Europäische Union

2008/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 869) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0711. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Regionen mit diesen Merkmalen in Italien begünstigt. (114) Die Regelung kann auch nicht als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder als Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden und zielt nicht auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes ab, wie dies in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag vorgesehen ist. (115) Schließlich ist die Regelung auch im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu prüfen, wonach Beihilfen zulässig wären, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass die fragliche Beihilfe keiner dieser Leitlinien oder Rahmenregelungen entspricht, nach denen sich die Kriterien für die Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bestimmen. Insbesondere stimmt sie nicht mit den gemeinschaftlichen Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, überein, wie sie seinerzeit galten (26). Zweitens wurde der steuerliche Vorteil erst nachträglich gewährt, als die Transaktionen bereits erfolgt waren, weshalb man nicht davon ausgehen kann, dass sie die notwendigen Anreizwirkungen hatten, die die Anwendung einer derartigen Ausnahme rechtfertigen würden. (116) Stattdessen ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Steuerregelung eine Verringerung der Belastung bewirkt hat, die die begünstigten Kreditinstitute ansonsten bei Umstrukturierungen dieser Art hätten selbst tragen müssen, weshalb sie als eine Betriebsbeihilfe zu betrachten ist. Eine solche Beihilfe kann nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, da sie weder die Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit oder Wirtschaftsregion fördert, noch zeitlich befristet, degressiv gestaffelt oder angesichts des erforderlichen Umfangs zur Beseitigung bestimmter wirtschaftlicher Benachteiligungen verhältnismäßig ist. (117) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die fragliche Regelung nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 6.3.   Rückforderung (118) Da die Beihilferegelung ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wurde, ist eine Rückforderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (27) vorzunehmen. Allerdings vertritt die Kommission angesichts der bei derartigen steuerlichen Beihilferegelungen (28) üblichen Praxis die Auffassung, dass sich die Rückforderung lediglich auf die im Vergleich zu dem Betrag noch ausstehenden Steuern beziehen sollte, den der Begünstigte der Steuerregelung bezahlt hätte, wenn er andere seinerzeit verfügbare Steuerregelungen genutzt hätte. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung einer alternativen Regelung zur steuerlichen Höherbewertung gemäß Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 nicht nur eine rein hypothetische Möglichkeit, sondern eine durchaus vernünftige Option darstellt, derer sich die hier Begünstigten zur steuerlichen Berücksichtigung des effektiven Wertes ihrer Aktiva hätten bedienen können (29). (119) Es sei daran erinnert, dass Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 eine grundsätzliche Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung der von den Unternehmen realisierten Gewinne darstellt, die sich dazu entschlossen haben, die in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Aktiva neu zu bewerten, indem sie ihnen mittels Entrichtung einer Ersatzsteuer von 19 % im Falle der Neubewertung von abschreibbaren Vermögenswerten und von 15 % im Fall von nicht abschreibbaren Vermögenswerten den damals üblichen Marktwert zuwiesen, wobei diese Steuern in drei Raten zu bezahlen waren (50 % in 2004, 25 % in 2005 und 25 % in 2006). Diese allgemeine Regelung stand auch den Kreditinstituten offen, die Gegenstand der fraglichen Umstrukturierung waren. Obwohl Wertanpassungen und Höherbewertungen nicht gleichzusetzen sind, ist die Kommission dennoch der Ansicht, dass sich die betreffenden Kreditinstitute für den Fall, dass die besagte Anpassungsregelung seinerzeit nicht verfügbar gewesen wäre, wahrscheinlich für die allgemeine Neubewertungsregelung gemäß Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 entschieden hätten. (120) Angesichts dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rückforderung der Beihilfe ausschließlich auf die Differenz zwischen dem für die Neubewertung der gehaltenen Aktiva fälligen Steuerbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 (in Höhe von 19 % im Fall der Höherbewertung von abschreibbaren Aktiva und von 15 % im Fall von nicht abschreibbaren Aktiva, die von den von der Umstrukturierung betroffenen Kreditinstituten gehalten wurden) und dem tatsächlich entrichteten Steuerbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 26 desselben Gesetzes Nr. 350/2003 zu beschränken ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (121) Die Kommission stellt fest, dass Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 rechtswidrig angewendet hat. Die Beihilferegelung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (122) Es ist lediglich der Teil der gewährten Beihilfe zurückzufordern, der dem Betrag in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten zu niedrigen Steuer und dem Steuerbetrag entspricht, den der von der Regelung Begünstigte zu entrichten gehabt hätte, wenn er sich anderer seinerzeit verfügbarer Steuerregelungen bedient hätte. (123) Der zurückzufordernde Betrag beschränkt sich demnach auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der nach Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 fällig gewesen wäre, und dem gemäß Artikel 2 Absatz 26 desselben Gesetzes Nr. 350/2003 tatsächlich entrichteten Steuerbetrag — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Steuersonderregelung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003, die Italien angewendet hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf. Artikel 3 (1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Wege der Anwendung einer Ersatzsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 zur steuerlichen Berücksichtigung der durch Umstrukturierungen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 realisierten Wertzuwächse gewährten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern, da diese Beihilfen rechtswidrig gewährt wurden. (2)   