Europäische Union

2008/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 869) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0711. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

staatlichen Mitteln finanziert werden, einen Vorteil gewähren, der selektiv bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zugute kommt, ohne dass dies durch die dem Steuersystem zugrunde liegende Logik gerechtfertigt wäre und schließlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und daraus resultierend den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Finanzierung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln (81) Die Kommission ist der Ansicht, dass die hier beanstandete Maßnahme offensichtlich aus staatlichen Mitteln finanziert wurde, da die Zahlung einer nominalen (ermäßigten) Ersatzsteuer anstelle der normalen Körperschaftssteuer auf die gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 steuerlich berücksichtigten Wertzuwächse einer Erleichterung der ansonsten fälligen Körperschaftssteuer zu Lasten der öffentlichen Finanzen entspricht. Gewährung eines selektiven Vorteils (82) Die italienischen Behörden und die Beteiligten haben darauf hingewiesen, dass die Kommission in zwei früheren Entscheidungen — 2000/600/EG (18) — mit Auflagen versehene Genehmigung der Beihilfen, die Italien den öffentlichen sizilianischen Banken Banco die Sicilia und Sicilcassa gewährt hat, und 1999/288/EG (19) — mit Auflagen versehene Genehmigung der Beihilfen, die Italien der Banco die Napoli gewährt hat — die Regelung der im Gesetz Nr. 218/1990 vorgesehenen teilweisen Steuerneutralität bereits geprüft und genehmigt hat, da sie zu dem Schluss gelangt war, dass diese Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten. Demnach würde auch die beanstandete Regelung keine staatliche Beihilfe darstellen, da sie lediglich eine natürliche Folge der mit dem Gesetz Nr. 218/1990 eingeführten Steuerrückstellungsregelung darstelle. (83) Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 218/1990 besagt, dass die Übertragung von Aktivvermögen und Aktien, wie sie im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung des Bankensektors in diesem Fall erfolgt ist, in den Genuss einer teilweisen steuerlich neutralen Behandlung kommt. Dies beinhaltet, dass die durch die Übertragung von Teilbetrieben der Banken realisierten Wertzuwächse sowohl im Fall der einbringenden Gesellschaft als auch für die übernehmende Gesellschaft steuerlich zum Teil nicht berücksichtigt werden, vorausgesetzt, den Aktiva, die den übertragenen Teilbetrieb ausmachen, wird derselbe steuerliche Wert zugewiesen, den sie aufwiesen, als sie sich noch im Besitz der einbringenden Gesellschaft befanden (steuerlicher Übertragungswert), und den von dieser einbringenden Gesellschaft erhaltenen Aktien wird ebenfalls derselbe steuerliche Wert wie den übertragenen Aktiva zugewiesen (steuerlicher Ersatzwert). (84) Im Rahmen dieser Regelung erfolgt keine Anerkennung des Zuwachses des steuerlichen Werts der Aktiva und der ausgetauschten Aktien, womit den an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften auch kein steuerlicher Vorteil eingeräumt wurde. Außerdem wurde die Besteuerung des aufgrund der Übertragung realisierten Wertzuwachses bis zu einer späteren steuerlichen Berücksichtigung zurückgestellt (z. B. durch die Veräußerung der Aktiva durch die übernehmende Gesellschaft oder durch Veräußerung der Aktien durch die einbringende Gesellschaft). Damit war auch keine Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage weder bei der einbringenden noch bei der übernehmenden Gesellschaft zu verzeichnen, und folglich kann die Maßnahme aufgrund der Zurückstellung der steuerlichen Berücksichtigung des Wertzuwachses auf Ebene der Gesellschaft auch nicht als Beihilfe betrachtet werden. (85) Dieser Aufschub der Fälligkeit der Steuer gemäß der in Gesetz Nr. 218/1990 vorgesehenen Regelung war außerdem durchaus mit den Grundprinzipien der Körperschaftssteuer vereinbar, wonach die Besteuerung des Einkommens