28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. März 2014

über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1818)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/539/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Rahmen seines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms hat Griechenland ein Privatisierungsprogramm aufgelegt (2). Das staatliche Unternehmen Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (nachfolgend „Larco“) soll privatisiert werden.

(2)

Im März 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund (HRADF) (3) die Kommission über die vorgesehene Privatisierung von Larco. Um zu klären, ob es im Zusammenhang mit der Privatisierung um staatliche Beihilfen gehen könnte, hat die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung aufgenommen und im April 2012 eine vorläufige Prüfung eingeleitet.

(3)

Im Rahmen dieser Gespräche beantworteten die griechischen Behörden am 16. März 2012 einen Fragebogen, woraus hervorging, dass Larco bereits in den Genuss staatlicher Maßnahmen gekommen war. Per E-Mail vom 18. April 2012, vom 24. April 2012, vom 5. Juli 2012, vom 22. August 2012 und vom 7. Dezember 2012 sowie mit Schreiben vom 4. Mai 2012 und vom 14. Januar 2013 forderte die Kommission weitere Informationen an. Darauf antworteten die griechischen Behörden am 20. April 2012, am 26. April 2012, am 3. Oktober 2012, am 13. November 2012, am 15. November 2012, am 7. Dezember 2012, am 24. Dezember 2012 und am 18. Januar 2013. Sitzungen, an denen die Kommissionsdienststellen und Vertreter der griechischen Behörden teilnahmen, fanden am 30. April 2012 und am 11. September 2012 in Athen sowie am 25. Januar 2013 in Brüssel statt.

(4)

Mit Schreiben vom 6. März 2013 (Beschluss vom 6. März 2013) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, wegen bestimmter Beihilfemaßnahmen, die in Abschnitt 2.2 beschrieben sind, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (förmliches Prüfverfahren) zu eröffnen.

(5)

Der Beschluss vom 6. März 2013 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die griechischen Behörden und andere Beteiligte auf, ihre Stellungnahmen zu den Beihilfemaßnahmen zu übermitteln.

(6)

Am 30. April 2013 erhielt die Kommission Stellungnahmen der griechischen Behörden. Stellungnahmen von anderen Beteiligten sind nicht eingegangen.

(7)

Per E-Mail vom 21. Januar 2014 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass sie mit der Annahme des Beschlusses in englischer Sprache einverstanden seien.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

2.1.   Der Begünstigte

(8)

Larco ist auf die Gewinnung und die Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiert. Zu den Aktivitäten des Unternehmens gehören die Erkundung, Erschließung, Förderung und Schmelze sowie der weltweite Handel mit seinen Produkten. Larco ist einer der größten Hersteller von Ferronickel weltweit. 2012 galt Larco mit seinen 960 Beschäftigten als Großunternehmen (5).

(9)

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hielt der griechische Staat durch den HRADF 55,2 % der Anteile von Larco, die griechische Nationalbank, ein privates Finanzinstitut (National Bank of Greece S.A., nachfolgend „NBG“) 33,4 % und die Public Power Corporation S.A. (nachfolgend „PPC“), der führende griechische Stromerzeuger, an dem der Staat als Mehrheitseigner beteiligt ist, 11,4 %.

(10)

Larco betreibt eine Schmelzanlage in Larymna in Zentralgriechenland. Außerdem hat das Unternehmen Schürfrechte an vier verschiedenen Orten in Griechenland: den Minen in Agios Ioannis (nahe Larymna), Evia und Kastoria und der Lignitmine in Servia.

(11)

Larco wurde 1989 gegründet. Das neue Unternehmen ging aus der abgewickelten Hellenic Mining and Metallurgical S.A. von Larymna (nachfolgend „die alte Larco“) hervor. Die alte Larco befindet sich noch in der Abwicklung, doch ihre Vermögenswerte wurden zusammen mit den entsprechenden Verbindlichkeiten 1989 an Larco übertragen. Somit ist die alte Larco ein Gläubiger des neuen Unternehmens Larco.

2.2.   Beschreibung der Maßnahmen

2.2.1.   Maßnahme 1: Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium

(12)

Im April 1998 wurde zwischen Larco und seinen Hauptgläubigern, der alten Larco, der PPC und dem griechischen Staat, eine Schuldenregulierungsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung von 1998 sollten die Verbindlichkeiten von Larco gegenüber den genannten Gläubigern mit einem Jahreszins von 6 % bedient werden. Die Verschuldung beim griechischen Staat ist gleich geblieben oder zumindest seit 2004 leicht angestiegen (6), während die Schulden bei der PPC und der alten Larco abgetragen oder verringert worden sind (7).

(13)

Demnach ist der Staat offensichtlich anders als die anderen beiden Gläubiger mit den Larco gewährten Krediten umgegangen.

2.2.2.   Maßnahme 2: Die staatliche Garantie von 2008

(14)

Am 22. Dezember 2008 gewährte der Staat eine Garantie für ein Darlehen der ATE-Bank in Höhe von 30 Mio. EUR an Larco. Damit wurden 100 % des Darlehens bis zu drei Jahre abgedeckt. Die Garantieprämie betrug 1 % pro Jahr.

2.2.3.   Maßnahme 3: Die Kapitalerhöhung von 2009

(15)

2009 schlug die Geschäftsführung von Larco in Anbetracht des negativen Eigenkapitalwertes des Unternehmens eine Kapitalerhöhung um 134 Mio. EUR vor, der die Anteilseigener zugestimmt haben. Nur der griechische Staat hat seine Rechte uneingeschränkt wahrgenommen; die NBG hat ihre Rechte teilweise ausgeübt, während die PPC an dieser Kapitalzuführung gar nicht beteiligt war. Neue Anteilseigner haben sich nicht beteiligt.

(16)

Real betrug die Kapitalerhöhung lediglich 65,5 Mio. EUR; davon trug der Staat 45 Mio. EUR (69 % des gesamten Kapitalzuschusses) und die NBG 20,5 Mio. EUR (31 %). Trotz der schlechten Finanzsituation von Larco lag der Kapitalerhöhung kein Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens zugrunde. Die NBG hat den Buchwert des Unternehmens offensichtlich abgeschrieben, „denn der Konzern wird den Buchwert der Investition voraussichtlich nicht wiedererlangen, da sich das Unternehmen in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet“ (8) (siehe Erwägungsgrund 45 des Beschlusses vom 6. März 2013).

2.2.4.   Maßnahme 4: Die staatliche Garantie von 2010

(17)

Am 10. Mai 2010 stellte der Staat eine Garantie zur Deckung eines Garantiebriefs der NBG über einen Betrag von ca. 10,8 Mio. EUR für Larco. Die Garantie von unbegrenzter Dauer deckte 100 % des Garantiebriefs ab und sah eine Garantieprämie von 2 % p. a. vor.

