Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2559) Text von Bedeutung für den EWR

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22.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 398/10 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2559) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2012/C 398/05 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 unterrichtete die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung, wegen der Anwendung der gelben und grünen Tarifoptionen der „regulierten Stromtarife“ (nachstehend „Standardtarife“ genannt) und der „regulierten Übergangstarife zur Marktanpassung“ (nachstehend „Rückkehrtarife“ genannt) nach dem 1. Juli 2004 bei Nichthaushaltskunden, die keine Kleinunternehmen sind, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die für Haushaltskunden und Kleinunternehmen geltenden Regeln und Tarife („blaue“ Tarife) sind von diesem Verfahren nicht betroffen. (2) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (3) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Beteiligten in dieser Sache ein. Sie leite diese an Frankreich weiter, das sich mit Schreiben vom 31. Januar 2008 dazu äußerte. (4) Im Rahmen der Prüfung der in Rede stehenden Maßnahmen befasste sich die Kommission mit Artikel 166 des Gesetzes Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 (4), der am 6. August 2008 in Kraft getreten war und mit dem Artikel 30-1 des Gesetzes Nr. 2004-803 vom 9. August 2004 mit späteren Änderungen (5) zur Einführung des Systems der Rückkehrtarife geändert wurde. (5) Mit Schreiben vom 10. März 2009 setzte die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, den Anwendungsbereich des förmlichen Prüfverfahrens (6) auf das mit Artikel 166 des Gesetzes Nr. 2008-776 geänderte System der Rückkehrtarife auszuweiten. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die gelbe und grüne Tarifoption des mit Artikel 166 des Gesetzes Nr. 2008-776 geänderten Systems der Rückkehrtarife ebenso wie vor der Änderung eine staatliche Beihilfe zugunsten von Nichthaushaltskunden, die keine Kleinunternehmen sind, enthielt. (6) Frankreich legte am 16. April 2009 Stellungnahmen zur Ausweitung des Verfahrens vor und äußerte sich am 21. Oktober 2009 zu den Stellungnahmen der Beteiligten. (7) Am 15. September 2009 unterrichtete der französische Premierminister die zuständigen Kommissare für Wettbewerb und Energie über die Zusagen, zu denen Frankreich im Zusammenhang mit diesem Verfahren bereit war. Die zuständigen Kommissare antworteten mit Schreiben vom gleichen Tag. (8) Am 12. Januar 2012 unterrichtete der französische Premierminister die zuständigen Kommissare für Wettbewerb und Energie über die ergänzenden Zusagen, zu denen Frankreich im Zusammenhang mit diesem Verfahren bereit war. Die zuständigen Kommissare antworteten mit Schreiben vom gleichen Tag. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (9) In diesem Kapitel werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die beiden verfahrensgegenständlichen Systeme regulierter Tarife gelten, sowie die Art ihrer Finanzierung und die Entwicklung dieser Tarife in Bezug auf die Referenzmarktpreise beschrieben. Anschließend wird diese Entwicklung in den besonderen Kontext des französischen Strommarktes und der zur Stärkung des Wettbewerbs auf diesem Markt durchgeführten Strukturreformen versetzt. (10) In diesem Beschluss werden die wesentlichen Aspekte der tariflichen Maßnahmen, um die es in diesem Verfahren geht, beschrieben. Nähere Einzelheiten und die Fundstellen der geltenden Rechtsvorschriften sind der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und die Entscheidung über die Ausweitung dieses Verfahrens zu entnehmen. (11) Die Stromwirtschaft wird in Frankreich durch die Loi no 2000-108 du 10 février 2000 relative à la modernisation et au développement du service