Europäische Union

2009/174/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/04 der Republik Ungarn zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6023) (Text von Bedeutung für den EWR)

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6.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 62/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/04 der Republik Ungarn zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6023) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/174/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 23. September 2003, registriert am 22. Oktober 2003, eine Anmeldung über die staatlichen Maßnahmen zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt, jetzt Erste Bank Hungary Nyrt (im Folgenden „PB“ oder die „Bank“ genannt). Die ungarischen Behörden meldeten mit elektronischem Schreiben vom 23. Januar 2004, registriert am 26. Januar 2004, weitere, zugunsten der PB durchgeführte Maßnahmen an. Sämtliche Maßnahmen wurden im Rahmen des „Übergangsverfahrens“ gemäß Anhang IV.3 der Beitrittsakte angemeldet, die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) ist. (2) Am 30. April 2004 legten die ungarischen Behörden der Kommission in Ergänzung zur Anmeldung die unwiderrufliche einseitige Erklärung der Käuferin der PB, der Erste Bank, vor. Diese am 29. April 2004 unterfertigte Erklärung sieht eine Höchstgrenze für die von Ungarn an die Käuferin der PB zu leistenden Zahlungen im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung über den Aktienerwerb festgelegten allfälligen oder unbekannten rechtshängigen Forderungen vor sowie eine engere Definition des Risikos in Bezug auf unbekannte Forderungen. (3) Die Kommission erklärte in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004, dass ein Großteil der angemeldeten Maßnahmen nach dem Beitritt nicht anwendbar ist, und leitete im Zusammenhang mit einer Maßnahme — Ausgleich für unbekannte Forderungen — ein Verfahren ein, da sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hegte. Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Die ungarischen Behörden gaben ihre Stellungnahmen zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens am 25. November 2004 ab; am 15. April 2005 reichte auch die Erste Bank ihre Stellungnahmen ein. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten an die Republik Ungarn weiter, der die Möglichkeit zur Antwortgabe eingeräumt wurde. Die Stellungnahmen von Ungarn gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2005 ein. Die Kommission erhielt von den ungarischen Behörden und von Erste Bank im Juni, Juli und Oktober 2005 sowie im Februar, März, Juni, Juli und September 2008 mehrere Schreiben, in denen sie die in ihren Stellungnahmen genannten Argumente mit weiteren Erläuterungen belegten. II.   HINTERGRUND (5) Die 1998 gegründete PB war eine privatkundenorientierte Bank, die in Ungarn Universalbankdienstleistungen anbot. Ende 2002 war die PB mit ca. 3,7 %iger Marktbeteiligung in Bezug auf die Gesamtaktiva die siebtgrößte Handelsbank in Ungarn. (6) Da die PB nicht über genügend Eigenkapital verfügte, führten die ungarischen Behörden im Laufe der Zeit mehrere Finanz- und Regelungsmaßnahmen durch, um den Mindesteigenkapitalquote der PB zu sichern. Als der PB 1998 der Zusammenbruch drohte, rettete die ungarische Regierung die Bank durch eine Rekapitalisierung (2) in Höhe von 152 Mrd. Forint und erwarb dadurch 99,9 % der Aktien. Ziel dieser Kapitalzuführung war die Vorbereitung der Bank auf eine Umstrukturierung mit Blick auf eine baldige Privatisierung. (7) Der erste Versuch im Jahr 2000, die PB zu privatisieren, blieb erfolglos. Schließlich wurde die PB im Oktober 2003 im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens verkauft, als der sich in öffentlicher Hand befindende Mehrheitsanteil der PB an die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (im Folgenden „Erste Bank“ oder die „Käuferin“ genannt) verkauft wurde, die mit 101,3 Mrd. HUF den höchsten Preis geboten hatte. Die Kommission entnimmt der Anmeldung und den Äußerungen der ungarischen Behörden, dass die PB in einem offenen, nichtdiskriminierenden und bedingungsfreien Zweistufenverfahren an den Höchstbietenden verkauft wurde. Am 1. September 2004 hat die PB mit der Erste Bank Hungary fusioniert. III.   