2.2.5.   Maßnahme 5: Garantiebriefe statt Vorauszahlung einer Geldbuße 2010

(18)

2010 prüften die griechischen Steuerbehörden die Finanzaufstellung von Larco. Die buchhalterische Behandlung bestimmter Verluste aus Absicherungsverträgen für den Nickelpreis wurde von ihnen abgelehnt. Für die nicht korrekte Verbuchung der Verluste wurde eine Geldbuße in Höhe von 190 Mio. EUR verhängt (9).

(19)

Larco ging gegen diese Geldbuße auf gerichtlichem Wege vor. Nach griechischem Gesetz (10) muss eine juristische Person, gegen die eine Geldbuße verhängt wurde, 25 % des betreffenden Betrags vorab entrichten, um die Maßnahme vor Gericht anfechten zu können (25 % wären in diesem Fall 47 Mio. EUR).

(20)

In diesem Fall entschied ein griechisches Verwaltungsgericht, Larco die vorgeschriebene Vorauszahlung von 25 % der Geldbuße zu erlassen und es stattdessen zur Vorlage von Garantiebriefen über 1,5 Mio. EUR zu verpflichten.

2.2.6.   Maßnahme 6: Die staatlichen Garantien von 2011

(21)

Am 30. Dezember 2011 stellte der Staat zwei Garantien für zwei Darlehen der ATE-Bank für Larco in Höhe von 30 bzw. 20 Mio. EUR. Eins der Darlehen (20 Mio. EUR) war zu dem Zeitpunkt, als die Garantie gewährt wurde, überfällig. Die Garantien deckten 100 % der Darlehen ab und sahen eine Prämie von 1 % p. a. vor.

2.3.   Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

(22)

In ihrem Beschluss vom 6. März 2013 (Erwägungsgründe 18 bis 25) kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Larco seit 2007 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (11) anzusehen war. Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass es sich bei allen sechs Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte. Sie äußerte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

(23)

Wenn es sich bei den festgestellten Maßnahmen tatsächlich um staatliche Beihilfen handelt, würde das bedeuten, dass sie unter Verletzung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind.

3.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS

3.1.   Unternehmen in Schwierigkeiten

(24)

In ihren im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Stellungnahmen argumentierten die griechischen Behörden, dass Larco in den Jahren 2008 und 2009 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, da die festgestellten Verluste auf den rückläufigen Weltmarktpreis für Ferronickel in diesen Jahren zurückzuführen seien. Griechenland behauptete, dass Largo erst seit 2010 in Schwierigkeiten gewesen sei.

3.2.   Maßnahme 1: Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium

(25)

Griechenland argumentierte, dass der staatliche Kredit für Larco nicht aus staatlichen Mitteln gewährt worden sei, da es sich ursprünglich um einen Privatkredit der Organisation für Unternehmensumstrukturierungen (Organisation for Enterprise Restructuring S.A. — OER) gehandelt habe. Als die OER nach Maßgabe des Gesetzes 2741/1999 abgewickelt wurde, seien alle ihre Forderungen auf den Staat übergegangen.

(26)

Außerdem habe die Schuldenregulierungsvereinbarung von 1998 besondere Regelungen zur Behandlung und Einziehung der ausstehenden Schulden enthalten, die am Ende jedes Finanzjahres wie folgt angewandt werden sollten:

a)

Sollte Larco in einem Finanzjahr Gewinne erzielen, seien als Erstes die aufgelaufenen Zinsen (6 % p. a.) an die Gläubiger zu zahlen, noch vor Rückzahlung der Hauptschuld;

b)

nach Zahlung der Zinsen würde Larco einen bestimmten Anteil der Gewinne für Investitionen behalten;

c)

nach Anwendung der Bestimmungen unter Buchstaben a und b würden alle verbleibenden Gewinne von Larco anteilsmäßig auf die Gläubiger des Unternehmens verteilt.

(27)

Sollte Larco nach 1999 keinerlei Gewinne erzielen, wären die Gläubiger berechtigt, die Rückzahlung der bei ihnen entstandenen Schulden auf unterschiedlichem Wege zu verfolgen, z. B. durch Einforderung des fälligen Betrags, Kapitalisierung der Schulden usw. Die Gläubiger waren jedoch nicht berechtigt, die Rückzahlung der ausstehenden Schuld zu erzwingen, etwa durch Zugriff auf das Vermögen des Unternehmens oder Beantragung eines Konkursverfahrens gegen das Unternehmen.

(28)

Bis 2003 erhielten die Gläubiger vereinbarungsgemäß die aufgelaufenen Zinsen. Im Zeitraum 2004 bis 2007 erzielte Larco keinen Gewinn und konnte daher keine Zinsen zahlen. 2007 schloss die PPC eine Rohstoffvereinbarung mit Larco, der alle Gläubiger zugestimmt haben. Danach lieferte Larco Lignit an die PPC, wodurch die Schulden entsprechend abgebaut wurden. 2011 waren die Schulden bei der PPC vollständig getilgt.

(29)

Der Konkursverwalter der alten Larco verfolgt die Eintreibung der Schulden mit juristischen Mitteln und hat erreicht, dass ein Teil zurückgezahlt wurde. Bis 2011 hatte die alte Larco 5 Mio. EUR seiner aufgrund der Vereinbarung von 1998 ausstehenden Schulden eingetrieben. Da auch die alte Larco Schulden beim griechischen Staat hatte, zog dieser den gesamten Betrag von 5 Mio. EUR ein.

(30)

Für die Schulden, die Larco selbst beim griechischen Staat hatte, schickte dieser regelmäßig Rechnungen über den jährlichen Schuldbetrag einschließlich der anfallenden Zinsen an Larco.

(31)

Deshalb argumentierte Griechenland, dass es sich bei den aufgrund der Vereinbarung von 1998 entstandenen Schulden nicht um staatliche Mittel handelte und dass Larco kein selektiver Vorteil gewährt worden sei.

3.3.   Maßnahme 2: Die staatliche Garantie von 2008

(32)

Griechenland führte die Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien (12) und insbesondere deren Abschnitt 3.2 an, in dem festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Kommission im Falle einer Einzelgarantie ausschließen kann, dass eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist. Griechenland führt an:

a)

Larco habe sich zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie nicht in Schwierigkeiten befunden;

b)

der Umfang der Garantie habe zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden können;

c)

die Garantie sei für einen Schuldtitel (Obligationsanleihe) übernommen worden und habe daher mehr als 80 % des ausstehenden Kreditbetrags decken dürfen;

d)

bei der Garantieprämie von 1 % habe es sich um ein marktübliches, für die finanzielle Situation von Larco angemessenes Entgelt gehandelt.

(33)

Griechenland kam somit zu dem Schluss, dass es sich bei der staatlichen Garantie von 2008 nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe.

(34)

Griechenland hat erläutert, dass Maßnahme 2 aufgrund des ministeriellen Beschlusses YA 2/93378/0025 vom 22. Dezember 2008 gewährt worden sei und exakt den Betrag von 30 000 000 EUR gedeckt habe.