public de l'électricité  (7) (Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und den Ausbau der öffentlichen Stromversorgung) geregelt. (12) In Frankreich können die Endverbraucher ihren Strom über zwei Hauptkanäle erwerben, den „freien Markt“ und den „regulierten Markt“. (13) Bis zum 1. Juli 2007 gab es zwei Kategorien von Endkunden, die „zugelassenen“ Kunden und die „nicht zugelassenen“ Kunden. Zugelassenen Kunden steht es frei, einen Stromliefervertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl zu einem frei ausgehandelten Preis zu schließen. In Anwendung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (8) sind seit dem 1. Juli 2004 alle Nichthaushaltskunden (9) und seit dem 1. Juli 2007 alle Haushaltskunden zugelassen. (14) In Frankreich steht es jedem zugelassenen Kunden für jede seiner Verbrauchsstätten frei, von seinem Recht zur freien Anbieterwahl Gebrauch zu machen oder nicht, d. h. einen Stromliefervertrag zu einem frei ausgehandelten Preis mit einem Anbieter seiner Wahl zu schließen, unabhängig davon, ob dieser Anbieter ein etablierter Betreiber ist, der bereits vor der Liberalisierung auf dem französischen Markt präsent war, oder nicht. Der freie Markt betrifft die zugelassenen Kunden, die von ihrem Recht auf freie Wahl des Stromanbieters Gebrauch gemacht haben. Der auf dem freien Markt bezahlte Endpreis für den verbrauchten Strom umfasst einen „Energieanteil“ und einen „Netzanteil“. Der für den Anbieter bestimmte Energieanteil wird zwischen dem Kunden und dem Anbieter frei ausgehandelt und entspricht den Beschaffungs- und Vermarktungskosten des Anbieters zuzüglich seines Gewinns. Der Netzanteil umfasst die Kosten für die Strombeförderung und die Nutzung der Netze (Tarif d'Utilisation des Réseaux Publics d'Electricité, nachstehend „TURPE“ genannt). Der Betrag des Netzanteils wird vom Staat reguliert und geht an die Transport- und Verteilernetzbetreiber. (15) Der regulierte Markt betrifft die zugelassenen Kunden, die entschieden haben, auf ihr Recht zur freien Anbieterwahl zu verzichten. Auf dem regulierten Markt genießen die Endverbraucher eine „öffentliche Stromversorgung“. Die Funktionsweise dieses Systems und die Zugangsbedingungen zur öffentlichen Stromversorgung werden durch das Gesetz Nr. 2000-108 zur Modernisierung und zum Ausbau der öffentlichen Stromversorgung geregelt, insbesondere durch dessen Artikel 2, 4 und 22. (16) Auf dem regulierten Markt beziehen die Endverbraucher ihren Strom bei vom Staat benannten Anbietern zu regulierten Preisen, d. h. zu den in Erwägungsgrund 1 genannten Standardtarifen. Dabei benennt der Staat den im Rahmen der öffentlichen Stromversorgung zuständigen Anbieter anhand von geografischen Zuständigkeitsgebieten. Bei rund 95 % des französischen Staatsgebiets ist dies Electricité de France (nachstehend „EDF“ genannt). Die übrigen betroffenen Anbieter werden im Allgemeinen als „nicht-staatliche Verteiler“ (distributeurs non nationalisés) oder „lokale Verteilerunternehmen“ (entreprises locales de distribution) bezeichnet. EDF ist gleichzeitig auch Kraftwerksbetreiber und somit Stromerzeuger. Die meisten lokalen Verteilerunternehmen beziehen ihren Strom bei EDF zu ebenfalls regulierten Preisen, den „Stromabgabepreisen für nicht-staatliche Verteiler“ (tarifs de cession de l'électricité aux distributeurs non nationalisés). (17) Mit Artikel 66 der Loi no 2005-781 du 13 juillet 2005 de programme fixant les orientations en matière de politique énergétique  (10) (Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der energiepolitischen Leitlinien) erhielt jeder zugelassene Kunde das Recht, für jede bestehende Verbrauchsstätte, für die das Recht auf freie Anbieterwahl von diesem Kunden oder einer anderen Person bis dato nicht ausgeübt wurde, Strom zu Standardtarifen zu beziehen. (18) Mit diesem Artikel wurde zugelassenen Kunden