Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1797 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tverbrauchergruppen B und C als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (117) In der folgenden Vereinbarkeitsprüfung werden nur die Ermäßigungen für die Letztverbrauchergruppen B und C seit 2007 und die in Erwägungsgrund 20 beschriebenen Ermäßigungen für stromkostenintensive Verbraucher geprüft. Dieser Beschluss befasst sich nicht mit den Ermäßigungen der KWK-Umlage für Eisenbahnunternehmen. Diese Ermäßigungen wurden mit dem Beschluss in der Beihilfesache SA.43666 (35) genehmigt. (118) Durch die Ermäßigung der Umlage werden die Letztverbrauchergruppen B und C sowie stromkostenintensive Verbraucher von einem Teil der KWK-Umlage befreit, den sie normalerweise im Tagesgeschäft als Teil ihrer Stromkosten hätten tragen müssen. Folglich werden damit die Betriebskosten für die betreffenden Unternehmen gesenkt. (119) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist der allgemeine Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen in der Union festgeschrieben. In Artikel 107 Absatz 2 und 107 Absatz 3 AEUV sind Ausnahmen von diesem Grundsatz geregelt. (120) Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss feststellte, fallen diese Ermäßigungen nicht in den Bereich der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Erstens gilt die KWK-Umlage nicht als Umweltsteuer im Sinne des Abschnitts 3.7.1 der Leitlinien. Die KWK-Umlage verfolgt zwar ein bestimmtes Ziel, die Finanzierung der Förderung von KWK-Anlagen, bewirkt aber im Gegensatz zu Umweltsteuern keine Verhaltenssteuerung (siehe Randnummern 167 und 181 der Leitlinien). Sie soll nicht das Verhalten der KWK-Umlagezahler selbst ändern. Die Beurteilung der entsprechenden Ermäßigungen gemäß Abschnitt 3.7.1 kann somit ausgeschlossen werden. Die KWK-Umlage weist viele Ähnlichkeiten mit Umlagen auf, die für die Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien bestimmt sind, da sie indirekt das Umweltziel der Verringerung von CO2-Emissionen bei der Stromerzeugung durch die Finanzierung der Kraft-Wärme-Kopplung verfolgen. Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien gilt allerdings nur für Umlagen für die Finanzierung der Förderung der Energie aus erneuerbaren Quellen, betrifft also nicht die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen wie die Umlage zur Förderung der hohen Energieeffizienz. Keine anderen Leitlinien der Kommission können auf die angemeldete Maßnahme angewandt werden. (121) Die Kommission kann aber eine Beihilfemaßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV direkt als vereinbar erklären, wenn die Maßnahme notwendig und angemessen ist und ihre positiven Effekte für das gemeinsame Ziel die negativen Effekte für Wettbewerb und Handel überwiegen. Diese Bedingungen können als erfüllt gelten, wenn die folgenden Fragen bejaht werden können: a) Dient die Beihilfemaßnahme einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (36)? b) Ist sie auf eine Situation ausgerichtet, in der Beihilfe eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann (zum Beispiel, weil sie ein Marktversagen behebt)? c) Ist die Beihilfemaßnahme geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen (Erforderlichkeit der Beihilfe (37)? Insbesondere: — Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes und erforderliches Instrument, oder gibt es andere, besser geeignete Instrumente? — Schafft die Maßnahme Anreize, das heißt, verändert die Maßnahme das Verhalten von Unternehmen? — Ist die Beihilfemaßnahme angemessen, d. h. könnte die angestrebte Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe herbeigeführt werden? d) Sind die Wettbewerbsverfälschungen und die Auswirkungen auf den Handel so gering, dass das Endergebnis positiv ausfällt? 6.3.