Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1797 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er Vorteil (82) Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen Kommission/World Duty Free Group und Kommission/Banco Santander und Santusa (20) befand, muss für die Feststellung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme oder Abgabe geprüft werden, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt. (83) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die KWK-Umlage im Prinzip auf jede kWh zu zahlen ist, die Letztverbraucher aus dem öffentliche Netz oder dem von den jeweiligen Netzbetreibern betriebenen geschlossenen Verteilernetz beziehen. Diese Umlage ist ein einheitlicher Aufschlag pro kWh. Wie in den Absätzen 2.2.1 und 2.3 beschrieben, blieb das System für die Festlegung der Umlage im KWKG 2016 in der geänderten Fassung im Grunde unverändert und basiert weiter auf dem Grundsatz der einheitlichen KWK-Umlage. Die normale KWK-Umlage betrug im Jahr 2016 0,445 ct/kWh und beträgt im Jahr 2017 0,438 ct/kWh. (84) Durch die Begrenzung der KWK-Umlage auf 0,04 ct/kWh bzw. 0,03 ct/kWh ermäßigt das KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung somit die KWK-Umlage für die unter die Letztverbrauchergruppe B oder C fallenden Unternehmen und befreit sie von einer Belastung, die sie normalerweise tragen müssten. Durch die Begrenzung der KWK-Umlage von 0,056 im Jahr 2016 auf 0,06 ct/kWh bzw. 0,08 ct/kWh im Jahr 2017 und auf 0,12 ct/kWh bzw. 0,16 ct/kWh im Jahr 2018 ermäßigt das KWKG 2016 in der geänderten Fassung außerdem die KWK-Umlage für die unter die Letztverbrauchergruppe B oder C fallenden Unternehmen und befreit sie von einer Belastung, die sie normalerweise tragen müssten. Durch die Begrenzung der KWK-Umlage auf 15 % der vollen Umlage (und auf 0,5 % bzw. 0,4 % ihrer BWS) für stromkostenintensive Verbraucher, die die in Erwägungsgrund 20 genannten Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt das KWKG 2016 in der geänderten Fassung außerdem die KWK-Umlage für die unter die Letztverbrauchergruppe B oder C fallenden Verbraucher und befreit sie von einer Belastung, die sie normalerweise tragen müssten. Eine solche Ermäßigung stellt einen Vorteil dar (21). (85) Der Vorteil ist zudem selektiv. Bei der LV-Gruppe C ist die Ermäßigung allein auf das produzierende Gewerbe begrenzt. In diesem Wirtschaftszweig wird die Ermäßigung außerdem nur Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 1 GWh und Stromkosten, die mehr als 4 % ihres Umsatzes ausmachen, gewährt (damit werden weitere produzierende Gewerbe ausgeschlossen, da sie diese Werte in der Regel nicht erreichen, siehe Erwägungsgrund 127 des Einleitungsbeschlusses). Dasselbe gilt für die Ermäßigungen, die stromkostenintensiven Verbrauchern gewährt werden, die die in Erwägungsgrund 20 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ermäßigungen sind selektiv, da sie Unternehmen gewährt werden, die nur in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind, und in diesem Wirtschaftszweig werden die Ermäßigungen nur Unternehmen gewährt, die an einer bestimmten Abnahmestelle einen Verbrauch von 1 GWh und eine bestimmte Stromkostenintensitätsschwelle erreichen. (86) Bei der LV-Gruppe B ist der Vorteil auf Unternehmen begrenzt, die einen Jahresverbrauch von 1 GWh erreichen. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die LV-Gruppe B zwar für alle Wirtschaftszweige offen zu sein scheint, dass aber der Schwellenwert von 1 GWh mehrere Unternehmen und Wirtschaftsbereiche de facto ausschließt, weil sie in der Regel niemals diese Verbrauchsschwelle erreichen. (87) Aber entsprechend dem Ziel der Umlage (Beitrag zur KWK-Förderung) befinden sich die Letztverbrauchergruppen B oder C und stromkostenintensive Verbraucher in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage. Insbesondere verbrauchen diese Letztverbraucher wie die Letztverbrauchergruppe A in das öffentliche oder