das gleiche Recht auch für neue Verbrauchsstätten gewährt, sofern diese vor dem 31. Dezember 2007 an die Transport- oder Verteilernetze angeschlossen wurden. (19) Im Jahr 2007 wurde die Möglichkeit für neu an die Verteiler- oder Transportnetze angeschlossene Verbrauchsstätten, Strom zu Standardtarifen zu beziehen, bis zum 1. Juli 2010 verlängert. Zur Lieferung von Strom zu Standardtarifen an diese Kunden sind dabei je nach geografischem Gebiet, in dem die betreffende Verbrauchsstätte liegt, EDF oder die lokalen Verteilerunternehmen verpflichtet. (20) Artikel 66 des Gesetzes Nr. 2005-781 wurde später geändert. Gemäß der Fassung, die mit der Loi no 2008-66 du 21 janvier 2008 relative aux tarifs réglementés d'électricité et de gaz naturel  (11) (Gesetz Nr. 2008-66 vom 21. Januar 2008 über die regulierten Strom- und Erdgaspreise) geändert wurde, ist zum Bezug von Strom zu Standardtarifen berechtigt: a) jeder Endverbraucher für den Verbrauch einer Verbrauchsstätte, für die weder dieser Verbraucher noch eine andere Person das Recht auf freie Anbieterwahl wahrgenommen hat; b) jeder Haushaltsendverbraucher für den Verbrauch einer Verbrauchsstätte, für die nicht er selbst das Recht auf freie Anbieterwahl wahrgenommen hat, sofern dies bis zum 1. Juli 2010 beantragt wird; c) jeder Haushaltsendverbraucher für den Verbrauch einer Verbrauchsstätte, für die er vor mehr als sechs Monaten sein Recht auf freie Anbieterwahl wahrgenommen hat, sofern dies bis zum 1. Juli 2010 beantragt wird; d) jeder Nichthaushaltsendverbraucher, der eine Leistung von höchstens 36 kVA bestellt, für den Verbrauch einer Verbrauchsstätte, für die nicht er selbst das Recht auf freie Anbieterwahl wahrgenommen hat, sofern dies bis zum 1. Juli 2010 beantragt wird. (21) Nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden die Standardtarife anhand von Kategorien, die auf versorgungsspezifischen Merkmalen beruhen, in Abhängigkeit von den Kosten dieser Stromlieferungen festgelegt. Darüber hinaus werden die Beschlüsse über die Standardtarife von den Wirtschafts- und Energieministern gemeinsam nach einer auf der Prüfung der technischen Kosten und der Buchführung der Betreiber beruhenden Stellungnahme der Commission de régulation de l'énergie (Energieregulierungskommission, nachstehend „CRE“ genannt) gefasst. Die Änderung der Standardtarife wird jährlich festgesetzt und muss den geänderten Stromgestehungskosten Rechnung tragen, die sich aus dem Investitions- und Betriebsaufwand des Kraftwerksparks und der Transport- und Verteilernetze sowie aus den Brennstoffkosten zusammensetzen. Bei der Strompreisgestaltung müssen die Erzeugungskosten und die Kosten für die Bereitstellung dieser Energie für die Verbraucher berücksichtigt werden. (22) Die Standardtarife sind integrierte Preise, die den Preis für die Stromlieferung und alle Kosten für die Strombeförderung und die Nutzung des Netzes beinhalten. Sie werden nach Verbrauchergruppen in sogenannte „Tarifoptionen“ unterteilt. Die Tarifoptionen sind von Faktoren wie der Anschlussleistung und der Nutzungsdauer oder der Möglichkeit zur Versorgungsunterbrechung abhängig. Einige Kunden fallen unter mehrere Tarifoptionen und können dann unter diesen wählen. (23) Die Tarifoptionen werden zu drei großen Kategorien zusammengefasst, die „blauer“, „gelber“ und „grüner“ Tarif genannt werden. Von 2009 bis 2011 galten die gelben und grünen Tarife für ca. 300 000 bzw. 100 000 Verbrauchsstätten. — Die blauen Tarife sind für Verbrauchsstätten mit einer bestellten Leistung von höchstens 36 kVA bestimmt. Diese Tarife, die von diesem Verfahren nicht betroffen sind, kommen im Allgemeinen bei Haushaltskunden und kleinen Verbrauchsstätten von Nichthaushaltskunden zur Anwendung. — Die gelben Tarife sind für Verbrauchsstätten mit einer bestellten Leistung zwischen 36 kVA und 250 kVA bestimmt. Diese Tarife entsprechen