3.4.   Maßnahme 3: Die Kapitalerhöhung von 2009

(35)

Griechenland hat als Begründung für die staatliche Beteiligung an der Kapitalerhöhung angeführt, dass der Wert des Unternehmens im Hinblick auf die bevorstehende Privatisierung geschützt und ein Umstrukturierungsplan durchgeführt werden sollte. Bei seiner Entscheidung habe der Staat das potenzielle Wachstum von Larco, den Wert seiner Aktiva und die allgemeine Situation auf dem Ferronickel-Markt sowie Umstrukturierungs- und Einsparungsmaßnahmen berücksichtigt.

(36)

Die NGB beteiligte sich mit 31 % an der Kapitalerhöhung. Anders als der Staat beschloss die NBG, ihre Rechte nur teilweise wahrzunehmen. Griechenland führte an, das objektive Ziel der NBG sei gewesen, eine gewisse Kontrolle über das Unternehmen zu behalten. Daher könne ihr Vorgehen nicht als Mangel an Vertrauen in die Zukunft von Larco angesehen werden. Die NBG reduzierte ihre Beteiligung an Larco auf das nach griechischem Recht erforderliche Minimum, um sich für bestimmte wichtige Entscheidungen im Vorstand ein Vetorecht zu sichern.

(37)

Die PPC als dritte Anteilseignerin beschloss ausdrücklich, sich nicht an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Sie akzeptierte damit eine Schwächung ihrer Beteiligung. Griechenland argumentierte, dass die PPC sich nicht beteiligt habe, weil sie dem Staat im Hinblick auf die vorgesehene Privatisierung des Unternehmens eine größere Aktienmehrheit zusichern wollte.

(38)

Abschließend stellte Griechenland fest, der Staat habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten und folglich sei die Kapitalerhöhung von 2009 keine staatliche Beihilfe gewesen.

(39)

Zum Datum der Bewilligung machte Griechenland keine schlüssigen Angaben. Aus dem Sitzungsprotokoll der Anteilseigner geht hervor, dass der griechische Staat am 15. April 2009 auf der Grundlage des Dokuments Οικ2/27694/0025 des Finanzministeriums im Vorgriff auf den Gesamtbeitrag des Staates zur Kapitalerhöhung von 44 999 999,40 EUR Mittel in Höhe von 15 000 000 EUR bereitgestellt hat. Aus der Finanzaufstellung von Larco geht hervor, dass die Kapitalerhöhung am 14. Mai 2009 beschlossen wurde, doch es ist nicht ersichtlich, wann das neue Kapital tatsächlich zugeschossen wurde.

3.5.   Maßnahme 4: Die staatliche Garantie von 2010

(40)

Griechenland erläuterte, dass die alte Larco im Zusammenhang mit der Vereinbarung von 1998 die Rückzahlung der Schulden von Larco auf gerichtlichem Wege verfolgt habe und es eine Reihe von Urteilen und Aufhebungen gegeben habe, u. a. hinsichtlich einer Schuld in Höhe von ca. 10,5 Mio. EUR (13).

(41)

Im Zusammenhang mit einer von Larco eingelegten Berufung und wegen drohenden irreparablen Schadens hat der Oberste Gerichtshof Griechenlands die Zahlung der Schuld von ca. 10,5 Mio. EUR bis zum abschließenden Urteil des zuständigen Gerichts ausgesetzt. Die Aussetzung wurde unter der Auflage gewährt, dass Larco der alten Larco einen Garantiebrief über den ausgesetzten Betrag übergeben würde. Die NBG hat Larco den Garantiebrief über ca. 10,8 Mio. EUR (10,5 Mio. EUR des ursprünglich angefochtenen Betrags zuzüglich 0,3 Mio. EUR Gerichtskosten und Gebühren) ausgestellt. Der Garantiebrief wurde wiederum durch eine staatliche Garantie über den gesamten Betrag mit einer Prämie von 2 % p. a. auf unbestimmte Zeit gedeckt.

(42)

Griechenland erläuterte, dass der Staat diese Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner eingeleitet habe, um die an die Aussetzung gebundenen Auflagen zu erfüllen und seine Investition gegen überfällige Schuldforderungen abzusichern. Die Aussetzung wäre sonst nicht machbar gewesen, und die alte Larco wäre berechtigt gewesen, die Eintreibung der Schuld, möglicherweise auch durch Rückgriff auf das Vermögen von Larco, zu betreiben. Dadurch hätte Larco zahlungsunfähig werden können. Nach Angaben Griechenlands hätte die NBG den Garantiebrief ohne staatliche Garantie nicht ausgestellt.

(43)

Griechenland hat erläutert, dass Maßnahme 4 aufgrund des ministeriellen Beschlusses YA 2/923/0025 vom 10. Mai 2010 gewährt wurde und exakt den Betrag von 10 510 824,95 EUR und 310 000 EUR für Gerichtskosten und Gebühren, also insgesamt 10 820 824,95 EUR gedeckt habe.

3.6.   Maßnahme 5: Garantiebriefe statt Vorauszahlung einer Geldbuße 2010

(44)

Griechenland hat erläutert, dass es sich bei der Maßnahme um eine Zusatzsteuer und nicht um eine Geldbuße gehandelt habe. Die Zusatzsteuer wurde erhoben, weil die Steuerbehörden nicht damit einverstanden gewesen seien, dass die Verluste, wie von Larco vorgesehen, aus Absicherungsverträgen vom Nettoumsatz des Unternehmens abgesetzt werden sollten. Nach Angaben Griechenlands wurde Larco vom Gericht aufgefordert, Garantiebriefe über insgesamt 4,7 Mio. EUR vorzulegen.

(45)

Griechenland hat Nachweise dafür erbracht, dass Larco auf der Grundlage einer allgemeinen Rechtsvorschrift berechtigt war, anstelle der Vorauszahlung der Zusatzsteuer Garantiebriefe vorzulegen. Für seine Entscheidung, wonach Larco nach griechischer Gesetzgebung (14) die Vorauszahlung der zusätzlichen Zusatzsteuer durch Garantiebriefe ersetzen konnte, nahm das Gericht eine Abwägung zwischen dem Nutzen für den Gläubiger (Staat) und der Rentabilität des Schuldners (Larco) vor und beschloss danach die vorläufige Aussetzung der Verpflichtung zur Vorauszahlung von 47 Mio. EUR (das entspricht 25 % der Zusatzsteuer) und die ersatzweise Vorlage von Garantiebriefen über insgesamt 4,7 Mio. EUR. Die Aussetzung sollte bis zum abschließenden Urteil in dem von Larco wegen Erhebung der Zusatzsteuer gegen den Staat begonnenen Rechtsstreit gelten.

(46)

Außerdem führte Griechenland an, dass Entscheidungen von nationalen Gerichten nicht dem Staat angelastet werden könnten.

