Europäische Union

2012/669/EU: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

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Quellenkennung: 32012D0669. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren sowie der Dienstleistungs- und Umladegebühren. Die Fanggenehmigungen werden den Reedern für alle Schiffe sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form (mit elektronischer Kopie an die Europäische Kommission und die Delegation) binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Absatz 4 genannten Unterlagen durch das kiribatische Fischereiministerium zugestellt. Nach Eingang der gedruckten Fassung ersetzt diese die elektronische Kopie. 6. Die Fanggenehmigungen werden jeweils auf ein bestimmtes Schiff ausgestellt und sind nicht übertragbar. 7. Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung eines Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr fällig wird. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der EU-Schiffe zwecks Feststellung, ob die Europäische Union Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation an die zuständigen kiribatischen Behörden zurück. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung durch das kiribatische Fischereiministerium und ist für die verbleibende Geltungsdauer der ersten Fanggenehmigung gültig. Die Delegation wird über die Ausstellung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet. 8. Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 3 dieses Anhangs jederzeit an Bord des Schiffes mitzuführen und deutlich sichtbar im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung der Genehmigung, der 45 Tage nicht überschreiten darf, gilt, solange das Schiff auf die Zustellung der Originalfanggenehmigung wartet, für Überwachungszwecke und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens ein elektronisch übermitteltes Dokument oder ein anderes von den kiribatischen Behörden zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Fanggenehmigung. Das elektronisch übermittelte Dokument ist nach deren Eingang durch die gedruckte Fassung zu ersetzen. 9. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die beiden Vertragsparteien vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung in Papierform umgehend durch ein elektronisches Äquivalent wie die Liste der für den Fischfang in der AWZ Kiribatis zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Ziffer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird. ABSCHNITT 3 Regelung der fanggenehmigung – gebühren und vorauszahlungen 1. Die Fanggenehmigungen gelten für ein Jahr. Sie können jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls. 2. Die Gebühr für die Fanggenehmigung wird auf 35 EUR je Tonne Fisch festgesetzt, die in der AWZ Kiribatis gefangen wird. 3. Die Fanggenehmigungen werden ausgestellt, sobald die Reeder nachstehende Pauschalbeträge im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung eingezahlt haben: a) 131 250 EUR pro Thunfischwadenfänger und b) 15 000 EUR pro Oberflächen-Langleiner. 4. Zu dem unter Ziffer 3 dieses Abschnitts genannten Betrag kommt ein spezieller Betrag für Fanggenehmigungen in Höhe von 300 000 EUR pro Thunfischwadenfänger hinzu, der von den Reedern im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung einzuzahlen ist. 5. Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Europäischen Union, d. h. dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigação Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), bestätigt werden. 6. Die von der Europäischen Kommission erstellte Abrechnung wird dem kiribatischen Fischereiministerium zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die kiribatischen Behörden können die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Uneinigkeit die Einberufung einer Sondersitzung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens beantragen. Wird innerhalb von 30 Tagen kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von den kiribatischen Behörden angenommen. 7. Die endgültige Abrechnung wird umgehend an das kiribatische Fischereiministerium, die Delegation und die Reeder übermittelt. Die Reeder überweisen etwaige Nachzahlungen an die zuständigen kiribatischen Behörden bis spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach Erhalt der bestätigten Endabrechnung nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung. 8. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Ziffer 3 genannte Vorauszahlungsbetrag, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. 9. Werden die Fangmöglichkeiten aufgrund einer neuen Schließung eines erheblichen Teils der AWZ Kiribatis eingeschränkt, kann die Reedergebühr nach Konsultationen der beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst werden. KAPITEL II FANGGEBIETE UND -TÄTIGKEITEN ABSCHNITT 1 Fanggebiete 1. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Kiribatis mit Ausnahme der gemäß der Karte 83005-FLC als Schutz- oder Sperrgebiete ausgewiesenen Bereiche im Einklang mit den kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen Fischfang zu betreiben. 2. Kiribati unterrichtet die Europäische Kommission unmittelbar nach deren Annahme über jede Änderung der genannten Schutz- oder Sperrgebiete. 3. Die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie sowie innerhalb von einer Seemeile um jedes verankerte Fischsammelgerät (fish-aggregating device — FAD), dessen Standort mit geografischen Koordinaten von einer anderen natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt wird, ist in jedem Fall untersagt. Ringwadenfängern ist darüber hinaus der Fischfang in den Gebieten innerhalb von 60 Seemeilen von den Basislinien der Inseln Tarawa, Kanton und Kiritimati sowie um jedes der auf der Karte gemäß Ziffer 1 dieses Abschnitts ausgewiesenen Unterwasserriffe untersagt. ABSCHNITT 2 Fangtätigkeiten 1. Zulässig ist nur die Fischerei auf die in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Arten durch Ringwadenfänger und Langleiner. Alle ungewollten Beifänge von nicht in Artikel 1 des Protokolls aufgeführten Fischarten werden gemäß Kapitel III dieses Anhangs an die kiribatischen Behörden gemeldet. 2. Die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe werden in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von der WCPFC erarbeiteten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt. 3. Grundfischerei und Korallenfischerei sind in der AWZ Kiribatis verboten. 4. Die Schiffe der Europäischen Union führen ihre Fangtätigkeit so aus, dass die traditionelle lokale Fischerei nicht behindert wird, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger, Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen bietet. 5. Die Schiffe der Europäischen Union, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten so durch, dass die Fangtätigkeiten anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört werden und Beeinträchtigungen des Fanggeräts anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind. KAPITEL III ÜBERWACHUNG ABSCHNITT 1 Fangaufzeichnungen 1. Die Schiffskapitäne verzeichnen in ihren Fanglogbüchern alle Informationen, die in den Anlagen IIIA und IIIB aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2010 übermitteln Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern ihre Fang-/Logbuchdaten elektronisch; für Schiffe von mehr als 12 Metern Länge gilt dies schrittweise ab 2012. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine gemeinsame Förderung der Einrichtung eines Systems von Fangmeldungen, bei dem alle oben genannten Informationen ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die beiden Vertragsparteien vereinbaren ferner, darauf hinzuarbeiten, dass die Logbuch-Formulare in Papierform zügig durch entsprechende elektronische Formate ersetzt werden. 2. Tätigt ein Schiff an einem bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein erfolgloser Hol getätigt, ist der Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden Tages einzutragen. An Tagen ohne Fangtätigkeiten (vor Mitternacht Ortszeit des betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine Fangtätigkeit stattgefunden hat. 3. Datum und Uhrzeit der Einfahrt in die bzw. Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis sind unverzüglich nach der Einfahrt in die bzw. Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis im Logbuch zu verzeichnen. 4. Bei unerwünschtem Beifang anderer als den in Artikel 1 des Protokolls genannten Arten verzeichnen die EU-Schiffe die Art der gefangenen Fische sowie die Größe und Menge jeder Art nach Gewicht oder Anzahl (wie im Logbuch spezifiziert) und ob der Fang an Bord behalten oder ins Meer zurückgeworfen wurde. 5. Das Logbuch-Formular ist täglich leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs bis spätestens um 23:59 Uhr eines jeden Tages zu unterzeichnen. ABSCHNITT 2 Fangmeldungen 1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert: a) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis oder b) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Kiribatis und einer Umladung oder c) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Kiribatis und einer Anlandung in einem bezeichneten kiribatischen Hafen. 2. Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben dürfen, melden ihre Fänge wie folgt mit Hilfe des Logbuchblattes an das kiribatische Fischereiministerium: a) Alle unterzeichneten Logbuchblätter werden innerhalb von fünf Tagen nach jeder Anlandung oder Umladung auf elektronischem oder anderem Weg durch das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats an das Fischereiüberwachungszentrum Kiribatis und die Europäische Kommission übermittelt. b) Der Kapitän übermittelt auf elektronischem oder anderem Weg wöchentliche Fangmeldungen mit den in Anlage IV Teil 3 aufgeführten Angaben an das kiribatische Fischereiministerium und die Europäische Kommission. Die wöchentlichen Positions- und Fangmeldungen sind bis zum Ende der Anlandung oder Umladung an Bord mitzuführen. 