im Allgemeinen mittelgroßen Verbrauchsstätten von Nichthaushaltskunden. — Die grünen Tarife sind für Kunden mit einer bestellten Leistung von mehr als 250 kVA bestimmt, die entweder an ein Verteilernetz oder direkt an das Transportnetz angeschlossen sind. Diese Tarife entsprechen im Allgemeinen großen Verbrauchsstätten von Nichthaushaltskunden (12). (24) Mit Artikel 15 Absatz V und Artikel 16 der Loi no 2006-1537 du 7 décembre 2006 relative au secteur de l'énergie  (13) (Gesetz Nr. 2006-1537 vom 7. Dezember 2006 über die Energiewirtschaft) wurde dieses System durch die Einführung der Rückkehrtarife geändert (14). Dadurch konnten Kunden, die sich für den freien Markt entschieden hatten, unter bestimmten Bedingungen wieder den regulierten Tarif erhalten. (25) In der anfänglichen, von 2004 bis 2008 geltenden Fassung konnte jeder Endverbraucher, der Strom auf dem freien Markt bezog, bei seinem Stromanbieter die Ersetzung der Preisklausel des Liefervertrags durch einen vom Staat festgelegten „Rückkehrtarif“ für die Dauer von zwei Jahren ab Antragstellung beantragen; alle übrigen Vertragsbestimmungen blieben unverändert (15). Um den Rückkehrtarif in Anspruch zu nehmen, musste der Endverbraucher dies schriftlich bis zum 1. Juli 2007 bei seinem Anbieter beantragen. (26) Nach Artikel 30-1 des Gesetzes Nr. 2004-803 galt der Rückkehrtarif „von Rechts wegen für laufende Verträge ab dem Zeitpunkt der Antragstellung“ und „auch für Verträge, die nach dem im ersten Absatz von Ziffer I genannten schriftlichen Antrag geschlossen werden, auch wenn der Vertrag mit einem anderen Anbieter geschlossen wird“. Ein Endverbraucher, der den Rückkehrtarif beantragt hatte, konnte somit bei Ablauf seines Vertrages während der zwei Jahre nach Antragstellung mit jedem anderen, dies akzeptierenden Anbieter einen Liefervertrag schließen und die Versorgung zum Rückkehrtarif bis zum Ende des Zweijahreszeitraums beantragen. (27) Aus den Bestimmungen für das System der Rückkehrtarife geht hervor, dass: a) ein Endverbraucher, der den Rückkehrtarif für eine bestimmte Verbrauchsstätte nicht bis zum 1. Juli 2007 beantragt hatte, diesen Tarif für diese Verbrauchsstätte nach dem 1. Juli 2007 nicht mehr in Anspruch nehmen konnte; b) nach dem 1. Juli 2009 kein Endverbraucher mehr die Rückkehrtarife in Anspruch nehmen konnte. (28) Bei den Rückkehrtarifen handelt es sich wie bei den Standardtarifen um integrierte Preise, die den Preis für die Energielieferung und alle Kosten für die Strombeförderung und die Nutzung des Netzes beinhalten. Der Rückkehrtarif darf maximal 25 % über dem für eine Verbrauchsstätte mit den gleichen Merkmalen geltenden Standardtarif liegen. (29) Die Höhe der Rückkehrtarife wird per Ministerialerlass unter Bezugnahme auf die Höhe des Standardtarifs festgelegt, der für einen Verbraucher mit den gleichen Merkmalen gelten würde, welcher sein Recht auf freie Anbieterwahl nicht wahrgenommen hat. Demzufolge ändern sich die Rückkehrtarife proportional zu den Standardtarifen. Mit dem Erlass vom 3. Januar 2007 zur Festlegung des regulierten Übergangstarifs zur Marktanpassung (16) wurden die folgenden relativen Werte festgelegt: — für den gelben Tarif: 20 % Aufschlag auf den Standardtarif, — für den grünen Tarif: 23 % Aufschlag auf den Standardtarif. (30) Nach Artikel 30-2 des Gesetzes Nr. 2004-803 erhalten Stromanbieter, die bestimmte Kunden auf deren Antrag hin zum Rückkehrtarif versorgen und nachweisen können, dass sie die zur Versorgung dieser Kunden erforderlichen Strommengen nicht zu einem unter dem Energieanteil des Rückkehrtarifs liegenden Preis erzeugen oder erwerben können, eine Ausgleichszahlung. Diese Ausgleichszahlung deckt die Differenz zwischen den Stromgestehungskosten des betreffenden Anbieters oder dem Bezugspreis auf dem Großhandelsmarkt — mit einer Obergrenze, die für jeden Anbieter nach per Ministerialerlass