Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-10

Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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net, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet; i)  ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die bankartigen Nebendienstleistungen, die erbracht werden sollen, die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigen, einschließlich: i)  der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung; ii)  des Betriebs und der rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess und insbesondere der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern; iii)  der Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind; iv)  der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen; v)  der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und der diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen. Artikel 92 Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen über ein benanntes Kreditinstitut erbringen Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen: a)  eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden; b)  die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt; c)  den Unternehmensnamen des Kreditinstituts, das im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union; d)  einen Nachweis, dass das Kreditinstitut laut Buchstabe c über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt; e)  die Satzung und, sofern relevant, weitere satzungsmäßige Unterlagen des benannten Kreditinstituts; f)  die Eigentumsstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Gesellschafter; g)  die Ermittlung von gemeinsamen Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut; h)  einen Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt; i)  einen Nachweis einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen, die beweisen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt; j)  Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; k)  einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt: i)  er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die das benannte Kreditinstitut zu erbringen beabsichtigt; ii)  er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist; iii)  seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014; l)  einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet; m)  ausführliche Informationen zu folgenden Aspekten der Beziehung des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut: i)  der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung; ii)  den anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; iii)  dem Betrieb und den rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess, einschließlich der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern; iv)  der Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere den entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind; v)  der Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut oder von dem benannten Kreditinstitut an den Zentralverwahrer ausgelagert werden sollen, sowie jeglichen Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; vi)  der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen; vii)  der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und den diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen; viii)  dem Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen. Artikel 93 Besondere Anforderungen 1.   Stellt der Zentralverwahrer einen Zulassungsantrag zur Benennung mehrerer Kreditinstitute für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen, umfasst sein Antrag die folgenden Angaben: a)  die Angaben laut Artikel 91 für jedes benannte Kreditinstitut; b)  eine Beschreibung der Rolle jedes benannten Kreditinstituts und die Beziehungen zwischen ihnen. 2.   Wird der Antrag auf Zulassung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 dieser Verordnung eingereicht, ermittelt der beantragende Zentralverwahrer die zuständige Behörde und informiert sie über wesentliche Änderungen laut Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, es sei denn, er hat die Angaben bereits im Rahmen des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Artikel 22 dieser Verordnung vorgelegt. Artikel 94 Standardformulare und Mustertexte für den Antrag 1.   Ein beantragender Zentralverwahrer reicht einen Antrag auf die Zulassungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in dem in Anhang III dieser Verordnung bereitgestellten Format ein. 2.   Ein beantragender Zentralverwahrer übermittelt den Antrag nach Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger. 3.   Ein beantragender Zentralverwahrer vergibt eine einmalige Referenznummer für jedes Dokument, das er im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 einreicht. 4.   Ein beantragender Zentralverwahrer sorgt dafür, dass in den von ihm im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 übermittelten Informationen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung dieses Kapitels sich die Informationen beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind. 5.   Ein beantragender Zentralverwahrer stellt seiner zuständigen Behörde eine Liste mit allen im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 eingereichten Dokumenten zusammen mit ihrer Referenznummer bereit. 6.   Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln. KAPITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 95 Übergangsbestimmungen 1.   Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt. 2.   Die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt. 3.   Die Informationen nach Artikel 41 Buchstaben j und r und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben d, f, h, i und j dieser Verordnung werden ab dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt. Artikel 96 Inkrafttreten und Anwendung 1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2.   