Europäische Union

2012/669/EU: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

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Quellenkennung: 32012D0669. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert und b) gehen mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente. 9. Während ihres Aufenthalts an Bord können Beobachter, a) uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, unter Einhaltung aller Verfahrens- und Betriebsvorschriften für die Schiffseinrichtungen nutzen, einschließlich uneingeschränktem Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch aufbewahrt, verarbeitet, gewogen und gelagert wird; b) ihre Aufgaben wahrzunehmen, ohne angegriffen, eingeschränkt, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten anderweitig gestört zu werden. 10. Beobachterbericht: a) unabhängig davon, ob die Fangreise gemäß der Definition in Kapitel III Abschnitt 2 Ziffer 1 dieses Anhangs beendet ist, wird am Ende des Beobachtungszeitraums, sobald der Beobachter von Bord gegangen ist und gegenüber dem Beobachterprogramm Bericht erstattet hat, ein endgültiger Bericht über alle Fangtätigkeiten, einschließlich festgestellter Verstöße, erstellt und von dem Beobachterprogramm an den Reeder und/oder seine Vertreter sowie in Kopie an die Delegation weitergeleitet, damit ihn der Kapitän des betreffenden Schiffes gegebenenfalls mit Anmerkungen versehen kann; b) unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffer 10 Buchstabe a wird, sobald der Beobachter von Bord gegangen ist, dem Schiffskapitän oder dem Reeder bzw. seinem Vertreter vom Beobachterprogramm ein vorläufiger Bericht mit einer Zusammenfassung der Fangtätigkeiten, einschließlich festgestellter Verstöße, zur Verfügung gestellt, damit er ihn gegebenenfalls mit Anmerkungen versehen kann; c) das Beobachterprogramm stellt sicher, dass der endgültige Bericht an die Europäische Kommission, die zuständige Behörde des Flaggenstaats und den Reeder oder seine Vertreter übermittelt wird; disese Übermittlung muss innerhalb von 30 Arbeitstagen erfolgen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist. 11. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere gehen zulasten des Reeders. 12. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der kiribatischen Behörden, wenn sich das Schiff in der AWZ Kiribatis befindet. KAPITEL V ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG ABSCHNITT 1 Schiffskennzeichen 1. Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Schiff gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein. 2. Der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Schiff registriert ist, und die Nummer(n), unter der/denen es registriert ist, sind auf beiden Seiten des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich erkennbar sind. Der Name des Schiffs und seines Registrierhafens sind ebenfalls an Bug und Heck des Schiffes aufzumalen. 3. Kiribati und die Europäische Union können gegebenenfalls verlangen, dass das internationale Rufzeichen (IRCS), die Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) oder die äußeren Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so angebracht werden, dass sie aus der Luft deutlich erkennbar sind: a) die Kontrastfarben sind weiß und schwarz und b) die am Schiffsrumpf aufgemalten oder angebrachten äußeren Registrierbuchstaben und -nummern dürfen nicht unleserlich oder entfernbar sein und nicht ausgelöscht, geändert, verdeckt oder verborgen werden. 4. Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen kiribatischen Hafen begleitet werden. 5. Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Ruffrequenz (2 182) kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Ruffrequenz (156,8) MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit Fischereimanagement, -kontrolle und -überwachung der kiribatischen Behörden. 6. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist. ABSCHNITT 2 Kommunikation mit kiribatischen patrouillenschiffen 1. Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den Patrouillenschiffen der Regierung erfolgt nach dem internationalen Signalcode: Internationaler Signalcode — Bedeutung: L Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen. SQ3 Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich möchte an Bord kommen. QN Kommen Sie an Steuerbord längsseits. QN1 Kommen Sie an Backbord längsseits. TD2 Sind Sie ein Fischereifahrzeug? C Ja N Nein QR Ich kann nicht längsseits kommen. QP Ich werde längsseits kommen. 2. Kiribati erstellt für die Europäische Kommission eine Liste aller Patrouillenschiffe, die zu Fischereiüberwachungszwecken eingesetzt werden. Diese Liste enthält alle Angaben zu diesen Schiffen, und zwar: Name, Flagge, Typ, Foto, äußere Kennzeichen, internationales Rufzeichen (IRCS) und Kommunikationsfähigkeit. 3. Patrouillenschiffe sind deutlich als in Diensten der Regierung stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar. ABSCHNITT 3 Liste der fischereifahrzeuge Die Europäische Kommission führt eine stets aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen kiribatischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. ABSCHNITT 4 Geltende gesetze und bestimmungen Die Schiffe und ihre Betreiber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs sowie die kiribatischen Gesetze und Bestimmungen strikt einzuhalten. Dies gilt auch für internationale Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, die sowohl von Kiribati als auch der Europäischen Union unterzeichnet wurden. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der kiribatischen Gesetze und Bestimmungen wird mit erheblichen Geldstrafen und anderen zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet. ABSCHNITT 5 Kontrollverfahren 1. Kapitäne von EU-Schiffen, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten kiribatischen Beamten während des Aufenthalts in der AWZ Kiribatis jederzeit, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2. Um sicherere Inspektionsverfahren zu ermöglichen, sollten vor dem Anbordgehen die Identität des Inspektionsschiffs und der Name des Kontrolleurs an das betreffende Schiff gemeldet werden. 3. Die amtlichen Kontrolleure erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger zur Speicherung und Archivierung von Daten. Der Kapitän des Schiffs erlaubt den amtlichen Kontrolleuren, von den kiribatischen Behörden ausgestellte Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit Anmerkungen zu versehen. 4. Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der amtlichen Kontrolleure, sorgt für deren sicheres Anbordgehen und unterstützt die Inspektion des Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse. 5. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 6. Die Anwesenheit der Kontrolleure an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 7. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels behält sich Kiribati das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Auflagen auszusetzen und die in den geltenden kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. 8. Nach abgeschlossener Inspektion wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs eine Bescheinigung ausgestellt. 9. Kiribati stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Kontrolle von Fischereifahrzeugen im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, über die zur Durchführung einer Fischereikontrolle erforderlichen Fähigkeiten verfügen und mit den betreffenden Fangtätigkeiten vertraut sind. Während der Kontrollen an Bord der unter das Abkommen fallenden Fischereifahrzeuge stellen die amtlichen Kontrolleure Kiribatis sicher, dass im Umgang mit Besatzung, Schiff und Ladung die internationalen Bestimmungen der WCPFC für Anbordnahme- und Inspektionsverfahren eingehalten werden. ABSCHNITT 6 Aufbringung Aufbringung von Fischereifahrzeugen: a) das kiribatische Fischereiministerium informiert die Delegation innerhalb von 24 Stunden über jede verhängte Strafe und jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der AWZ Kiribatis; b) gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. KAPITEL VI VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT 1. Die Schiffe der Europäischen Union erkennen an, dass die empfindliche (Meeres-) Umwelt der Lagunen und Atolle Kiribatis erhalten werden muss, und verpflichten sich, keine Substanzen abzulassen, die die Meeresressourcen schädigen oder zerstören könnten. Die Europäische Union hält sich an die Bestimmungen des kiribatischen Umweltgesetzes. 2. Findet während einer Fangreise in der AWZ Kiribatis eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) aufgeführt sind, melden die EU-Schiffe dies an die kiribatischen Behörden. KAPITEL VII ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1. Jedes EU-Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, heuert wenigstens drei kiribatische Seeleute als Besatzungsmitglieder an. Die Reeder bemühen sich, noch weitere kiribatische Seeleute anzuheuern. 2. Gelingt es Reedern nicht, kiribatische Seeleute gemäß Ziffer 1 an Bord ihrer Fischereifahrzeuge anzuheuern, müssen sie eine Strafgebühr in Höhe von 600 EUR pro Monat entrichten. Diese wird jährlich auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung eingezahlt. 3. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer vom kiribatischen Fischereiministerium übermittelten Liste frei auswählen. 4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem kiribatischen Fischereiministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten kiribatischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Dies gilt insbesondere für die Versammlungsfreiheit sowie für die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. 6. Die Heuerverträge der kiribatischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem/n Vertreter(n) der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem kiribatischen Fischereiministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert. 7. Die Heuer der kiribatischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem kiribatischen Fischereiministerium einvernehmlich festgesetzt. Die Heuer der kiribatischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die kiribatischer Besatzungen und darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen. 8. Alle von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. KAPITEL VIII HAFTUNG DES BETREIBERS 1. Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben. 2. Zum Schutz Kiribatis sowie seiner Bürger und Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für die AWZ Kiribatis, einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der Hoheitsgewässer und der Unterwasserriffe, über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer von den kiribatischen Behörden anerkannten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 4 Buchstabe e dieses Anhangs nachzuweisen ist. 3. Ist ein EU-Schiff an einem Unfall oder Zwischenfall in kiribatischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu irgendeiner Verschmutzung oder Beschädigung der Umwelt oder von Eigentum bzw. Personen kommt, unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die kiribatischen Behörden. Ist das EU-Schiff für die obengenannten Schäden verantwortlich, so tragen das Schiff und der Betreiber die Kosten für die vorgenannten Schäden. Anlagen I. Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati II. Antragsformular für eine Fanggenehmigung III A. SPC/FFA Logbuchformular für Ringwadenfänger III B. SPC/FFA Logbuchformular für Langleiner IV. Meldevorschriften V. VMS-Protokoll VI. Liste der bezeichneten Häfen VII. Geografische Koordinaten der Fischereizone Kiribatis VIII. Kontaktangaben des kiribatischen FÜZ Anlage I Text von Bild Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati Fisheries Licence & Enforcement Unit, PO Box 64, Bairiki, Republic of Kiribati Tel. (686) 21099 Fax (686) 21120 E-Mail: flue@mfmrd.gov.ki HINWEISE: Den Nachnamen bitte unterstreichen. Anschrift bedeutet vollständige Postadresse. Zutreffendes deutlich mit X markieren. Wenn nicht mit Maschine ausgefüllt, bitte deutliche Druckbuchstaben. Metrische Maßangaben; eventuelle andere Maßangaben sind anzugeben. Diesem Antrag ist ein neueres 6x8-Zoll-Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen. Ein aktuelles Passfoto in Farbe des Fischereikapitäns beifügen. An den Direktor der Fischereibehörde, ich beantrage hiermit die Aufnahme eines Schiffes in das nationale Fischereiregister. Name des Schiffs Datum des Antrags: / / (TT/MM/JJ) Wenn dieses Schiff schon einmal registriert wurde, bitte angeben: Alter Schiffsname Altes Rufzeichen Alte Registriernummer: Schiffseigner: Schiffsbetreiber: Name Name Anschrift Anschrift Tel.-Nr. Tel.-Nr. Fax Fax Registrierland Nummer des Registrierlands Internationales Rufzeichen Telefonnummer an Bord Faxnummer an Bord Heimathafen Land Operationelle Basis/Basen: Hafen 1 Land 1 Hafen 2 Land 2 Schiffskapitän: Fischereikapitän: Name Name Geburtsdatum / / Geburtsdatum / / (TT/MM/JJ) (TT/MM/JJ) Sozialversicherungsnr. Sozialversicherungsnr. Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Wohnanschrift Wohnanschrift Text von Bild Schiffstyp: Einfache Ringwade Wadenfänger/Langleiner Gruppen-Ringwadenfänger Angel/Leiner Ringwaden-Transportschiff Langleinen-Kühlschiff Hilfsschiff: Bunkerschiff Sonstiges, bitte angeben: Gewöhnliche Anzahl der Besatzungsmitglieder: Staat(en) des zugelassenen Einsatzgebiets: Rumpfmaterial: Stahl Holz GFK Aluminium Sonstiges, bitte angeben: Baujahr Bauort Bruttoraumzahl Länge über alles Leistung Hauptmaschine(n) (Maßeinheit angeben): Treibstofftankkapazität: Kiloliter/Gallonen Gefrierkapazität/Tag (gegebenenfalls mehrere): Verfahren Kapazität t/Tag Temperatur (°C) Lake (NaCl) Br Lake (CaCl) CB Luft (Gebläse) BF Luft (Spiralsystem) RC Sonstige, bitte angeben: Lagerkapazität (gegebenenfalls mehrere): Verfahren Kapazität Kubikmeter Temperatur (C) Eis IC Gekühltes Meerwasser RW Lake (NaCl) BR Lake (CaCl) CB Luft (Spiralsystem) RC Nachstehend A, B, oder C ausfüllen. A. Ringwadenfänger: Helikopter Reg. Nr.: Helikoptermodell: Netzlänge (Meter): Netztiefe (Meter): Powerblock-Leistung: Kilo Belastungsfreie Einholkraft des Powerblocks: Meter pro Minute Doppler-Strömungsmesser vorhanden? J / N (Zutreffendes bitte einkreisen) Vogelradar vorhanden? J / N (Zutreffendes bitte einkreisen) Anzahl Wells: Heck: Staukapazität: St/Mt Bug: Staukapazität: St/Mt Hilfsschiffe: Skiff Länge: Meter/Fuß Maschinenleistung: HP/PS Schnellboot 1 Länge: Meter/Fuß Maschinenleistung: HP/PS Schnellboot 2 Länge: Meter/Fuß Maschinenleistung: HP/PS Schnellboot 3 Länge: Meter/Fuß Maschinenleistung: HP/PS Text von Bild B. Langleiner: Höchstanzahl Körbe: Hauptleine Länge in km: Höchstanzahl Haken: Material Hauptleine: Abrollbeschleunigung vorhanden? J / N (Zutreffendes bitte einkreisen) C. Hilfsschiffe: Tätigkeiten (gegebenenfalls mehrere ankreuzen) Leuchtschiff Erkundungsschiff Ankerschiff Luftfahrzeug Sonstiges, bitte angeben: Unterstützte(s) Fischereifahrzeug(e) Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben einschließlich eines Wechsels des Schiffskapitäns und/oder Fischereikapitäns während der Dauer der Registrierung binnen 30 Tagen melden muss. Mir ist ferner bekannt, dass anderenfalls die ordnungsgemäße Eintragung meines Schiffes im Fischereifahrzeugregister nicht gewährleistet ist. Antragsteller: Name Unterschrift REEDER CHARTERER BEVOLLMÄCHT. VERTRETER Anschrift Tel.