Europäische Union

2014/539/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1818) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Beschluss betrifft die vorläufige Frage, ob Larco ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen ist. Anschließend wird geprüft, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen für Larco im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, und schließlich, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 4.1.   Schwierigkeiten bei Larco (56) In ihrem Beschluss vom 6. März 2013, insbesondere den Erwägungsgründen 18 bis 25 kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Larco zu dem Zeitpunkt, als die sechs Maßnahmen gebilligt wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Tabelle gibt einen Überblick über Larcos finanzielle Lage im Zeitraum 2007 bis 2011: Finanzielle Schlüsseldaten des Unternehmens Larco 2007 bis 6/2012 (in Mio. EUR)   2007 2008 2009 2010 2011 H1 2012 (*1) Umsatz 549,3 284 98,8 239 311 154,6 Gewinn vor Steuern 23 – 116 – 105 6,4 6,5 – 12,2 Gezeichnetes Kapital 163,8 163,8 109 109 109 109 Eigenkapital 104 – 0,4 – 35 – 31 – 26 – 39 Verschuldung insgesamt 141,2 230,1 233,9 261,8 262,7 326,0 Verschuldung/Eigenkapital (Quotient) 1,3 – 575,0 – 6,6 – 8,3 – 10,1 – 8,4 (57) Nach Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen befindet sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Schwierigkeiten, „wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, dessen gezeichnetes Kapital massiv schrumpft, nicht mehr in der Lage ist, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen über kurz oder lang so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden (siehe Randnummer 9 der Leitlinien). (58) Nach Randnummer 11 der Leitlinien ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten zu betrachten, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“. In dieser Hinsicht geht der Gerichtshof davon aus, dass negatives Eigenkapital „als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lage befindet“ (17). (59) Laut Finanzaufstellung von Larco für den Zeitraum 2007 bis H1 2010 ist das gezeichnete Kapital des Unternehmens in dem Zeitraum lediglich um die Hälfte geschrumpft. Im gleichen Zeitraum wurde der Eigenkapitalwert des Unternehmens aber negativ. In früheren Fällen ist die Kommission bei negativem Eigenkapital eines Unternehmens davon ausgegangen, dass das gesamte gezeichnete Kapital des Unternehmens verloren ist und von vornherein angenommen werden kann, dass die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt sind (18). (60) In der Sache Larco geht die Kommission davon aus, dass das gezeichnete Kapital des Unternehmens nur deshalb lediglich um die Hälfte zurückgegangen ist, weil das Unternehmen keine angemessenen Maßnahmen eingeleitet hat, wie sie eigentlich in den griechischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (19). Mit entsprechenden Maßnahmen soll erreicht werden, dass das Eigenkapital des Unternehmens wieder ins Plus gerät und gleichzeitig auf ein angemessenes Niveau angehoben wird. Angemessene Maßnahmen können entweder die Kapitalisierung von Verlusten oder eine Kapitelerhöhung oder beides sein. (61) Die Kommission geht davon aus, dass eine Kapitalisierung von Verlusten zu einem Verlust des gesamten gezeichneten Kapitals geführt hätte, da die Verluste insgesamt höher waren als das gezeichnete Kapital. Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Kriterien unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen seit 2008 erfüllt waren. (62) Hinsichtlich der Kriterien unter Randnummer 11 der Leitlinien kommt hinzu, dass Larco von 2007 bis 2009 einen erheblichen Umsatzrückgang sowie 2008 und 2009 erhebliche Verluste von insgesamt 221 Mio. EUR (116 bzw. 105 Mio. EUR) zu verzeichnen hatte. 