Artikel 54 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Angaben, die im Antrag auf Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern enthalten sein müssen (Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Allgemeine Angaben Informationen Freitext Datum des Antrags   Unternehmensname der juristischen Person   Eingetragene Anschrift   Name der für den Antrag verantwortlichen Person   Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person   Name der anderen für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)   Kontaktdaten der für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)   Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit Beteiligungen am Kapital des Drittland-Zentralverwahrers   Offenlegung der Gruppenstruktur, einschließlich aller Tochterunternehmen und Mutterunternehmen des Drittland-Zentralverwahrers   Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringen will   Angaben zu den in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Angaben zu den in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Nebendienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Angaben zu allen sonstigen Dienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubt, aber dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Die Währung oder Währungen, in der bzw. denen der Drittland-Zentralverwahrer abwickelt oder abwickeln will   Statistische Daten zu den Dienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Eine Bewertung der Maßnahmen, die der Drittland-Zentralverwahrer ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, bestimmte einzelstaatliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in dem der Drittland-Zentralverwahrer seine Dienstleistungen erbringen will   Sofern der Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringen will, eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, die entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in welchem er die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen erbringen will.   Regeln und Verfahren, um die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern   Die Finanzmittel eines Drittland-Zentralverwahrers sowie die Form und Methode, mit der über sie verfügt wird und die Modalitäten zu ihrer Sicherung   Belege, die zeigen, dass die Regeln und Verfahren des Drittland-Zentralverwahrers zur Gänze mit den Anforderungen vereinbar sind, die in dem Drittland gelten, in dem er seinen Sitz hat, darunter auch die Regeln für Gesichtspunkte bezüglich Aufsicht, Organisation, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Notfallsanierung und Wohlverhalten   Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen   Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen   Angaben zur Teilnahme am vom Drittland-Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, darunter auch die Kriterien für die Teilnahme und die Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die seine Kriterien nicht mehr erfüllen   Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität der Wertpapieremissionen   Angaben zu Mechanismen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Wertpapiere von Teilnehmern und derjenigen ihrer Kunden festgelegt wurden   Angaben zu Drittland-Zentralverwahrer-Verbindungen und Verbindungen zu anderen Marktinfrastrukturen sowie dazu, wie die damit verbundenen Risiken überwacht und verwaltet werden   Angaben zu den Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers   Sanierungsplan   Anlagepolitik des Drittland-Zentralverwahrers   Angaben zu Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, sollte der Zentralverwahrer ausfallen   Angaben zu allen anhängigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, darunter auch verwaltungs- und zivilrechtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren, durch die dem Drittland-Zentralverwahrer erhebliche finanzielle Kosten oder Kosten anderer Art entstehen können Angaben zu sämtlichen rechtskräftigen Entscheidungen in den oben aufgeführten Verfahren   Angaben zum Umgang des Drittland-Zentralverwahrers mit Interessenkonflikten   Angaben, die im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich Artikel 25 dieser Verordnung auf der ESMA-Website zu veröffentlichen sind   ANHANG II Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen eines Zentralverwahrers (Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Nr. Nebendienstleistungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Art der Aufzeichnungen A.  Nichtbankartige Nebendienstleistungen des Zentralverwahrers, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen 1 Betrieb eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend a)  Ermittlung von Lieferanten und Empfängern. b)  Einzelheiten zu sämtlichen Wertpapierverleih- und -leihgeschäften, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. c)  Zweck sämtlicher Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte. d)  Arten von Sicherheiten. e)  Bewertung von Sicherheiten. 2 Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend a)  Ermittlung von Lieferanten und Empfängern. b)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. c)  Arten von Sicherheiten. d)  Zweck der Verwendung von Sicherheiten. e)  Bewertung von Sicherheiten. 3 Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten von Transaktionen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. 4 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterverzeichnissen a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. 5 Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte und ISIN. 6 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Neuemissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich ISIN. 7 Elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN und Zweck der Transaktion. 8 Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen a)  Einzelheiten zu den Zentralverwahrer-Verbindungen, einschließlich Ermittlung von Zentralverwahrern. b)  Arten von Dienstleistungen. 9 Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten a)  Ermittlung von Lieferanten und Empfängern. b)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere sowie ISIN. c)  Arten von Sicherheiten. d)  Zweck der Verwendung von Sicherheiten. e)  Bewertung von Sicherheiten. 10 Erstellen aufsichtsrechtlich vorgeschriebener Berichte und Meldungen a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Berichte und Meldungen erstellt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck. 11 Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck. 12 Erbringung von IT-Dienstleistungen a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  c) Einzelheiten zu IT-Dienstleistungen. B.  Bankartige Nebendienstleistungen des Zentralverwahrers in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 13 Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten sowie Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) von diesen a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Einzelheiten zu Geldkonten. c)  Währung. d)  Einlagebeträge. 14 Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, ISIN. d)  Arten von Sicherheiten. e)  Bewertung von Sicherheiten. f)  Zweck der Transaktionen. g)  Angaben zu allen Vorfällen im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen und Abhilfemaßnahmen einschließlich Weiterbehandlung. 15 Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Bargeldvolumen und Zweck der Transaktion. 16 Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion. 17 Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern a)  Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b)  Arten der Dienstleistungen. c)  Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.