(47)

Griechenland erläuterte ferner, dass trotz der vorläufigen Aussetzung der Staat die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung praktisch aufgehoben habe, indem er die von Larco geforderte Zusatzsteuer mit Beträgen verrechnet habe, die der Staat dem Unternehmen schuldete, wie Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerrückzahlungen. Dies sei durch neuere Rechtsvorschriften zur Beschleunigung der Steuererhebung in Griechenland ermöglicht worden.

(48)

Somit hat der Staat bereits mindestens 16,1 Mio. EUR des Betrags eingezogen, der für die Vorauszahlung der Zusatzsteuer von Larco fällig ist.

3.7.   Maßnahme 6: Die staatlichen Garantien von 2011

(49)

Griechenland erläuterte, dass keins der beiden Darlehen, für die Garantien übernommen worden sind, überfällig waren. Das Darlehen von 20 Mio. EUR wurde von der ATE-Bank zur Refinanzierung eines älteren Darlehens über 20 Mio. EUR gewährt, das überfällig war.

(50)

Griechenland argumentierte, dass die beiden staatlichen Garantien keine staatlichen Mittel beanspruchten, da der Staat dem Unternehmen Umsatzsteuerrückzahlungen in Höhe von 60 Mio. EUR schuldete. Somit würden, wenn die Garantien abgerufen würden, die Beträge die ausstehenden Schulden des Staates ausgleichen.

(51)

Griechenland zufolge müsste die Maßnahme, wenn es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handelt, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen (15) und der maßgeblichen vorläufigen griechischen Regelung für Darlehensgarantien (16) (nachfolgend „vorläufige Darlehensgarantieregelung“) entspreche. Abgesehen von der Tatsache, dass Larco zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, waren die anderen Voraussetzungen der Regelung nach dem Dafürhalten der griechischen Behörden erfüllt:

a)

Larco war ein großes Unternehmen;

b)

das Darlehen über 30 Mio. EUR war ein Investitionsdarlehen, während das Darlehen über 20 Mio. EUR zur Refinanzierung eines älteren Darlehens bestimmt war, das zu Investitionszwecken gewährt worden war;

c)

die Garantien wurden vor Ende 2011 bewilligt;

d)

der Gesamtbetrag der beiden durch Garantien gedeckten Darlehen überstieg die jährlichen Lohnkosten von Larco nur um 3 Mio. EUR;

e)

mit den Garantien wurden 100 % des Darlehens gedeckt, doch in Anbetracht der besonderen Wirtschaftslage in Griechenland war diese Maßnahme die einzige Möglichkeit für Larco, Finanzmittel zu erhalten;

f)

die Garantien beinhalteten eine jährliche Prämie von 1 %, die als marktübliches Entgelt angesehen werden sollte.

(52)

Schließlich argumentierte Griechenland, wenn die Kommission zu dem Schluss komme, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe handle und dass die Voraussetzungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens nicht eingehalten worden seien, sollten die Maßnahmen als Rettungsbeihilfe angesehen werden. Als solche seien sie als angemeldet zu betrachten, da die Kommission in der Antwort vom 16. März 2012 auf den Fragebogen auf die Maßnahme hingewiesen worden sei, als sie sich im Stadium der Ex-officio-Vorprüfung befand.

(53)

Griechenland zufolge entsprach die Beihilfe den Anforderungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen,

a)

da es sich um Finanzhilfe in Form von Darlehensbürgschaften handelte;

b)

da sie aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt gewesen sei und keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten gehabt habe;

c)

da die griechischen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Umstrukturierungsplan vorbereitet hätten;

d)

da ihre Höhe auf den Betrag begrenzt gewesen sei, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines begrenzten Zeitraums erforderlich war;

e)

da sie dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe entsprochen habe, denn Larco habe in der Vergangenheit noch keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten;

f)

da Larco dem Staat einen Geschäftsplan vorgelegt habe, der die Notwendigkeit von Finanzmitteln für Investitionen in Höhe von 30 Mio. EUR begründete.

(54)

Griechenland hat erläutert, dass Maßnahme 6 aufgrund i) des ministeriellen Beschlusses YA 2/95156/0025 vom 30. Dezember 2011 für den Betrag von 30 000 000 EUR und ii) aufgrund des ministeriellen Beschlusses YA 2/95161/0025 vom 30. Dezember 2011 für den Betrag von exakt 20 000 000 EUR gewährt worden sei.

4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(55)

Dieser Beschluss betrifft die vorläufige Frage, ob Larco ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen ist. Anschließend wird geprüft, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen für Larco im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, und schließlich, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

4.1.   Schwierigkeiten bei Larco

(56)

In ihrem Beschluss vom 6. März 2013, insbesondere den Erwägungsgründen 18 bis 25 kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Larco zu dem Zeitpunkt, als die sechs Maßnahmen gebilligt wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Tabelle gibt einen Überblick über Larcos finanzielle Lage im Zeitraum 2007 bis 2011:

Finanzielle Schlüsseldaten des Unternehmens Larco 2007 bis 6/2012 (in Mio. EUR)

 

2007

2008

2009

2010

2011

H1 2012 (*1)

Umsatz

549,3

284

98,8

239

311

154,6

Gewinn vor Steuern

23

– 116

– 105

6,4

6,5

– 12,2

Gezeichnetes Kapital

163,8

163,8

109

109

109

109

Eigenkapital

104

– 0,4

– 35

– 31

– 26

– 39

Verschuldung insgesamt

141,2

230,1

233,9

261,8

262,7

326,0

Verschuldung/Eigenkapital (Quotient)

1,3

– 575,0

– 6,6

– 8,3

– 10,1

– 8,4

(57)

Nach Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen befindet sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Schwierigkeiten, „wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, dessen gezeichnetes Kapital massiv schrumpft, nicht mehr in der Lage ist, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen über kurz oder lang so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden (siehe Randnummer 9 der Leitlinien).

(58)

Nach Randnummer 11 der Leitlinien ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten zu betrachten, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“. In dieser Hinsicht geht der Gerichtshof davon aus, dass negatives Eigenkapital „als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lage befindet“ (17).

(59)

Laut Finanzaufstellung von Larco für den Zeitraum 2007 bis H1 2010 ist das gezeichnete Kapital des Unternehmens in dem Zeitraum lediglich um die Hälfte geschrumpft. Im gleichen Zeitraum wurde der Eigenkapitalwert des Unternehmens aber negativ. In früheren Fällen ist die Kommission bei negativem Eigenkapital eines Unternehmens davon ausgegangen, dass das gesamte gezeichnete Kapital des Unternehmens verloren ist und von vornherein angenommen werden kann, dass die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt sind (18).