geschlossene Netz eingespeisten Strom. Sie profitieren also wie die Letztverbrauchergruppe A von den geringeren CO2-Emissionen, die aufgrund der durch die KWK-Umlage finanzierten Förderung der KWK-Anlagen mit hoher Energieeffizienz bewirkt werden. (88) Deutschland hat sich zu der Selektivität der Maßnahme nicht geäußert. (89) Der BV Glas argumentiert offenbar, dass die Begrenzung der Ermäßigungen auf das produzierende Gewerbe der Logik des Systems entspricht, weil im produzierenden Gewerbe tätige Unternehmen im Allgemeinen Preisnehmer sind und ihre Kosten nicht auf Kunden abwälzen können. (90) Die Kommission merkt zunächst dazu an, dass, wenn nach ihrer Feststellung eine bestimmte Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, der Mitgliedstaat, der eine solche Differenzierung zwischen Unternehmen bezüglich der Entgelte eingeführt hat, nachweisen muss, dass sie aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des betreffenden Systems gerechtfertigt ist (22). Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Ermäßigungen der Natur und dem inneren Aufbau der KWK-Umlage entsprechen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die KWK-Umlage auf dem Grundsatz basiert, dass sie nur dann Unternehmen auferlegt wird, wenn diese ihre zusätzlichen Kosten auf ihre Kunden abwälzen können. Außerdem stützen die Förderfähigkeitskriterien nicht die — unbelegte — Annahme, dass das normale System der Erhebung von KWK-Umlagen auf dem Grundsatz basiert, dass die KWK-Umlage nur dann Unternehmen auferlegt wird, wenn diese ihre zusätzlichen Kosten auf ihre Kunden abwälzen können. (91) Erstens hängt der mögliche Anspruch auf Ermäßigungen auf der Grundlage des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung nicht vom Nachweis der ab, dass die Unternehmen ihre zusätzlichen Kosten nicht auf ihre Kunden abwälzen können. Zweitens wurde kein Nachweis dafür erbracht, dass alle Wirtschaftszweige und Unternehmen, die in den Genuss der Ermäßigungen für die LV-Gruppen B und C kommen, ihre zusätzlichen Kosten de facto nicht weitergeben können und dass diejenigen, die von den Ermäßigungen ausgeschlossen sind, alle ihre zusätzliche Kosten weitergeben können. Drittens steht das Argument des BV Glas, dass es normal ist, dass die Ermäßigungen auf Unternehmen im produzierenden Gewerbe begrenzt sind, im Widerspruch zu den Ermäßigungen, die der Letztverbrauchergruppe B gewährt werden: Diese Unternehmen können im Dienstleistungssektor tätig sein und müssen nicht stromkostenintensiv sein. In Bezug auf das KWKG 2016 in der geänderten Fassung argumentierte Deutschland nicht, dass die KWK-Umlage auf der Fähigkeit von Letztverbrauchern basiert, Kosten abzuwälzen. Außerdem ist die Tatsache, dass Kosten nicht weitergegeben werden können, keine förmliche Voraussetzung für die Ermäßigungen. (92) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Ermäßigungen nicht im Einklang mit der Logik des KWK-Umlagesystems stehen und bleibt bei ihrer Feststellung, dass die untersuchten Ermäßigungen einen selektiven Vorteil für die Begünstigten darstellen. (93) Deutschland fügte außerdem § 27b in das KWKG 2016 in der geänderten Fassung ein. Dieser sieht vor, dass gespeicherter Strom der KWK-Umlage unterliegt, wenn er aus dem Speicher entnommen wird, und nicht, wenn er in den Speicher fließt. Nach Auffassung der Kommission entspricht diese Bestimmung der Natur und dem inneren Aufbau der KWK-Umlage (und stellt somit keinen selektiven Vorteil dar): Ziel ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, ein Grundsatz, der allgemein in Steuer- oder Abgabensystemen angewandt wird. Diese Bestimmung entspricht dem Grundsatz, dass die Umlage fällig ist, wenn Strom aus dem Netz bezogen und verbraucht wird. Deutschland erklärte, dass es sich um Strom handelt, der gespeichert ist, aber noch nicht verbraucht wurde. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die in § 27b des KWKG 2016 in der geänderten Fassung vorgesehene Ausnahme nicht selektiv ist. 6.