Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1797 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D1797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die die Kriterien unter Erwägungsgrund 20 erfüllen, Anspruch auf Ermäßigungen. Das heißt, stromkostenintensive Verbraucher im Sinne der BesAR. Hierzu hatte Deutschland in der Vorprüfphase darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die in den Genuss der ermäßigten EEG-Umlagen kommen und unter die BesAR fallen, hauptsächlich in den in Tabelle 3 genannten Wirtschaftszweigen tätig sind. Tabelle 3 Überblick über die unter die BesAR fallenden Wirtschaftszweige Wirtschaftszweig [WZ 2008] Anzahl der Abgabestellen Privilegierter Strom [GWh] 0800 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 171 516 1000 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 414 3 754 1100 Getränkeherstellung 38 364 1300 Herstellung von Textilien 63 687 1600 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Herstellung von Möbeln), usw. 142 3 038 1700 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 118 11 843 1800 Herstellung von Druckerzeugnissen, usw. 28 353 1900 Kokerei und Mineralölverarbeitung 15 […] (*1) 2000 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 283 28 421 2200 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 351 3 984 2300 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, usw. 285 7 550 2400 Metallerzeugung und -bearbeitung 280 24 351 2500 Herstellung von Metallerzeugnissen ohne Maschinen und Geräte 205 1 453 2600 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, usw. 21 337 2700 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 26 799 2800 Maschinenbau 21 474 2900 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 30 320 3100 Herstellung von Möbeln 5 […] (*1) 3800 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen, usw. 90 544 4900 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen 130 12 443 Förderung für andere Wirtschaftszweige 61 1 624 Gesamt 2 777 105 935 Quelle: BAFA, Mai 2016. (46) Deutschland wies außerdem darauf hin, dass die Zahl der Begünstigten nach der neuen Regelung bei rund 2 000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem geschätzten jährlichen Stromverbrauch von rund 100 TWh liegt. 2.6.   Ziel der ermäßigten KWK-Umlagen (47) Die deutschen Behörden erläuterten, dass aus ihrer Sicht die Ermäßigungen notwendig sind, um die KWK-Förderung fortzusetzen, da diese Förderung nur möglich ist, wenn die Abgaben die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen nicht gefährden. Deutschland befürchtet, dass die volle Umlage mittelfristig einen erheblichen Rückgang der Investitionen sowie eine Schwächung der Wertschöpfungskette in Deutschland zur Folge hätte und dass die KWK-Förderung wie auch die damit verbundene Energieeffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen ohne Ermäßigungen nicht mehr akzeptiert würden. (48) Deutschland betonte schließlich, dass die Belastung durch die KWK-Umlage zu der Belastung hinzukommt, die schon durch die EEG-Umlage verursacht wird, die ebenfalls ausreichende Mittel zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien bereitstellen soll. Die Förderung erneuerbarer Energien ist wie die KWK-Förderung auf das Ziel einer Dekarbonisierung der Stromerzeugung in Deutschland ausgerichtet. 2.7.