Der zurückzufordernde Betrag beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der hätte entrichtet werden müssen, wenn die von der Beihilferegelung Begünstigten die Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 zur steuerlich relevanten Höherbewertung angewandt hätten, und dem tatsächlich gemäß Artikel 2 Absatz 26 dieses Gesetzes Nr. 350/2003 entrichteten Steuerbetrag. (3)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den Verfahren des einzelstaatlichen Rechts, sofern diese die unverzügliche und effektive Ausführung dieser Entscheidung ermöglichen. (4)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (5)   Die Zinsen werden auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Verwendung des in Anhang I beiliegenden Fragebogens die zur Maßnahmen mit, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Spätestens vier Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die zur Umsetzung dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. März 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 154 vom 7.7.2007, S. 15. (2)  Italienisches Haushaltsgesetz 2004, Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 299 vom 27.12.2003. (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)  Siehe Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtsache C-222/04, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato e Cassa di Risparmio di San Miniato SpA, Slg. 2006, S. I-00289, Randnr. 136—137. (5)  Richtlinie 90/433/EWG des Rates vom 23. Juli 1990, über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschafter verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1). (6)  Urteil vom 15. Januar 2002, Rechtsache C-43/00, Andersen og Jensen ApS/Skatteministeriet, Slg. 2002, S. I-00379, Randnr. 34 ff.. (7)  Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 276 vom 21.11.2000. (8)  Verordnung (EG) Nr. 794/04 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Kapitel V — Zinssätze für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1)). (9)  Folgende Beträge wurden überwiesen: a) 92 760 506 EUR in 2004; b) 46 380 253 EUR in 2005, (dies entspricht einem aktuellen Nettowert von 44 725 412 EUR für 2004); und c) 46 380 253 EUR in 2006, (dies entspricht einem aktuellen Nettowert von 43 129 616,9 EUR für 2004). (10)  Vgl. Fußnote 1. (11)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (12)  Siehe Kapitel VI der Entscheidung 2006/748/CE der Kommission vom 4. Juli 2006 über die von Portugal angewendete staatliche Beihilfe C 30/04 (ex NN 34/04), mit der Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vorgängen/Transaktionen öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftssteuer befreit werden (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 219). (13)  Siehe Randnrn. 113—119 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Rechtssache C-148/04, Unicredito Italiano SpA/Agenzia delle Entrate, Ufficio Genova 1, Slg. 2005, S. I-11137. (14)  Siehe Erwägungsgrund 32 der genannten Entscheidung (ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 27). (15)  Siehe Punkt 3.2.1 der genannten Mitteilung (ABl. C 328 vom 1.11.1996, S. 23). (16)  Entschließung Nr. 82/E-67004 vom 6. Juni 2000, abrufbar aus der Steuerdatenbank (Servizio di documentazione tributaria) des italienischen Finanzministeriums unter folgender Internet-Adresse: http://dt.finanze.it/doctrib/PDF/Documento.pdf?Request=0&DocumentID=14000008220000606FIN110000006700400&Info=1,0,0 (17)  Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato e Cassa di Risparmio di San Miniato SpA, Slg. 2006, S. I-00289, Randnr. 129. (18)   ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21. (19)   ABl. L 116 vom 4.5.1999, S. 36. (20)  Wo der realisierte Wertzuwachs jedoch anerkannt wurde, wurde er auch versteuert, wie im Fall der 15 % des steuerlich berücksichtigten Wertzuwachses im Rahmen der Umstrukturierungsvorgänge gemäß Gesetz Nr. 218/1990. (21)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. (22)  Urteil vom 8. November 2001, Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, S. I-8365. (23)  Urteil vom 22. November 2001, Rechtssache C-53/00, Ferring/ACOSS, Slg. 2001, S. I-9067, Randnr. 17. (24)  Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717. (25)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11. (26)   ABl. C 288 vom 9.1.1999, S. 2. (27)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (28)  Siehe Kapitel VI der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/748/CE vom 4. Juli 2006 über eine von Portugal gewährte staatliche Beihilfe C 30/04 (ex NN 34/04), mit der Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vorgängen/Transaktionen öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftssteuer befreit werden (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 219). (29)  Siehe die Randnrn. 113—119 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-148/04, Unicredito Italiano SpA/Agenzia delle Entrate, Ufficio Genova 1, Slg. 2005, S. I-11137. ANHANG I Angaben zur Durchführung der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilferegelung C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute durchgeführt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren 1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1. Genaue Angaben dazu, wie der von dem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordernde Betrag berechnet wird: — Hauptbetrag — Zinsen 1.2. Gesamtbetrag der nach der Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfe, die zurückgefordert werden muss (Bruttosubventionsäquivalent, in Preisen von …): 1.3. Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgefordert werden muss: 2.   Geplante und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1. Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben. 2.2. Frist für die Rückforderung der Beihilfe: 3.   Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern Genaue Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern, von denen eine nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, sind in der nachstehenden Übersicht mitzuteilen. Name des Begünstigten Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe (*1) Währung: … Erstattete Beträge (1) Währung: …                         (*1)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttosubventionsäquivalent; in Preisen von …). (1)   (°) Erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.