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse (122) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die KWK-Umlage für die Finanzierung der Förderung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung bestimmt ist und damit indirekt zur Erreichung der Ziele dieser Fördermaßnahmen — d. h. zur Verringerung der Auswirkungen der Stromerzeugung auf die Umwelt durch Steigerung der Energieeffizienz der Energieerzeugung und Verringerung der CO2-Emissionen im Stromsektor -beiträgt, die von der Kommission als Ziele von gemeinsamem Interesse anerkannt wurden. (123) Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Ermäßigungen der KWK-Umlagen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung indirekt auch zum Ziel der Förderung der Maßnahmen beitragen kann, die aus den Umlagen finanziert werden (d. h. die Steigerung der Energieeffizienz der Energieerzeugung und Verringerung der mit dem Stromverbrauch verbundenen CO2-Emissionen), weil sie dazu beitragen können, eine ausreichende Finanzierungsbasis für die Fördermaßnahmen selbst zu schaffen, und zwar in ähnlicher Weise, wie Ermäßigungen bei der Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien dazu beitragen, eine ausreichende Finanzierungsbasis für die Förderung zu schaffen (siehe Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien und insbesondere Randnummer 182 der Leitlinien). Wenn Ermäßigungen erforderlich sind, um die Finanzierung dieser Fördermaßnahmen sicherzustellen, tragen sie auch indirekt zu den Zielen der in den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.5 des Einleitungsbeschlusses geprüften Fördermaßnahmen bei. (124) Die Kommission merkte außerdem an, dass die Union für die Erzeugung von hocheffizientem KWK-Strom im Gegensatz zur Erzeugung erneuerbarer Energien keine verbindlichen Ziele für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt hat. Der Finanzierungsbedarf für die Förderung von KWK-Anlagen ist daher allgemein geringer als der Finanzierungsbedarf für die Förderung erneuerbarer Energien, und damit wird es weniger zwingend, die Fördermaßnahmen aus einer Abgabe auf den Stromverbrauch zu finanzieren. In der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38) wurde allerdings ein Kernziel für die Energieeffizienz festgelegt, und es sind indikative nationale Effizienzziele vorgesehen, zu denen hocheffiziente KWK-Anlagen, energieeffiziente Fernwärmenetze und Speichersysteme einen wichtigen Beitrag leisten können. Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihr Potenzial für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von KWK-Anlagen, Fernwärme- und Speicheranlagen zu prüfen und das festgestellte Potenzial einzusetzen. Daher könnte der Finanzierungsbedarf für Energieeffizienzfördermaßnahmen ebenfalls hoch werden, sodass die Mitgliedstaaten möglicherweise zunehmend auf Energieverbrauchsabgaben zurückgreifen müssen, um die Maßnahmen zu finanzieren. Außerdem wird das Ziel einer 27 %igen Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030, das der Europäische Rat am 23. Oktober 2014 billigte (39), dazu führen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre CO2-Emissionen weiter verringern und mehr Energie einsparen werden. (125) Um einen etwaigen erheblichen Wettbewerbsnachteil für Letztverbraucher, die von den Finanzierungskosten der Förderung hocheffizienter KWK (und der zugehörigen Förderung von an KWK-Anlagen angeschlossenen energieeffizienten Fernwärmenetzen und Wärmespeicheranlagen) besonders betroffen sind, zu verhindern, muss Deutschland möglicherweise Teilermäßigungen gewähren, weil insbesondere die KWK-Umlage zur EEG-Umlage hinzukommt, um eine Reihe von Fördermaßnahmen im Stromsektor zu finanzieren, die die CO2-Emissionen verringern und den Klimawandel bekämpfen sollen. Es könnte sogar sein, dass Insolvenz oder Abwanderung von zu vielen Unternehmen, die besonders von der EEG- oder der KWK-Umlage betroffen sind, die Finanzierungsbasis untergraben: Anstatt eine ermäßigte Umlage zu zahlen, würden die betroffenen Unternehmen gar keinen Beitrag zur Finanzierung leisten, und damit würden von anderen Letztverbrauchern noch höhere finanzielle Anstrengungen verlangt, um die KWK-Förderung zu finanzieren, und die Akzeptanz der Umlage und somit der KWK-Förderung als solcher würde weiter verringert. (126) In