Europäische Union

2014/539/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1818) Text von Bedeutung für den EWR

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Fall nicht erfüllt. Die Garantien wurden nach Ablauf von sechs Monaten nicht beendet; die griechischen Behörden haben keinen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angemeldet, und es wurden auch keine Ausgleichsmaßnahmen eingeleitet, um die Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren. Zudem gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Beihilfe insbesondere durch einen erheblichen Eigenbetrag des Begünstigten auf das erforderliche Minimum beschränkt worden wäre. Die Behörden haben keinen Abwicklungsplan vorgelegt. (114) Die griechischen Behörden argumentierten, Maßnahme 6 sei mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und der vorläufigen Darlehensgarantieregelung vereinbar und auf jeden Fall als Rettungsbeihilfe anzusehen. (115) Dieser Argumentation der griechischen Behörden kann sich die Kommission nicht anschließen. Sie geht davon aus, dass die Voraussetzungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und der vorläufigen Garantieregelung nicht erfüllt waren, da Larco ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Der Gesamtbetrag der beiden Garantien überstieg die jährlichen Lohnkosten von Larco, die Garantie war höher als 90 % der Lohnkosten, und eine Prämie von 1 % p. a. konnte nicht als marktgerechtes, dem Ausfallrisiko für den garantierten Betrag angemessenes Entgelt betrachtet werden. (116) Zu dem Argument, bei der Maßnahme handle es sich um eine Rettungsbeihilfe, ist anzumerken, dass in den Gesprächen, die die Kommission seit 2011 mit den griechischen Behörden über Larco geführt hat, nie darauf hingewiesen worden ist, dass die Garantien von 2011 als Rettungsbeihilfe angesehen werden sollten, und auch keine entsprechende Anmeldung vorgelegt worden ist. Vielmehr haben die griechischen Behörden in ihrer Antwort vom 16. März 2012 auf den Fragebogen ausdrücklich erklärt, das Unternehmen habe in den zurückliegenden zehn Jahren keinerlei Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. (117) Die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind hier auf jeden Fall nicht erfüllt. Die Garantien von 2011 wurden nach Ablauf von sechs Monaten nicht beendet, und die griechischen Behörden haben weder einen Umstrukturierungs- noch einen Abwicklungsplan angemeldet. Der Unternehmensplan, mit dem der Investitionsbedarf von 30 Mio. EUR begründet wurde, ist keine Grundlage für einen Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien, da er nicht auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens abzielte und keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen waren oder durchgeführt wurden, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beihilfe insbesondere durch einen erheblichen Eigenbetrag des Begünstigten auf das erforderliche Minimum beschränkt worden wäre. Die Behörden haben auch keinen Abwicklungsplan vorgelegt. (118) Die Kommission konnte keine anderen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahmen 2, 4 und 6 mit dem Binnenmarkt feststellen. (119) Aufgrund der obigen Ausführungen geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen 2, 4 und 6 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 4.4.2.   Vereinbarkeit von Maßnahme 3 mit dem Binnenmarkt (120) Die griechischen Behörden haben keine möglichen Gründe für eine Vereinbarkeit von Maßnahme 3 mit dem Binnenmarkt angeführt, da es sich aus ihrer Sicht nicht um eine staatliche Beihilfe handelte. (121) Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie gemäß Erwägungsgrund 112 auch nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden. Die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien sind auch in diesem Fall nicht erfüllt. Die griechischen Behörden haben keinen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angemeldet, und es wurden keine Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beihilfe insbesondere durch einen erheblichen Eigenbetrag des Beihilfeempfängers auf das erforderliche Minimum beschränkt worden wäre. (122) Die Kommission hat keine anderen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt feststellen können. (123) Folglich geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahme 3 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. 4.5.   Rückforderung (124) Nach Maßgabe des Vertrags und der geltenden Rechtsprechung kann die Kommission beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder ändern muss, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (28). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts bedeutet die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar betrachtet, dass die vorherige Situation wiederhergestellt werden muss (29). In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beihilfebeträge zurückgezahlt und damit den Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern am Markt aufgegeben hat und die Situation, wie sie vor der Beihilfe bestanden hat, wiederhergestellt ist (30). (125) In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (31): „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…)“. (126) Da unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV keine der fraglichen Maßnahmen bei der Kommission angemeldet worden ist und sie folglich als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, müssen die Beträge wiedereingezogen werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Bewilligung bestanden hat. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum von dem Zeitpunkt der Vorteilsgewährung für den Empfänger, also von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung; für diesen Zeitraum sind Zinsen zu berechnen. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (127) Die Maßnahmen 1 und 5 sind keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (128) Griechenland hat mit den Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. (129) Insbesondere bei den Maßnahmen 2, 4 und 6 (staatliche Garantien von 2008, 2010 und 2011) zugunsten von Larco handelte es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Sie waren mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar, da die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt waren und keine anderen Gründe für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt werden konnten. (130) Maßnahme 3 (Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung für Larco im Jahr 2009) war ebenfalls eine staatliche Beihilfe, die mit dem AEUV unvereinbar ist, da die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt waren und keine andere Grundlage für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt werden konnte. (131) Die Kommission stellt fest, dass Griechenland sich damit einverstanden erklärt hat, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache angenommen wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Nichteinziehung der Schulden beim Finanzministerium und die Vorlage von Garantiebriefen anstelle der Vorauszahlung einer Zusatzsteuer im Jahr 2010, die Griechenland zugunsten von Larco ermöglicht hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 135 820 824,35 EUR in Form staatlicher Garantien zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung für das Unternehmen im Jahr 2009, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV von Griechenland rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von dem Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) in der geänderten Fassung berechnet. (4)   Bezüglich Maßnahme 3 nennt Griechenland der Kommission das genaue Datum/die genauen Daten, an dem/denen der staatliche Beitrag zur Kapitalerhöhung von 2009 gewährt worden ist. (5)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. März 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 27. (2)  Siehe The Second Economic Adjustment Programme for Greece — First Review December 2012, http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp123_en.pdf (3)  Der Hellenic Republic Asset Development Fund (HRADF), wurde am 1. Juli 2011 als Aktiengesellschaft gegründet, um die Privatisierung von griechischem Staatseigentum abzuwickeln. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (6)  2004 beliefen sie sich auf 10,3 Mio. EUR; seitdem sind sie langsam und stetig auf 13,5 Mio. EUR im Jahr 2011 gestiegen. (7)  PPC: 39 Mio. EUR im Jahr 2004, null im Jahr 2011; alte Larco: 48,3 Mio. EUR im Jahr 2007, 43,8 Mio. EUR im Jahr 2011. (8)  Anmerkung 24: Beteiligungen in verbundenen Unternehmen. (9)  Wie die griechischen Behörden anschließend erläutert haben, handelt es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Zusatzsteuer und nicht um eine Geldbuße. Somit betrifft Maßnahme 5 eine Zusatzsteuer und keine Geldbuße, wie es irrtümlich im Beschluss vom 6. März 2013 heißt. (10)  Griechisches Einkommensteuergesetz 2238/1994 (Amtsblatt FEK A/151/16.09.1994), Artikel 74 Absatz 9. (11)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (12)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (13)  Nach Angaben der alten Larco sind dies die nach der Vereinbarung von 1998 aufgelaufenen Zinsen. (14)  Artikel 200 bis 205 Verwaltungsverfahrensgesetz. (15)  Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1). (16)  N 308/09, angenommen am 30. Juni 2009. (*1)  Vom HRADF vorgelegte Daten. (17)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission und MB Immobilien und MB System/Kommission, verbundene Rechtssachen T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnr. 106. (18)  Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte Staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoyfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 30)). (19)  Nach Artikel 47 des griechischen Gesetzes 2190/1920 muss ein Unternehmen, sobald das Eigenkapital nur noch weniger als 50 % des Gesellschaftskapitals beträgt, (innerhalb von 6 Monaten ab Ende des maßgeblichen Steuerjahres) entweder das Unternehmen auflösen oder andere Maßnahmen ergreifen. (20)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission (ALFA Romeo), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express Ltd/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 104; Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnr. 48. (21)  Amtsblatt der Hellenischen Republik FEK Α-107. (22)  Quellen: British Geological Survey, European Mineral Statistics 2006-2010, http://www.bgs.ac.uk/; Nickel Institute, http://www.nickelinstitute.org. (23)  Quelle: British Geological Survey, European Mineral Statistics 2006-2010, http://www.bgs.ac.uk/. (24)  Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries France SAS/Kommission, T-565/08, Randnr. 122. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA, Bouygues Télécom SA/Kommission, verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, Randnr. 171. (26)  Laut Dokument Οικ2/27694/0025 des Finanzministeriums. (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20. (28)  Urteil des Gerichtshofes, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 13. (29)  Urteil des Gerichtshofes, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75. (30)  Urteil des Gerichtshofes, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64 und 65. (31)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (32)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). ANHANG ANGABEN ZU DEN GEWÄHRTEN, ZURÜCKZUFORDERNDEN BZW. BEREITS ZURÜCKGEZAHLTEN BEIHILFEBETRÄGEN Begünstigter — Maßnahme Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen Hauptforderung Zinsen Larco — Maßnahme 2 30 000 000 30 000 000 0 0 Larco — Maßnahme 3 44 999 999,40 44 999 999,40 0 0 Larco — Maßnahme 4 10 820 824,95 10 820 824,95 0 0 Larco — Maßnahme 6 50 000 000 50 000 000 0 0

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.