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (94) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die Ermäßigungen dem Staat zurechenbar sind, weil alle Ermäßigungen per Gesetz (KWKG 2016) gewährt werden und somit dem Staat zurechenbar sind. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) durch Überprüfungen sicherstellt, dass nur infrage kommende Betreiber die Förderung erhalten. (95) Die Kommission stellte des Weiteren in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die Ermäßigungen aus staatlichen Mitteln finanziert werden. (96) Dabei merkte die Kommission zunächst an, dass Deutschland für die Finanzierung der KWK-Förderung eine besondere Umlage, die KWK-Umlage eingeführt hat (mit § 26 des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung und § 26 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung wird die KWK-Umlage eingeführt und Netzbetreibern das Recht gewährt, Letztverbrauchern gegenüber die KWK-Umlage als Aufschlag in Ansatz zu bringen). Deutschland hat den Zweck der Umlage definiert (d. h. die Finanzierung der staatlichen Politik im Energiebereich: KWK-Förderung und die Investitionssubventionen für Speicherung und Fernwärme-/Fernkältenetze) und die Methode zur Bestimmung ihrer Höhe festgelegt, die für einige Letztverbrauchergruppen direkt vom Staat festgesetzt wird (Letztverbrauchergruppen B und C und stromkostenintensive Verbraucher). Außerdem werden Defizite und Überschüsse bei der erhobenen Umlage (gegenüber der benötigten Förderung) im darauffolgenden Jahr korrigiert, um sicherzustellen, dass Netzbetreiber einen vollständigen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten erhalten, die ihnen aus ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Förderung entstanden sind. Dies impliziert aber, dass sie die Einnahmen aus der Umlage für nichts anderes als die Finanzierung der Förderung des KWK-Stroms, von Wärme- und Kältespeichern und Fernwärme/Fernkälte verwenden dürfen. Bei diesem Sachverhalt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Staat wie in dem im Urteil vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache Association Vent de Colère (23) ! behandelten Fall mit dem KWKG 2016 ein System geschaffen hat, durch das die Kosten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Förderung des KWK-Stroms, von Speichern und Fernwärme- bzw. Fernkältenetzen vollständig über die den Stromverbrauchern auferlegte KWK-Umlage ausgeglichen werden. Dieser Umstand unterscheidet diese Rechtssache von dem im Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache PreussenElektra (24) behandelten Fall, in dem die Stromversorger die zusätzlichen Kosten aus eigenen Mitteln finanzieren mussten. Außerdem stellten weder die KWK-Förderung für Erzeuger von KWK-Strom noch die Investitionssubventionen für Betreiber von Fernwärme- und Fernkältenetzen und von Speichern Preise oder Entgelte für Güter oder Dienstleistungen dar. Tatsächlich zahlen die Netzbetreiber die KWK-Förderung an Betreiber der KWK-Anlagen, obwohl der Strom nicht an die Netzbetreiber verkauft wird, sondern an Dritte; in manchen Fällen wird er sogar vom Betreiber der KWK-Anlage selbst verbraucht. Zudem bleiben Fernwärme- und Fernkältenetze und die Speicher Eigentum des Betreibers, der die Förderung beantragt, und die Zahlung der Förderung gibt dem Stromnetzbetreiber kein Recht in Bezug auf die betreffenden Fernwärme- und Fernkältenetze und die Speicher (zur Förderung der Fernwärme- und Fernkältenetze und der Speicher siehe die Erwägungsgründe 33 und 45 des Einleitungsbeschlusses). (97) Ferner stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass Übertragungsnetzbetreiber in diesem System eine besondere Rolle spielen. Sie sind mit der Berechnung der KWK-Umlage anhand der im KWKG 2016 dargelegten Methode und der Verwaltung der Finanzflüsse im Zusammenhang mit der KWK-Umlage betraut. Die gesamte finanzielle Belastung aufgrund der