Europäische Union

2014/539/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1818) Text von Bedeutung für den EWR

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28.8.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 254/24 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1818) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/539/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Rahmen seines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms hat Griechenland ein Privatisierungsprogramm aufgelegt (2). Das staatliche Unternehmen Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (nachfolgend „Larco“) soll privatisiert werden. (2) Im März 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund (HRADF) (3) die Kommission über die vorgesehene Privatisierung von Larco. Um zu klären, ob es im Zusammenhang mit der Privatisierung um staatliche Beihilfen gehen könnte, hat die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung aufgenommen und im April 2012 eine vorläufige Prüfung eingeleitet. (3) Im Rahmen dieser Gespräche beantworteten die griechischen Behörden am 16. März 2012 einen Fragebogen, woraus hervorging, dass Larco bereits in den Genuss staatlicher Maßnahmen gekommen war. Per E-Mail vom 18. April 2012, vom 24. April 2012, vom 5. Juli 2012, vom 22. August 2012 und vom 7. Dezember 2012 sowie mit Schreiben vom 4. Mai 2012 und vom 14. Januar 2013 forderte die Kommission weitere Informationen an. Darauf antworteten die griechischen Behörden am 20. April 2012, am 26. April 2012, am 3. Oktober 2012, am 13. November 2012, am 15. November 2012, am 7. Dezember 2012, am 24. Dezember 2012 und am 18. Januar 2013. Sitzungen, an denen die Kommissionsdienststellen und Vertreter der griechischen Behörden teilnahmen, fanden am 30. April 2012 und am 11. September 2012 in Athen sowie am 25. Januar 2013 in Brüssel statt. (4) Mit Schreiben vom 6. März 2013 (Beschluss vom 6. März 2013) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, wegen bestimmter Beihilfemaßnahmen, die in Abschnitt 2.2 beschrieben sind, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (förmliches Prüfverfahren) zu eröffnen. (5) Der Beschluss vom 6. März 2013 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die griechischen Behörden und andere Beteiligte auf, ihre Stellungnahmen zu den Beihilfemaßnahmen zu übermitteln. (6) Am 30. April 2013 erhielt die Kommission Stellungnahmen der griechischen Behörden. Stellungnahmen von anderen Beteiligten sind nicht eingegangen. (7) Per E-Mail vom 21. Januar 2014 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass sie mit der Annahme des Beschlusses in englischer Sprache einverstanden seien. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 2.1.   Der Begünstigte (8) Larco ist auf die Gewinnung und die Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiert. Zu den Aktivitäten des Unternehmens gehören die Erkundung, Erschließung, Förderung und Schmelze sowie der weltweite Handel mit seinen Produkten. Larco ist einer der größten Hersteller von Ferronickel weltweit. 2012 galt Larco mit seinen 960 Beschäftigten als Großunternehmen (5). (9) Zum Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hielt der griechische Staat durch den HRADF 55,2 % der Anteile von Larco, die griechische Nationalbank, ein privates Finanzinstitut (National Bank of Greece S.A., nachfolgend „NBG“) 33,4 % und die Public Power Corporation S.A. (nachfolgend „PPC“), der führende griechische Stromerzeuger, an dem der Staat als Mehrheitseigner beteiligt ist, 11,4 %. (10) Larco betreibt eine Schmelzanlage in Larymna in Zentralgriechenland. Außerdem hat das Unternehmen Schürfrechte an vier verschiedenen Orten in Griechenland: den Minen in Agios Ioannis (nahe Larymna), Evia und Kastoria und der Lignitmine in Servia. (11) Larco wurde 1989 gegründet. Das neue Unternehmen ging aus der abgewickelten Hellenic Mining and Metallurgical S.A. von Larymna (nachfolgend „die alte Larco“) hervor. Die alte Larco befindet sich noch in der Abwicklung, doch ihre Vermögenswerte wurden zusammen mit den entsprechenden Verbindlichkeiten 1989 an Larco übertragen. Somit ist die alte Larco ein Gläubiger des neuen Unternehmens Larco. 