Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-10

Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mationen an die entsprechenden Interessenträger und die zuständige Behörde übermittelt werden; e)  die Aktivierung von und den Übergang zu alternativen Betriebs- und Geschäftsstandorten; f)  die IT-Wiederherstellung, einschließlich Aktivierung des sekundären IT-Bearbeitungsstandorts und Übernahme. Artikel 79 Tests und Überwachung Ein Zentralverwahrer überwacht seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und testet sie mindestens jährlich. Der Zentralverwahrer testet außerdem seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, nachdem wesentliche Änderungen an den Systemen und verbundenen Tätigkeiten vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Systeme und Tätigkeiten die Ziele des Zentralverwahrers erfüllen. Der Zentralverwahrer plant und dokumentiert diese Tests, die Folgendes umfassen: a)  Szenarien über Katastrophen großen Ausmaßes; b)  Umstieg zwischen primärem und sekundärem Bearbeitungsstandort; c)  gegebenenfalls die Teilnahme i)  der Nutzer des Zentralverwahrers; ii)  den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern; iii)  andere Zentralverwahrer; iv)  sonstigen Marktinfrastrukturen; v)  sonstiger Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden. Artikel 80 Aufrechterhaltung 1.   Ein Zentralverwahrer überprüft regelmäßig seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und aktualisiert diese. Die Überprüfung umfasst alle kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers und führt zur Festlegung des am besten für diese Tätigkeiten geeigneten Notfallsanierungsplans. 2.   Bei der Aktualisierung der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallsanierungsplans berücksichtigt ein Zentralverwahrer die Testergebnisse sowie die im Rahmen von Prüfungen der zuständigen Behörden ausgesprochenen Empfehlungen. 3.   Ein Zentralverwahrer überprüft seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan nach jeder signifikanten Störung seiner Tätigkeiten. Bei dieser Überprüfung werden die Ursachen der Störung und alle erforderlichen Verbesserungen an den Tätigkeiten des Zentralverwahrers, der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und dem Notfallsanierungsplan ermittelt. KAPITEL XI ANLAGEPOLITIK (Artikel 46 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 81 Hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko 1.   Finanzinstrumente werden als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko erachtet, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a)  sie werden begeben oder abgesichert von: i)  einer Regierung; ii)  einer Zentralbank; iii)  einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank; iv)  der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus; b)  der Zentralverwahrer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch den Zentralverwahrer mit einem geringen Kredit- und Marktrisiko behaftet sind; c)  Sie lauten auf eine der folgenden Währungen: i)  eine Währung, in der die Transaktionen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden; ii)  eine andere Währung, deren Risiken der Zentralverwahrer beherrschen kann. d)  sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen; e)  sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen der Zentralverwahrer einen ausreichenden Zugang hat, auch unter angespannten Marktbedingungen, handelbar; f)  für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht; Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet der Zentralverwahrer bei dieser Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt. 2.   Abweichend von Absatz 1 werden Derivatekontrakte als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a)  sie werden für die Absicherung von Währungsrisiken abgeschlossen, die sich aus der Abwicklung in mehreren Währungen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem ergeben, oder von Zinsrisiken, die die Vermögenswerte des Zentralverwahrers beeinflussen können, und in beiden Fällen als Sicherungsgeschäft gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gelten, die im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) verabschiedet wurden; b)  für diese Derivatekontrakte werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht; c)  sie werden über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, der für die Reduzierung des Zinsrisikos erforderlich ist, dem der Zentralverwahrer ausgesetzt ist. Artikel 82 Angemessener Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten 1.   Ein Zentralverwahrer hat sofortigen und unbedingten Zugang zu seinem Barvermögen. 2.   