Förderung der KWK-Anlagen, Fernwärmenetze und Heizsysteme wird ihnen übertragen; sie müssen dann dafür sorgen, dass die finanzielle Belastung gleichmäßig zwischen Übertragungsnetzbetreibern verteilt wird (proportional zu den an ihr Netz angeschlossenen Letztverbrauchergruppe A, B und C), und sie erhalten die KWK-Umlage von Verteilernetzbetreibern als Ausgleich für die finanzielle Belastung aufgrund der Förderung. Sie müssen außerdem das BAFA warnen, falls der Mittelrahmen überschritten wird. Hierbei gibt es Ähnlichkeiten mit dem Sachverhalt im Fall Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven NV, zu dem am 17. Juli 2008 ein Urteil in der Rechtssache Essent Network Noord (25) gefällt wurde, und mit dem Fall der Übertragungsnetzbetreiber in der Rechtssache Deutschland/Kommission, zu der am 10. Mai 2016 das Urteil gefällt wurde (EEG 2012) (26). (98) Ferner stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die folgenden Elemente bestätigen, dass die KWK-Umlage unter staatlicher Kontrolle ist: die KWK-Umlage ist in einem getrennten Konto zu verbuchen, sodass die Regulierungsbehörde das Fehlen von Quersubventionen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten des Netzbetreibers überprüfen kann. Nach dem KWKG muss die Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreibern von einem Wirtschafts- oder Buchprüfer kontrolliert werden. Zudem begrenzt das Gesetz die Gesamtmittelausstattung der Maßnahme und die Gesamthöhe der Umlage. Besteht die Gefahr der Überschreitung der verfügbaren Mittel, müssen Übertragungsnetzbetreiber das BAFA warnen, das dann neue, ermäßigte Fördersätze berechnet, um sicherzustellen, dass die Mittelausstattung nicht überschritten wird. Damit wird erneut bestätigt, dass es sich bei der KWK-Umlage um Mittel handelt, die unter der Kontrolle des Staates stehen. (99) Deutschland hat sich dazu nicht geäußert. Nach Auffassung des BV Glas stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar, weil sie den Staatshaushalt nicht belastet. Die Kommission stellt hingegen fest, dass nach ständiger Rechtsprechung hierzu Mittel nicht notwendigerweise den Staatshaushalt durchlaufen müssen, um als staatliche Mittel zu gelten. Es reicht aus, dass sie unter staatlicher Kontrolle bleiben (27). Vorteile, die direkt oder indirekt durch staatliche Mittel gewährt werden, sind als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. Die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen dient dem Zweck, in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch jene Beihilfen einzubeziehen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (28). (100) Ausgehend davon bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass die KWK-Umlage als staatliche Mittel gelten kann und folglich die ermäßigten KWK-Umlagesätze auch aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Diese Ermäßigungen werden aus staatlichen Mitteln als KWK-Förderung finanziert. Alle Ermäßigungen der KWK-Umlage sind im Gesetz festgelegt und unterliegen in gleichem Maße der staatlichen Kontrolle wie die volle KWK-Umlage (siehe oben). Daher muss auch die Ermäßigung der KWK-Umlage als aus staatlichen Mitteln finanziert gelten (29). 6.1.3.   Beeinflussung des Handels und des Wettbewerbs (101) Ermäßigungen der KWK-Umlagen können den Wettbewerb zwischen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig verzerren, da nicht alle Unternehmen förderfähig sind (je nach ihrem Stromverbrauch und/oder des jeweiligen Umfangs der Stromkosten verglichen mit dem BWS), und sie können auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb mit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen. Tatsächlich sind die Unternehmen, die von Ermäßigungen profitieren, in der Regel in bestimmten Branchen des produzierenden Gewerbes tätig, in denen Stromkosten einen größeren Teil der Produktionskosten ausmachen (Metallindustrie, Papier- und Chemiesektor, Glasindustrie, Raffinerien, Lebensmittel- und