ihrem Einleitungsbeschluss hatte die Kommission festgestellt, dass die KWK-Umlage nicht auf die Schaffung von Anreizen für die Verringerung des Energieverbrauchs, sondern auf die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen abzielt und vermieden werden sollte, dass der Umfang der Ermäßigungen Unternehmen zu einer geringeren Energieeffizienz verleitet, denn dies würde dem Ziel der geförderten Energieeffizienzmaßnahmen zuwider laufen. (127) Zur Gefahr einer Verringerung der Energieeffizienzanreize führte Deutschland aus, dass die Ermäßigungen Anreize für stromkostenintensive Verbraucher, energieeffizient zu handeln, nicht zunichtemachen, da die KWK-Umlage nur einen kleinen Teil der Stromkosten ausmacht. Schon der Strompreis selbst liefert aufgrund des hohen Anteils der Energiekosten an den Gesamtproduktionskosten einen Anreiz, die Energieeffizienz zu erhöhen (siehe Erwägungsgründe 62ff). Der BV Glas wies ebenfalls darauf hin, dass stromkostenintensive Verbraucher angesichts des hohen Anteils der Energiepreise an den Produktionskosten (häufig zwischen 20 % und 50 %) stets einen Anreiz haben, die Energieeffizienz zu verbessern. (128) Die Kommission stimmt zu, dass für im internationalen Handel tätige stromkostenintensive Unternehmen allein schon der Strompreis ein Anreiz sein kann, die Energieeffizienz zu erhöhen, da für energiekostenintensive Unternehmen die Energie einen hohen Anteil an den Produktionskosten ausmacht. Dieser Anreiz wird wichtiger für Unternehmen, die in gewissem Umfang im internationalen Handel tätig sind, weil Unternehmen aufgrund des Wettbewerbsdrucks zu mehr Energieeffizienz veranlasst werden. Da diese Unternehmen außerdem mindestens 15 % der KWK-Umlage zahlen müssen, wird dieser Mindestbeitrag im Übrigen für stromkostenintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, die Anreize verstärken, in energieeffiziente Maßnahmen zu investieren. Es wurde allerdings nicht nachgewiesen, dass die Ermäßigungen die Anreize für nicht stromkostenintensive Unternehmen nicht beseitigen würden. Deutschland hat aber die Ermäßigungen für stromkostenintensive Verbraucher, die in gewissen Umfang dem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind, ab dem 1. Januar 2017 begrenzt, und ein großer Teil der Begünstigten im Jahr 2016 könnte als stromkostenintensive Verbraucher gelten. Außerdem wurden die Ermäßigungen mit der Bedingung der Teilnahme an einem Energie- oder Umweltmanagementsystem verknüpft. Deutschland hat ferner, wie nachfolgend noch genauer untersucht wird, einen eigenen Beitrag von 15 % der KWK-Umlage beibehalten. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die geänderten Ermäßigungen keine Anreize für stromkostenintensive Verbraucher, ihre Energieeffizienz zu erhöhen, zunichtemachen wird. Für den Zeitraum 2011-2018 und für nicht stromkostenintensive Verbraucher legte Deutschland einen Anpassungsplan vor, der die Anreize für Energieeffizienz für nicht stromkostenintensive Verbraucher verstärken wird. (129) Auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die ermäßigten KWK-Umlagen zu einem gemeinsamen Ziel beitragen. 6.3.2.   Erforderlichkeit eines staatlichen Eingreifens, Geeignetheit der Beihilfen und Anreizwirkung (130) In den Abschnitten 3.3.1.2, 3.3.2.2, 3.3.4.2 und 3.3.5.2 ihres Einleitungsbeschlusses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Förderung von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, energieeffizienten Fernwärme-/Fernkältenetzen und Wärme- und Kältespeichern nicht allein vom Markt sichergestellt werden würde und dass die Beihilfemaßnahmen (und ihre Finanzierung) als Anreiz für Investitionen in diese Anlagen und Einrichtungen und deren Betrieb erforderlich sind. (131) Die in den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.5 des Einleitungsbeschlusses untersuchten Beihilfemaßnahmen haben alle die Steigerung der Energieeffizienz der Energieerzeugung und die Verringerung des CO2-Fußabdrucks der Stromerzeugung und damit des Verbrauchs zum Ziel. Sie sollen den Klimawandel bekämpfen. (132) Die