2.2.   Beschreibung der Maßnahmen 2.2.1.   Maßnahme 1: Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium (12) Im April 1998 wurde zwischen Larco und seinen Hauptgläubigern, der alten Larco, der PPC und dem griechischen Staat, eine Schuldenregulierungsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung von 1998 sollten die Verbindlichkeiten von Larco gegenüber den genannten Gläubigern mit einem Jahreszins von 6 % bedient werden. Die Verschuldung beim griechischen Staat ist gleich geblieben oder zumindest seit 2004 leicht angestiegen (6), während die Schulden bei der PPC und der alten Larco abgetragen oder verringert worden sind (7). (13) Demnach ist der Staat offensichtlich anders als die anderen beiden Gläubiger mit den Larco gewährten Krediten umgegangen. 2.2.2.   Maßnahme 2: Die staatliche Garantie von 2008 (14) Am 22. Dezember 2008 gewährte der Staat eine Garantie für ein Darlehen der ATE-Bank in Höhe von 30 Mio. EUR an Larco. Damit wurden 100 % des Darlehens bis zu drei Jahre abgedeckt. Die Garantieprämie betrug 1 % pro Jahr. 2.2.3.   Maßnahme 3: Die Kapitalerhöhung von 2009 (15) 2009 schlug die Geschäftsführung von Larco in Anbetracht des negativen Eigenkapitalwertes des Unternehmens eine Kapitalerhöhung um 134 Mio. EUR vor, der die Anteilseigener zugestimmt haben. Nur der griechische Staat hat seine Rechte uneingeschränkt wahrgenommen; die NBG hat ihre Rechte teilweise ausgeübt, während die PPC an dieser Kapitalzuführung gar nicht beteiligt war. Neue Anteilseigner haben sich nicht beteiligt. (16) Real betrug die Kapitalerhöhung lediglich 65,5 Mio. EUR; davon trug der Staat 45 Mio. EUR (69 % des gesamten Kapitalzuschusses) und die NBG 20,5 Mio. EUR (31 %). Trotz der schlechten Finanzsituation von Larco lag der Kapitalerhöhung kein Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens zugrunde. Die NBG hat den Buchwert des Unternehmens offensichtlich abgeschrieben, „denn der Konzern wird den Buchwert der Investition voraussichtlich nicht wiedererlangen, da sich das Unternehmen in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet“ (8) (siehe Erwägungsgrund 45 des Beschlusses vom 6. März 2013). 2.2.4.   Maßnahme 4: Die staatliche Garantie von 2010 (17) Am 10. Mai 2010 stellte der Staat eine Garantie zur Deckung eines Garantiebriefs der NBG über einen Betrag von ca. 10,8 Mio. EUR für Larco. Die Garantie von unbegrenzter Dauer deckte 100 % des Garantiebriefs ab und sah eine Garantieprämie von 2 % p. a. vor. 2.2.5.   Maßnahme 5: Garantiebriefe statt Vorauszahlung einer Geldbuße 2010 (18) 2010 prüften die griechischen Steuerbehörden die Finanzaufstellung von Larco. Die buchhalterische Behandlung bestimmter Verluste aus Absicherungsverträgen für den Nickelpreis wurde von ihnen abgelehnt. Für die nicht korrekte Verbuchung der Verluste wurde eine Geldbuße in Höhe von 190 Mio. EUR verhängt (9). (19) Larco ging gegen diese Geldbuße auf gerichtlichem Wege vor. Nach griechischem Gesetz (10) muss eine juristische Person, gegen die eine Geldbuße verhängt wurde, 25 % des betreffenden Betrags vorab entrichten, um die Maßnahme vor Gericht anfechten zu können (25 % wären in diesem Fall 47 Mio. EUR). (20) In diesem Fall entschied ein griechisches Verwaltungsgericht, Larco die vorgeschriebene Vorauszahlung von 25 % der Geldbuße zu erlassen und es stattdessen zur Vorlage von Garantiebriefen über 1,5 Mio. EUR zu verpflichten. 2.2.6.   Maßnahme 6: Die staatlichen Garantien von 2011 (21) Am 30. Dezember 2011 stellte der Staat zwei Garantien für zwei Darlehen der ATE-Bank für Larco in Höhe von 30 bzw. 20 Mio. EUR. Eins der Darlehen (20 Mio. EUR) war zu dem Zeitpunkt, als die Garantie gewährt wurde, überfällig. Die Garantien deckten 100 % der Darlehen ab und sahen eine Prämie von 1 % p. a. vor. 2.3.   Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (22) In ihrem Beschluss vom 6. März 2013 (Erwägungsgründe 18 bis 25) kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Larco seit 2007 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (11) anzusehen war. Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass es sich bei allen sechs Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte. Sie äußerte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. (23) Wenn es sich bei den festgestellten Maßnahmen tatsächlich um staatliche Beihilfen handelt, würde das bedeuten, dass sie unter Verletzung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind. 3.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS 3.1.   Unternehmen in Schwierigkeiten (24) In ihren im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Stellungnahmen argumentierten die griechischen Behörden, dass Larco in den Jahren 2008 und 2009 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, da die festgestellten Verluste auf den rückläufigen Weltmarktpreis für Ferronickel in diesen Jahren zurückzuführen seien. Griechenland behauptete, dass Largo erst seit 2010 in Schwierigkeiten gewesen sei. 3.2.   Maßnahme 1: Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium (25) Griechenland argumentierte, dass der staatliche Kredit für Larco nicht aus staatlichen Mitteln gewährt worden sei, da es sich ursprünglich um einen Privatkredit der Organisation für Unternehmensumstrukturierungen (Organisation for Enterprise Restructuring S.A. — OER) gehandelt habe. Als die OER nach Maßgabe des Gesetzes 2741/1999 abgewickelt wurde, seien alle ihre Forderungen auf den Staat übergegangen. (26) Außerdem habe die Schuldenregulierungsvereinbarung von 1998 besondere Regelungen zur Behandlung und Einziehung der ausstehenden Schulden enthalten, die am Ende jedes Finanzjahres wie folgt angewandt werden sollten: a) Sollte Larco in einem Finanzjahr Gewinne erzielen, seien als Erstes die aufgelaufenen Zinsen (6 % p. a.) an die Gläubiger zu zahlen, noch vor Rückzahlung der Hauptschuld; b) nach Zahlung der Zinsen würde Larco einen bestimmten Anteil der Gewinne für Investitionen behalten; c) nach Anwendung der Bestimmungen unter Buchstaben a und b würden alle verbleibenden Gewinne von Larco anteilsmäßig auf die Gläubiger des Unternehmens verteilt. (27) Sollte Larco nach 1999 keinerlei Gewinne erzielen, wären die Gläubiger berechtigt, die Rückzahlung der bei ihnen entstandenen Schulden auf unterschiedlichem Wege zu verfolgen, z. B. durch Einforderung des fälligen Betrags, Kapitalisierung der Schulden usw. Die Gläubiger waren jedoch nicht berechtigt, die Rückzahlung der ausstehenden Schuld zu erzwingen, etwa durch Zugriff auf das Vermögen des Unternehmens oder Beantragung eines Konkursverfahrens gegen das Unternehmen. (28) Bis 2003 erhielten die Gläubiger vereinbarungsgemäß die aufgelaufenen Zinsen. Im Zeitraum 2004 bis 2007 erzielte Larco keinen Gewinn und konnte daher keine Zinsen zahlen. 2007 schloss die PPC eine Rohstoffvereinbarung mit Larco, der alle Gläubiger zugestimmt haben. Danach lieferte Larco Lignit an die PPC, wodurch die Schulden entsprechend abgebaut wurden. 2011 waren die Schulden bei der PPC vollständig getilgt. (29) Der Konkursverwalter der alten Larco verfolgt die Eintreibung der Schulden mit juristischen Mitteln und hat erreicht, dass ein Teil zurückgezahlt wurde. Bis 2011 hatte die alte Larco 5 Mio. EUR seiner aufgrund der Vereinbarung von 1998 ausstehenden Schulden eingetrieben. Da auch die alte Larco Schulden beim griechischen Staat hatte, zog dieser den gesamten Betrag von 5 Mio. EUR ein. (30) Für die Schulden, die Larco selbst beim griechischen Staat hatte, schickte dieser regelmäßig Rechnungen über den jährlichen Schuldbetrag einschließlich der anfallenden Zinsen an Larco. (31) Deshalb argumentierte Griechenland, dass es sich bei den aufgrund der Vereinbarung von 1998 entstandenen Schulden nicht um staatliche Mittel handelte und dass Larco kein selektiver Vorteil gewährt worden sei. 3.3.   