sämtliche Erlöse und Gewinne umfasst, die von jedweder Gesellschaft realisiert werden, wobei jedoch die realisierten Wertzuwächse steuerlich nicht berücksichtigt werden, da ja auch die entsprechende Steigerung des steuerlichen Werts der betreffenden Aktiva bilanzmäßig nicht erfasst wurde, so dass eine Besteuerung auf jeden Fall auch noch später erfolgen konnte. (86) Angesichts dieser Überlegungen bestätigt die Kommission ihre ursprünglich im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerte Einschätzung, dass a) sowohl die Nicht-Berücksichtigung von 85 % des im Rahmen der gemäß Gesetz Nr. 218/1990 durchgeführten Umstrukturierungen realisierten Wertzuwachses als auch b) die Nicht-Berücksichtigung der im Rahmen der gemäß Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 durchgeführten Umstrukturierungen realisierten Wertzuwächse keine staatlichen Beihilfen darstellen, da sich der steuerliche Wert der ausgetauschten Aktiva nicht verändert hat (20) und daher der steuerliche Wertzuwachs materiell nicht eingetreten ist, weshalb hier kein Vorteil gewährt wurde. Da die realisierten Wertzuwächse eingefroren wurden, konnten die entsprechenden Veräußerungsgewinne nicht ausgeschüttet und die Wertzuwachsquoten der Aktiva auch nicht abgeschrieben, wertberichtigt oder in irgend einer anderen Weise vom zu versteuernden Einkommen der aus den Umstrukturierungen hervorgegangenen Gesellschaften abgezogen werden. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Aufschub der Besteuerung im Zusammenhang mit der angewandten Steuerneutralität aufgrund der dem Steuersystem zugrunde liegenden Logik gerechtfertigt war und diese Maßnahmen insofern keine staatliche Beihilfe darstellen. (87) Hingegen wurde mit der Wertanpassungsregelung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 das Recht auf Anhebung des steuerlichen Werts eingeräumt, wofür die normale Körperschaftssteuer fällig geworden wäre, wenn es nicht die Sonderersatzsteuer gegeben hätte, die Gegenstand der Nachprüfung ist. Die Kommission versteht, dass der nationale Gesetzgeber zur Erleichterung der Besteuerung von Wertzuwächsen eine Ersatzsteuer mit einem günstigeren als dem normalen Steuersatz anwenden kann. Da die Steuern auf eine Veräußerung in der Regel sofort fällig werden, die steuerlichen Vorteile der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage der übertragenen Aktiva sich jedoch erst im Laufe der Zeit herausstellen — durch den Abzug der periodischen Abschreibungen oder zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Aktiva — würde die normale Besteuerung dieser Gewinne in der Regel eine Erhöhung der Nettogesamtsteuerbelastung der einbringenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit sich bringen. Eine Ersatzsteuer — mit einem geringeren Steuersatz als dem Normalsteuersatz — auf die nach gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen realisierten Wertzuwächse könnte daher prinzipiell gerechtfertigt erscheinen, da sie als technische Maßnahme zur Erleichterung der steuerlichen Berücksichtigung der Wertzuwächse betrachtet werden könnte. (88) Allerdings ist eine derartige Anpassung des steuerlichen Werts zu Vorzugsbedingungen nur dann gerechtfertigt, wenn sie unter gleichen Bedingungen auf alle steuerlichen Wertanpassungen aller vergleichbaren Wertzuwächse anwendbar ist, wie sie sich aus anderen Umstrukturierungen ergeben haben, die nicht auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 durchgeführt wurden, einschließlich der Umstrukturierungen anderer Kreditinstitute. (89) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die gemäß der Gesetze Nr. 342/2000 und 448/2001 durchgeführten Umstrukturierungen den von den Umstrukturierungen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 und der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 betroffenen Gesellschaften die Möglichkeit verschafft haben, die historischen Wertzuwächse mittels Entrichtung einer für alle Unternehmen einheitlichen Ersatzsteuer steuerlich abzugelten. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Wertanpassungen allgemeine steuerliche Maßnahmen darstellten, und dass die erhobene ermäßigte Ersatzsteuer — ermäßigt im Vergleich zum seinerzeit anwendbaren normalen Körperschaftssteuersatz — den betroffenen Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil verschafft hat, da sie unter gleichen Bedingungen auf alle Unternehmen angewendet wurde, die sich für die steuerliche Berücksichtigung ihrer historischen realisierten, jedoch vorübergehend zurückgestellten Wertzuwächse im Wege der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 218/1990 oder der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 entschieden haben. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Wertanpassungen allgemeine steuerliche Maßnahmen darstellen, die durch die dem Steuersystem zugrunde liegende Logik gerechtfertigt sind und daher nicht als staatlichen Beihilfen betrachtet werden können. (90) Hingegen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei der in Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 vorgesehenen Anpassung des steuerlichen Werts nicht um eine allgemeine Maßnahme handelte, da sie ausschließlich auf die Wertzuwächse angewandt wurde, die bestimmte Kreditinstitute infolge ihrer Umstrukturierung einzig und allein auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 realisiert hatten. (91) Insbesondere geht die Kommission davon aus, dass die hier zu prüfende Steuerregelung den betroffenen Unternehmen einen Vorteil in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich für die Anpassung des Werts der Aktiva entrichteten Steuer und der normalen Steuer verschafft hat, die fällig geworden wäre, wenn diese Umstrukturierung ohne die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 erfolgt wäre. 2004 wäre auf diese Gewinne ein effektiver Steuersatz von 37,25 % fällig geworden (der sich aus der normalen Körperschaftssteuer von 33 % und der lokalen Gewerbesteuer von 4,25 % zusammensetzte), während die tatsächlich entrichtete Ersatzsteuer lediglich 9 % betrug (wobei die Abzugsmöglichkeiten aufgrund des Aufschubs der zu entrichtenden Steuern noch nicht mitgerechnet sind). (92) Außerdem verweist die Kommission auf die Tatsache, dass die Ersatzsteuer gemäß Gesetz Nr. 350/2003 in drei Raten gezahlt wurde (50 % in 2004, 25 % in 2005 und 25 % in 2006), ohne dass darauf Zinsen fällig wurden, während die normale Körperschaftssteuer, die ohne die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 fällig gewesen wäre, 2004 in vollem Umfang hätte entrichtet werden müssen. Daher stellt die Kommission fest, dass sich der in Subventionsäquivalente umgerechnete Wert der tatsächlich von den neun Begünstigten der beanstandeten Regelung entrichteten Steuern auf 185 505 995 EUR beläuft, während sich die normale Körperschaftssteuer auf 771 991 022 EUR belaufen hätte (37,25 % des realisierten Gewinns in Höhe von 2 059 Mio. EUR). Der Unterschied zwischen der normalen Steuer und der tatsächlich entrichteten Steuer beträgt damit 586 485 026 EUR. (93) Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Vorteil effektiv allein auf die Kreditinstitute beschränkt war, die an den Umstrukturierungen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 beteiligt waren, während die anderen Kreditinstitute und die an ähnlichen auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 durchgeführten Umstrukturierungsvorgängen beteiligten Gesellschaften nicht von dieser Regelung der Anpassung des steuerlichen Werts und den damit verbundenen günstigen Konditionen Gebrauch machen konnten. (94) Die italienischen Behörden und die Beteiligten wiesen darauf hin, dass keiner der neun Begünstigten der Regelung zu einer Anpassung des Werts seiner Aktiva bereit gewesen wäre, wenn dadurch die normale Körperschaftssteuer auf die steuerlich anerkannten Wertzuwächse fällig geworden wäre. Nach den Erläuterungen der italienischen Behörden hätten darüber hinaus die anderen Gesellschaften, die nicht an der Umstrukturierung gemäß Gesetz Nr. 218/1990 beteiligt