(60)

In der Sache Larco geht die Kommission davon aus, dass das gezeichnete Kapital des Unternehmens nur deshalb lediglich um die Hälfte zurückgegangen ist, weil das Unternehmen keine angemessenen Maßnahmen eingeleitet hat, wie sie eigentlich in den griechischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (19). Mit entsprechenden Maßnahmen soll erreicht werden, dass das Eigenkapital des Unternehmens wieder ins Plus gerät und gleichzeitig auf ein angemessenes Niveau angehoben wird. Angemessene Maßnahmen können entweder die Kapitalisierung von Verlusten oder eine Kapitelerhöhung oder beides sein.

(61)

Die Kommission geht davon aus, dass eine Kapitalisierung von Verlusten zu einem Verlust des gesamten gezeichneten Kapitals geführt hätte, da die Verluste insgesamt höher waren als das gezeichnete Kapital. Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Kriterien unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen seit 2008 erfüllt waren.

(62)

Hinsichtlich der Kriterien unter Randnummer 11 der Leitlinien kommt hinzu, dass Larco von 2007 bis 2009 einen erheblichen Umsatzrückgang sowie 2008 und 2009 erhebliche Verluste von insgesamt 221 Mio. EUR (116 bzw. 105 Mio. EUR) zu verzeichnen hatte. 2010 und 2011 stiegen Umsatz und Gewinne wieder an, doch für eine finanzielle Erholung des Unternehmens war dies nicht ausreichend. Im gleichen Zeitraum blieb der Eigenkapitalwert negativ, und die Verschuldung nahm weiter zu. Im 1. Halbjahr 2012 machte Larco erneut Verluste.

(63)

Die Kommission kann dem Vorbringen Griechenlands nicht zustimmen, wonach Larco sich 2008 und 2009 nicht in Schwierigkeiten befunden haben soll, weil seine Verluste auf die rückläufigen Preise für Ferronickel zurückzuführen waren.

(64)

Erstens ändert die Tatsache, dass ein Rückgang der Ferronickelpreise die Verluste verursacht und zu den Schwierigkeiten bei Larco beigetragen hat, nichts daran, dass Larco die üblichen Anzeichen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aufwies. Ein gesundes Unternehmen müsste seine Kosten an solche Preisschwankungen angleichen, um Verluste aufzufangen.

(65)

Zweitens verzeichnete das Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 einen negativen Eigenkapitalwert und eine zunehmende Verschuldung (Anstieg zwischen 2007 und 2008 um 63 %). Obwohl der Preis für Ferronickel und der Umsatz nach 2010 erheblich angezogen haben, weisen die folgenden Finanzdaten von Larco aus, dass die Schwierigkeiten anhielten. Somit weist nichts darauf hin, dass die Verluste von 2008 und 2009 lediglich das Ergebnis der niedrigen Ferronickelpreise waren.

(66)

Aufgrund der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass Larco zu dem Zeitpunkt, als die sechs in Rede stehenden Maßnahmen bewilligt wurden, im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

4.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(67)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(68)

Nach gängiger Praxis der Kommission und ständiger Rechtsprechung ist das Kriterium für die Bewertung, ob es sich bei einer Transaktion zwischen einer öffentlichen Körperschaft und einem Unternehmen um eine staatliche Beihilfe handelt, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (20). Danach muss der Staat, wenn er in einem Markt als Wirtschaftsteilnehmer auftritt, in vergleichbarer Weise wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer handeln. Tut er dies nicht, könnte es sich um staatliche Beihilfen handeln. Das Kriterium für die Bewertung, ob es sich bei einer Transaktion um staatliche Beihilfen handelt, ist also die Frage, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer in einer vergleichbaren Situation in gleicher Weise gehandelt hätte. Nach diesem Grundsatz können nichtwirtschaftliche Erwägungen nicht als Gründe für die Bewilligung von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

4.2.1.   Maßnahme 1: Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium

(69)

Aufgrund der vorliegenden Informationen kann die Kommission sich dem Argument Griechenlands nicht anschließen, wonach der von der OER gewährte Kredit ein privater Kredit war. Nach Maßgabe des griechischen Gesetzes 1386/1983 (Artikel 1) (21) über die Einrichtung einer OER handelt eine OER „im Interesse der Allgemeinheit und unter Aufsicht des Staates“. Nach Artikel 3 des Gesetzes war der Staat alleiniger Anteilseigner der OER. Außerdem hatte der Staat die Möglichkeit, den Vorsitzenden und zwei der acht Mitglieder des Vorstand direkt und vier weitere Mitglieder indirekt zu bestimmen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Mitteln der OER um staatliche Mittel handelt und dass somit jeder von der OER gewährte Kredit dem Staat zuzurechnen ist.

(70)

Aus den von Griechenland vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass die Schulden von Larco bei der OER (die später an den Staat abgetreten wurden) gemäß der Schuldenregulierungsvereinbarung von 1998 regelmäßig gemeldet und abgerechnet worden sind. Ein Teil der Schulden wurde eingetrieben, sobald die Rentabilität des Unternehmens dies zuließ. Da Larco in dieser Zeit Investitionen getätigt hat, verringerten sich die Rückzahlungen, doch alle Gläubiger haben den Investitionen zugestimmt. Nach der Vereinbarung waren die Gläubiger nicht berechtigt, die Rückzahlung der ausstehenden Schulden zu erzwingen.

(71)

Nach den obigen Ausführungen ist festzustellen, dass Maßnahme 1 dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach, da die Vorgehensweise des Staates als Gläubiger der eines privaten Gläubigers vergleichbar war, denn er hat alle ihm zur Verfügung stehenden und vereinbarten Mittel genutzt, um seine Schulden einzutreiben.

4.2.2.   Maßnahme 2: Die staatliche Garantie von 2008

(72)

Staatliche Garantien stellen ein Risiko für staatliche Mittel dar, da sie, wenn sie abgerufen werden, aus dem Staatshaushalt bezahlt werden müssen. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes Entgelt gezahlt wird, einen finanziellen Verlust für den Staat. Somit ist das Kriterium, dass es um staatliche Mittel und dem Staat zuzurechnende Mittel geht, bei dieser Maßnahme erfüllt; dies wird von Griechenland auch nicht bestritten.

(73)

Die Kommission bestreitet allerdings, dass die in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Bedingungen erfüllt sind. Wie die Kommission festgestellt hat, war Larco 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine jährliche Garantieprämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen angemessen ist, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larco und insbesondere seine hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital vor Augen führt.

(74)

Die Kommission geht davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger dem Unternehmen unter diesen Bedingungen keine Garantie gegeben hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Garantie von 2008 einen selektiven Vorteil für den Empfänger darstellte.

(75)

Larco ist mit seinen Produkten am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt. Es exportiert den Großteil seiner Produktion in andere Mitgliedstaaten. Außer in Griechenland wird in sechs weiteren Mitgliedstaaten Nickel abgebaut, geschmolzen und raffiniert, in Österreich, Finnland, Frankreich (Neukaledonien), Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich (22). Mit Nickel wird in fast allen Mitgliedstaaten gehandelt (23).