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (49) Im Einleitungsbeschluss erkannte die Kommission die Gemeinsamkeiten der KWK-Förderung mit der Förderung erneuerbarer Energien und die Gemeinsamkeiten der KWK-Umlagen mit den EEG-Umlagen an. Sie bestätigte, dass es Gründe geben könnte, die KWK-Förderung aus Strompreisaufschlägen zu finanzieren, und dass zur Sicherstellung einer regelmäßigen, aber auch nachhaltigen Finanzierungsquelle für die Förderung und die Absicherung der ehrgeizigen, mit der KWK-Förderung verfolgten Klimaschutzziele Ermäßigungen für bestimmte Letztverbraucher angebracht sein könnten. Die Kommission hatte aber Bedenken in Bezug auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Beihilfemaßnahme und somit auf die Wettbewerbsverfälschung. (50) Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass sie sich nach den Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit in Randnummern 185 bis 192 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (17) (im Folgenden „Leitlinien“) richten werde, und merkte hierzu an, dass die von Deutschland gewährten Ermäßigungen nicht auf dieselben Verbrauchergruppen begrenzt sind; insbesondere schienen die Ermäßigungen nicht auf Unternehmen begrenzt zu sein, die stromkostenintensiv sind und im internationalen Wettbewerb stehen (und damit ihre Kosten nicht an Kunden weitergeben können). (51) Daher leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUR ERMÄẞIGTEN KWK-UMLAGE 3.1.   Stellungnahmen von BV Glas (52) Die Kommission erhielt Stellungnahmen vom BV Glas, des Bundesverbands der deutschen Glasindustrie. Der BV Glas gibt an, dass die Glasindustrie in Deutschland 53 000 Personen direkt beschäftigt, einen Umsatz von 9,2 Mrd. EUR erzielt (2015), dass die Konkurrenz in diesem Wirtschaftszweig stark ist und die meisten Glashersteller als Letztverbrauchergruppe C gelten. (53) Der BV Glas macht geltend, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist, weil es dabei keine Mittelflüsse aus dem Staatshaushalt gibt. Er machte keine weiteren Angaben, die diese Einschätzung belegen, sondern merkt nur an, dass die KWK-Umlage der EEG-Umlage entspricht, die ebenfalls nicht als staatliche Mittel gilt, und verweist auf die Stellungnahme, die er der Kommission im Rahmen des Verfahrens SA.33995 (2013/C) (18) übermittelt hat. Er vertritt außerdem die Ansicht, dass die Maßnahme keinen Vorteil mit sich bringt, nicht selektiv ist und keinen Einfluss auf den Handel und den Wettbewerb hat, ohne dies weiter zu erläutern. (54) Ferner sind nach Auffassung des BV Glas die Ermäßigungen für die Letztverbrauchergruppen B und C mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil sie für die Sicherstellung der Energiewende in Deutschland und der damit angestrebten Klimaschutzziele notwendig sind. Ohne die Ermäßigungen würden die Klimaschutzziele, die mit den durch die Umlage finanzierten Fördermaßnahmen verfolgt werden, gefährdet: Einerseits ist die KWK-Umlage ohne Ermäßigungen für die betroffenen Wirtschaftszweige nicht tragbar. Sie würde so viele Arbeitsplätze kosten, dass die KWK-Förderpolitik (und die ehrgeizigen Klimaschutzziele) aufgegeben werden müsste; außerdem würde die Branche wahrscheinlich in andere Länder mit einer weniger ambitionierten Klimapolitik abwandern. Die Angemessenheit der Maßnahme ergebe sich daraus, dass die betroffenen Begünstigten nach wie vor einen bestimmten Teil der KWK-Umlage zahlen. (55) Insbesondere für die Glasindustrie würde das Verschwinden der KWK-Umlage eine 17-fache Steigerung des Aufschlags bedeuten, der zur Energiesteuer, der EEG-Umlage und den erhöhten Netzentgelten aufgrund eines höheren Anteils erneuerbarer Energien im Produktmix hinzukämen. Hierbei betont der BV Glas, dass die Investitionen in der Glasindustrie in Deutschland zurückgehen, was auf die hohen Energieaufschläge zurückzuführen ist. Der BV Glas weist ferner auf die mit der Glasindustrie verknüpften Wertschöpfungsketten hin. Diese würden ebenfalls verschwinden, sollte die Glasindustrie abwandern. (56) Der BV Glas ist außerdem der Ansicht, dass die Begrenzung der Ermäßigungen für die Letztverbrauchergruppe C, die im produzierenden Gewerbe tätig ist, nicht diskriminierend ist und auch der Systemlogik entspricht, weil die Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Gegensatz zu Dienstleistern Preisnehmer sind, international konkurrieren müssen und Kosten nicht auf Kunden abwälzen können. Der BV Glas führt ferner aus, dass der Dienstleistungssektor allgemein einen geringeren