DIE MASSNAHME: AUSGLEICH FÜR UNBEKANNTE FORDERUNGEN (8) Im Ausschreibungsverfahren hat die ungarische Regierung jedem Bewerber dieselben vertraglichen Bedingungen geboten, einschließlich eines Ausgleichs für Zahlungsverpflichtungen (3), die im Falle von Rechtstreitigkeiten aus den die PB betreffenden allfälligen oder unbekannten rechtshängigen Forderungen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Aktienerwerb entstehen. Nach der Erläuterung der ungarischen Behörden wurde es im Laufe der Privatisierung klar, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen angeboten werden muss, da ohne diesen Ausgleich kein einziger Bewerber eine Offerte abgeben wird, folglich wurde der Ausgleich die unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der Privatisierung. (9) Am 29. April 2004 gab die Erste Bank eine unwiderrufliche einseitige Erklärung ab, in der sie den Umfang des Ausgleichs für unbekannte Forderungen durch die Bestimmung der Risikokategorien eingrenzte sowie deren Höchstgrenze von der früheren unbegrenzten Summe auf einen Betrag von 200 Mrd. HUF reduzierte. Die einseitige Erklärung der Erste Bank gewährt hinsichtlich des Ausgleichs für allfällige rechtshängige Forderungen eine Höchstgrenze von 350 Mrd. HUF, welche die Kommission für eine nach dem Beitritt nicht anwendbare Maßnahme erklärte (4). (10) Anhand der durch die einseitige Erklärung der Erste Bank geänderten Vereinbarung über den Aktienerwerb entwickeln sich die Bedingungen des Ausgleichs für unbekannte rechtshängige Forderungen im Hinblick auf den Risikoausgleich zwischen dem Verkäufer und der Käuferin wie folgt: Der Verkäufer zahlt in den nachfolgenden Fällen: — der Gesamtbetrag von 90 % der ersten 10 Mrd. HUF der entsprechenden Bankverbindlichkeiten, — 100 % des Mehrbetrags über 10 Mrd. HUF, dessen Gesamtbetrag die 200 Mrd. HUF nicht übersteigt. Die Verpflichtungen des Verkäufers zum Ausgleich für unbekannte Forderungen erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach der Erfüllung der Vereinbarung über den Aktienerwerb in Bezug auf die Forderungen von Dritten, bei denen i) kein Gerichts- oder Schiedsverfahren eingeleitet wurde oder ii) keine durch die schriftliche Zustimmung des Verkäufers festgelegte Bankverbindlichkeit entstand. IV.   RECHTSGRUNDLAGE (11) Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte definiert „das Übergangsverfahren“. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Untersuchung der vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzten und auch anschließend anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen. (12) Anhang IV Punkt 3 Absatz 1 besagt, dass die folgenden vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten eingeführten und auch nach diesem Tag anzuwendenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen gelten: a) Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind; b) Beihilfemaßnahmen, die von der Kommission geprüft wurden und in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind sowie c) Beihilfemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen des Übergangsverfahrens gebilligt hat. Sämtliche, auch nach dem Beitritt anzuwendenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfe darstellen und nicht einer der drei vorstehend genannten Kategorien zugeordnet werden können, sind ab dem Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfen anzusehen. Demnach hat die Kommission alle Befugnisse, die Anwendung solcher Maßnahmen zu untersagen sowie anzuordnen, jede nach dem Beitritt rechtswidrig ausgezahlte Summe zurückzahlen