(76)

Die in Rede stehenden Maßnahmen ermöglichen es Larco, seinen Betrieb fortzuführen, so dass sich es im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, nicht mit den Konsequenzen seiner schwierigen Finanzlage auseinandersetzen muss. Das verfälscht den Wettbewerb, da andere Unternehmen, die in den gleichen Märkten aktiv sind, ohne solche staatliche Unterstützung auskommen müssen.

(77)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 2 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Kommission geht davon aus, dass die Beihilfe dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn es ist zu bezweifeln, dass Larco in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf dem Finanzmarkt ungeachtet der Konditionen Geldgeber gefunden hätte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Larco einen Vorteil erhalten hat, der dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn ohne die staatliche Garantie wäre es nicht in der Lage gewesen, diese Finanzmittel auf dem Markt zu bekommen.

(78)

Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Garantie ausgelöst wurde.

4.2.3.   Maßnahme 3: Die Kapitalerhöhung von 2009

(79)

Die staatliche Beteiligung an der Kapitalerhöhung von 2009 für Larco beinhaltet staatliche Mittel, die dem Staat zuzurechnen sind. Damit ist dieses Kriterium erfüllt, was von Griechenland auch nicht bestritten wird.

(80)

Die Kommission hat von den griechischen Behörden noch keinen überzeugenden Beleg für ihr Argument erhalten, der Staat sei wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vorgegangen. Aus den vorgelegten Sitzungsprotokollen der Anteilseigner geht hervor, dass den Anteilseignern vor der Kapitalerhöhung kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden ist, obwohl Larco sich in Schwierigkeiten befand. Außerdem war der Betrag der Kapitalerhöhung letztlich nicht ausreichend, um den negativen Eigenkapitalwert von Larco zu decken. Er kann somit nicht als Maßnahme zum Schutz des Unternehmenswertes und zur Unterstützung seiner Umstrukturierung angesehen werden.

(81)

Hinsichtlich der Beteiligung der NBG erinnert die Kommission an die Ausführungen des Gerichts in der Sache Corsica Ferries, wonach „Gleichzeitigkeit (…) für sich allein genommen sogar bei bedeutenden privaten Investitionen nicht für die Schlussfolgerung ausreichen [kann], dass keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG vorliege, ohne die anderen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen“ (24).

(82)

Die anteilsmäßige Beteiligung der NBG kann nicht als Beleg für ein Nebeneinander von Staat und privaten Anteilseignern herangezogen werden, weil die Bank nicht nur Anteilseigner, sondern auch Gläubiger von Larco war. Ihre Entscheidung, sich teilweise an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, diente daher dem Schutz nicht nur ihrer Investition, sondern auch ihrer Position als Gläubigerin.

(83)

Außerdem hatte der Staat bereits die staatliche Garantie von 2008 für Larco bereitgestellt. Nach geltender Rechtsprechung kann daher die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung von 2009 nicht als alleinige Maßnahme gesehen werden, sondern muss im Zusammenhang mit anderen Beihilfemaßnahmen betrachtet werden (25).

(84)

Die Sitzungsprotokolle der Anteilseigner sind kein Beleg für das Argument der griechischen Behörden, die PPC habe dem Staat eine große Aktienmehrheit verschaffen wollen. Vielmehr hat die PPC einfach erklärt, sie werde sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen.

(85)

Die Kommission geht deshalb davon aus, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter diesen Bedingungen nicht an der Kapitalerhöhung für Larco beteiligt hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung 2009 einen selektiven Vorteil für das Unternehmen darstellte.

(86)

Nach Erwägungsgrund 75 und 76 war die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

(87)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 3 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Da nicht bestritten wird, dass der Staat seine Rechte hinsichtlich der Kapitalerhöhung wahrgenommen hat [unklar], lässt sich die Maßnahme auf 44 999 999,40 EUR beziffern.

(88)

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bewilligung ist dem Sitzungsprotokoll der Anteilseigner vom 14. Mai 2009 zu entnehmen, dass sich der griechische Staat am 15. April 2009 mit 15 000 000 EUR an der Kapitalerhöhung beteiligt hat (26) im Vorgriff auf den Gesamtbeitrag des Staates zur Kapitalerhöhung [unklar] von insgesamt 44 999 999,40 EUR. Der Kommission liegen keine Angaben dazu vor, wann der restliche Teil des staatlichen Beitrags zur Kapitalerhöhung für das Unternehmen gewährt wurde.

4.2.4.   Maßnahme 4: Die staatliche Garantie von 2010

(89)

Aus den gleichen Gründen wie bei Maßnahme 2 ist das Kriterium, wonach es um staatliche Mittel und dem Staat zuzurechnende Mittel geht, bei dieser Maßnahme erfüllt. Dies wird von Griechenland auch nicht bestritten.

(90)

Die Kommission räumt ein, dass es unter Anteilseignern möglicherweise üblich ist, unter Umständen wie in diesem Fall Garantien zu gewähren. Die NBG war aber auch Anteilseignerin von Larco, und die Kommission geht davon aus, dass Anteilseigner die Belastung durch eine Garantie normalerweise anteilsmäßig übernehmen würden. Stattdessen hat der Staat das gesamte Risiko übernommen und eine Garantie für eine Schuld gewährt, während Larco in Schwierigkeiten war und die Verschuldung des Unternehmens immer weiter zunahm.

(91)

Wie bei Maßnahme 2 sind die in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Bedingungen auch bei dieser Maßnahme nicht erfüllt, denn eine Prämie von 2 % ist dem Ausfallrisiko von Larco keinesfalls angemessen.

(92)

Die Kommission geht davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Larco unter diesen Bedingungen keine Garantie gewährt hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie einen selektiven Vorteil für den Empfänger darstellte.

(93)

Nach Erwägungsgrund 75 und 76 war die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

(94)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 4 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Kommission geht davon aus, dass der Beihilfebeitrag dem garantierten Betrag entspricht, denn unabhängig von den Bedingungen wäre kein wirtschaftlich handelnder Marktteilnehmer in der Lage gewesen, eine Garantie in dieser Höhe für ein Unternehmen wie Larco mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu gewähren. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Larco einen Vorteil in Höhe des garantierten Darlehens erhalten hat, da es ohne die staatliche Garantie nicht in der Lage gewesen wäre, irgendeine Garantie auf dem Finanzmarkt zu bekommen.

(95)

Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Garantie ausgelöst wurde.

4.2.5.   Maßnahme 5: Garantiebriefe statt Vorauszahlung einer Zusatzsteuer 2010

(96)

Die Kommission nimmt die Erläuterungen der griechischen Behörden zum sachlichen Hintergrund von Maßnahme 5 zur Kenntnis.

(97)

Aufgrund der von Griechenland vorgelegten Nachweise stimmt die Kommission zu, dass Larco das Recht, Garantiebriefe anstelle der Vorauszahlung der Zusatzsteuer vorzulegen, vom Gericht nach objektiven Kriterien zugesprochen wurde, die für jedes andere Unternehmen in einer vergleichbaren Situation auch gegolten hätten. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 5 nicht um einen selektiven Vorteil zugunsten von Larco gehandelt hat.