2010 und 2011 stiegen Umsatz und Gewinne wieder an, doch für eine finanzielle Erholung des Unternehmens war dies nicht ausreichend. Im gleichen Zeitraum blieb der Eigenkapitalwert negativ, und die Verschuldung nahm weiter zu. Im 1. Halbjahr 2012 machte Larco erneut Verluste. (63) Die Kommission kann dem Vorbringen Griechenlands nicht zustimmen, wonach Larco sich 2008 und 2009 nicht in Schwierigkeiten befunden haben soll, weil seine Verluste auf die rückläufigen Preise für Ferronickel zurückzuführen waren. (64) Erstens ändert die Tatsache, dass ein Rückgang der Ferronickelpreise die Verluste verursacht und zu den Schwierigkeiten bei Larco beigetragen hat, nichts daran, dass Larco die üblichen Anzeichen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aufwies. Ein gesundes Unternehmen müsste seine Kosten an solche Preisschwankungen angleichen, um Verluste aufzufangen. (65) Zweitens verzeichnete das Unternehmen in den Jahren 2008 und 2009 einen negativen Eigenkapitalwert und eine zunehmende Verschuldung (Anstieg zwischen 2007 und 2008 um 63 %). Obwohl der Preis für Ferronickel und der Umsatz nach 2010 erheblich angezogen haben, weisen die folgenden Finanzdaten von Larco aus, dass die Schwierigkeiten anhielten. Somit weist nichts darauf hin, dass die Verluste von 2008 und 2009 lediglich das Ergebnis der niedrigen Ferronickelpreise waren. (66) Aufgrund der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass Larco zu dem Zeitpunkt, als die sechs in Rede stehenden Maßnahmen bewilligt wurden, im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. 4.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (67) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (68) Nach gängiger Praxis der Kommission und ständiger Rechtsprechung ist das Kriterium für die Bewertung, ob es sich bei einer Transaktion zwischen einer öffentlichen Körperschaft und einem Unternehmen um eine staatliche Beihilfe handelt, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (20). Danach muss der Staat, wenn er in einem Markt als Wirtschaftsteilnehmer auftritt, in vergleichbarer Weise wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer handeln. Tut er dies nicht, könnte es sich um staatliche Beihilfen handeln. Das Kriterium für die Bewertung, ob es sich bei einer Transaktion um staatliche Beihilfen handelt, ist also die Frage, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer in einer vergleichbaren Situation in gleicher Weise gehandelt hätte. Nach diesem Grundsatz können nichtwirtschaftliche Erwägungen nicht als Gründe für die Bewilligung von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt werden. 4.2.1.   Maßnahme 1: Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium (69) Aufgrund der vorliegenden Informationen kann die Kommission sich dem Argument Griechenlands nicht anschließen, wonach der von der OER gewährte Kredit ein privater Kredit war. Nach Maßgabe des griechischen Gesetzes 1386/1983 (Artikel 1) (21) über die Einrichtung einer OER handelt eine OER „im Interesse der Allgemeinheit und unter Aufsicht des Staates“. Nach Artikel 3 des Gesetzes war der Staat alleiniger Anteilseigner der OER. Außerdem hatte der Staat die Möglichkeit, den Vorsitzenden und zwei der acht Mitglieder des Vorstand direkt und vier weitere Mitglieder indirekt zu bestimmen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Mitteln der OER um staatliche Mittel handelt und dass somit jeder von der OER gewährte Kredit dem Staat zuzurechnen ist. (70) Aus den von Griechenland vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass die Schulden von Larco bei der OER (die später an den Staat abgetreten wurden) gemäß der Schuldenregulierungsvereinbarung von 1998 regelmäßig gemeldet und abgerechnet worden sind. Ein Teil der Schulden wurde eingetrieben, sobald die Rentabilität des Unternehmens dies zuließ. Da Larco in dieser Zeit Investitionen getätigt hat, verringerten sich die Rückzahlungen, doch alle Gläubiger haben den Investitionen zugestimmt. Nach der Vereinbarung waren die Gläubiger nicht berechtigt, die Rückzahlung der ausstehenden Schulden zu erzwingen. (71) Nach den obigen Ausführungen ist festzustellen, dass Maßnahme 1 dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach, da die Vorgehensweise des Staates als Gläubiger der eines privaten Gläubigers vergleichbar war, denn er hat alle ihm zur Verfügung stehenden und vereinbarten Mittel genutzt, um seine Schulden einzutreiben. 4.2.2.   Maßnahme 2: Die staatliche Garantie von 2008 (72) Staatliche Garantien stellen ein Risiko für staatliche Mittel dar, da sie, wenn sie abgerufen werden, aus dem Staatshaushalt bezahlt werden müssen. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes Entgelt gezahlt wird, einen finanziellen Verlust für den Staat. Somit ist das Kriterium, dass es um staatliche Mittel und dem Staat zuzurechnende Mittel geht, bei dieser Maßnahme erfüllt; dies wird von Griechenland auch nicht bestritten. (73) Die Kommission bestreitet allerdings, dass die in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Bedingungen erfüllt sind. Wie die Kommission festgestellt hat, war Larco 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine jährliche Garantieprämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen angemessen ist, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larco und insbesondere seine hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital vor Augen führt. (74) Die Kommission geht davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger dem Unternehmen unter diesen Bedingungen keine Garantie gegeben hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Garantie von 2008 einen selektiven Vorteil für den Empfänger darstellte. (75) Larco ist mit seinen Produkten am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt. Es exportiert den Großteil seiner Produktion in andere Mitgliedstaaten. Außer in Griechenland wird in sechs weiteren Mitgliedstaaten Nickel abgebaut, geschmolzen und raffiniert, in Österreich, Finnland, Frankreich (Neukaledonien), Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich (22). Mit Nickel wird in fast allen Mitgliedstaaten gehandelt (23). (76) Die in Rede stehenden Maßnahmen ermöglichen es Larco, seinen Betrieb fortzuführen, so dass sich es im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, nicht mit den Konsequenzen seiner schwierigen Finanzlage auseinandersetzen muss. Das verfälscht den Wettbewerb, da andere Unternehmen, die in den gleichen Märkten aktiv sind, ohne solche staatliche Unterstützung auskommen müssen. (77) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 2 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Kommission geht davon aus, dass die Beihilfe dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn es ist zu bezweifeln, dass Larco in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf dem Finanzmarkt ungeachtet der Konditionen Geldgeber gefunden hätte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Larco einen Vorteil erhalten hat, der dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn ohne die staatliche Garantie wäre es nicht in der Lage gewesen, diese Finanzmittel auf dem Markt zu bekommen. (78) Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Garantie ausgelöst wurde. 4.2.3.   Maßnahme 3: Die Kapitalerhöhung von 2009 (79) Die staatliche Beteiligung an der Kapitalerhöhung von 2009 für Larco beinhaltet staatliche Mittel, die dem Staat zuzurechnen sind. Damit ist dieses Kriterium erfüllt, was von Griechenland auch nicht bestritten wird. (80) Die Kommission hat von den griechischen Behörden noch keinen überzeugenden Beleg für ihr Argument erhalten, der Staat sei wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vorgegangen. Aus den vorgelegten Sitzungsprotokollen der Anteilseigner geht hervor, dass den Anteilseignern vor der Kapitalerhöhung kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden ist, obwohl Larco sich in Schwierigkeiten befand. Außerdem war der Betrag der Kapitalerhöhung letztlich nicht ausreichend, um den negativen Eigenkapitalwert von Larco zu decken. Er kann somit nicht als Maßnahme zum Schutz des Unternehmenswertes und zur Unterstützung seiner Umstrukturierung angesehen werden. (81) Hinsichtlich der Beteiligung der NBG erinnert die Kommission an die Ausführungen des Gerichts in der Sache Corsica Ferries, wonach „Gleichzeitigkeit (…) für sich allein genommen sogar bei bedeutenden privaten Investitionen nicht für die Schlussfolgerung ausreichen [kann], dass keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG vorliege, ohne die anderen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen“ (24). (82) Die anteilsmäßige Beteiligung der NBG kann nicht als Beleg für ein Nebeneinander von Staat und privaten Anteilseignern herangezogen werden, weil die Bank nicht nur Anteilseigner, sondern auch Gläubiger von Larco war. Ihre Entscheidung, sich teilweise an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, diente daher dem Schutz nicht nur ihrer Investition, sondern auch ihrer Position als Gläubigerin. (83) Außerdem hatte der Staat bereits die staatliche Garantie von 2008 für Larco bereitgestellt. Nach geltender Rechtsprechung kann daher die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung von 2009 nicht als alleinige Maßnahme gesehen werden, sondern muss