Maßnahme 2: Die staatliche Garantie von 2008 (32) Griechenland führte die Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien (12) und insbesondere deren Abschnitt 3.2 an, in dem festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Kommission im Falle einer Einzelgarantie ausschließen kann, dass eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist. Griechenland führt an: a) Larco habe sich zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie nicht in Schwierigkeiten befunden; b) der Umfang der Garantie habe zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden können; c) die Garantie sei für einen Schuldtitel (Obligationsanleihe) übernommen worden und habe daher mehr als 80 % des ausstehenden Kreditbetrags decken dürfen; d) bei der Garantieprämie von 1 % habe es sich um ein marktübliches, für die finanzielle Situation von Larco angemessenes Entgelt gehandelt. (33) Griechenland kam somit zu dem Schluss, dass es sich bei der staatlichen Garantie von 2008 nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. (34) Griechenland hat erläutert, dass Maßnahme 2 aufgrund des ministeriellen Beschlusses YA 2/93378/0025 vom 22. Dezember 2008 gewährt worden sei und exakt den Betrag von 30 000 000 EUR gedeckt habe. 3.4.   Maßnahme 3: Die Kapitalerhöhung von 2009 (35) Griechenland hat als Begründung für die staatliche Beteiligung an der Kapitalerhöhung angeführt, dass der Wert des Unternehmens im Hinblick auf die bevorstehende Privatisierung geschützt und ein Umstrukturierungsplan durchgeführt werden sollte. Bei seiner Entscheidung habe der Staat das potenzielle Wachstum von Larco, den Wert seiner Aktiva und die allgemeine Situation auf dem Ferronickel-Markt sowie Umstrukturierungs- und Einsparungsmaßnahmen berücksichtigt. (36) Die NGB beteiligte sich mit 31 % an der Kapitalerhöhung. Anders als der Staat beschloss die NBG, ihre Rechte nur teilweise wahrzunehmen. Griechenland führte an, das objektive Ziel der NBG sei gewesen, eine gewisse Kontrolle über das Unternehmen zu behalten. Daher könne ihr Vorgehen nicht als Mangel an Vertrauen in die Zukunft von Larco angesehen werden. Die NBG reduzierte ihre Beteiligung an Larco auf das nach griechischem Recht erforderliche Minimum, um sich für bestimmte wichtige Entscheidungen im Vorstand ein Vetorecht zu sichern. (37) Die PPC als dritte Anteilseignerin beschloss ausdrücklich, sich nicht an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Sie akzeptierte damit eine Schwächung ihrer Beteiligung. Griechenland argumentierte, dass die PPC sich nicht beteiligt habe, weil sie dem Staat im Hinblick auf die vorgesehene Privatisierung des Unternehmens eine größere Aktienmehrheit zusichern wollte. (38) Abschließend stellte Griechenland fest, der Staat habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten und folglich sei die Kapitalerhöhung von 2009 keine staatliche Beihilfe gewesen. (39) Zum Datum der Bewilligung machte Griechenland keine schlüssigen Angaben. Aus dem Sitzungsprotokoll der Anteilseigner geht hervor, dass der griechische Staat am 15. April 2009 auf der Grundlage des Dokuments Οικ2/27694/0025 des Finanzministeriums im Vorgriff auf den Gesamtbeitrag des Staates zur Kapitalerhöhung von 44 999 999,40 EUR Mittel in Höhe von 15 000 000 EUR bereitgestellt hat. Aus der Finanzaufstellung von Larco geht hervor, dass die Kapitalerhöhung am 14. Mai 2009 beschlossen wurde, doch es ist nicht ersichtlich, wann das neue Kapital tatsächlich zugeschossen wurde. 3.5.   