Ein Zentralverwahrer hat am selben Geschäftstag Zugang zu den Finanzinstrumenten, an dem eine Entscheidung über ihre Liquidation getroffen wird. 3.   Für die Zwecke von Absatz 1 und 2 richtet der Zentralverwahrer Verfahren ein, durch die sichergestellt wird, dass der Zentralverwahrer innerhalb des festgelegten Zeitrahmens Zugang zu Barvermögen und Finanzinstrumenten hat. Der Zentralverwahrer informiert die zuständige Behörde über jedwede Änderungen an diesen Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und validiert diese vor der Umsetzung der Änderung. Artikel 83 Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen 1.   Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hält ein Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte bei diversifizierten autorisierten Kreditinstituten oder autorisierten Zentralverwahrern, um im Rahmen der erlaubten Konzentrationsgrenzen zu bleiben. 2.   Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die erlaubten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage der folgenden Elemente bestimmt: a)  der geografischen Verteilung der Stellen, bei denen ein Zentralverwahrer finanzielle Vermögenswerte hält; b)  der Abhängigkeitsbeziehungen der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält, oder der Unternehmen ihrer Gruppe mit dem Zentralverwahrer; c)  des Niveaus des Kreditrisikos der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält. KAPITEL XII ZENTRALVERWAHRER-VERBINDUNGEN (Artikel 48 Absätze 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 84 Bedingungen für den angemessenen Schutz von verbundenen Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern 1.   Eine Zentralverwahrer-Verbindung wird unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten: a)  der antragstellende Zentralverwahrer erfüllt die Anforderungen der Teilnahmevorschriften des antragerhaltenden Zentralverwahrers; b)  der antragstellende Zentralverwahrer führt eine Analyse der finanziellen Solidität, der Regelungen zur Unternehmensführung, der Verarbeitungskapazität, der operationellen Verlässlichkeit und der Abhängigkeit von kritischen dritten Dienstleistern des antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrers durch; c)  der antragstellende Zentralverwahrer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung und Beherrschung der Risiken, die im Rahmen der Analyse nach Buchstabe b ermittelt werden; d)  der antragstellende Zentralverwahrer stellt die rechtlichen und operationellen Bedingungen der Zentralverwahrer-Verbindung seinen Teilnehmern zur Verfügung, damit diese die verbundenen Risiken bewerten und beherrschen können; e)  vor Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer führt der antragstellende Zentralverwahrer eine Bewertung der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer geltenden lokalen Rechtsvorschriften durch; f)  die verbundenen Zentralverwahrer stellen die Vertraulichkeit der Informationen in Verbindung mit dem Betrieb der Verbindung sicher. Die Fähigkeit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit wird anhand der von den Zentralverwahrern bereitgestellten Informationen nachgewiesen, einschließlich aller rechtlichen Stellungnahmen oder Vorkehrungen; g)  die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren einheitliche Standards und Verfahren für operationelle Aspekte und die Kommunikation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; h)  vor Inbetriebnahme der Verbindung führen der antragstellende und der antragerhaltende Zentralverwahrer Folgendes durch: i)  Ende-zu-Ende-Tests; ii)  Festlegung eines Notfallplans als Teil der Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen Zentralverwahrer unter Ermittlung der Fälle, in denen die Wertpapierliefer- und abrechnungssysteme der beiden Zentralverwahrer Fehlfunktionen oder Ausfälle aufweisen, und Festlegung der für diese Fälle geplanten Korrekturmaßnahmen; i)  alle Verbindungsvereinbarungen werden mindestens einmal pro Jahr von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer und dem antragstellenden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung aller relevanten Dokumente, einschließlich der Markt- und IT-Entwicklungen sowie aller Entwicklungen in den lokalen Rechtsvorschriften nach Buchstabe e, überprüft; j)  für Zentralverwahrer-Verbindungen, die keine DVP-Abwicklung anbieten, umfasst die jährliche Überprüfung nach Ziffer i außerdem eine Bewertung aller Entwicklungen, die die Unterstützung der DVP-Abwicklung ermöglichen. Für die Zwecke von Buchstabe e stellt der Zentralverwahrer bei der Bewertung sicher, dass die in dem von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem gehaltenen Wertpapiere ein Schutzniveau genießen, das mit dem Schutzniveau vergleichbar ist, das durch die für das von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem geltenden Vorschriften sichergestellt wird. Der antragstellende Zentralverwahrer fordert von dem Drittland-Zentralverwahrer eine rechtliche Bewertung der folgenden Punkte: i)  den Anspruch des antragstellenden Zentralverwahrers auf die Wertpapiere, einschließlich der anwendbaren Rechtsvorschriften im Hinblick auf Eigentumsaspekte, die Art der Rechte des antragstellenden Zentralverwahrers an den Wertpapieren, die Möglichkeit der Belastung der Wertpapiere; ii)  den Auswirkungen von gegen den antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrer eingeleiteten Insolvenzverfahren auf den antragstellenden Zentralverwahrer in Bezug auf die Trennungsanforderungen, die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, Verfahren und Fristen für die Anspruchstellung auf die Wertpapiere im entsprechenden Drittland. 2.   Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 wird eine Zentralverwahrer-Verbindung, im Rahmen derer die DVP-Abwicklung bereitgestellt wird, unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten: a)  der antragstellende Zentralverwahrer bewertet die zusätzlichen Risiken in Verbindung mit der Abwicklung von Zahlungen und sorgt für ihre Abschwächung; b)  ein Zentralverwahrer, der über keine Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt und der am Barausgleich im Namen seiner Teilnehmer beteiligt ist, erhält keine Gutschrift und verwendet für die DVP-Abwicklungen, die über die Verbindung verarbeitet werden, Vorfinanzierungsmechanismen über seine Teilnehmer; c)  ein Zentralverwahrer, der einen Mittler für den Barausgleich verwendet, stellt sicher, dass der Mittler diese Abwicklung effizient durchführt; Der Zentralverwahrer führt jährlich Überprüfungen der Vereinbarungen mit diesem Mittler durch. 3.   Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 und 2 wird eine interoperable Verbindung unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten: a)  die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Standards für den Abgleich, die Geschäftszeiten für die Verarbeitung von Abwicklungen und Kapitalmaßnahmen und den Annahmeschluss; b)  die verbundenen Zentralverwahrer richten entsprechende Verfahren und Mechanismen für die Übertragung von Abwicklungsanweisungen ein, um eine angemessene, sichere und durchgängig automatisierte Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen sicherzustellen; c)  wenn eine interoperable Verbindung die DVP-Abwicklung unterstützt, berücksichtigen die verbundenen Zentralverwahrer die Ergebnisse der Abwicklungen mindestens einmal pro Tag und ohne unangemessene Verzögerung; d)  die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Risikomanagementmodelle; e)  die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Regeln und Verfahren für den Not- und Ausfall nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Artikel 85 Überwachung und Beherrschung zusätzlicher Risiken, die sich aus dem Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler ergeben 1.   Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 84 stellt ein antragstellender Zentralverwahrer bei der Verwendung einer indirekten Verbindung oder eines Mittlers für den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, dass a)  der Mittler ein i)  Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt: —  es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird; —  es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher; —  es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert; ii)  ein Finanzinstitut aus einem Drittland ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt: —  es unterliegt aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die mindestens den in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften entsprechen, und erfüllt diese; —  es verfügt über solide Verfahren für Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen; —  es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird; —  es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher; —  es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert; b)  der Mittler erfüllt die Vorschriften und Anforderungen des antragstellenden Zentralverwahrers, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird; c)  der Mittler stellt die Vertraulichkeit der Informationen über den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird; d)  der Mittler verfügt über die operationelle Kapazität und Systeme für: i)  die Bearbeitung der für den antragstellenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen; ii)  die rechtzeitige Übermittlung aller Informationen, die für die in Verbindung mit der Zentralverwahrer-Verbindung erbrachten Dienstleistungen von Relevanz sind; iii)  die Erfüllung der Maßnahmen für den Abgleich gemäß Artikel 86 und Kapitel IX; e)  der Mittler stimmt den Grundsätzen und Verfahren für das Risikomanagement des antragstellenden Zentralverwahrers zu und erfüllt diese und verfügt über ausreichende Erfahrung im Risikomanagement; f)  der Mittler verfügt über Maßnahmen, die Strategien für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und damit in Verbindung stehende Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierung umfassen, um die Fortführung seiner Dienstleistungen, die rechtzeitige Wiederaufnahme seines Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten bei Ereignissen sicherzustellen, die ein signifikantes Risiko für die Störung seines Geschäftsbetriebs; g)  der Mittler verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem antragstellenden Zentralverwahrer nachzukommen und alle Verluste zu decken, für die er verantwortlich gemacht werden kann; h)  ein Einzelkonto („individually segregated account“) bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer wird für den Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer-Verbindung verwendet; i)  die Bedingung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e ist erfüllt; j)  der antragstellende Zentralverwahrer wird über die Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zwischen dem Mittler und dem antragerhaltenden Zentralverwahrer informiert; k)  die Erträge aus der Abwicklung werden umgehend auf den antragstellenden Zentralverwahrer übertragen. Für die Zwecke des Buchstaben a Ziffer i erster Gedankenstrich, des Buchstaben a Ziffer ii dritter Gedankenstrich und des Buchstaben h stellt der antragstellende Zentralverwahrer sicher, dass er jederzeit Zugang zu den auf dem Einzelkonto gehaltenen Wertpapieren hat. Steht für den Betrieb der mit einem Drittland-Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindung jedoch kein Einzelkonto bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer zur Verfügung, informiert der antragstellende Zentralverwahrer seine zuständige Behörde über die Gründe, weshalb keine Einzelkonten zur Verfügung stehen, sowie über die Details zu den Risiken in Verbindung mit der Nichtverfügbarkeit von Einzelkonten. Der antragstellende Zentralverwahrer stellt in jedem Fall ein angemessenes Schutzniveau für seine bei dem Drittland-Zentralverwahrer gehaltenen Vermögenswerte sicher. 2.   Verwendet ein antragstellender Zentralverwahrer einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung und dieser Mittler führt die Depotkonten des antragstellenden Zentralverwahrers auf seinen Namen in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers, stellt der antragstellende Zentralverwahrer zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 sicher, dass a)  der Mittler keinen Anspruch auf die gehaltenen Wertpapiere hat; b)  das Konto in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den Namen des antragstellenden Zentralverwahrers eröffnet wurde und die Verbindlichkeiten und Pflichten in Verbindung mit der Registrierung, der Übertragung und der Verwahrung der Wertpapiere lediglich zwischen beiden Zentralverwahrern einklagbar sind; c)  der antragstellende Zentralverwahrer sofortigen Zugang zu den bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapieren hat, auch im Falle einer Änderung oder Insolvenz des Mittlers. 3.   Die antragstellenden Zentralverwahrer nach Absatz 1 und 2 führen jährlich eine Sorgfaltsprüfung durch, um sicherzustellen, dass die darin genannten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 86 Abgleichverfahren für verbundene Zentralverwahrer 1.   Die Abgleichverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die folgenden Maßnahmen: a)  der antragerhaltende Zentralverwahrer übermittelt dem antragstellenden Zentralverwahrer Tagesauszüge mit den folgenden Informationen, untergliedert nach Depotkonto und Wertpapieremission: i)  aggregierter Anfangssaldo; ii)  die einzelnen Bewegungen während des Tages; iii)  aggregierter Endsaldo; b)  der antragstellende Zentralverwahrer führt täglich einen Abgleich der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer oder dem Mittler gemeldeten Anfangs- und Endsalden mit den von ihm selbst geführten Aufzeichnungen durch. Im Falle einer indirekten Verbindung werden die Tagesauszüge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a über den Mittler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.