zu lassen. Diese Anwendung der Beihilfevorschriften auf künftige Auswirkungen der auch nach dem Beitritt anzuwendenden Maßnahmen führt nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und steht in jedem Fall im Einklang mit der Beitrittsakte. (13) Damit eine Maßnahme nach Meinung der Kommission als nach dem Beitritt anwendbar angesehen wird, muss nachgewiesen werden, dass die Beihilfe bei der Gewährung keinen oder einen nicht exakt bekannten Zusatznutzen ergeben kann. Andererseits sind die Befugnisse der Kommission, im Rahmen des Übergangsverfahrens ein Prüfverfahren einzuleiten, im Fall von Beihilfemaßnahmen, die in Bezug auf einen bestimmten Betrag endgültig und bedingungsfrei bereits vor dem Beitritt zugesprochen wurden, nicht anwendbar. In dieser Hinsicht ist derjenige verbindliche Rechtsakt entscheidend, mit dem die zuständigen nationalen Behörden die Beihilfe bewilligen. Einzelmaßnahmen werden als nach dem Beitritt anwendbar angesehen, wenn die genaue wirtschaftliche Verpflichtung des Staates weder zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe noch des Beitritts bekannt ist. (14) Wie es in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens steht, müssen in Bezug auf die Garantie und den Ausgleich die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme nach dem Beitritt als nicht mehr anwendbar angesehen wird: a) die Risiken wurden genau bestimmt und vollständig in eine zum Zeitpunkt des Beitritts abgeschlossene Liste aufgenommen; b) es wurde eine Höchstgrenze für die zu zahlenden Beträge festgesetzt; c) der Prozess bezieht sich auf Fälle, die zum Zeitpunkt des Ausgleichs bereits eingetreten waren und erstreckt sich nicht auf künftige Fälle. V.   ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (15) Aufgrund der Anmeldung der ungarischen Behörden hat die Kommission die bei ihr gemäß den Regelungen der EG über die staatlichen Beihilfen angemeldeten Maßnahmen bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Großteil dieser Maßnahmen nicht unter den Anwendungsbereich des Übergangsverfahrens fällt. Diese Maßnahmen bewirkten in der Tat keine weitere Verpflichtung für die Republik Ungarn nach dem Beitritt, deshalb wurden sie für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt (5). (16) Dennoch hat die Kommission am 20. Oktober 2004 ein förmliches Prüfverfahren wegen einer angemeldeten Maßnahme — wegen Ausgleichs für unbekannte Forderungen — eingeleitet. In dieser Entscheidung machte die Kommission geltend, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen auch nach dem Beitritt anwendbar ist. Die Kommission meinte, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handeln könnte und sie hatte ernste Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. VI.   STELLUNGNAHMEN NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 1.   Die Stellungnahme der Republik Ungarn (17) Die ungarischen Behörden sind der Auffassung, dass der Ausgleich eine Maßnahme (keine Beihilfe) darstellt, die nach dem Beitritt nicht anwendbar ist. Nach ihren Angaben erfüllt der Ausgleich für unbekannte Forderungen diejenigen drei Bedingungen, auf deren Grundlage der Ausgleich gemäß Punkt 52 der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens als nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar angesehen wird. (18) Nach ihrer Meinung kann der Ausgleich keine staatliche Beihilfe darstellen, weil er von Natur her eine Entschädigungspflicht, d. h. eine formelhafte Handelsklausel im Rahmen eines solchen Kaufvertrags ist, der im Rahmen einer offenen Ausschreibung abgeschlossen wurde. Der für die PB bezahlte Marktpreis schließt die Beihilfe von vornherein aus. (19) Weiters wurde damit argumentiert, die Kommission habe die Tatsache, dass die PB im Rahmen eines offenen, nichtdiskriminierenden und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft wurde, nicht berücksichtigt. (20) Es wurde auch erklärt, dass die Umstrukturierung