Maßnahme 4: Die staatliche Garantie von 2010 (40) Griechenland erläuterte, dass die alte Larco im Zusammenhang mit der Vereinbarung von 1998 die Rückzahlung der Schulden von Larco auf gerichtlichem Wege verfolgt habe und es eine Reihe von Urteilen und Aufhebungen gegeben habe, u. a. hinsichtlich einer Schuld in Höhe von ca. 10,5 Mio. EUR (13). (41) Im Zusammenhang mit einer von Larco eingelegten Berufung und wegen drohenden irreparablen Schadens hat der Oberste Gerichtshof Griechenlands die Zahlung der Schuld von ca. 10,5 Mio. EUR bis zum abschließenden Urteil des zuständigen Gerichts ausgesetzt. Die Aussetzung wurde unter der Auflage gewährt, dass Larco der alten Larco einen Garantiebrief über den ausgesetzten Betrag übergeben würde. Die NBG hat Larco den Garantiebrief über ca. 10,8 Mio. EUR (10,5 Mio. EUR des ursprünglich angefochtenen Betrags zuzüglich 0,3 Mio. EUR Gerichtskosten und Gebühren) ausgestellt. Der Garantiebrief wurde wiederum durch eine staatliche Garantie über den gesamten Betrag mit einer Prämie von 2 % p. a. auf unbestimmte Zeit gedeckt. (42) Griechenland erläuterte, dass der Staat diese Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner eingeleitet habe, um die an die Aussetzung gebundenen Auflagen zu erfüllen und seine Investition gegen überfällige Schuldforderungen abzusichern. Die Aussetzung wäre sonst nicht machbar gewesen, und die alte Larco wäre berechtigt gewesen, die Eintreibung der Schuld, möglicherweise auch durch Rückgriff auf das Vermögen von Larco, zu betreiben. Dadurch hätte Larco zahlungsunfähig werden können. Nach Angaben Griechenlands hätte die NBG den Garantiebrief ohne staatliche Garantie nicht ausgestellt. (43) Griechenland hat erläutert, dass Maßnahme 4 aufgrund des ministeriellen Beschlusses YA 2/923/0025 vom 10. Mai 2010 gewährt wurde und exakt den Betrag von 10 510 824,95 EUR und 310 000 EUR für Gerichtskosten und Gebühren, also insgesamt 10 820 824,95 EUR gedeckt habe. 3.6.   Maßnahme 5: Garantiebriefe statt Vorauszahlung einer Geldbuße 2010 (44) Griechenland hat erläutert, dass es sich bei der Maßnahme um eine Zusatzsteuer und nicht um eine Geldbuße gehandelt habe. Die Zusatzsteuer wurde erhoben, weil die Steuerbehörden nicht damit einverstanden gewesen seien, dass die Verluste, wie von Larco vorgesehen, aus Absicherungsverträgen vom Nettoumsatz des Unternehmens abgesetzt werden sollten. Nach Angaben Griechenlands wurde Larco vom Gericht aufgefordert, Garantiebriefe über insgesamt 4,7 Mio. EUR vorzulegen. (45) Griechenland hat Nachweise dafür erbracht, dass Larco auf der Grundlage einer allgemeinen Rechtsvorschrift berechtigt war, anstelle der Vorauszahlung der Zusatzsteuer Garantiebriefe vorzulegen. Für seine Entscheidung, wonach Larco nach griechischer Gesetzgebung (14) die Vorauszahlung der zusätzlichen Zusatzsteuer durch Garantiebriefe ersetzen konnte, nahm das Gericht eine Abwägung zwischen dem Nutzen für den Gläubiger (Staat) und der Rentabilität des Schuldners (Larco) vor und beschloss danach die vorläufige Aussetzung der Verpflichtung zur Vorauszahlung von 47 Mio. EUR (das entspricht 25 % der Zusatzsteuer) und die ersatzweise Vorlage von Garantiebriefen über insgesamt 4,7 Mio. EUR. Die Aussetzung sollte bis zum abschließenden Urteil in dem von Larco wegen Erhebung der Zusatzsteuer gegen den Staat begonnenen Rechtsstreit gelten. (46) Außerdem führte Griechenland an, dass Entscheidungen von nationalen Gerichten nicht dem Staat angelastet werden könnten. (47) Griechenland erläuterte ferner, dass trotz der vorläufigen Aussetzung der Staat die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung praktisch aufgehoben habe, indem er die von Larco geforderte Zusatzsteuer mit Beträgen verrechnet habe, die der Staat dem Unternehmen schuldete, wie Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerrückzahlungen. Dies sei durch neuere Rechtsvorschriften zur Beschleunigung der Steuererhebung in Griechenland ermöglicht worden. (48) Somit hat der Staat bereits mindestens 16,1 Mio. EUR des Betrags eingezogen, der für die Vorauszahlung der Zusatzsteuer von Larco fällig ist. 3.7.   