CO2-Ausstoß hat, und bei der Abwanderung von Dienstleistungstätigkeiten keine Gefahr des „Carbon Leakage“ besteht; außerdem würden sie generell in einen anderen Mitgliedstaat und nicht in Länder außerhalb der Union abwandern. (57) Der BV Glas erklärt auch, dass die Glasindustrie schon eine hohe Energieeffizienz erreicht hat und dass ein erhöhter Umlagesatz keinen Anreiz für weitere Ermäßigungen geben würde. Der BV Glas erklärt ferner, dass stromintensive Verbraucher immer wieder Anreize erhalten, angesichts des hohen Anteils der Energiepreise an den Produktionskosten (häufig zwischen 20 % und 50 %) die Energieeffizienz zu verbessern. Er unterstrich außerdem, dass die deutsche Glasindustrie im Laufe der Jahre ihre Energieeffizienz immer wieder verbessert hat und sich an mehreren Initiativen zur Verbesserung der Energieeffizienz beteiligt. Er ist auch Unterzeichner einer Vereinbarung (über den BDI), mit der sich die Branche verpflichtet, die Energieeffizienz um 1,35 % pro Jahr zu verbessern. (58) Und schließlich verhindert der Vertrauensschutz nach Ansicht des BV Glas im vorliegenden Fall die Rückforderung, da die Kommission in einem Beschluss vom 2002 zu dem Schluss gelangte, dass es sich in einer früheren Fassung des KWKG nicht um eine Beihilfe handelte. 3.2.   Trimet (59) Die Kommission erhielt auch ein kurzes Schreiben von Trimet, in dem die Ermäßigungen als notwendig bezeichnet werden, da die volle Umlage einen Betrag von etwa […] (*2) EUR ausmachen und damit einen großen Teil des Konzernergebnisses schlucken würde. Trimet sprach sich für eine Begrenzung der Ermäßigungen für stromkostenintensive Verbraucher aus, die die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der EEG-Umlage auf der Grundlage der BesAR erfüllen. 4.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS NACH DEM EINLEITUNGSBESCHLUSS BEZÜGLICH DER ERMÄẞIGTEN KWK-UMLAGE (60) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht gerechtfertigt ist, weil in der vorläufigen Prüfung nachgewiesen wurde, dass die Ermäßigungen erforderlich und angemessen sind. Deutschland macht keine zusätzlichen Ausführungen zu diesem Punkt, weist aber darauf hin, dass das System der Ermäßigungen geändert wurde und Ermäßigungen jetzt nur für stromkostenintensive Verbraucher gewährt werden, die im internationalen Wettbewerb stehen. (61) Deutschland betont, dass das mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2016 eingeführte neue Ermäßigungssystem vollständig auf den Beihilfefähigkeits- und Angemessenheitskriterien basiert, die für die Gewährung der ermäßigten EEG-Umlage im Rahmen der BesAR gelten, die die Kommission in der Sache SA.38632 (2014/N) Deutschland — EEG 2014 — Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes billigte. (62) Deutschland erklärte ferner, dass die KWK-Umlage zum gemeinsamen Ziel der Energieeffizienz und des Umweltschutzes beitragen soll. Es wurde eingeräumt, dass Strompreisermäßigungen theoretisch allgemein den Anreiz verringern könnten, Strom zu sparen, dass dies hier aber nicht der Fall sei, weil für stromkostenintensive Verbraucher der Strompreis selbst ein ausreichender Anreiz ist, energieeffizienter zu werden. Selbst eine ermäßigte KWK-Umlage erhöhe die Stromkosten dieser Unternehmen und den Anreiz, energieeffizienter zu werden. (63) Deutschland führt das Beispiel eines Unternehmens mit einem Gesamtstromverbrauch von 10 GWh im Jahr an, das ein Einsparungspotenzial von 1 GWh hat. Die möglichen Einsparungen würden sich bei Zahlung der vollen KWK-Umlage auf 112 000 EUR belaufen. Mit einer ermäßigten KWK-Umlage wären es immer noch Einsparungen von 109 000 EUR (19). Deutschland betont, dass das Beispiel zeigt, dass Stromeinsparungen sich selbst bei einer Ermäßigung der KWK-Umlage auszahlen. Außerdem wenden die Begünstigten generell ein zertifiziertes Energiemanagementsystem an. Mit wachsendem Bewusstsein dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen Energieeffizienzmaßnahmen erkennen und umsetzen, steigen. Außerdem würden aufgrund der Parallelität zwischen den Regelungen zur Ermäßigung der KWK-Umlage und der EEG-Umlage die durch die EEG-Umlage gesetzten Anreize für Energieeffizienz weiter verstärkt. (64) Deutschland betont, dass sich das mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2016 eingeführte neue System der Ermäßigungen an stromkostenintensive Verbraucher richtet, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, d. h. die Unternehmen, bei denen die Gefahr einer Insolvenz oder Abwanderung besteht, wenn sie die volle KWK-Umlage tragen müssten. Diese Unternehmen würden aber dennoch ihren Beitrag zur Finanzierung der Förderung leisten (im Prinzip 15 % der Umlage, sofern die Umlage nicht eine gewisse BWS erreicht). (65) Deutschland weist darauf hin, dass die Ermäßigungen begrenzte Wirkung zeigen, weil die KWK-Umlage relativ gesehen nicht so hoch ist Die negativen Effekte würden jedenfalls durch den positiven Effekt aufgewogen. (66) Außerdem ermittelte Deutschland in einer Simulation auf der Grundlage der verfügbaren Daten von Unternehmen, die für eine ermäßigte EEG-Umlage infrage kommen, dass sich die volle KWK-Umlage ohne Ermäßigungen auf 0,255 ct/kWh belaufen würde („fiktive“ KWK-Umlage in der nachstehenden Tabelle) und dass dieser Umlagesatz bei einer Stichprobe von 100 für ermäßigte EEG-Umlagen infrage kommenden Unternehmen mit einem Verbrauch von über 1 GWh immer noch 1 bis 9 % der BWS ausmachen würde. Deutschland legte im Laufe der förmlichen Prüfung aktualisierte Zahlen vor, die zeigten, dass bei den 20 ersten für die BesAR (aufgrund ihres Verbrauchs) infrage kommenden Unternehmen die fiktive KWK-Umlage 0,8 bis 6 % der BWS der Unternehmen (auf der Basis der Zahlen für 2015) und die volle KWK-Umlage (0,445 ct/kWh) 1 % bis 11 % der BWS ausmachen würde. (67) Deutschland legte die folgende Simulation vor, um den möglichen Effekt einer vollen Umlage für Unternehmen zu veranschaulichen: Tabelle 4 Simulation des Effekts einer vollen Umlage   Fiktive KWK-Umlage Umlage nach KWKG 2016 Letzt-verbraucher Verbrauch (GWh) Belastung mit/ohne Grünstrom-privileg Belastung nach KWKG 2016 (in EUR) Belastungs-anstieg um Faktor Kat. B 0,255 0,04 Wirtschafts-zweig 1 10 0,0255 8 050 3,17       Wirtschafts-zweig 2 100 0,255 44 050 5,79 Kat. C 0,255 0,03 Wirtschafts-zweig 3 1 000 2,55 304 150 8,38 (68) Deutschland betonte schließlich, dass die Belastung durch die KWK-Umlage zu der Belastung durch die EEG-Umlage hinzukomme. 5.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN BEIHILFEREGELUNG, DIE GEGENSTAND DER VORLÄUFIGEN PRÜFUNG IST (SA.47887) (69) Die Förderung neuer KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 50 MWel, die von Deutschland als SA.42393 (2015/N) angemeldet und von der Kommission mit dem Einleitungsbeschluss genehmigt wurde, soll ab Winter 2017/2018 den in Ausschreibungen ausgewählten Betreibern gewährt werden (siehe Erwägungsgrund 91 des Einleitungsbeschlusses). Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist an die Bedingung geknüpft, dass der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Falls der von der KWK-Anlage erzeugte Strom vom Eigentümer der KWK-Anlage direkt verbraucht wird oder in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird, ohne zuvor in das öffentliche Netz eingespeist worden zu sein, kommt die betreffende Anlage nicht für die Teilnahme an der Ausschreibung infrage. Deutschland zufolge wären ohne diesen Ausschluss in der Ausschreibung keine gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet. Da selbst verbrauchter KWK-Strom für eine ermäßigte EEG-Umlage infrage komme, hätten KWK-Anlagen für den Eigenverbrauch systematisch einen Vorteil gegenüber KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen (siehe Erwägungsgrund 94 des Einleitungsbeschlusses). (70) Am 29. März 2017 unterrichtete Deutschland die Kommission, dass in