Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1797 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

6.10.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 258/127 BESCHLUSS (EU) 2017/1797 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 108 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 28. August 2015 übermittelte Deutschland der Kommission den Entwurf des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (im Folgenden „KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung“), das dann am 21. Dezember 2015 verabschiedet wurde. Das KWKG 2016 ersetzte das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (im Folgenden „KWKG 2002“). (2) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie die auf der Grundlage des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung gewährte Förderung für Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Speicher und Fernwärme- und Fernkältenetze genehmigt habe, dass sie aber beschlossen habe, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der auf der Grundlage des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung gewährten Ermäßigung der KWK-Umlage für bestimmte Letztverbraucher einzuleiten. (3) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. (4) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den Beteiligten. Sie wurden an die deutschen Behörden weitergeleitet, denen Gelegenheit gegeben wurde, darauf zu antworten; deren Stellungnahmen gingen am 13. Januar 2017 bei der Kommission mit Schreiben vom selben Tag ein. (5) Deutschland nahm mit Schreiben vom 10. November 2016 zum Einleitungsbeschluss Stellung. Nach weiteren Auskunftsersuchen vom 6. Februar 2017, 29. März 2017 und 28. April 2017 übermittelte Deutschland am 10. Februar 2017, 31. März 2017 und 2. Mai 2017 zusätzliche Informationen. (6) Deutschland teilte der Kommission außerdem mit, dass die Bestimmungen über die KWK-Umlage und die Ermäßigung der KWK-Umlage für bestimmte Letztverbraucher, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens waren, durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenerzeugung, das „Gesetz vom 22. Dezember 2016“) geändert wurden. (7) Am 29. März 2017 meldete Deutschland eine geplante Änderung der von der Kommission am 24. Oktober 2016 genehmigten Förderung von KWK-Anlagen bei der Kommission an. Die Anmeldung dieser Änderung wurde unter dem Aktenzeichen SA.47887 (2017/N) eingetragen. Am 3. April 2017 machte Deutschland zusätzliche Angaben. Die vorläufige Würdigung der Änderung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (3) wurde in den vorliegenden Beschluss aufgenommen (Abschnitt 7). (8) Am 25. April 2017 teilten die deutschen Behörden der Kommission zu beiden Verfahren mit, dass sie ausnahmsweise damit einverstanden seien, dass der Beschluss in den beiden Wettbewerbssachen SA.42393 und SA.47887 in englischer Sprache erlassen und bekannt gemacht wird. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME, FÜR DIE DAS FÖRMLICHE PRÜFVERFAHREN EINGELEITET WURDE (ERMÄẞIGTE KWK-UMLAGEN) 2.1.   Vorstellung des KWKG 2016: Zielsetzung und Kontext (9) Ziel des KWKG 2016 (in der angemeldeten und der geänderten Fassung) ist die Verbesserung der Energieeffizienz der Energieerzeugung in Deutschland durch die Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen von derzeit 96 TWh/Jahr auf 110 TWh/Jahr bis zum Jahr 2020 und auf 120 TWh/Jahr bis zum Jahr 2025. Deutschland geht davon aus, dass eine solche Steigerung bis 2020 zur weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen im Stromsektor beitragen würde, da in Deutschland der Strom aus KWK-Anlagen die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom in Kohlekraftwerken ersetzt. Dies ist Teil der verschiedenen Maßnahmen, die im Zuge der Energiewende ergriffen wurden. (10) Im Rahmen des KWKG 2016 werden neue, modernisierte und nachgerüstete