waren, von der Regelung der impliziten steuerlichen Anpassung gemäß Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 unter Nutzung der allgemeinen im Wesentlichen gleichwertigen Vorschriften profitiert, die in Artikel 17 des Gesetzes Nr. 342/2000 niedergelegt sind. (95) Die italienischen Behörden und die Beteiligten sind der Ansicht, dass man zur korrekten Berechnung des hier vermuteten Vorteils auch die Steuern berücksichtigen muss, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Übertragung der Aktiva fällig wurden, d. h. als das Gesetz Nr. 218/1990 hierfür maßgeblich war und die globale Steuerquote über 40 % betrug. Die effektive Gesamtbesteuerung der entsprechenden Wertzuwächse von 1990 zuzüglich der von 2004 würden zu einer weitaus höheren allgemeinen Steuerquote für die 2000 vorgenommenen Wertanpassungen führen und somit sei kein Vorteil gewährt worden. (96) Die Kommission weist jedoch noch einmal darauf hin, dass die Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 keine steuerlich relevante Anpassung noch nicht angepasster Werte darstellt, die sich aus steuerlich neutralen Umstrukturierungen ergeben haben, sondern eine steuerliche Wertanpassungsregelung, mit der latente Wertzuwächse realisiert werden konnten, die sich aus der Anpassung des steuerlichen Werts der von den begünstigten Gesellschaften gehaltenen Aktiva an ihren Marktwert ergeben haben. Sie ist ferner der Ansicht, dass die beiden Regelungen nicht miteinander vergleichbar sind, und ist außerdem der Meinung, dass die Regelung zur steuerlich relevanten Höherbewertung gemäß Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 nicht mit der steuerlich relevanten Anpassung gemäß Artikel 2 Absatz 26 desselben Gesetzes gleichgestellt werden kann, da für die in diesen beiden Regelungen vorgesehenen Ersatzsteuern unterschiedliche Steuersätze angegeben sind. (97) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gesellschaften, die die steuerlichen Werte ihrer Aktiva im Sinne von Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 angepasst haben, in den Genuss eines ganz konkreten Vorteils gekommen sind, der in der Differenz zwischen dem auf die steuerlich berücksichtigten Gewinne anzuwendenden normalen Steuersatz und dem auf dieselben Gewinne angewandten Sonderersatzsteuersatz bestand. (98) Dagegen haben die Beteiligten eingewandt, dass der in Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 vorgesehene, im Vergleich zum normalen Steuersatz niedrigere Ersatzsteuersatz keine selektive Wirkung hatte, da er durch die spezifischen Elemente des Steuerrechts und de facto der Besteuerung der aus den per Gesetz Nr. 218/1990 vorgenommenen Umstrukturierungen hervorgegangenen Wertzuwächse gerechtfertigt war. Darüber hinaus vertraten sie die Ansicht, dass Italien diese Wertzuwächse nach den inzwischen verstrichenen Jahre rechtmäßig nicht mehr wie die Wertzuwächse hätte besteuern können, die sich bei anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen ergeben haben. (99) Die Kommission stellt fest, dass die per Gesetz Nr. 218/1990 durchgeführten Umstrukturierungen besondere Bedingungen und Vorschriften vorsahen, wodurch die steuerliche Berücksichtigung der im Zuge der Umstrukturierung realisierten Wertzuwächse zurückgestellt werden konnte, wie es auch in der erwähnten Entschließung des italienischen Finanzministeriums zum Ausdruck kommt. Dennoch ist sie der Auffassung, dass die im Gesetz Nr. 218/1990 vorgesehene Regelung der teilweisen Steuerneutralität im Wesentlichen mit der Regelung einer 100%igen Steuerneutralität gemäß Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 bezogen auf die bereits realisierten, aber steuerlich noch nicht berücksichtigten Wertzuwächse gleichgesetzt werden kann. Da beide Situationen effektiv vergleichbar sind, hätte der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung vorsehen müssen, als er 2003 eine Regelung für die steuerliche Berücksichtigung der zurückgestellten Veräußerungsgewinne erließ. (100) Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass im Vergleich zur Besteuerung von als Dividenden ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen, die sich aus anderen steuerlich neutral erfolgten Umstrukturierungen ergeben haben, die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes nicht einfach als ein Ausgleich für eine höhere Besteuerung von Wertzuwächsen betrachtet werden kann, die sich aus Umstrukturierungen des Bankensektors gemäß Gesetz Nr. 218/1990 ergeben haben und die in Form von Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet wurden, wie dies in der erwähnten Entschließung behauptet wird. Einer derartigen Behauptung kann die Kommission nicht zustimmen, da sich die Anwendung unterschiedlicher Ersatzsteuern auf Wertzuwächse nicht immer damit rechtfertigen lässt, dass es bei Ausschüttung dieser zurückgestellten Veräußerungsgewinne als Dividenden zu einer höheren Steuerbelastung kommen würde. Die Kommission weist noch einmal darauf hin, dass die Anerkennung einer derartigen Begründung darauf hinausliefe, dass man effektiv allein deshalb unterschiedliche Körperschaftssteuersätze auf Gesellschaften anwenden kann, weil sich diese an bestimmten vom Staat bevorzugten Umstrukturierungen beteiligt haben. (101) Die Kommission ist der Ansicht, dass der steuerliche Vorteil aufgrund der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 vorgesehenen Regelung zur Anpassung des steuerlich relevanten Werts keinesfalls als geringfügig, d. h. unter die „De-minimis“-Regelung fallend betrachtet werden kann. Bei der Abklärung des Vorliegens einer Beihilfe muss die Kommission einen Vergleich zwischen dem nach der vorliegenden Regelung angewandten (ermäßigten) nominalen Steuersatz und der Steuer vornehmen, die für den Fall zur Anwendung gekommen wäre, dass diese Regelung nicht verfügbar gewesen wäre, die begünstigten Kreditinstitute die Besteuerungsgrundlage ihrer Aktiva angepasst hätten und die aus den steuerrechtlichen Umstrukturierungen erzielten Veräußerungsgewinnen ihren Aktionären ausgeschüttet hätten. (102) Darüber hinaus vertritt die Kommission die Meinung, dass die angebliche Geringfügigkeit des vom Staat gewährten finanziellen Vorteils an sich kein ausreichender Grund sein kann, um auszuschließen, dass es sich bei diesem Vorteil nicht doch um eine Beihilfe handelt. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass man sich nicht auf den Ausnahmetatbestand der „De-minimis“-Regelung berufen kann, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 hinsichtlich der Anwendung von Artikel 87 und 88 des Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen (21) vorgesehen ist, da die fragliche Maßnahme keine transparente Beihilfe beinhaltet, wie es nach dieser Verordnung vorgeschrieben wäre, und da sich die italienischen Behörden nicht an die in der Verordnung hierfür vorgesehenen Bedingungen gehalten haben. Rechtfertigung mit der Beschaffenheit der Regelung (103) Nach Ansicht der italienischen Behörden und der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer ist die in Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 vorgesehene Anpassungsregelung aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Bankensektors gerechtfertigt und stelle daher keine staatliche Beihilfe dar. (104) Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs hat eine Maßnahme nur dann eine selektive Wirkung, wenn sie auf eine nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Behandlung zwischen rechtlich und faktisch vergleichbaren Situationen im Lichte der Ziele des Steuersystems abstellt (22) und „außerdem kann von der unterschiedlichen Behandlung der betroffenen Unternehmen nicht automatisch auf das Bestehen eines Vorteils im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags geschlossen werden“ (23). (105) Die Kommission ist der Ansicht, dass die fragliche Regelung keine Anpassung des allgemeinen Systems an die besonderen Merkmale des Bankensektors darstellt, sondern vielmehr einen selektiven Vorteil, der sich in einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen bzw. der