Betracht gezogen werde, von der in § 33a Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe bb des KWKG 2016 in der geänderten Fassung vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Teilnahme an Ausschreibungen für KWK-Anlagen zuzulassen, deren Strom in ein geschlossenes Verteilernetz statt in das öffentliche Netz eingespeist wird. KWK-Anlagen, die für den Eigenverbrauch genutzt werden, kämen aber für eine Teilnahme an der Ausschreibung weiterhin nicht infrage und seien nicht von der angemeldeten Änderung betroffen. (71) Bei KWK-Anlagen, die in geschlossenen Verteilernetzen genutzt werden, basierte der Ausschluss nach Angaben Deutschlands ursprünglich auf den folgenden Annahmen: Wenn Erzeugung und Verbrauch in demselben geschlossenen Netz stattfinden, können die Netzentgelte niedriger sein als bei einer Konstellation, bei der der gesamte verbrauchte Strom von KWK-Anlagen außerhalb des geschlossenen Verteilernetzes erzeugt wird. Damit kann der Betreiber der KWK-Anlage im geschlossenen Verteilernetz unter bestimmten Umständen einen besseren Preis für den erzeugten Strom erzielen als ein Betreiber, der Strom in das öffentliche Netz einspeist. In einer Ausschreibung, bei der Betreiber um eine feste Prämie konkurrieren, die zusätzlich zum Marktpreis gezahlt wird, könnten Betreiber von KWK-Anlagen, die in geschlossenen Netzen genutzt werden sollen, einen Wettbewerbsvorteil erhalten haben, und wenn dieser Wettbewerbsvorteil systemimmanent und erheblich wäre, könnten diese Betreiber ein strategisches Gebot abgeben, das über ihren Kosten liegt, sodass es zu einer Überkompensation käme. Deutschland erklärte ferner, dass dieser Effekt auch außerhalb geschlossener Verteilernetze auftreten könnte, dass aber ein Vorteil für den Betreiber einer KWK-Anlage nur entstehen könnte, wenn nur wenige Letztverbraucher an dasselbe Netz angeschlossen sind. Daher bewirke der Effekt allgemein keine Wettbewerbsverfälschung. (72) Nach einer eingehenderen Untersuchung der Frage stellte Deutschland aber fest, dass es bei geschlossenen Verteilernetzen unterschiedliche Konstellationen gibt, dass im Allgemeinen keine oder nur wenig Netzentgelte eingespart werden und dass die Gefahr eines in Erwägungsgrund 71 erwähnten strategischen Bietverhaltens sehr viel geringer ist als angenommen. Diese Schlussfolgerung ist das Ergebnis verschiedener Beobachtungen, die Deutschland inzwischen machen konnte. (73) Erstens müsste die KWK-Anlage, um ein strategisches Bietverhalten auszulösen, einen viel besseren Preis für den erzeugten Strom erzielen, und das bedeutet, dass die Einsparung bei Netzentgelten erheblich sein müsste. Für einen messbaren Effekt müsste ein großer Teil der erzeugten Energie an lokale Verbraucher verkauft werden. Sonst gäbe es kein Potenzial für die Erzielung eines besseren Preises. (74) Zweitens sind alle Letztverbraucher im geschlossenen Verteilernetz, unabhängig davon, ob sie einen Energieliefervertrag mit dem KWK-Betreiber abschließen oder nicht, Begünstigte der niedrigeren Netzentgelte. Daher müsste der KWK-Betreiber mit allen oder zumindest mit der Mehrheit der Letztverbraucher Verträge abschließen. Wenn viele Letztverbraucher an das geschlossene Verteilernetz angeschlossen sind, käme es wahrscheinlich zu einem Trittbrettfahrerverhalten. Die Letztverbraucher wären nicht gewillt, dem KWK-Betreiber höhere Preise zu zahlen, weil die Netzentgelte ohnehin niedriger wären. Da KWK-Anlagen langfristige Vermögenswerte sind, müsste der Betreiber außerdem langfristige Verträge mit der Mehrheit der an das geschlossene Verteilernetz angeschlossenen Letztverbraucher haben, und das wiederum schränkt die Möglichkeit ein, beim Letztverbraucher (deutlich) höhere Preise zu erzielen. (75) Drittens sind Letztverbraucher in geschlossenen Verteilernetzen häufig gewerbliche Abnehmer, die Anspruch auf ermäßigte Netzgebühren aufgrund der verschiedenen Ausnahmen in § 19 der Stromnetzentgeltverordnung