hocheffiziente KWK-Anlagen gefördert (4). Um das derzeitige Erzeugungsvolumen der vorhandenen Anlagen im Fernwärmebereich von 15 TWh/Jahr zu erhalten und möglicherweise wieder das vorherige Volumen von 20 bis 22 TWh/Jahr zu erreichen, fördert Deutschland außerdem bis 2019 gasbefeuerte KWK-Anlagen im Fernwärmebereich. Das KWKG 2016 fördert ferner neue Wärme- und Kältespeicher oder nachgerüstete Speicher, weil damit die Flexibilität der KWK-Anlagen erhöht wird und so ein Beitrag zur weiteren Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Stromsektor geleistet werden kann. Schließlich können Beihilfen für den Neu- oder Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gewährt werden, da die Nutzung von KWK-Anlagen in Verbindung mit Fernwärme die Energieeffizienz des Systems erhöht. Alle diese Beihilfemaßnahmen wurden von der Kommission in ihren Einleitungsbeschluss genehmigt (5). (11) Das KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Damit wurde nicht das Inkrafttreten der Bestimmungen über die Umlage und Ermäßigung der Umlage ausgesetzt. Das Gesetz vom 22. Dezember 2016 ändert die Bestimmungen über die KWK-Umlage. Die Ermäßigungen der KWK-Umlage für bestimmte Letztverbraucher (im Folgenden „KWKG 2016 in der geänderten Fassung“) traten am 1. Januar 2017 in Kraft. (12) Das KWKG 2002, das durch das KWKG 2016 ersetzt wurde, verfolgte schon Ziele des Klimaschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeffizienz. Darin wurden insbesondere schon Prämienzahlungen für Betreiber von KWK-Anlagen vorgesehen, um den CO2-Ausstoß in Deutschland um 10 Mio. im Jahr 2005 und mindestens 20 Mio. im Jahr 2010 (gegenüber 1998) zu verringern. Das KWKG 2002 führte die Prämie zusätzlich zum Preis ein, der für den Stromverkauf erzielt wird. Die Förderung im Rahmen des KWKG 2002 wurde außerdem aus einer Umlage (nachfolgend ebenfalls als „KWK-Umlage“ bezeichnet) finanziert, und das KWKG 2002 sah auch Ermäßigungen der Umlage für bestimmte Letztverbraucher vor. Das KWKG 2002 wurde bei der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet. 2.2.   Die KWK-Umlagen und die Ermäßigungen für bestimmte Letztverbraucher 2.2.1.   Normale KWK-Umlage und Ermäßigung für Letztverbraucher auf der Grundlage des KWKG 2016 (13) Die Förderung von KWK-Anlagen, Speichern und Fernwärme- und Fernkältenetzen wird über eine Umlage auf Strom finanziert, den Letztverbraucher über das öffentliche Stromnetz oder ein geschlossenes Verteilernetz beziehen (im Folgenden „KWK-Umlage“). Die Umlage wird von Netzbetreibern als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben. Dieser Aufschlag wird im KWKG 2016 als KWK-Umlage bezeichnet (siehe § 26 Absatz 1 des KWKG 2016). Die Netzbetreiber müssen für die erhobene KWK-Umlage getrennte Konten führen (§ 26 Absatz 1 des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung bzw. § 26 Absatz 3 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). (14) Die Höhe der KWK-Umlage wird jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern als einheitlicher Satz pro verbrauchter kWh berechnet, die den an das öffentliche Netz oder an geschlossene Verteilernetze angeschlossenen Letztverbrauchern geliefert wird. (15) § 27b des KWKG 2016 in der geänderten Fassung sieht vor, dass gespeicherter Strom der KWK-Umlage unterliegt, wenn er aus dem Speicher entnommen wird, und nicht, wenn er in den Speicher fließt. (16) Einige Letztverbrauchergruppen können jedoch einen im KWKG 2016 vorgesehenen ermäßigten Satz in Anspruch nehmen. Das KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung sieht vor, dass die KWK-Umlage bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 GWh („Letztverbrauchergruppe B“) höchstens 0,04 ct/kWh betragen darf. Die andere Letztverbrauchergruppe, die eine Ermäßigung der KWK-Umlage in Anspruch nehmen kann, sind Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, deren Verbrauch