und Privatisierung der PB zwei völlig getrennte Vorgänge und nicht ein einziges unteilbares „Paket“ darstellen, wie es in der Analyse der Kommission steht, welche die der Privatisierung vorangehenden Maßnahmen nachträglich bewertet. Die Privatisierung der PB war nicht Teil des Umstrukturierungsprozesses, da die PB bis dahin ihre Funktionsfähigkeit bereits zurückgewonnen hatte. Demnach gehört der Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht in die Kette der Interventionen und der Anspruch auf den genannten Ausgleich entstand erst im Laufe der Privatisierung. Die Bewertung der Umstrukturierung und der Privatisierung als ein Paket übersteigt ebenfalls die Befugnisse der Kommission, da selbst die Kommission über die meisten Elemente dieses „Pakets“, gemäß der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, anerkannte, dass sie nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, folglich können sie von der Kommission auch nicht bewertet werden. (21) Die ungarischen Behörden erklärten auch, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen an sich den Wettbewerb nicht verfälscht, da im Laufe der Privatisierung der Marktpreis bezahlt wurde, der auch den durch den genannten Ausgleich für die Erste Bank repräsentierten Wert enthielt. Der Ausgleich für unbekannte Forderungen hat die Privatisierung der PB ermöglicht. (22) Die ungarischen Behörden haben erläutert, dass der Anspruch auf Ausgleich für unbekannte Forderungen erst im Laufe der Privatisierung eindeutig wurde, weil kein einziger Bewerber die PB ohne die genannte Entschädigungspflicht kaufen wollte. Demnach wurde er die unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der Privatisierung. Nach Argumentation der ungarischen Behörden waren die potenziellen Käufer — bei der Beurteilung des Geschäfts — nicht in der Lage, das Risiko von allfälligen Rechtsstreitigkeiten aus der problematischen Vergangenheit der PB in vollem Maße zu beurteilen, was als typisches asymmetrisches Informationsproblem auftrat. Vor der Privatisierung führte der Staat als Verkäufer eine breit angelegte Risikoanalyse in Bezug auf allfällige Rechtsstreitigkeiten durch. Es wurden keine weiteren neuen Forderungen festgestellt und es schien sehr wahrscheinlich zu sein, dass jegliche derartige Forderungen noch vor der Privatisierung zum Vorschein gekommen wären, da die Bank nach 1998 verschiedenen finanziellen Revisionen und Untersuchungen unterzogen wurde. (23) Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtshängigen Forderungen erfolgte eine bestimmte Risikostreuung beim Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem ungarischen Staat als Verkäufer und der Erste Bank als Käuferin, wobei die Käuferin sämtliche allfälligen Verpflichtungen hinsichtlich der anhängigen Prozesse übernahm, während sie die Haftung für allfällige oder unbekannte rechtshängige Forderungen teilweise, in beschränktem Maße übernahm (bei unbekannten Forderungen zu 10 % der ersten 10 Mrd. HUF der betreffenden Bankverbindlichkeiten sowie bei den allfälligen Forderungen zu 50 % der Gesamtsumme der ersten 4 Mrd. HUF). Mit dem Angebot der Möglichkeit, das Risiko zu teilen, wollte der Staat die Bewerber mit dem Anreiz motivieren, dass sich der Verkäufer dessen sicher war, dass sich für den Staat kein finanzieller Schaden aus der Vereinbarung ergibt und dadurch wollte der Staat die Bereitschaft der Bewerber steigern, bei der Bewertung der Bank eine Prämie zu leisten. (24) Nach Einschätzung des Privatisierungsberaters des Staates macht die Summe der sich aus den unbekannten Forderungen ergebenden möglichen Verpflichtungen im rationalen Fall Null aus, während diese Summe im ungünstigen Fall 5 Mrd. HUF betragen kann. Im ungünstigen Fall war das abgeschätzte theoretische Risiko für den Staat in Bezug auf alle (fälligen und unbekannten) Prozesse wesentlich niedriger als der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis von 101 Mrd. HUF