU:T:2002:116, Rn. 41-43; Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, ECLI:EU:C:2008:224, Rn. 68-69. (38)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). (39)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.-24. Oktober 2014. (40)  Siehe Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.38632 (2014/N) — Deutschland — EEG 2014 (ABl. C 325 vom 2.10.2015, S. 4). (41)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.-24. Oktober 2014. (42)  Beschluss der Kommission vom 22. Mai 2002 über die Beihilferegelung NN 68/2000 — Deutschland — Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 (ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 5). (43)  Siehe Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010. Mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 wurde das Energieeffizienzziel als eines der Kernziele der neuen Strategie der Union für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum bestätigt. Um dieses Ziel auf nationaler Ebene umzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten dieser Strategie zufolge in engem Dialog mit der Kommission nationale Ziele festlegen und in ihren nationalen Reformprogrammen erläutern, wie sie diese erreichen wollen. Siehe auch die Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energie 2020 — Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie (KOM(2010) 639 endg. vom 10. November 2010). Darin wird die Energieeffizienz in den Mittelpunkt der EU-Energiestrategie bis 2020 gestellt und die Notwendigkeit einer neuen Energieeffizienzstrategie dargelegt, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Energienutzung vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln. Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Siehe auch Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011, in denen anerkannt wird, dass noch nicht genügend Fortschritte zur Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union gemacht wurden und dass ein entschlossenes Vorgehen nötig ist, um das beachtliche Potenzial für höhere Energieeinsparungen in Gebäuden, im Verkehrswesen, in Produkten und Prozessen zu erschließen. Siehe auch die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 an das Europäischen Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energieeffizienzplan 2011. In der Mitteilung wurde bestätigt, dass die Union bei der Verwirklichung ihres Energieeffizienzziels im Rückstand ist. Um dem abzuhelfen, wurde im Energieeffizienzplan eine Reihe von Energieeffizienz-Strategien und Maßnahmen beschrieben, die die gesamte Energiekette einschließlich der effizienten Erzeugung von Wärme und Strom abdecken, und es wurde betont, dass nach Möglichkeit Abwärme zurückgewonnen und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden sollte. (44)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, ECLI:EU: C:2001:160. (45)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Forum 187/Kommission, C-182/03, C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 147. (46)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, ECLI:EU:C:2008:413. (47)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, ECLI:EU: C:2001:160. (48)  Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 über Staatliche Beihilfe (C 24/2009) — Österreich- Beihilfe für große Stromverbraucher (ABl. C 217 vom 11.9.2009, S. 12). (49)  Beschluss 2011/528/EU der Kommission vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) — Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 42). (50)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.