mehr als 1 GWh beträgt und deren Stromkosten 4 % des Umsatzes übersteigen („Letztverbrauchergruppe C“). Für diese Letztverbrauchergruppe (im Folgenden auch „LV-Gruppe“) wird im KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung eine KWK-Umlage von höchstens 0,03 ct/kWh festgelegt (§ 26 Absatz 2 des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung). Letztverbraucher, die die volle KWK-Umlage zahlen, werden als „Letztverbrauchergruppe A“ bezeichnet. (17) Die KWK-Umlagesätze in ct/kWh (6), die nach dem KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung für das Jahr 2016 galten, sind in Tabelle 1 angegeben: Tabelle 1 KWK-Umlagesätze 2016 LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C 0,445 0,04 0,03 (18) Auf der Grundlage der Prognosen (7) der Übertragungsnetzbetreiber für die Festlegung der KWK-Umlage im Jahr 2016 (8) stellte Deutschland die folgenden Zahlen zur Verfügung, die die relative Größe der jeweiligen Letztverbrauchergruppe und den Umfang der Ermäßigungen zeigen: Tabelle 2 Relativer Anteil am Verbrauch und an der KWK-Finanzierung durch die jeweilige Letztverbrauchergruppe   Gesamt Gruppe A Gruppe B Gruppe C Progostizierter Verbrauch in GWh 485 149 259 748 143 883 81 518 Anteil am Gesamtverbrauch 100 % 53,54 % 29,66 % 16,80 % KWK-Umlage 2016 (ct/kWh), gerundet   0,445 0,04 0,03 Progostizierte KWK-Umlage (gesamt in Mio. EUR) 1 239 1 157 58 24 Anteil am Gesamtumsatz 100 % 93 % 5 % 2 % Fiktive (9) KWK-Umlage 2016 (ct/kWh), gerundet 0,255       Differenz zur fiktiven KWK-Umlage   – 0,19 (10) 0,215 (11) 0,225 (12) Vorteil (in Millionen EUR) — gerundet   – 494 310 184 (19) Die Ermäßigungen der KWK-Umlage wurden im KWKG 2002 eingeführt. Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 000 kWh (im Folgenden „Letztverbrauchergruppe B“ oder „LV-Gruppe B“) legte das KWKG 2002 fest, dass die KWK-Umlage höchstens 0,05 ct/kWh betragen darf. Für Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, deren Verbrauch mehr als 100 000 kWh betrug und deren Stromkosten 4 % des Umsatzes überstiegen (im Folgenden „Letztverbrauchergruppe C“ oder „LV-Gruppe C“), legte das KWKG 2002 fest, dass die KWK-Umlage höchstens 0,025 ct/kWh betragen darf. 2.2.2.   Die KWK-Umlage und die Ermäßigungen im Rahmen des KWKG 2016 in der geänderten Fassung vom 22. Dezember 2016 (20) Deutschland wies darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2017 die Ermäßigungen nur stromkostenintensiven Verbrauchern gewährt würden, die für ermäßigte EEG-Umlagen (d. h die Umlage, die in Deutschland auf Strom zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhoben wird) auf der Grundlage von § 63 Absatz 1 EEG 2014 (13) in Verbindung mit § 64 EEG) infrage kommen (siehe § 27a des KWKG 2016 in der geänderten Fassung. Dieses Kriterium besagt Folgendes: a) Das Unternehmen muss einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen sein. b) Die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr EEG-umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an der betreffenden Abnahmestelle betrug mehr als 1 GWh. c) Das betreffende Unternehmen ist an der betreffenden Abnahmestelle einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen. d) Die Stromkostenintensität des Unternehmens erreicht folgende Werte: — 14 % bei Unternehmen nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG, — 20 % bei Unternehmen nach Liste 2 der Anlage 4 des EEG. e) Das Unternehmen muss ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Sofern es weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht, kann es ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. f) Die Stromkostenintensität wird als Verhältnis der Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung (BWS) der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre berechnet. Die maßgeblichen Stromkosten entsprechen dem angenommenen Stromverbrauch des