4.2.6.   Maßnahme 6: Die staatlichen Garantien von 2011

(98)

Die Kommission nimmt die Erläuterungen der griechischen Behörden zum sachlichen Hintergrund von Maßnahme 6 zur Kenntnis.

(99)

Die Kommission stimmt den griechischen Behörden nicht zu, dass für Maßnahme 6 keine staatlichen Mittel eingesetzt worden seien. Wie im Zusammenhang mit Maßnahme 2 erläutert wurde, stellen staatliche Garantien ein Risiko für staatliche Mittel dar, da sie, wenn sie abgerufen werden, aus dem Staatshaushalt bezahlt werden müssen. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes marktgerechtes Entgelt gezahlt wird, einen finanziellen Verlust für den Staat. Zudem scheint das Argument hinsichtlich der ausstehenden Schulden von 60 Mio. EUR Umsatzsteuer den Anmerkungen der griechischen Behörden zu Maßnahme 5 zu widersprechen, sie hätten von Rechts wegen und bewusst keine Umsatzsteuer erstattet, um die Aussetzung der Vorauszahlung der Zusatzsteuer auszugleichen.

(100)

Deshalb geht die Kommission davon aus, dass das Kriterium, wonach es sich um staatliche Mittel handelt, die dem Staat zuzurechnen sind, bei dieser Maßnahme erfüllt ist.

(101)

Wie bei den Maßnahmen 2 und 4 sind die in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Bedingungen auch bei dieser Maßnahme nicht erfüllt.

(102)

Die Kommission geht davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger Larco unter diesen Bedingungen keine Garantie gewährt hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie einen selektiven Vorteil für den Empfänger darstellte.

(103)

Nach Erwägungsgrund 75 und 76 war die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

(104)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 6 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Wie bei Maßnahme 2 geht die Kommission davon aus, dass die Höhe der Beihilfe dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn es ist fraglich, ob Larco in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten ungeachtet der Konditionen Geldmittel auf dem Finanzmarkt bekommen hätte.

(105)

Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Garantie ausgelöst wurde.

4.2.7.   Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe

(106)

Nach den obigen Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen 1 und 5 keine staatlichen Beihilfen sind, während es sich bei den Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(107)

Damit beliefen sich die staatlichen Beihilfen im Rahmen von Maßnahme 2 auf 30 000 000 EUR, die am 22. Dezember 2008 gewährt wurden. Die unter Maßnahme 3 gewährte staatliche Beihilfe beläuft sich auf 44 999 999,40 EUR; das Datum der Bewilligung ist von den griechischen Behörden noch anzugeben. Die staatliche Beihilfe im Rahmen von Maßnahme 4 beläuft sich auf 10 820 824,95 EUR, gewährt am 10. Mai 2010, und die gesamte staatliche Beihilfe im Rahmen von Maßnahme 6 auf 50 000 000 EUR (30 000 000 EUR + 30 000 000 EUR), gewährt am 30. Dezember 2011.

4.3.   Rechtswidrige Beihilfen

(108)

Bei den Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 handelt es sich um staatliche Beihilfen, die unter Missachtung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind. Somit stellen diese Maßnahmen rechtswidrige staatliche Beihilfen dar.

4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt

(109)

Da einige Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unter dem Aspekt der in Artikel 107 Absatz 2 und 3 genannten Ausnahmen bewertet werden.

(110)

Nach geltender Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat die Vereinbarkeit begründen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind (27).

4.4.1.   Vereinbarkeit der Maßnahmen 2, 4 und 6 mit dem Binnenmarkt

(111)

Die griechischen Behörden haben keine möglichen Gründe für eine Vereinbarkeit der Maßnahmen 2 und 4 mit dem Binnenmarkt angeführt, da es sich nach ihrer Argumentation nicht um staatliche Beihilfen handelte.

(112)

Da diese Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere anhand der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bewertet werden, denn Larco war mindestens seit 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Gemäß Nummer 20 der Leitlinien „kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.“

(113)

Die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien (Abschnitt 3.1) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Garantien wurden nach Ablauf von sechs Monaten nicht beendet; die griechischen Behörden haben keinen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angemeldet, und es wurden auch keine Ausgleichsmaßnahmen eingeleitet, um die Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren. Zudem gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Beihilfe insbesondere durch einen erheblichen Eigenbetrag des Begünstigten auf das erforderliche Minimum beschränkt worden wäre. Die Behörden haben keinen Abwicklungsplan vorgelegt.

(114)

Die griechischen Behörden argumentierten, Maßnahme 6 sei mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und der vorläufigen Darlehensgarantieregelung vereinbar und auf jeden Fall als Rettungsbeihilfe anzusehen.

(115)

Dieser Argumentation der griechischen Behörden kann sich die Kommission nicht anschließen. Sie geht davon aus, dass die Voraussetzungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und der vorläufigen Garantieregelung nicht erfüllt waren, da Larco ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Der Gesamtbetrag der beiden Garantien überstieg die jährlichen Lohnkosten von Larco, die Garantie war höher als 90 % der Lohnkosten, und eine Prämie von 1 % p. a. konnte nicht als marktgerechtes, dem Ausfallrisiko für den garantierten Betrag angemessenes Entgelt betrachtet werden.

(116)

Zu dem Argument, bei der Maßnahme handle es sich um eine Rettungsbeihilfe, ist anzumerken, dass in den Gesprächen, die die Kommission seit 2011 mit den griechischen Behörden über Larco geführt hat, nie darauf hingewiesen worden ist, dass die Garantien von 2011 als Rettungsbeihilfe angesehen werden sollten, und auch keine entsprechende Anmeldung vorgelegt worden ist. Vielmehr haben die griechischen Behörden in ihrer Antwort vom 16. März 2012 auf den Fragebogen ausdrücklich erklärt, das Unternehmen habe in den zurückliegenden zehn Jahren keinerlei Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten.

(117)

Die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind hier auf jeden Fall nicht erfüllt. Die Garantien von 2011 wurden nach Ablauf von sechs Monaten nicht beendet, und die griechischen Behörden haben weder einen Umstrukturierungs- noch einen Abwicklungsplan angemeldet. Der Unternehmensplan, mit dem der Investitionsbedarf von 30 Mio. EUR begründet wurde, ist keine Grundlage für einen Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien, da er nicht auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens abzielte und keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen waren oder durchgeführt wurden, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beihilfe insbesondere durch einen erheblichen Eigenbetrag des Begünstigten auf das erforderliche Minimum beschränkt worden wäre. Die Behörden haben auch keinen Abwicklungsplan vorgelegt.

(118)

Die Kommission konnte keine anderen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahmen 2, 4 und 6 mit dem Binnenmarkt feststellen.