KWK-Umlage ist zwar nicht das einzige denkbare Finanzierungsinstrument, ist aber aufgrund der engen Verknüpfung zwischen den geförderten Maßnahmen und dem aus dem Netz bezogenen Strom geeignet, um Beihilfemaßnahmen für die Erzeugung von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, für energieeffiziente Fernwärmenetze und für Wärmespeicheranlagen auf der Basis einer Umlage auf Strom, der von an das Netz angeschlossenen Letztverbrauchern verbraucht und aus dem Netz bezogen wird, zu finanzieren. Eine solche Umlage sichert außerdem einen relativ stabilen Mittelfluss und beeinträchtigt nicht die Haushaltsdisziplin. Das sind die Gründe, warum ein solches Finanzierungssystem häufig genutzt wird, um die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu finanzieren. Wie bereits in Erwägungsgrund 125 dargelegt, könnte der Finanzierungsbedarf für Energieeffizienzfördermaßnahmen hoch werden, sodass die Mitgliedstaaten möglicherweise zunehmend auf Stromumlagen zurückgreifen müssen, um die Maßnahmen zu finanzieren. (133) Nach Auffassung der Kommission könnte eine ermäßigte KWK-Umlage daher als erforderlich erachtet werden, um die Ziele der Energieeffizienz und des Umweltschutzes zu erreichen, die mit den in den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.5 des Einleitungsbeschlusses untersuchten Maßnahmen verfolgt werden, falls ohne Ermäßigungen der KWK-Umlage die Finanzierung dieser Maßnahmen und das mit diesen Maßnahmen verfolgte Ziel gefährdet wäre. (134) Das könnte der Fall sein, wenn die Zahlung der vollen KWK-Umlage die Abwanderung oder Insolvenz zu vieler Unternehmen oder Wirtschaftszweige bedeuten würde. Dies hätte wiederum eine geringere Akzeptanz der KWK-Umlage und eine Verringerung der Zahl der Umlagezahler zur Folge, und es bestünde die Gefahr, dass die Beihilfemaßnahmen als solche gefährdet werden. (135) Die Kommission wies in ihrem Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 274) darauf hin, dass die Kriterien in den Randnummern 185, 186 und 187 der Leitlinien als Orientierungshilfe dienen können, um Wirtschaftszweige zu erkennen, in denen bei zu hohen Energieumlagen zur Finanzierung der Kraft-Wärme-Kopplung die Gefahr der Abwanderung oder Insolvenz besteht. Dies dürften geeignete Kriterien sein, da einerseits die Maßnahmen, die aus der KWK-Umlage finanziert werden, demselben Umweltziel dienen wie die Maßnahmen, die aus den Umlagen für erneuerbare Energien auf der Grundlage des Abschnitts 3.7.2 der Leitlinien (Kampf gegen den Klimawandel durch Verringerung der bei der Stromerzeugung entstehenden CO2-Emissionen) finanziert werden, da die KWK-Umlage in Deutschland zur EEG-Umlage hinzukommt und da die KWK-Umlage ähnlich strukturiert ist. Da sie im Verhältnis zum Strom erhoben wird, der aus dem Netz bezogen wird, trifft die KWK-Umlage insbesondere Unternehmen, für die Stromkosten einen erheblichen Teil der Bruttowertschöpfung ausmachen und die ihre Kosten nicht einfach so auf Letztverbraucher abwälzen können, ohne aufgrund des starken internationalen Wettbewerbs in ihrem Wirtschaftszweig wichtige Marktanteile zu verlieren. Das sind die Unternehmen, die anhand der Kriterien in den Randnummern 185, 186 und 187 der Leitlinien ermittelt werden sollen. (136) Im Zuge der vorläufigen Prüfung hatte Deutschland erläutert, dass die ermäßigten KWK-Umlagen notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen (Energieverbraucher) zu schützen, und dass sie letzten Endes erforderlich sind, um die Finanzierung der Fördermaßnahmen sicherzustellen. Deutschland hatte aber nicht ausreichend belegt, dass die ermäßigten KWK-Umlagen für alle Arten von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen der Letztverbrauchergruppen C und B benötigt werden, damit die Finanzierung der Beihilfemaßnahmen im KWKG 2016 gesichert ist. Es wurden nur Informationen zu stromkostenintensiven Verbrauchern zur Verfügung gestellt, die in internationalem Wettbewerb stehen und Anspruch auf Ermäßigungen der Umlagen für erneuerbare Energien haben. Gleichwohl wurde eingeräumt, dass das nicht auf