-Nr. Fax Nr. E-Mail Anlage II Antragsformular für eine Fanggenehmigung Text von Bild 1. Neuantrag oder Verlängerung: 2. Schiffsname und Flagge: … 3. Geltungsdauer: vom … bis … 4. Name des Reeders: … 5. Anschrift des Reeders: … 6. Name und Adresse des Charterers (wenn nicht der Reeder): … 7. Name und Adresse des offiziellen Vertreters in Kiribati: … 8. Name des Schiffskapitäns:… 9. Schiffstyp: … 10. Registriernummer: … 11. Äußere Kennzeichnung des Schiffes: … 12. Registrierhafen und -land: … 13. Länge und Breite des Schiffes über alles: … 14. Brutto- und Nettoraumzahl: … 15. Marke und Leistung der Hauptmaschine: … 16. Gefrierkapazität (t/Tag): … 17. Lagerkapazität (m3): … 18. Rufzeichen und Frequenz: … 19. Sonstige Fernmeldegeräte (Fernschreiber, Fax): … 20. Fischfanggeräte: … 21. Anzahl Besatzungsmitglieder, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit: … 22. Nummer der Fanggenehmigung (bei Verlängerungsantrag Genehmigung beifügen): … Der Unterzeichnete, …, haftet für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. (Stempel und Unterschrift des Reeders) (Datum) Anlage III A SPC/FFA-LOGBUCHFORMULAR FÜR RINGWADENFÄNGER Text von Bild SEITE VON NAME DES SCHIFFS NUMMER(N) DER FANGGENEHMIGUNG(EN) ODER -LIZENZ(EN) JAHR NAME DES FISCHEREIUNTERNEHMENS FFA — REGIONALE REGISTRIER-NUMMER NAME DES VERTRETERS IM ENTLADEHAFEN AUSLAUFHAFEN ENTLADEHAFEN REGISTRIERLAND FFA-ANERKANNTER ALC (AUTO-MATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? ANZAHL EINGESETZTER FAD BEGLEITSCHIFFE EINGESETZT? (J/N) DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND INTERNATIONALES RUFZEICHEN ALLE DATUMS- UND UHRZEITANGABEN IN UTC/GMT ALLE GEWICHTSANGABEN IN METRISCHEN TONNEN ZU BEGINN DER FANGREISE AN BORD BEFINDLICHE MENGE FISCH FISCHMENGE AN BORD NACH DEM ENTLADEN MONAT TAG TÄTIGKEITSCODE 01.00 UTC ODER HOL-POSITION VERGESELLSCHAFTUNGSCODE UHRZEIT HOL-BEGINN AN BORD BEHALTENE FÄNGE DISCARDS BREITENGRAD DDMM.MMM N S LÄNGENGRAD DDMM.MMM O W ECHTER BONITO GEWICHT GELBFLOSSENTHUN GEWICHT GROSSAUGENTHUN GEWICHT ANDERE ARTEN ANZAHL WELLS THUNFISCHARTEN ANDERE ARTEN NAME GEWICHT NAME GEWICHT CODE NAME ANZAHL GEWICHT Text von Bild MONAT TAG TÄTIGKEITSCODE 01.00 UTC ODER HOL-POSITION VERGESELLSCHAFTUNGSCODE UHRZEIT HOL-BEGINN AN BORD BEHALTENE FÄNGE RÜCKWÜRFE BREITENGRAD DDMM.MMM N S LÄNGENGRAD DDMM.MMM O W ECHTER BONITO GEWICHT GELBFLOSSENTHUN GEWICHT GROSSAUGENTHUN GEWICHT ANDERE ARTEN ANZAHL WELLS THUNFISCHARTEN ANDERE ARTEN NAME GEWICHT NAME GEWICHT CODE NAME ANZAHL GEWICHT SEITE INSGESAMT FANGREISE INSGESAMT TÄTIGKEITSCODES ALLE HOLS ERFASSEN WENN AN EINEM TAG KEINE HOLS GETÄTIGT WERDEN, HAUPTTÄTIGKEIT DES TAGES ERFASSEN 1 HOL 2 SUCHE 3 DURCHFAHRT 4 KEIN FISCHFANG — PANNE 5 KEIN FISCHFANG — SCHLECHTWETTER 6 IM HAFEN — BITTE NÄHER AUSFÜHREN 7 IM HAFEN — BITTE NÄHER AUSFÜHREN 10 AUSSETZEN ODER EINHOLEN VON FLÖSSEN, FAD ODER PAYAO VERGESELLSCHAFTUNGSCODES 1 NICHT VERGESELLSCHAFTET 2 FRESSEN VON BEUTEFISCHEN 3 TREIBHOLZ, TRÜMMER ODER TOTE TIERE 4 TREIBENDES FLOSS, FAD ODER PAYAO 5 VERANKERTES FLOSS, FAD ODER PAYAO 6 LEBENDER WAL 7 LEBENDER WALHAI 8 SONSTIGE CODES THUNFISCHRÜCKWÜRFE 1 FISCH ZU KLEIN 2 FISCH BESCHÄDIGT 3 LADERÄUME VOLL 4 ANDERER GRUND ENTLADUNG AN KONSERVENFABRIK, KÜHLLAGER, TRANSPORT- ODER ANDERES SCHIFF DATUM BEGINN DATUM ENDE KONSERVENFABRIK ODER SCHIFF UND BESTIMMUNGSORT INTERNATIONALES RUFZEICHEN ECHTER BONITO GELBFLOSSEN THUN GROSSAUGENTHUN GEMISCHT NAME DES KAPITÄNS UNTERSCHRIFT DES KAPITÄNS DATUM Anlage III B SPC/FFA-LOGBUCHFORMULAR FÜR LANGLEINER Text von Bild SEITE VON NAME DES SCHIFFS NUMMER(N) DER FANGGENEHMIGUNG(EN) ODER -LIZENZ(EN) JAHR NAME DES FISCHEREIUNTERNEHMENS FFA-REGIONALE REGISTRIERNUMMER NAME DES VERTRETERS IM ENTLADEHAFEN AUSLAUFHAFEN DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS REGISTRIERLAND FFA-ANERKANNTER ALC (AUTO-MATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? ALLE DATUMS- UND UHRZEITANGABEN IN UTC/GMT ALLE GEWICHTSANGABEN IN KILOGRAMM ENTLADEHAFEN DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND INTERNATIONALES RUFZEICHEN HAUPTZIELART ANZAHL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.