im Zusammenhang mit anderen Beihilfemaßnahmen betrachtet werden (25). (84) Die Sitzungsprotokolle der Anteilseigner sind kein Beleg für das Argument der griechischen Behörden, die PPC habe dem Staat eine große Aktienmehrheit verschaffen wollen. Vielmehr hat die PPC einfach erklärt, sie werde sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen. (85) Die Kommission geht deshalb davon aus, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter diesen Bedingungen nicht an der Kapitalerhöhung für Larco beteiligt hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung 2009 einen selektiven Vorteil für das Unternehmen darstellte. (86) Nach Erwägungsgrund 75 und 76 war die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. (87) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 3 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Da nicht bestritten wird, dass der Staat seine Rechte hinsichtlich der Kapitalerhöhung wahrgenommen hat [unklar], lässt sich die Maßnahme auf 44 999 999,40 EUR beziffern. (88) Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bewilligung ist dem Sitzungsprotokoll der Anteilseigner vom 14. Mai 2009 zu entnehmen, dass sich der griechische Staat am 15. April 2009 mit 15 000 000 EUR an der Kapitalerhöhung beteiligt hat (26) im Vorgriff auf den Gesamtbeitrag des Staates zur Kapitalerhöhung [unklar] von insgesamt 44 999 999,40 EUR. Der Kommission liegen keine Angaben dazu vor, wann der restliche Teil des staatlichen Beitrags zur Kapitalerhöhung für das Unternehmen gewährt wurde. 4.2.4.   Maßnahme 4: Die staatliche Garantie von 2010 (89) Aus den gleichen Gründen wie bei Maßnahme 2 ist das Kriterium, wonach es um staatliche Mittel und dem Staat zuzurechnende Mittel geht, bei dieser Maßnahme erfüllt. Dies wird von Griechenland auch nicht bestritten. (90) Die Kommission räumt ein, dass es unter Anteilseignern möglicherweise üblich ist, unter Umständen wie in diesem Fall Garantien zu gewähren. Die NBG war aber auch Anteilseignerin von Larco, und die Kommission geht davon aus, dass Anteilseigner die Belastung durch eine Garantie normalerweise anteilsmäßig übernehmen würden. Stattdessen hat der Staat das gesamte Risiko übernommen und eine Garantie für eine Schuld gewährt, während Larco in Schwierigkeiten war und die Verschuldung des Unternehmens immer weiter zunahm. (91) Wie bei Maßnahme 2 sind die in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Bedingungen auch bei dieser Maßnahme nicht erfüllt, denn eine Prämie von 2 % ist dem Ausfallrisiko von Larco keinesfalls angemessen. (92) Die Kommission geht davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Larco unter diesen Bedingungen keine Garantie gewährt hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie einen selektiven Vorteil für den Empfänger darstellte. (93) Nach Erwägungsgrund 75 und 76 war die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. (94) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 4 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Kommission geht davon aus, dass der Beihilfebeitrag dem garantierten Betrag entspricht, denn unabhängig von den Bedingungen wäre kein wirtschaftlich handelnder Marktteilnehmer in der Lage gewesen, eine Garantie in dieser Höhe für ein Unternehmen wie Larco mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu gewähren. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Larco einen Vorteil in Höhe des garantierten Darlehens erhalten hat, da es ohne die staatliche Garantie nicht in der Lage gewesen wäre, irgendeine Garantie auf dem Finanzmarkt zu bekommen. (95) Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Garantie ausgelöst wurde. 4.2.5.   Maßnahme 5: Garantiebriefe statt Vorauszahlung einer Zusatzsteuer 2010 (96) Die Kommission nimmt die Erläuterungen der griechischen Behörden zum sachlichen Hintergrund von Maßnahme 5 zur Kenntnis. (97) Aufgrund der von Griechenland vorgelegten Nachweise stimmt die Kommission zu, dass Larco das Recht, Garantiebriefe anstelle der Vorauszahlung der Zusatzsteuer vorzulegen, vom Gericht nach objektiven Kriterien zugesprochen wurde, die für jedes andere Unternehmen in einer vergleichbaren Situation auch gegolten hätten. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 5 nicht um einen selektiven Vorteil zugunsten von Larco gehandelt hat. 4.2.6.   