Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-10

Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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a)  eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen der für Compliance und die interne Kontrollfunktion zuständigen Personen sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Erläuterung der Mittel, anhand derer die Unabhängigkeit der Compliance- und internen Kontrollfunktion von den übrigen Unternehmenseinheiten sichergestellt wird; b)  die Strategien und Verfahren der Compliance- und internen Kontrollfunktion, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung; c)  falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Beauftragten für Compliance und interne Kontrolle oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim beantragenden Zentralverwahrer beteiligten Mitarbeiter. Artikel 13 Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers die folgenden Informationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 27 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann: a)  eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und die Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt werden; b)  Angaben zu etwaigen straf- und verwaltungsrechtlichen Verurteilungen eines Mitglieds in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein; c)  eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der diese Mitglieder angeben, ob i)  sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen straf- oder verwaltungsrechtlich verurteilt wurden; ii)  sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurden oder noch Gegenstand eines solchen laufenden Verfahrens sind; iii)  sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurden; iv)  sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, dessen Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle entzogen wurde und mit dem sie vor dem Datum des Entzugs der Zulassung oder Registrierung mindestens ein Jahr verbunden waren; v)  ihnen das Recht auf Ausübung irgendeiner Art von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern; vi)  sie mindestens ein Jahr vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung dieses Unternehmens waren; vii)  sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, gegen das eine Sanktion durch eine Regulierungsstelle ergangen ist und mit dem sie vor dem Datum dieser Sanktion mindestens ein Jahr verbunden waren; viii)  sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurden; ix)  sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurden. Für die Zwecke von Ziffer i Buchstabe c ist die Erklärung nicht erforderlich, wenn eine amtliche Urkunde nach Buchstabe b vorgelegt wird. 2.   Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers: a)  einen Nachweis über die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; b)  eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans; c)  die Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, die entsprechende Strategie zur Erreichung dieser Zielvorgabe und die von dem beantragenden Zentralverwahrer verwendete Methode zur Veröffentlichung der Zielvorgabe, der Strategie und ihrer Umsetzung. 3.   Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Eigentumsverhältnissen und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers: a)  eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i, einschließlich einer Beschreibung der Angaben und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Geschäftsbetrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben; b)  eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben. Artikel 14 Bewältigung von Interessenkonflikten 1.   Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Strategien und Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer zur Ermittlung und Bewältigung von potenziellen Interessenkonflikten nach Artikel 50 eingeführt hat: a)  eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über die Strategien und Verfahren in Kenntnis sind; b)  eine Beschreibung der Kontrollen und Maßnahmen, die eingeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe a genannten Anforderungen an die Bewältigung von Interessenkonflikten erfüllt sind; c)  eine Beschreibung der folgenden Elemente: i)  die Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, insbesondere wenn diese auch Aufgaben in anderen Unternehmen haben; ii)  die Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Personen, die sich dauerhaft in einem Interessenkonflikt befinden, vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und keine relevanten Angaben über die von diesen dauerhaften Interessenkonflikten betroffenen Angelegenheiten erhalten; iii)  ein aktuelles Verzeichnis von Interessenkonflikten, die zur Zeit des Antrags bestanden, und eine Beschreibung, wie diese Interessenkonflikte bewältigt werden. 2.   Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe, so enthält das Verzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii eine Beschreibung der Interessenkonflikte, die sich aufgrund anderer Unternehmen innerhalb der Gruppe in Bezug auf die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen ergeben können, sowie die eingeführten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Interessenkonflikte. Artikel 15 Vertraulichkeit 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Verhinderung der nicht autorisierten Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen. Vertrauliche Angaben umfassen die folgenden Informationen: a)  Informationen in Bezug auf Teilnehmer, Kunden, Emittenten oder andere Nutzer der Dienstleistungen des beantragenden Zentralverwahrers; b)  sonstige Informationen, die dem beantragenden Zentralverwahrer infolge seiner Geschäftstätigkeit vorliegen und die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen. 2.   Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zum Zugang von Mitarbeitern bezüglich der dem beantragenden Zentralverwahrer vorliegenden Informationen: a)  die internen Verfahren in Bezug auf Berechtigungen für den Zugang zu Informationen, die einen sicheren Datenzugang sicherstellen; b)  eine Beschreibung sämtlicher Einschränkungen bei der Nutzung von Daten aus Gründen der Vertraulichkeit. Artikel 16 Nutzerausschuss Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen über jeden Nutzerausschuss: a)  das Mandat des Nutzerausschusses; b)  die Steuerungsmechanismen des Nutzerausschusses; c)  die Arbeitsweise des Nutzerausschusses; d)  die Aufnahmekriterien und das Wahlverfahren für die Mitglieder des Nutzerausschusses; e)  eine Liste der vorgeschlagenen Mitglieder des Nutzerausschusses und die Angabe ihrer Interessen, die sie vertreten. Artikel 17 Aufbewahrungspflichten 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Systeme, Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die gemäß Kapitel VIII dieser Verordnung eingerichtet und umgesetzt werden. 