haben. Da die Ermäßigungen auf dem stabilen oder spezifischen Verbrauchsprofil der betreffenden Letztverbraucher basieren und nicht darauf, dass es sich bei dem Netz um ein geschlossenes Verteilernetz handelt, gibt es nur einen geringen oder gar keinen Spielraum für erhebliche Ermäßigungen der Netzentgelte, die bei Verhandlungen über höhere Preise ins Spiel gebracht werden könnten. (76) Daher stellte Deutschland fest, dass der vermutete Wettbewerbsvorteil nicht unbedingt erheblich ist und auch nicht systemimmanent wäre, sodass die Gefahr eines strategischen Bietverhaltens auch sehr viel geringer wäre als ursprünglich befürchtet (wenn sie denn überhaupt besteht). Deutschland zieht daher in Erwägung, KWK-Anlagen, deren Erzeugung in geschlossene Verteilernetze eingespeist wird, bei Ausschreibungen ohne weitere Änderungen am Ausschreibungskonzept zuzulassen. Wenn allerdings weitere Untersuchungen während des Gesetzgebungsverfahrens ergeben, dass der Wettbewerb dennoch verfälscht wird und dass spezifische Maßnahmen im Ausschreibungskonzept notwendig sind, verpflichtete sich Deutschland, diese Effekte und etwaige Gegenmaßnahmen der Kommission zu melden. Deutschland verpflichtete sich in jedem Fall, bei der Evaluierung der KWK-Förderregelung auch die Beteiligung von KWK-Anlagen zu berücksichtigen, deren Erzeugung in geschlossene Verteilernetze eingespeist wird. (77) Deutschland bestätigte, dass es sich bei den betreffenden KWK-Anlagen um Anlagen handelt, die in Erwägungsgründen 23 und 63 des Einleitungsbeschlusses beschrieben sind, und für die Deutschland die folgenden LCOE-Berechnungen zur Verfügung stellte. Tabelle 5 LCOE-Berechnungen für von Auftragnehmern ausgeführte, nicht unter die BesAR fallende Projekte mit mehr als 100 kWel, bis zu 10 MW über 15 Jahre (2016-2030) und mehr als 10 MW über 20 Jahre (2016 bis 2035) bei einem Diskontsatz von 30 % pro Jahr — in ct/kWh (Werte von 2013) Branche, in der der Kunde des Auftragnehmers tätig ist Automobil-zulieferer Automobil-hersteller Automobil-hersteller Automobil-hersteller Automobil-hersteller Automobil-hersteller Anlagenkategorie BHKW 5 BHKW 5 DT 1 GT 1 BHKW 6 GUD 1 El. Leistung 2 000  kW 2 000  kW 5 000  kW 10 000  kW 10 000  kW 20 000  kW Volllaststunden 4 500 h/a 8 000 h/a 5 500 h/a 5 500 h/a 5 500 h/a 5 000 h/a Eigenverbrauch 50 % 100 % 100 % 100 % 100 % 80 % LCOE 10,42 7,22 12,13 8,42 8,49 11,56 Durchschnittlicher Marktpreis 6,77 6,25 6,25 6,25 6,25 5,87 Differenz zwischen LCOE und Marktpreis 3,65 0,97 5,88 2,17 2,24 5,7 (78) Wie die anderen KWK-Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen können, sind nur hocheffiziente KWK-Anlagen förderfähig. (79) Die Förderung für die bei der Ausschreibung gewählten KWK-Anlagen wird als Prämie zusätzlich zum Marktpreis bei 30 000 Volllastbetriebsstunden gezahlt. Es wird keine Prämie gezahlt, wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland auf dem Spotmarkt in der vortägigen Auktion null oder negativ ist (§ 7 Absatz 8 des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung, § 7 Absatz 7 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). Der während dieser Zeit erzeugte Strom wird bei der Berechnung der Zahl der Volllaststunden, für die die Förderung gewährt werden kann, nicht berücksichtigt. Außerdem ist der KWK-Betreiber für den Ausgleich verantwortlich. 6.   PRÜFUNG DER ERMÄẞIGUNGEN DER KWK-UMLAGE 6.1.   Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (80) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (81) Um festzustellen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme a) bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen Vorteil verschafft (selektiver Vorteil), b) dem Staat zurechenbar ist und staatliche Mittel enthält, c) den Wettbewerb verfälscht oder droht, diesen zu verfälschen, d) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. 6.1.1.   Selektiv

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.