Futtermittelsektor, siehe Einleitungsbeschluss Erwägungsgrund 127 und auch Tabelle 3 oben). Unternehmen aus Wirtschaftszweigen wie der Chemie- oder Papierindustrie, Automobilherstellung und der Automobilzulieferindustrie stehen mit den entsprechenden Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. (102) Der BV Glas vertrat die Auffassung, dass der Wettbewerb nicht beeinflusst wird, erklärte aber nicht, warum. Er geht anscheinend davon aus, dass es keine Auswirkungen auf den Wettbewerb gibt, weil es Ziel der Maßnahme ist, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu verringern. Da es KWK-Umlagen auch in anderen Mitgliedstaaten gibt (zum Beispiel Frankreich (30)), sprechen die Fakten nicht für dieses Argument. Außerdem schließt der ständigen Rechtsprechung zufolge die Tatsache, dass das Ziel einer Maßnahme die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen ist, nicht aus, dass eine solche Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist (31). 6.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (103) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Ermäßigungen der KWK-Umlage für die Letztverbrauchergruppen B und C und stromkostenintensive Verbraucher auf der Grundlage des KWKG 2016 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV beinhalten. 6.2.   Bestehende Beihilfen/neue Beihilfen und Rechtmäßigkeit der Beihilfen (104) Der BV Glas weist darauf hin, dass das KWKG 2016 dem KWKG 2002 sehr ähnlich ist und daher eine bestehende Beihilfe darstellt. (105) Die Kommission stellt hingegen fest, dass es zwar viele Ähnlichkeiten zwischen dem KWKG 2002 und dem KWKG 2016 gibt, daraus aber nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung durch KWK-Umlageermäßigungen, die das KWKG 2016 vorsieht, als bestehende Beihilferegelung angesehen werden kann. (106) Die Kommission ging bei dem Gesetz vom 12. Mai 2000 zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden „KWKG 2000“), einem der Vorläufer des KWKG 2016) in der Tat davon aus, dass es keine staatlichen Beihilfen beinhaltete (32). Wie die Kommission aber in ihrem Einleitungsbeschluss feststellte (Erwägungsgrund 288), wurde das KWKG 2000 schon 2002 aufgehoben und durch das KWKG 2002 ersetzt, das seinerseits durch das KWKG 2016 ersetzt wurde. (107) Die Beihilfemaßnahme kann daher nicht als bestehende Beihilfe gelten, weil es insbesondere mehrere wesentliche Unterschiede zwischen dem KWKG 2000 und dem KWKG 2016 und auch schon zwischen dem KWKG 2000 und dem KWKG 2002 gibt. (108) Der erste Unterschied besteht darin, dass die Ermäßigungen der KWK-Umlage, die Gegenstand der förmlichen Prüfung sind, im KWKG 2000 nicht vorgesehen waren und die Kommission sie nicht in ihrem Beschluss vom 22. Mai 2002 in der Beihilfesache NN 68/2000 — Deutschland — Gesetz vom 12. Mai 2000 zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung untersuchte (33). (109) Außerdem wurde im Rahmen des KWKG 2000 lediglich eine Bezugspflicht zusammen mit dem für das Gut zu zahlenden Preis gesetzlich festgelegt. Es gab eine Lastenverteilung zwischen den Netzbetreibern. Das Gesetz legte hingegen keine KWK-Umlage zur Finanzierung der Förderung fest, und wie schon im vorstehenden Erwägungsgrund ausgeführt, waren keine ermäßigten KWK-Umlagen für bestimmte Letztverbrauchergruppen vorgesehen. (110) Das KWKG 2016 unterscheidet sich vom KWKG 2000 in folgender Hinsicht: Erstens wurde die Bezugspflicht ersetzt durch die Verpflichtung, eine Prämie auf Strom zu zahlen, der meistens nicht vom Netzbetreiber gekauft wird. Zweitens sieht das KWKG 2016 außerdem die Förderung von selbst verbrauchtem Strom vor, d. h. eine Beihilfe, die nicht einmal in die von Netzbetreibern betriebenen Netze fließt. Drittens sieht das KWKG 2016 auch die Förderung von Wärmespeicherung und von Fernwärmenetzen vor, d. h. einer Infrastruktur, die nicht mit dem Stromnetz zusammenhängt. Viertens garantiert das Gesetz, dass Netzbetreiber einen vollen Ausgleich für ihre