(119)

Aufgrund der obigen Ausführungen geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen 2, 4 und 6 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

4.4.2.   Vereinbarkeit von Maßnahme 3 mit dem Binnenmarkt

(120)

Die griechischen Behörden haben keine möglichen Gründe für eine Vereinbarkeit von Maßnahme 3 mit dem Binnenmarkt angeführt, da es sich aus ihrer Sicht nicht um eine staatliche Beihilfe handelte.

(121)

Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie gemäß Erwägungsgrund 112 auch nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden. Die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien sind auch in diesem Fall nicht erfüllt. Die griechischen Behörden haben keinen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angemeldet, und es wurden keine Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beihilfe insbesondere durch einen erheblichen Eigenbetrag des Beihilfeempfängers auf das erforderliche Minimum beschränkt worden wäre.

(122)

Die Kommission hat keine anderen möglichen Gründe für die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt feststellen können.

(123)

Folglich geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahme 3 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.

4.5.   Rückforderung

(124)

Nach Maßgabe des Vertrags und der geltenden Rechtsprechung kann die Kommission beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder ändern muss, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (28). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts bedeutet die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar betrachtet, dass die vorherige Situation wiederhergestellt werden muss (29). In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beihilfebeträge zurückgezahlt und damit den Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern am Markt aufgegeben hat und die Situation, wie sie vor der Beihilfe bestanden hat, wiederhergestellt ist (30).

(125)

In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (31): „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…)“.

(126)

Da unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV keine der fraglichen Maßnahmen bei der Kommission angemeldet worden ist und sie folglich als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, müssen die Beträge wiedereingezogen werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Bewilligung bestanden hat. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum von dem Zeitpunkt der Vorteilsgewährung für den Empfänger, also von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung; für diesen Zeitraum sind Zinsen zu berechnen.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(127)

Die Maßnahmen 1 und 5 sind keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

(128)

Griechenland hat mit den Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen.

(129)

Insbesondere bei den Maßnahmen 2, 4 und 6 (staatliche Garantien von 2008, 2010 und 2011) zugunsten von Larco handelte es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Sie waren mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar, da die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt waren und keine anderen Gründe für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt werden konnten.

(130)

Maßnahme 3 (Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung für Larco im Jahr 2009) war ebenfalls eine staatliche Beihilfe, die mit dem AEUV unvereinbar ist, da die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt waren und keine andere Grundlage für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt werden konnte.

(131)

Die Kommission stellt fest, dass Griechenland sich damit einverstanden erklärt hat, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache angenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nichteinziehung der Schulden beim Finanzministerium und die Vorlage von Garantiebriefen anstelle der Vorauszahlung einer Zusatzsteuer im Jahr 2010, die Griechenland zugunsten von Larco ermöglicht hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 135 820 824,35 EUR in Form staatlicher Garantien zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung für das Unternehmen im Jahr 2009, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV von Griechenland rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von dem Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) in der geänderten Fassung berechnet.

(4)   Bezüglich Maßnahme 3 nennt Griechenland der Kommission das genaue Datum/die genauen Daten, an dem/denen der staatliche Beitrag zur Kapitalerhöhung von 2009 gewährt worden ist.

(5)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 27.

(2)  Siehe The Second Economic Adjustment Programme for Greece — First Review December 2012, http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp123_en.pdf

(3)  Der Hellenic Republic Asset Development Fund (HRADF), wurde am 1. Juli 2011 als Aktiengesellschaft gegründet, um die Privatisierung von griechischem Staatseigentum abzuwickeln.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)  2004 beliefen sie sich auf 10,3 Mio. EUR; seitdem sind sie langsam und stetig auf 13,5 Mio. EUR im Jahr 2011 gestiegen.

(7)  PPC: 39 Mio. EUR im Jahr 2004, null im Jahr 2011; alte Larco: 48,3 Mio. EUR im Jahr 2007, 43,8 Mio. EUR im Jahr 2011.

(8)  Anmerkung 24: Beteiligungen in verbundenen Unternehmen.

(9)  Wie die griechischen Behörden anschließend erläutert haben, handelt es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Zusatzsteuer und nicht um eine Geldbuße. Somit betrifft Maßnahme 5 eine Zusatzsteuer und keine Geldbuße, wie es irrtümlich im Beschluss vom 6. März 2013 heißt.

(10)  Griechisches Einkommensteuergesetz 2238/1994 (Amtsblatt FEK A/151/16.09.1994), Artikel 74 Absatz 9.

(11)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(12)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(13)  Nach Angaben der alten Larco sind dies die nach der Vereinbarung von 1998 aufgelaufenen Zinsen.

(14)  Artikel 200 bis 205 Verwaltungsverfahrensgesetz.

(15)  Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1).

(16)  N 308/09, angenommen am 30. Juni 2009.

(*1)  Vom HRADF vorgelegte Daten.

(17)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission und MB Immobilien und MB System/Kommission, verbundene Rechtssachen T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnr. 106.

(18)  Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte Staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoyfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 30)).

(19)  Nach Artikel 47 des griechischen Gesetzes 2190/1920 muss ein Unternehmen, sobald das Eigenkapital nur noch weniger als 50 % des Gesellschaftskapitals beträgt, (innerhalb von 6 Monaten ab Ende des maßgeblichen Steuerjahres) entweder das Unternehmen auflösen oder andere Maßnahmen ergreifen.

(20)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission (ALFA Romeo), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express Ltd/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 104; Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnr. 48.

(21)  Amtsblatt der Hellenischen Republik FEK Α-107.

(22)  Quellen: British Geological Survey, European Mineral Statistics 2006-2010, http://www.bgs.ac.uk/; Nickel Institute, http://www.nickelinstitute.org.

(23)  Quelle: British Geological Survey, European Mineral Statistics 2006-2010, http://www.bgs.ac.uk/.

(24)  Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries France SAS/Kommission, T-565/08, Randnr. 122.

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA, Bouygues Télécom SA/Kommission, verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, Randnr. 171.

(26)  Laut Dokument Οικ2/27694/0025 des Finanzministeriums.

(27)  Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20.

(28)  Urteil des Gerichtshofes, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.

(29)  Urteil des Gerichtshofes, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(30)  Urteil des Gerichtshofes, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64 und 65.

(31)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

ANGABEN ZU DEN GEWÄHRTEN, ZURÜCKZUFORDERNDEN BZW. BEREITS ZURÜCKGEZAHLTEN BEIHILFEBETRÄGEN

Begünstigter — Maßnahme

Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen

Gesamtbetrag der Rückforderung

(Hauptforderung)

Gesamtbetrag der Rückzahlungen

Hauptforderung

Zinsen

Larco — Maßnahme 2

30 000 000

30 000 000

0

0

Larco — Maßnahme 3

44 999 999,40

44 999 999,40

0

0

Larco — Maßnahme 4

10 820 824,95

10 820 824,95

0

0

Larco — Maßnahme 6

50 000 000

50 000 000

0

0