alle Letztverbraucher in den LV-Gruppen B und C zutrifft. (137) In ihrem Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass sie akzeptiert hatte, dass einige sehr stromkostenintensive und im internationalen Handel besonders aktive Wirtschaftszweige sehr wahrscheinlich erheblich von der vollen EEG-Umlage betroffen wären und dass diese Bedrohung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Bestandsfähigkeit so wesentlich wäre, dass die Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre (40). In der Annahme, dass die Begünstigten die Unternehmen sein würden, die nach dem EEG förderfähig sind, läge die volle KWK-Umlage für einen erheblichen Teil dieser Unternehmen zwischen 1 % und 9 % der BWS. Dies wäre tatsächlich eine erhebliche Belastung, zumal sie zu der Belastung durch die EEG-Umlage hinzukäme, mit der Maßnahmen finanziert werden sollen, die dieselben Umweltziele verfolgen wie die mit der KWK-Umlage finanzierten Maßnahmen. (138) Während des förmlichen Prüfverfahrens legte Deutschland keine zusätzlichen Informationen vor, anhand derer die Kommission überprüfen könnte, welcher Anteil der Begünstigten tatsächlich den Unternehmen entspricht, die Anspruch auf ermäßigte EEG-Umlagen hätten oder auf Ermäßigungen nach Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien. Deutschland übermittelte auch keine Informationen, die die Erforderlichkeit von Ermäßigungen auch für die Unternehmen belegen, die weder stromkostenintensiv sind noch dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind. Selbst wenn nach Auffassung des BV Glas alle Ermäßigungen erforderlich sind, übermittelte er keine Belegte dafür, dass auch Ermäßigungen für nicht stromkostenintensive Verbraucher erforderlich wären. Die vom BV Glas übermittelten Informationen beschränkten sich auf stromkostenintensive Verbraucher. Ab dem 1. Januar 2017 werden die Ermäßigungen aber auf stromkostenintensive Verbraucher begrenzt, die Anspruch auf Ermäßigungen der Umlagen für erneuerbare Energien haben (d. h. auf stromkostenintensive Verbraucher, bei denen die Gefahr der Abwanderung oder Insolvenz besteht). Nicht stromkostenintensive Verbraucher der LV-Gruppen B und C kommen nicht mehr für Ermäßigungen infrage. Für nicht stromkostenintensive Verbraucher unterbreitete Deutschland einen Anpassungsplan, nach dem die Ermäßigungen bis zum Jahr 2019 vollständig auslaufen werden. Auch die Ermäßigungen für nicht stromkostenintensive Verbraucher, die ab 2011 galten, wurden auf der Basis eines Anpassungsplans, der der Kommission unterbreitet wurde, angepasst (siehe auch Abschnitt 6.4 zum Anpassungsplan). (139) Auf der Grundlage dieser Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Änderungen und den Anpassungsplan Deutschlands, die sicherstellen, dass die Ermäßigungen auf im internationalen Handel tätige stromkostenintensive Verbraucher begrenzt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ermäßigungen geeignet und erforderlich sind, um die nachhaltige Finanzierung der Kraft-Wärme-Kopplung sicherzustellen und einen Anreizeffekt zu erzielen. 6.3.3.   Angemessenheit (140) In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass Ermäßigungen nicht einer vollständigen Befreiung entsprechen oder so signifikant sein können, dass der Zweck der Fördermaßnahmen gefährdet wird, weil sie eine zu große Belastung für die anderen Letztverbraucher bewirken würden (Erwägungsgrund 269 des Einleitungsbeschlusses). Außerdem verstärken zu umfangreiche Ermäßigungen die daraus entstehende Wettbewerbsverfälschung. Was die Ermäßigungen bei der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien anbelangt, sollten daher den Leitlinien zufolge die Unternehmen, die Anspruch auf Ermäßigungen haben, einen Mindestbeitrag zahlen, der im Prinzip 15 % der normalen Abgabe entspricht (siehe Randnummer 188 der Leitlinien). Weitere Ermäßigungen sind möglich, wenn die Abgabe einen bestimmten Anteil der BWS des Unternehmens übersteigt (siehe Randnummer 189 der Leitlinien). (141) In ihrem Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 282) hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass sie sich bei der Prüfung der Angemessenheit auf die Randnummern 188 und 189 der Leitlinien stützen werde. Das scheint insofern zweckmäßig, als einerseits die aus der KWK-Umlage finanzierten Maßnahmen demselben Umweltziel dienen wie die Maßnahmen, die aus den Umlagen für erneuerbare Energien auf der Grundlage des Abschnitts 3.7.2 der Leitlinien (Kampf gegen den Klimawandel durch Verringerung der bei der Stromerzeugung entstehenden CO2-Emissionen) finanziert werden, und andererseits mit den Ermäßigungen die Nachhaltigkeit der Finanzierung dieser Fördermaßnahmen erreicht werden soll, indem die Belastung für Unternehmen oder besonders von Energieumlagen Betroffene begrenzt wird, aber gleichzeitig von ihnen ein ausreichender Eigenbeitrag verlangt wird. (142) Die Kommission hatte in ihrem Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 283) festgestellt, dass Deutschland in der Vorprüfung nicht nachgewiesen hat, dass mit der Deckelung von 0,04 bzw. 0,03 ct/kWh eine Begrenzung auf das erforderliche Minimum erfolgt. Deutschland wies nicht nach, dass geringere Ermäßigungen nicht hinnehmbar gewesen wären. Es beharrte auf dem Kumulierungseffekt mit dem EEG, lieferte aber keine konkreten Informationen zu den Begünstigten der Ermäßigungen, um das Verhältnis zwischen der ermäßigten Umlage und der BWS mit dem Verhältnis zwischen etwas höheren KWK-Umlagen (beispielsweise 15 %) und der BWS oder mit dem Verhältnis zwischen der ermäßigten KWK-Umlage plus der ermäßigten EEG-Umlage und der BWS vergleichen zu können. (143) Deutschland lieferte während der förmlichen Prüfung keine weiteren Informationen. Der BV Glas brachte vor, dass die Ermäßigungen auf das erforderliche Minimum begrenzt sind, ohne aber zu erläutern, warum die Ermäßigungen tatsächlich auf ein Minimum begrenzt sind. (144) Deutschland änderte jedoch das KWKG 2016, sodass die Ermäßigungen ab dem 1. Januar 2017 auf stromkostenintensive Verbraucher begrenzt sind, die Anspruch auf Ermäßigungen der Umlagen für erneuerbare Energien haben, und die Umlage mindestens 15 % der vollen Umlage betragen wird (siehe Erwägungsgrund 21). Nicht stromkostenintensive Verbraucher kommen nicht mehr für Ermäßigungen infrage. Außerdem legte Deutschland einen Anpassungsplan für die früheren Letztverbrauchergruppen B und C vor, nach dem die Ermäßigungen für Letztverbraucher der Gruppen B und C, die nicht als stromkostenintensive Verbraucher gelten, bis 2019 ganz auslaufen und die bereits gewährten Ermäßigungen für nicht stromkostenintensive Verbraucher ab 2011 angepasst werden. Deutschland legte außerdem einen Anpassungsplan für die früheren Letztverbraucher der Gruppen B und C vor, die ab 2011 als stromkostenintensive Verbraucher einzustufen sind. (145) Auf der Grundlage dieser Ausführungen, insbesondere der ab dem 1. Januar 2017 eingeführten Änderungen der Höhe der Ermäßigungen und des von Deutschland unterbreiteten Anpassungsplans, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ermäßigungen der KWK-Umlagen im Hinblick auf die verfolgten Ziele angemessen sind. 6.3.4.   Verfälschung des Wettbewerbs (146) Die Kommission hatte in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt, dass sie in der Vorprüfphase nicht genügend Informationen erhalten hatte, um die Gesamtbilanz der möglichen Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten einschätzen zu können. Da außerdem Erforderlichkeit, Geeignetheit, Anreizeffekt und Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme noch nicht nachgewiesen wurden, bezweifelte die Kommission, dass die aus der Entlastung bestimmter Unternehmen von einem Teil ihrer normalen Betriebskosten resultierende Wettbewerbsverfälschung begrenzt ist und die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ist. (147) Deutschland betonte in den Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 287), dass die Verfälschungen begrenzt sind, da die mit der KWK-Umlage finanzierten Maßnahme positive Auswirkungen haben und die Ermäßigunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.