Maßnahme 6: Die staatlichen Garantien von 2011 (49) Griechenland erläuterte, dass keins der beiden Darlehen, für die Garantien übernommen worden sind, überfällig waren. Das Darlehen von 20 Mio. EUR wurde von der ATE-Bank zur Refinanzierung eines älteren Darlehens über 20 Mio. EUR gewährt, das überfällig war. (50) Griechenland argumentierte, dass die beiden staatlichen Garantien keine staatlichen Mittel beanspruchten, da der Staat dem Unternehmen Umsatzsteuerrückzahlungen in Höhe von 60 Mio. EUR schuldete. Somit würden, wenn die Garantien abgerufen würden, die Beträge die ausstehenden Schulden des Staates ausgleichen. (51) Griechenland zufolge müsste die Maßnahme, wenn es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handelt, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen (15) und der maßgeblichen vorläufigen griechischen Regelung für Darlehensgarantien (16) (nachfolgend „vorläufige Darlehensgarantieregelung“) entspreche. Abgesehen von der Tatsache, dass Larco zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, waren die anderen Voraussetzungen der Regelung nach dem Dafürhalten der griechischen Behörden erfüllt: a) Larco war ein großes Unternehmen; b) das Darlehen über 30 Mio. EUR war ein Investitionsdarlehen, während das Darlehen über 20 Mio. EUR zur Refinanzierung eines älteren Darlehens bestimmt war, das zu Investitionszwecken gewährt worden war; c) die Garantien wurden vor Ende 2011 bewilligt; d) der Gesamtbetrag der beiden durch Garantien gedeckten Darlehen überstieg die jährlichen Lohnkosten von Larco nur um 3 Mio. EUR; e) mit den Garantien wurden 100 % des Darlehens gedeckt, doch in Anbetracht der besonderen Wirtschaftslage in Griechenland war diese Maßnahme die einzige Möglichkeit für Larco, Finanzmittel zu erhalten; f) die Garantien beinhalteten eine jährliche Prämie von 1 %, die als marktübliches Entgelt angesehen werden sollte. (52) Schließlich argumentierte Griechenland, wenn die Kommission zu dem Schluss komme, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe handle und dass die Voraussetzungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens nicht eingehalten worden seien, sollten die Maßnahmen als Rettungsbeihilfe angesehen werden. Als solche seien sie als angemeldet zu betrachten, da die Kommission in der Antwort vom 16. März 2012 auf den Fragebogen auf die Maßnahme hingewiesen worden sei, als sie sich im Stadium der Ex-officio-Vorprüfung befand. (53) Griechenland zufolge entsprach die Beihilfe den Anforderungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, a) da es sich um Finanzhilfe in Form von Darlehensbürgschaften handelte; b) da sie aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt gewesen sei und keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten gehabt habe; c) da die griechischen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Umstrukturierungsplan vorbereitet hätten; d) da ihre Höhe auf den Betrag begrenzt gewesen sei, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines begrenzten Zeitraums erforderlich war; e) da sie dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe entsprochen habe, denn Larco habe in der Vergangenheit noch keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten; f) da Larco dem Staat einen Geschäftsplan vorgelegt habe, der die Notwendigkeit von Finanzmitteln für Investitionen in Höhe von 30 Mio. EUR begründete. (54) Griechenland hat erläutert, dass Maßnahme 6 aufgrund i) des ministeriellen Beschlusses YA 2/95156/0025 vom 30. Dezember 2011 für den Betrag von 30 000 000 EUR und ii) aufgrund des ministeriellen Beschlusses YA 2/95161/0025 vom 30. Dezember 2011 für den Betrag von exakt 20 000 000 EUR gewährt worden sei. 4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (55) Diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.