Maßnahme 6: Die staatlichen Garantien von 2011 (98) Die Kommission nimmt die Erläuterungen der griechischen Behörden zum sachlichen Hintergrund von Maßnahme 6 zur Kenntnis. (99) Die Kommission stimmt den griechischen Behörden nicht zu, dass für Maßnahme 6 keine staatlichen Mittel eingesetzt worden seien. Wie im Zusammenhang mit Maßnahme 2 erläutert wurde, stellen staatliche Garantien ein Risiko für staatliche Mittel dar, da sie, wenn sie abgerufen werden, aus dem Staatshaushalt bezahlt werden müssen. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes marktgerechtes Entgelt gezahlt wird, einen finanziellen Verlust für den Staat. Zudem scheint das Argument hinsichtlich der ausstehenden Schulden von 60 Mio. EUR Umsatzsteuer den Anmerkungen der griechischen Behörden zu Maßnahme 5 zu widersprechen, sie hätten von Rechts wegen und bewusst keine Umsatzsteuer erstattet, um die Aussetzung der Vorauszahlung der Zusatzsteuer auszugleichen. (100) Deshalb geht die Kommission davon aus, dass das Kriterium, wonach es sich um staatliche Mittel handelt, die dem Staat zuzurechnen sind, bei dieser Maßnahme erfüllt ist. (101) Wie bei den Maßnahmen 2 und 4 sind die in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Bedingungen auch bei dieser Maßnahme nicht erfüllt. (102) Die Kommission geht davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger Larco unter diesen Bedingungen keine Garantie gewährt hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Larco zugute kam, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie einen selektiven Vorteil für den Empfänger darstellte. (103) Nach Erwägungsgrund 75 und 76 war die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. (104) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 6 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Wie bei Maßnahme 2 geht die Kommission davon aus, dass die Höhe der Beihilfe dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn es ist fraglich, ob Larco in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten ungeachtet der Konditionen Geldmittel auf dem Finanzmarkt bekommen hätte. (105) Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die Garantie ausgelöst wurde. 4.2.7.   Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe (106) Nach den obigen Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen 1 und 5 keine staatlichen Beihilfen sind, während es sich bei den Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. (107) Damit beliefen sich die staatlichen Beihilfen im Rahmen von Maßnahme 2 auf 30 000 000 EUR, die am 22. Dezember 2008 gewährt wurden. Die unter Maßnahme 3 gewährte staatliche Beihilfe beläuft sich auf 44 999 999,40 EUR; das Datum der Bewilligung ist von den griechischen Behörden noch anzugeben. Die staatliche Beihilfe im Rahmen von Maßnahme 4 beläuft sich auf 10 820 824,95 EUR, gewährt am 10. Mai 2010, und die gesamte staatliche Beihilfe im Rahmen von Maßnahme 6 auf 50 000 000 EUR (30 000 000 EUR + 30 000 000 EUR), gewährt am 30. Dezember 2011. 4.3.   Rechtswidrige Beihilfen (108) Bei den Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 handelt es sich um staatliche Beihilfen, die unter Missachtung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind. Somit stellen diese Maßnahmen rechtswidrige staatliche Beihilfen dar. 4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (109) Da einige Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unter dem Aspekt der in Artikel 107 Absatz 2 und 3 genannten Ausnahmen bewertet werden. (110) Nach geltender Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat die Vereinbarkeit begründen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind (27). 4.4.1.   Vereinbarkeit der Maßnahmen 2, 4 und 6 mit dem Binnenmarkt (111) Die griechischen Behörden haben keine möglichen Gründe für eine Vereinbarkeit der Maßnahmen 2 und 4 mit dem Binnenmarkt angeführt, da es sich nach ihrer Argumentation nicht um staatliche Beihilfen handelte. (112) Da diese Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere anhand der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bewertet werden, denn Larco war mindestens seit 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Gemäß Nummer 20 der Leitlinien „kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.“ (113) Die maßgeblichen Voraussetzungen der Leitlinien (Abschnitt 3.1) sind im vorliegenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.