Unternehmens, multipliziert mit dem angenommenen Strompreis. Der angenommene Stromverbrauch entspricht dem arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (14). Der angenommene Strompreis entspricht dem durchschnittlichen Einzelhandelsstrompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen. (21) Für ein Unternehmen, das diese Anforderungen erfüllt, wird die KWK-Umlage wie folgt begrenzt: a) Verbrauch von bis zu 1 GWh: keine Begrenzung — volle KWK-Umlage, b) für den übrigen Verbrauch: 15 % der vollen KWK-Umlage. (22) Die Höhe der Umlage wird aber in Summe aller begrenzten Abnahmestellen auf höchstens den folgenden Anteil der BWS begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: a) 0,5 % der BWS, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 % betragen hat, b) 4,0 % der BWS, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 % betragen hat. (23) Die Ermäßigung dieser KWK-Umlage erfolgt nur so weit, dass der Betrag für den Stromanteil über 1 GWh 0,03 ct/kWh nicht unterschreitet. (24) Für das Jahr 2017 gilt laut KWKG 2016 in der geänderten Fassung für die volle KWK-Umlage ein Wert von 0,438 ct/kWh (§ 37 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). 2.2.3.   Der Anpassungsplan (25) Deutschland nannte die folgenden KWK-Umlagesätze für den Zeitraum 2011-2016:   Voller Satz (in ct/kWh) LV-Kategorie B LV-Kategorie C (in ct/kWh) % des vollen Satzes (in ct/kWh) % des vollen Satzes 2011 0,03 0,03 100 0,025 83 2012 0,002 0,05 2 500 0,025 1 250 2013 0,126 0,06 48 0,025 20 2014 0,178 0,055 31 0,025 14 2015 0,254 0,051 20 0,025 10 2016 0,445 0,04 9 0,03 7 (26) Deutschland erläuterte, dass die Umlage auf der Grundlage des geschätzten Finanzbedarfs für die Förderung festgelegt werde und dass Korrekturmechanismus greife, wenn die Schätzungen zu hoch (bzw. zu niedrig) waren. So sei die Umlage für Letztverbrauchergruppe A manchmal sehr niedrig gewesen, entweder aufgrund von niedrigen Förderungsschätzungen in einem bestimmten Jahr oder aufgrund von Korrekturen für vorherige Jahre, in denen die Umlage zu hoch gewesen sei. So sei beispielsweise im Jahr 2012 die KWK-Umlage niedrig gewesen, da die KWK-Umlage für 2009, die sich angesichts der Realdaten als zu hoch erwiesen hatte, korrigiert worden sei. Die Umlage für Letztverbrauchergruppe C sei dagegen unverändert geblieben und habe deshalb im Jahr 2012 einem höheren Prozentsatz der normalen Umlage entsprochen. (27) Deutschland legte einen Anpassungsplan für Letztverbrauchergruppen B und C vor. Ziel dieses Plans ist es, bis 2019 die von den Letztverbrauchergruppen B und C gezahlten Umlagen bei nicht stromintensiven Verbrauchern schrittweise auf 100 % und bei stromintensiven Verbrauchern auf 15 % der vollen KWK-Umlage anzuheben. (28) Der Anpassungsplan beginnt mit dem Jahr 2011. Da die von Letztverbrauchergruppen B oder C gezahlten Umlagen für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt mehr als 100 % der normalen Umlage erreichten, gilt der Anpassungsplan für nicht stromintensive Verbraucher erst ab 2013. Verbraucher der LV-Gruppe B zahlten für 2013-2016 insgesamt mehr als der Anpassungsplan verlangt (21 % statt bis zu 12,5 %). Für sie muss daher in der Praxis erst ab 2017 eine Anpassung erfolgen. Die Anpassung für Letztverbrauchergruppe C erfolgt ab 2016, weil sie für den Zeitraum 2013-2015 insgesamt mehr zahlte, als der Anpassungsplan verlangt (13 % statt bis zu 12,5 %). (29) Stromintensive Verbraucher zahlten für den Zeitraum 2011 bis 2016 insgesamt 15 % der KWK-Umlage. Der Anpassungsplan wird in der Praxis ab 2017 auf sie angewandt. (30) Für die Jahre 2017 und 2018 basiert der Anpassungsplan auf der Regel, dass die Umlage das Doppelte der Umlage des Vorjahres ausmacht, d. h. die Umlage beträgt im Jahr 2017 0,060 ct/kWh bzw. 0,080 ct/kWh, je nachdem, ob die Letztverbraucher den LV-Gruppen B oder C zuzuordnen sind, und im Jahr 