und dem Erlös, mit welchem der Staat vor der Privatisierung rechnete. Diese Summe war ebenfalls wesentlich niedriger als der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem abgegebenen höchsten indikativen Angebot (6). Demnach konnte der Staat nach Überzeugung der ungarischen Behörden durch den Ausgleich bei der Veräußerung einen höheren Preis erzielen und verfuhr in vollem Maße im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. (25) Ferner erklärten die ungarischen Behörden, dass keine Analyse über die Rettung und Umstrukturierung erforderlich wäre, da der Ausgleich für unbekannte Forderungen keine staatliche Beihilfe darstelle. (26) In der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens meinte die Kommission, dass die im Dezember 2002 zwischen der PB und der Magyar Posta/Ungarische Post/unterzeichnete Vereinbarung über die strategische Zusammenarbeit die Wettbewerbsposition der PB auf dem ungarischen Markt verstärkt und ihr durch die für sie gewährte Exklusivität zum Vertrieb der gemeinsam entwickelten neuen Produkte über das Netz der Magyar Posta Vorteile verschafft. Nach Aussage der ungarischen Behörden wird die Beziehung der Magyar Posta zur PB von der Kommission falsch interpretiert. Ihrer Meinung nach ist die Vereinbarung über die strategische Zusammenarbeit in vollem Maße ein Handelsabkommen und gewährt keiner von den beiden Parteien eine Exklusivität. (27) Insofern die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte, so ist die Republik Ungarn mit den von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Bedenken (siehe Punkte 135-138 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) in Bezug darauf, ob Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens im vorliegenden Fall zur Rechtfertigung der zugunsten der PB gewährten Maßnahmen anwendbar ist, nicht einverstanden. Nach ihrer Aussage müsste die Kommission berücksichtigen, dass Ungarn noch nicht Mitglied der EU war, als die den Gegenstand der Bewertung bildenden Maßnahmen realisiert wurden. Nach ihrer Aussage konnte die ungarische Regierung es nicht zulassen, dass die PB 1998, zur Zeit ihrer größten Schwierigkeiten, als der ungarische Markt nicht stabil war, in Konkurs geht. Wäre die PB in Konkurs gegangen, hätte dies — infolge ihrer Größe — eine beträchtliche Finanzkrise herbeiführen können. 2.   Die Stellungnahmen der Erste Bank (28) Die Erste Bank hat ähnliche Argumente vorgelegt wie die ungarische Regierung. Die Erste Bank ist mit den Folgerungen der Kommission, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstelle, nicht einverstanden. (29) Die Erste Bank bestreitet auch, dass die Maßnahme auch nach dem Beitritt anwendbar sei. Nach ihrer Aussage sind der Anwendungsbereich, der Betrag und der Zeitraum des Ausgleichs begrenzt. Sämtliche möglichen Forderungen wurden noch vor dem Beitritt eindeutig definiert, folglich konnten nach dem Beitritt daraus keinerlei neuen Beihilfen entstehen. (30) Ferner bringt sie vor, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen keinen Handelsvorteil entstehen lässt und auch den Wettbewerb nicht verfälscht, da er auf dem Markt eine Standardbedingung zur Behandlung bestimmter Risiken im Rahmen der Vereinbarung über den Aktienerwerb ist und im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vereinbart wurde, das gewährleistet, dass für den Ausgleich solcher Forderungen der Marktpreis bezahlt wird und dadurch keine Beihilfeelemente entstehen. Anhand der Gerichtspraxis in Privatisierungsangelegenheiten, die dem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Ausschreibungsverfahren folgen, war es nach der Argumentation der Erste Bank berechtigterweise anzunehmen, dass der Verkauf der PB keine, der Erste Bank gewährte staatliche Beihilfe enthielt. (31) Darüber hinaus ist im Gegensatz zur Garantie, die an sich eine rechtliche Verpflichtung bedeuten kann, der Ausgleich für unbekannte Forderungen — vom Charakter her — ein solcher Ausgleich, der nicht als selbstständige Maßnahme angesehen werden kann, weil er immer untrennbar mit einem bestimmten Kaufvertrag verbunden ist. Der Ausgleich dient immer zum Schutz des Wertes der beim Verkauf übergebenen Mittel vor Risiken, die im dem Verkauf vorangehenden Zeitraum entstehen können. (32) Die Erste Bank argumentiert ferner damit, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen von den in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen getrennt bewertet werden müsste und die von der Kommission durchgeführte Analyse des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers die zugunsten der PB vor dem Beitritt gewährten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mit der Privatisierung der Bank zusammen behandeln dürfte. Der Ausgleich für unbekannte Forderungen ist keine Umstrukturierungsmaßnahme, sondern ein Ausgleich, der den untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Aktienerwerb bildet, die aber mit dem Vorgang der Umstrukturierung nicht verbunden ist. Die PB war zum Zeitpunkt der Privatisierung funktionsfähig. Zweitens hat die Kommission keine Befugnisse, frühere Umstrukturierungsmaßnahmen zu prüfen, die nach dem Beitritt nicht anwendbar sind. Die Vorgehensweise der Kommission, die nach dem Beitritt nicht anwendbaren Maßnahmen mit dem Ausgleich für unbekannte Forderungen zusammen zu behandeln, qualifiziert auch die im Zeitraum zwischen 1998 und 2002 durchgeführten Maßnahmen als Beihilfe, obwohl die Kommission keine Befugnisse hat, diese zu prüfen. (33) Die Erste Bank fügt ergänzend hinzu, dass die von der Kommission durchgeführte Analyse des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers durchaus mangelhaft ist, weil sie auf die Liquidationskosten und die entsprechenden ungarischen Bankregeln zur Verhinderung der Liquidation nicht eingeht. (34) Nach Stellungnahme der Erste Bank bildet der Ausgleich für unbekannte Forderungen keine Beihilfe und ist nach dem Beitritt auch nicht anwendbar, folglich ist auch eine Untersuchung über die Vereinbarkeit nicht erforderlich. Die Erste Bank argumentiert unter anderem auch damit, dass der Untersuchung über die Vereinbarkeit diejenige falsche Annahme zugrunde lag, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht Teil der Privatisierung, sondern eine Umstrukturierungsmaßnahme ist. (35) Die Erste Bank fügt hinzu, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen den Wettbewerb nicht verfälscht und auch keinen Handelsvorteil ergibt, weil er in einem Wettbewerbsverfahren entstand, in dem die PB zum Marktpreis verkauft wurde. Auf jeden Fall bliebe, entsprechend der Gerichtspraxis, jeglicher Handelsvorteil bei dem Verkäufer und ginge nicht auf den Käufer über. Demnach bestand kein selektiver Handelsvorteil zugunsten der Erste Bank (hinsichtlich des Ausgleichs für unbekannte Forderungen oder ansonsten), da der Staat bereit gewesen wäre, die PB an jeden anderen Höchstbietenden zu verkaufen. (36) Die Erste Bank erklärt, dass die Kommission die Rechtsgrundlage des Prüfverfahrens über die Anwendbarkeit nicht definiert hat und zum Beweis dessen, dass die Kommission Befugnisse hat, den Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 zu prüfen, muss sie den Nachweis erbringen, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte als neue Beihilfe angesehen wird. Ferner erläutert sie, dass Ungarn zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nicht Mitglied der EU war, folglich konnte es auch nicht unmittelbar unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen. Die Kommission kann die Regeln über die staatlichen Beihilfen nicht in Bezug auf Situationen anwenden, die vor dem Beitritt finalisiert wurden, folglich auch nicht auf die rechtsverbindliche Vereinbarung über den Aktienerwerb bezüglich der PB, weil das gegen das Prinzip des Rückwirkungsverbots verstoßen würde. Dasjeni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.