zusätzlichen Kosten durch die per Gesetz eingeführte KWK-Umlage erhalten, und Übertragungsnetzbetreiber zentralisieren die Mittelflüsse, die mit Prämienzahlungen und der KWK-Umlage zusammenhängen. Die KWK-Umlage ist eine für alle Netze einheitliche Umlage pro kWh. Fünftens sieht das Gesetz eine Obergrenze für die Mittelausstattung vor, die auch Erhöhungen der KWK-Umlage begrenzt. Und sechstes sieht das KWKG 2016 eine Begrenzung der KWK-Umlage für die Letztverbrauchergruppen B und C vor. Schließlich werden KWK-Anlagen, Fernwärmenetze usw. erst gefördert, nachdem sie eine Zulassung des BAFA erhalten haben. Eine solche Bestätigung der Förderungswürdigkeit gab es im KWKG 2000 nicht. (111) Schon das KWKG 2002 enthält einige wichtige Änderungen gegenüber dem KWKG 2000: Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie zusätzlich zum Marktpreis (statt der bloßen Bezugspflicht für Strom zu einem bestimmten Preis), gesetzliche Garantie für den Ausgleich der zusätzlichen Kosten, die den Netzbetreibern aufgrund ihrer Verpflichtungen zur Zahlung einer Prämie entstehen, Schaffung einer einheitlichen KWK-Umlage, zentrale Rolle der Übertragungsnetzbetreiber bei der Zentralisierung der Mittelflüsse im Zusammenhang mit Förderungszahlungen und der KWK-Umlage sowie die Einführung von Deckelungen für die KWK-Umlage für zwei Letztverbrauchergruppen (B und C). Auch die Verpflichtung, eine Zulassung vom BAFA als Voraussetzung für den Zugang zu Fördermitteln einzuholen, wurde 2002 eingeführt. Im Jahr 2009 wurde das KWKG 2002 dahingehend geändert, dass auch der Eigenverbrauch und Fernwärmenetze gefördert wurden. 2012 wurde das KWKG 2002 geändert, um auch Wärme- und Kältespeicheranlagen sowie Fernkältenetze in die Förderung aufzunehmen. Die Obergrenze für die Mittelausstattung wurde mit dem KWKG 2016 eingeführt. (112) Davon ausgehend kam die Kommission zu dem Schluss, dass das KWKG 2016 zwar mehrere Merkmale mit dem KWKG 2002 gemeinsam hat, es aber nicht als bestehende Beihilfemaßnahme zu bewerten ist, da der Beschluss in der Beihilfesache NN 68/2000 (34) nicht das KWKG 2002 betraf, sondern das KWKG 2000, und da das KWKG 2016 mehrere wesentliche Änderungen im Vergleich zum KWKG 2000 enthält. (113) Die Übereinstimmungen zwischen dem KWKG 2002 und dem KWKG 2016 (Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie zusätzlich zum Marktpreis, gesetzliche Garantie für den Ausgleich der zusätzlichen Kosten, die den Netzbetreibern aufgrund ihrer Verpflichtungen zur Zahlung einer Prämie entstehen, Einführung einer einheitlichen KWK-Umlage und Einführung einer ermäßigten KWK-Umlage für bestimmte Letztverbraucher, zentrale Rolle der Übertragungsnetzbetreiber bei der Zentralisierung der Mittelflüsse im Zusammenhang mit Förderungszahlungen, BAFA-Zulassung als Voraussetzung für den Zugang zu Fördermitteln) und die Unterschiede zum KWKG 2000 führten letztlich zu der Schlussfolgerung, dass bereits die Ermäßigungen der KWK-Umlage im Rahmen des KWKG 2002 als staatliche Beihilfen zu bewerten sind. Die Kommission erkennt an, dass nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 nur die Umlageermäßigungen, die zehn Jahre vor dem 24. Oktober 2016 gewährt wurden, als bestehende Beihilfe gelten können. (114) Außerdem unterbreitete Deutschland den Anpassungsplan mit Gültigkeit ab 2011 und erkennt damit ausdrücklich an, dass die KWK-Umlageermäßigungen ab 2011 neue staatliche Beihilfen gegenüber dem KWKG 2002 darstellen. 6.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (115) Im Einleitungsbeschluss gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass staatliche Beihilfen für hocheffiziente KWK-Anlagen, für Speicher und energieeffiziente Fernwärme-/Fernkältenetze auf der Grundlage des KWKG 2016 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (116) Die Kommission meldete im Einleitungsbeschluss aber auch Zweifel an, ob die ermäßigten KWK-Umlagen für die Letz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.