3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt: a) Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union informieren das kiribatische Fischereiministerium mindestens 24 Stunden im Voraus über ihre Absicht, in die AWZ Kiribatis einzufahren; bei Ausfahrt erfolgt die entsprechende Meldung umgehend. Sobald die Schiffe der Europäischen Union in die AWZ Kiribatis einfahren, benachrichtigen sie das kiribatische Fischereiministerium per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage IV oder über Funk. b) Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage IV seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Meldungen erfolgen per Fax, E-Mail oder Funk. 4. Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne das kiribatische Fischereiministerium informiert zu haben, wird es als Schiff ohne Fanggenehmigung betrachtet. 5. Bei Erteilung der Fanggenehmigung werden den Schiffen auch die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse des kiribatischen Fischereiministeriums mitgeteilt. 6. Alle EU-Schiffe stellen die Logbuchblätter und Fangmeldungen umgehend für Inspektionen durch amtliche Kontrolleure und andere Personen und Einrichtungen zur Verfügung, die sich eindeutig durch eine anerkannte ID-Karte als Inspektoren ausweisen, die von den kiribatischen Behörden zur Durchführung von Anbordnahme- und Inspektionsverfahren ermächtigt wurden. ABSCHNITT 3 Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. Für ihre Fangtätigkeit in der AWZ Kiribatis müssen alle EU-Schiffe für die Überwachung mithilfe des Schiffsüberwachungssystems (VMS) der Forum Fisheries Agency (FFA), das derzeit in der AWZ Kiribatis angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes EU-Schiff muss stets eine ordnungsgemäß installierte, gewartete und jederzeit betriebsfähige mobile Übertragungseinheit (MTU), die von der FFA zugelassen wurde, an Bord haben. 2. Das Schiff und der Betreiber verpflichten sich, außer zum Zwecke eventuell erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen keine installierte MTU zu manipulieren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Anschaffungs-, Wartungs- und Betriebskosten der MTU und arbeiten bei deren Betrieb uneingeschränkt mit den kiribatischen Behörden zusammen (Einzelheiten siehe Anlage V). 3. Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 1 können die Vertragsparteien alternative, mit dem VMS der WCPFC kompatible VMS in Erwägung ziehen. 4. Die an das kiribatische FÜZ übertragenen Daten dürfen lediglich für Kontrollzwecke in der AWZ Kiribatis genutzt werden. Die VMS-Daten dürfen in keinerlei Form zu Kontroll- oder anderen Zwecken außerhalb der AWZ Kiribatis an Dritte weitergeleitet, verkauft oder diesen angeboten werden. 5. Die vorstehende Ziffer gilt nicht für WCPFC-Verpflichtungen hinsichtlich Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten auf Hoher See im WCPFC-Übereinkommensbereich. ABSCHNITT 4 Anlandung 1. Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in kiribatischen Häfen anlanden wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Kiribatis. Eine Liste der bezeichneten Häfen findet sich in Anlage VI. 2. Die Reeder dieser Schiffe müssen dem kiribatischen Fischereiministerium und dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage IV Teil 4 übermitteln. Erfolgt die Anlandung in einem Hafen außerhalb der AWZ Kiribatis, ergeht die Meldung entsprechend den vorstehenden Bedingungen an den Hafenstaat, in dem die Anlandung erfolgen wird, und an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats. 3. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem kiribatischen Hafen anlanden, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch ermächtigte kiribatische Inspektoren und unterstützen diese dabei. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. ABSCHNITT 5 Umladung 1. Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in kiribatischen Gewässern umladen wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Kiribatis. Eine Liste der bezeichneten Häfen findet sich in Anlage VI. 2. Die Reeder dieser Schiffe müssen dem kiribatischen Fischereiministerium mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben übermitteln. 3. Das Umladen gilt als Ende einer Fangreise. Die Schiffe müssen dem kiribatischen Fischereiministerium folglich die Fangmeldungen vorlegen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Kiribatis zu verlassen. 4. Schiffe der Europäischen Union, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben, nehmen unter keinen Umständen eine Umladung auf See vor. 5. Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Kiribatis verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden kiribatischen Gesetze und Bestimmungen geahndet. 6. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem kiribatischen Hafen umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch ermächtigte kiribatische Inspektoren und unterstützen diese dabei. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. KAPITEL IV BEOBACHTER 1. Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung zahlt jedes betroffene EU-Schiff gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 4 Buchstabe f eine für das Beobachterprogramm bestimmte Gebühr auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung. 2. EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen Beobachter an Bord: A. Ringwadenfänger: An Bord der Ringwadenfänger der Europäischen Union befindet sich zu jeder Zeit während ihrer Fangtätigkeit in der AWZ Kiribatis ein Beobachter des im Rahmen des Regionalen Beobachterprogramms der WCPFC (WCPFC ROP) genehmigten Fischerei-Beobachterprogramms Kiribatis oder ein vom WCPFC ROP ermächtigter Beobachter oder ein IATTC-Beobachter, der im Rahmen der Vereinbarung zwischen der WCPFC und der IATTC über die gegenseitige Einsetzung anerkannter Beobachter benannt wurde. Die betreffenden Reeder oder ihre Vertreter teilen dem kiribatischen Fischereiministerium unverzüglich den Namen des Beobachters und das entsprechende Beobachterprogramm mit. B. Langleiner: a) Das kiribatische Fischereiministerium setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in der AWZ Kiribatis fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Das Ministerium bestimmt entsprechend die Anzahl bzw. den prozentualen Anteil der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Als Grundlage dient das WCPFC ROP, und die Anwesenheit von Beobachtern richtet sich nach den darin enthaltenen Vorgaben für die AWZ Kiribatis. b) Das kiribatische Fischereiministerium erstellt eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen, und eine Liste ermächtigter Beobachter gemäß Ziffer 2 Buchstabe A. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden der Europäischen Kommission sofort nach Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen übermittelt. c) Der betreffende Reeder oder sein Vertreter ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den von Kiribati gemäß vorstehenden Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen zu entsprechen, und informiert das kiribatische Fischereiministerium spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem geplanten Anbordgehen des Beobachters über seine Absicht, einen ermächtigten Beobachter an Bord zu nehmen, dessen Name dann so bald wie möglich mitzuteilen ist. d) Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom kiribatischen Fischereiministerium festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Das kiribatische Fischereiministerium informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn es ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 2 Buchstabe A dieses Kapitels teilen die betreffenden Reeder zehn Tage vor dem Datum der geplanten Anbordnahme zu Beginn einer Fangreise die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit. 4. Werden Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so übernimmt der Reeder deren Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem kiribatischen Beobachter an Bord die AWZ Kiribatis, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Kiribati zurückkehren kann, wobei die Kosten zulasten des Reeders gehen. 5. Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 6. Der Beobachter wird wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben: a) er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; b) er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; c) er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; d) er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; e) er überprüft die Logbucheinträge zu den in der AWZ Kiribatis getätigten Fängen; f) er überprüft den prozentualen Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor; g) er übermittelt einmal wöchentlich per Funk oder auf anderem Weg die Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 7. Die Kapitäne erlauben den befugten Beobachtern, an Bord ihrer für die AWZ Kiribatis zugelassenen und dort tätigen Fischereifahrzeuge zu kommen, und treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten: a) der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit; b) der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für nötig erachtet, nutzen kann; c) die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird; d) die Beobachter dürfen in angemessenem Umfang Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen; e) die Beobachter erhalten Zugang zu allen weiteren Informationen über die Fischerei in der AWZ Kiribatis. 8. Während ihres Aufenthalts an Bord a) sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.