2018 0,120 ct/kWh bzw. 0,160 ct/kWh, je nachdem, ob die Letztverbraucher den LV-Gruppen B oder C zuzuordnen sind. Im Jahr 2019 werden sie 100 % der Umlage zahlen. Für stromintensive Verbraucher wird die KWK-Umlage aber auf 15 % der vollen KWK-Umlage begrenzt. (31) Der Anpassungsplan folgt dem folgenden Pfad: (in %)   LV-Gruppe B (nicht stromkostenintensiv) LV-Gruppe C (nicht stromkostenintensiv) Stromintensive Verbraucher 2011 7 7 7 2012 8,1 8,1 8,1 2013 9,2 9,2 9,2 2014 10,3 10,3 10,3 2015 11,4 11,4 11,4 2016 12,5 12,5 (0,056 ct/kWh) 12,5 2017 18,3 (0,08 ct/kWh) 13,7 (0,06 ct/kWh) 13,7 (0,06 ct/kWh), sofern frühere LV-Gruppe C, und 15, sofern frühere LV-Gruppe B 2018 36,5 (0,16 ct/kWh) 27,4 (0,12 ct/kWh) 15 2019 100 100 15 (32) Falls die früher gezahlte KWK-Umlage niedriger war als im Anpassungsplan festgelegt, werden die Begünstigten zur Zahlung der Differenz aufgefordert. (33) Dies ist der Fall bei nicht stromintensiven Verbrauchern der LV-Gruppe C. Für 2016 müssen sie zusätzliche 0,026 ct/kWh zahlen, da sie statt der auf der Grundlage des Anpassungsplans fälligen 0,056 ct/kWh nur 0,03 ct/kWh zahlten (siehe § 36 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). Dieser Betrag wird in der Endabrechnung für 2016 ausgewiesen. Das Unternehmen muss die zusätzlichen 0,026 ct/kWh allerdings nicht zahlen, wenn der Gesamtwert der Ermäßigungen für den Zeitraum 2014-2016 160 000EUR nicht übersteigt. Deutschland wies darauf hin, dass mit diesem Schwellenwert sichergestellt wird, dass die Ermäßigungen nicht alle Kriterien der staatlichen Beihilfe im Sinne der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (15) erlassenen Verordnung erfüllen (de minimis). (34) Der Anpassungsplan wurde ab 2016 mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2016 in Kraft gesetzt (§ 36 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). 2.3.   Weitere Angaben zur Festlegung und Erhebung der KWK-Umlage (35) Damit jeder Netzbetreiber einen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten aufgrund seiner Ausgleichsverpflichtung erhält, sieht das KWKG 2016 ein System vor, nach dem die Belastung aufgrund des Bezugs und der Ausgleichsverpflichtung gleichmäßig auf die Netzbetreiber proportional zum Verbrauch der an ihr Netz angeschlossenen Letztverbraucher bzw. der an ihr Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilernetze verteilt und dann vollständig über die KWK-Umlage ausgeglichen wird, die ebenfalls proportional zum Verbrauch im jeweiligen Netz erhoben wird (§§ 26-28 des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung und § 29 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). Das System lässt sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Netzbetreiber ziehen die KWK-Umlage von den an ihr Netz angeschlossenen Letztverbrauchern ein. b) Alle Verteilernetzbetreiber können von ihrem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber einen vollen Ausgleich der zusätzlichen Kosten verlangen, die ihnen aufgrund ihrer Verpflichtung, Zuschläge auf an ihr Netz angeschlossene KWK-Anlagen zu zahlen, entstehen (siehe Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses). So geht die Belastung auf die Übertragungsnetzbetreiber über. c) Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen die finanzielle Belastung untereinander aus, indem jeder von ihnen dieselbe Last im Verhältnis zum Verbrauch der Letztverbraucher trägt, die (direkt oder indirekt) an ihr Netz angeschlossen sind. d) Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dann einen Ausgleich von den Verteilernetzbetreibern, sodass jeder Netzbetreiber dieselbe Last im Verhältnis zum Verbrauch der an ihre jeweiligen Verteilernetze angeschlossenen Letztverbraucher und im Verhältnis zur erhobenen KWK-Umlage trägt. Konkret bedeutet das, dass die Verteilernetzbetreiber die mit der KWK-Umlage erhobenen Beträge an ihren jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber überführen (da sie auch schon die gesamte finanzielle Belastung für sie gemäß Schritt b überführt haben) (16). (36) Das System wird im KWKG 2016 in der geänderten Fassung beibehalten, es wird dort aber detaillierter und klarer beschrieben. Geändert wird nur, wie die KWK-Umlage von den Empfängern erhoben wird: Gemäß den durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 eingeführten Änderungen wird die ermäßigte KWK-Umlage, die stromintensive Verbraucher zahlen, direkt durch die Übertragungsnetzbetreiber erhoben (§ 27 Absatz 2 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). (37) Wie schon im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 79) beschrieben, legt das KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung die Methode fest, wie Übertragungsnetzbetreiber die KWK-Umlage berechnen sollen. Zum einen hängt die Höhe der KWK-Umlage von der prognostizierten Höhe der Förderung und den prognostizierten Stromlieferungen an die Letztverbraucher ab, die an das öffentliche Netz und geschlossene Verteilernetze angeschlossen sind. Zum anderen werden Korrekturen für Vorjahre und Ermäßigungen für bestimmte Letztverbrauchergruppen berücksichtigt. Das Gesetzt legt auch eine jährliche Obergrenze für die Finanzausstattung der Regelungen und damit die gesamte KWK-Umlage fest (§ 29 des KWKG 2016 in der angemeldeten Fassung). (38) Dieses Verfahren wird im KWKG 2016 in der geänderten Fassung beibehalten (§ 26a des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). Für 2017 weicht das KWKG 2016 in der geänderten Fassung allerdings von diesem Verfahren ab, da die Höhe des normalen Satzes der KWK-Umlage direkt im Gesetz festgelegt ist (0,438 ct/kWh, siehe § 37 Absatz 1 des KWKG 2016 in der geänderten Fassung). 2.4.   Laufzeit (39) Deutschland verpflichtete sich, die Ermäßigungen der KWK-Umlage spätestens 10 Jahre ab dem Datum der Annahme des abschließenden Beschlusses der Kommission erneut anzumelden. 2.5.   Begünstigte (40) Vor den im Gesetz vom 22. Dezember 2016 eingeführten Änderungen gab es zwei Letztverbrauchergruppen mit Anspruch auf Ermäßigungen. (41) Zum einen wurde die sogenannte Letztverbrauchergruppe B, d. h. Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 1 GWh (siehe auch Erwägungsgrund 15) begünstigt. Die deutschen Behörden teilten mit, dass sie über keine genauen Informationen über die Branchen verfügten, in denen Begünstigte der LV-Gruppe B tätig sind. Ihren Angaben zufolge liegt der Verbrauch von Unternehmen im produzierenden Gewerbe im Allgemeinen über 1 GWh, mit Ausnahme von 17 Branchen, in denen der Durchschnittsverbrauch unter 1 GWh liegt (Tabelle 23 im Einleitungsbeschluss). (42) Außerdem ging aus den in der Vorprüfphase bereitgestellten Informationen hervor, dass in Dienstleistungsbranchen tätige Unternehmen, mit Ausnahme weniger Wirtschaftszweige wie Krankenhausversorgung und Hotels, allgemein weniger als 1 GWh verbrauchen (siehe Tabellen 6 und 7 und Erwägungsgrund 127 des Einleitungsbeschlusses). (43) Zum anderen hatte vor den mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2016 eingeführten Änderungen auch die sogenannte Letztverbrauchergruppe C Anspruch auf Ermäßigungen, d. h. im produzierenden Gewerbe tätige Letztverbraucher, die über 1 GWh verbrauchen und bei denen die Stromkosten mehr als 4 % des Umsatzes ausmachen. (44) Deutschland machte keine ausführlichen Angaben zu den Wirtschaftszweigen oder Arten von Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, teilte aber mit, dass die meisten von ihnen als stromkostenintensive Verbraucher im Sinne der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG („BesAR“) gelten. (45) Nach den durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 eingeführten Änderungen haben stromintensive Verbraucher,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.