an diesen Umstrukturierungen beteiligten Kreditinstitute auswirkt. (106) Die italienischen Behörden behaupten darüber hinaus, dass die fragliche Regelung lediglich eine Neuauflage der mit dem Gesetz Nr. 342/2000 eingeführten Regelung ist, die keine staatliche Beihilfe darstellte, da sie auf die Wertzuwächse Anwendung fand, die bei jeder Art von gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung entstanden waren. Die in Gesetz Nr. 350/2003 vorgesehene Regelung müsste mit der in Gesetz Nr. 342/2000 vorgesehenen Regelung verglichen werden und würde nach Ansicht Italiens keinerlei zusätzlichen Vorteil schaffen. Wie jedoch bereits erläutert teilt die Kommission diesen Standpunkt nicht, da die Wertanpassung nach dem Gesetz Nr. 350/2003 einen engeren Anwendungsbereich als die allgemeine Wertanpassungsregelung nach dem Gesetz Nr. 342/2000 aufweist. (107) Angesichts dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der bestimmten Kreditinstituten durch das Gesetz Nr. 350/2003 verschaffte Vorteil in Form der Anwendung einer Sonderersatzsteuer anstelle des normalen Steuersatzes auf Wertzuwächse, die im Zuge bestimmter Übertragungen von Aktivvermögen realisiert wurden, einen spezifischen und durch die Beschaffenheit des Steuersystems nicht zu rechtfertigenden Vorteil darstellt. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (108) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (24) kann eine Maßnahme bereits dann den Wettbewerb verfälschen, wenn der Empfänger der Beihilfe im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf dem für den Wettbewerb geöffneten Markt steht. Darüber hinaus beeinträchtigt eine Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn die vom Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (25). (109) Die Kommission ist der Ansicht, dass der umfangreiche Betrag der Beihilfe auf jeden Fall zur Stärkung der Finanzlage der Begünstigten im Bankensektor beigetragen hat, die auf dem liberalisierten und für den Wettbewerb offenen Markt für Finanzdienstleistungen mit anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen, die Finanzdienstleistungen auf Gemeinschaftsebene erbringen. (110) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass der den besagten Kreditinstituten gewährte Vorteil den Wettbewerb im gegenwärtigen Kontext beeinträchtigen kann, der durch Konsolidierungsmöglichkeiten im italienischen Bankensektor geprägt ist. Einige italienische Kreditinstitute konnten somit ihre Steuerschulden bezüglich ihrer in Ihren Vermögenswerten latent ruhenden und in ihren Bilanzen ausgewiesenen Wertzuwächse im Wege der Entrichtung einer nominalen (ermäßigten) Steuer verrechnen, wodurch sich die Attraktivität dieser Kreditinstitute als Übernahmeziele sowie ihr Wirtschaftswert in den Augen potenzieller Investoren erhöhte. Die Kommission ist der Ansicht, dass der im Wege der fraglichen Steuerregelung gewährte Vorteil eine unzulässige Veränderung auf dem Markt für Übernahmen im italienischen Bankensektor auslösen kann. 6.2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (111) Soweit die fragliche Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Lichte der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden. Weder die italienischen Behörden noch die Beteiligten haben spezifische Argumente vorgebracht, mit denen sie sich im vorliegenden Fall auf eine der besagten Ausnahmen berufen wollten. (112) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen betreffen Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen und andere außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind sowie Beihilfen, die für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete gewährt werden. Diese Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. (113) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme gestattet die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Auch diese Ausnahme ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht die wirtschaftliche Entwicklung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.