festgelegten Regeln bestimmt wird — und den entsprechenden Einnahmen zum anderen. Die Stromgestehungskosten eines Anbieters werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stromgestehungskosten der in Frankreich niedergelassenen „verbundenen Unternehmen“ dieses Anbieters bewertet. Die ausgeglichenen Kosten werden anhand der Buchführung der Anbieter, die nach den Vorgaben der CRE zu führen ist, berechnet. Diese Buchführung wird auf ihre Kosten geprüft, und die CRE kann sie von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl prüfen lassen. (31) Ausführliche Bestimmungen zum Ausgleichssystem enthält das Décret no 2007-689 du 4 mai 2007 relatif à la compensation des charges du tarif réglementé transitoire d'ajustement du marché  (17) (Dekret Nr. 2007-689 vom 4. Mai 2007 über die Ausgleichsleistung für die Kosten des regulierten Übergangstarifs zur Marktanpassung). Die in Erwägungsgrund 30 genannte Obergrenze wird unter Bezugnahme auf die Preise auf dem französischen Großhandelsmarkt so berechnet, dass — nach Aussage der französischen Behörden — Spekulation und Missbrauch unterbunden werden. Anfänglich wurde die Obergrenze mit einer per Ministerialerlass vom 4. Mai 2007 bestimmten Formel berechnet. Darin war die Obergrenze definiert als eine Kombination aus Mittelwerten der an der größten französischen Strombörse (Powernext) festgestellten Preisen für standardisierte Jahres-, Quartals-, Monats- und Tagesfutures auf Grund- und Spitzenlast (18). Eine Anpassung der Obergrenze an die Spezifitäten jedes betroffenen Anbieters war nur in sehr geringem Umfang möglich. Diese Formel wurde per Ministerialerlass vom 22. Dezember 2008 geändert und verfeinert, um bei der Berechnung der Obergrenze auch die in Abhängigkeit vom Verbrauchsprofil der zum Rückkehrtarif belieferten Kunden unterschiedlichen Gestehungskosten stärker zu berücksichtigen. (32) Gemäß dem geänderten Dekret Nr. 2007-689 werden die Kosten, für die eine Ausgleichszahlung gewährt wird, bei einem Anbieter, der in Frankreich direkt oder indirekt — über verbundene Unternehmen — über Kraftwerke verfügt, die den gesamten Verbrauch seiner Endkunden decken, und dessen Gestehungskosten unter dem Preis des französischen Großhandelsmarktes liegen, unter Bezugnahme auf diese Gestehungskosten und nicht auf die Preise des Großhandelsmarktes bestimmt. Darüber hinaus erhält der betreffende Anbieter überhaupt keine Ausgleichszahlung, wenn diese Kosten unter dem Energieanteil der Rückkehrtarife liegen. Dies ist beim Unternehmen EDF der Fall, das den Löwenanteil des Stroms im Rahmen des Systems der Rückkehrtarife auf dem freien Markt liefert und über enorme Stromerzeugungskapazitäten in Kern- und Wasserkraftwerken verfügt, deren Erzeugungskosten unter dem Energieanteil der Rückkehrtarife liegen. (33) Wenn nun ein Anbieter weder direkt noch indirekt über verbundene Unternehmen über Kraftwerke in Frankreich verfügt, die den gesamten Stromverbrauch seiner Endkunden decken, wird die ihm gewährte Ausgleichszahlung — mit der in Erwägungsgrund 30 genannten Obergrenze — anhand der auf dem Großhandelsmarkt festgestellten Preise für die an Endkunden in Frankreich verkauften Strommengen, der Gestehungskosten der Kraftwerke, über die dieser Anbieter direkt oder über verbundene Unternehmen in Frankreich verfügt, und des Anteils der in diesen Kraftwerken erzeugten Stroms bestimmt. (34) Zudem werden bei der Berechnung der Ausgleichszahlung auch die mit der Versorgung zum Rückkehrtarif verbundenen Vermarktungskosten, unter Abzug der Einnahmen aus dieser Versorgung, berücksichtigt. Schließlich sehen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Regelung des Ausgleichsmechanismus keine Gewinnspanne für die Anbieter, denen Ausgleichszahlungen gewährt werden, vor. (35) Die Ausgleichszahlung wird über zwei Pflichtabgaben finanziert: — einem Anteil des „Contribution au service public de l'électricité“ (Beitrag zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Stromversorgung, nachstehend „CSPE“ genannt), der mit Artikel 5 Absatz I des Gesetzes Nr. 2000-108 eingeführt wurde und von allen Kunden zu entrichten ist. Dieser Anteil ist auf den Betrag von 0,55 EUR/MWh beschränkt, der von der Bemessungsgrundlage des CSPE abgeführt wird (19). Er wird auch dadurch begrenzt, dass der Gesamtbetrag des CSPE gemäß dem Gesetz Nr. 2000-108 durch diesen Anteil nicht über den am 9. Dezember 2006 geltenden Betrag von 4,5 EUR/MWh steigen durfte. Das Haushaltsgesetz für 2011 sieht vor, dass künftig der von der CRE vorgeschlagene CSPE gilt, allerdings mit einem maximalen Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 3 EUR/MWh; — einem Beitrag, der von den Stromerzeugern zu entrichten ist, die Kraftwerke mit einer installierten Gesamtleistung von mehr als 2 GW betreiben. Dieser Beitrag wird auf die im Vorjahr von ihnen erzeugte Strommenge aus Kern- und Wasserkraft erhoben. Der anfänglich auf 1,3 EUR für jede von Kern- und Wasserkraftwerken mit einer Kapazität von mehr als 2 GW erzeugte MWh begrenzte Betrag wurde 2008 auf 3 EUR/MWh gedeckelt. (36) Das Gesetz sieht vor, dass diese beiden Pflichtbeiträge von der Caisse des dépôts et consignations vereinnahmt werden. Die Ausgleichszahlung, auf die jeder betroffene Anbieter Anspruch hat, wird von der CRE anhand der ihr von den Anbietern übermittelten Erklärungen berechnet. Die CRE übermittelt das Ergebnis dieser Berechnungen an die Caisse des dépôts et consignations, die daraufhin die entsprechenden Auszahlungen vornimmt. (37) Wenn die Pflichtbeiträge nicht ausreichen, um alle Ausgleichszahlungen für ein bestimmtes Jahr zu leisten, wird der Fehlbetrag zum Betrag der im Folgejahr zu erhebenden Abgaben addiert. Die für 2011 zu deckenden Ausgaben setzen sich danach zusammen aus vorausgeschätzten Kosten für 2011 in Höhe von 3,4 Mrd. EUR und dem Ausgleich für 2009 in Höhe von 1,4 Mrd. EUR, entsprechend einem Gesamtbetrag von 4,8 Mrd. EUR. Um diese Ausgaben in voller Höhe ausgleichen zu können, hätte der CSPE im Jahr 2011 12,9 EUR/MWh betragen müssen, davon 9,3 EUR/MWh zur Deckung der Ausgaben für 2011 und 3,6 EUR/MWh zur Finanzierung des Ausgleichs für 2009. Der CSPE wurde nun aber im Jahr 2011 auf 7,5 EUR/MWh festgelegt, so dass sich ein voraussichtlicher Fehlbetrag an Ausgleichszahlungen an EDF für 2011 von 2 Mrd. EUR ergibt, zu dem der auf 1 Mrd. EUR geschätzte Fehlbetrag von 2010 hinzurechnen ist. (38) Mit Artikel 166 des Gesetzes Nr. 2008-776 wurde Artikel 30-1 des Gesetzes Nr. 2004-803 dahingehend geändert, dass die Gültigkeitsdauer der Rückkehrtarife für Endverbraucher, deren Verbrauchsstätte bereits im Rahmen des Systems der Rückkehrtarife mit Strom versorgt wurde, für diese Verbrauchsstätte bis zum 30. Juni 2010 verlängert wurde, während sie ursprünglich auf zwei Jahre, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009, begrenzt war. (39) Im Übrigen konnten gemäß Artikel 166 des Gesetzes Nr. 2008-776 alle Endverbraucher bis zum 30. Juni 2010 die Rückkehrtarife beantragen, während der Antrag zuvor bis zum 1. Juli 2007 gestellt werden musste. (40) Zudem sah er vor, dass Endverbraucher, die auf die Inanspruchnahme der Rückkehrtarife für eine Verbrauchsstätte verzichtet hatten, sie für diese Verbrauchsstätte nicht erneut beantragen konnten. (41) Darüber hinaus wurde die Gültigkeitsdauer der Rückkehrtarife für alle Verbraucher bis zum 30. Juni 2010 begrenzt. (42) Die Standardtarife werden seit dem 1. Januar 2004 und die Rückkehrtarife seit 2006 jährlich per Ministerialerlass angepasst. Der Aufbau des Tarifsystems, d. h. alle Tarifoptionen und -versionen, die den verschiedenen Endverbrauchern in Abhängigkeit von ihrer Anschlussleistung und ihren Verb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.