2.   Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung vor dem Datum der Anwendung von Artikel 54, enthält der Zulassungsantrag die folgenden Informationen: a)  eine Analyse des Umfangs, in dem die existierenden Systeme, Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen nach Artikel 54 erfüllen; b)  einen Durchführungsplan, in dem beschrieben wird, wie der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 54 bis zum Datum seiner Anwendbarkeit erfüllen wird. ABSCHNITT 4 Wohlverhaltensregeln Artikel 18 Ziele Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Ziele des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Artikel 19 Bearbeitung von Beschwerden Ein Zulassungsantrag umfasst das Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Bearbeitung von Beschwerden. Artikel 20 Teilnahmeanforderungen Ein Zulassungsantrag umfasst alle notwendigen Informationen in Bezug auf die Teilnahme an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die der beantragende Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 88-90 dieser Verordnung betreibt. Diese Informationen umfassen folgende Angaben: a)  die Teilnahmekriterien, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme an den von dem beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen; b)  die Verfahren für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestehende Teilnehmer, die die Teilnahmekriterien nicht erfüllen. Artikel 21 Transparenz 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Dokumente und Informationen zur Preisgestaltung des beantragenden Zentralverwahrers für Dienstleistungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Diese Informationen umfassen vor allem die Preise und Gebühren für jede vom beantragenden Zentralverwahrer erbrachte Kerndienstleistung sowie alle existierenden Abschläge und Rabatte sowie die Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. 2.   Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der zuständigen Behörde eine Beschreibung der verwendeten Methoden zur Offenlegung der relevanten Informationen gemäß Artikel 34 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. 3.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde bewerten kann, wie der beantragende Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur getrennten Ausweisung von Kosten und Einnahmen zu erfüllen. Artikel 22 Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen Ein Zulassungsantrag umfasst die relevanten Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen. ABSCHNITT 5 Anforderungen an durch Zentralverwahrer erbrachte Dienstleistungen Artikel 23 Einbuchung im Effektengiro Ein Zulassungsantrag umfasst Informationen zu den Buchungsverfahren, die die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer sicherstellen. Artikel 24 Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem beantragenden Zentralverwahrer: a)  die Verfahren und Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ; b)  die Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. 2.   Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung, bevor Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Artikel 76 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung Anwendung finden, umfasst der Zulassungsantrag einen Durchführungsplan, in dem der beantragende Zentralverwahrer beschreibt, wie er die Anforderungen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten wird. Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Institute nehmen in den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsplan eine Analyse dessen auf, inwieweit ihre existierenden Regeln, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen den Anforderungen nach Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen. Artikel 25 Integrität der Emission Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen in Bezug auf die Regeln und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel IX dieser Verordnung. Artikel 26 Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwahrer zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und ihrer Kunden gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat: a)  die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken; b)  eine genaue Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, eine Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und der Geschäftsbedingungen, zu denen diese angeboten werden, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und das anwendbare Insolvenzrecht; c)  die Regeln und Verfahren nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Artikel 27 Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung Ein Zulassungsantrag umfasst Informationen zu den Regeln für die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat. Artikel 28 Barausgleich 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Verfahren für die Abrechnung der Zahlungen jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, das ein beantragender Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt. 2.   Der beantragende Zentralverwahrer stellt Informationen darüber bereit, ob die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt. Soll die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgen, so erklärt der beantragende Zentralverwahrer, warum eine Abrechnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktikabel und verfügbar ist. Artikel 29 Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers Ein Zulassungsantrag umfasst die Regeln und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für den Umgang mit dem Ausfall eines Teilnehmers. Artikel 30 Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern im Falle eines Entzugs der Zulassung Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen zu dem von dem beantragenden Zentralverwahrer eingeführten Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs seiner Zulassung. ABSCHNITT 6 Aufsichtsrechtliche Anforderungen Artikel 31 Rechtliche Risiken 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst alle notwendigen Informationen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Regeln, Verfahren und Verträge des beantragenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 klar, verständlich und in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sind. 2.   Will der beantragende Zentralverwahrer in verschiedenen Rechtsordnungen tätig sein, so übermittelt er der zuständigen Behörde Informationen zu den getroffenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermitteln und zu begrenzen. Diese Informationen umfassen alle rechtlichen Beurteilungen, auf denen diese Maßnahmen beruhen. Artikel 32 Allgemeine Geschäftsrisiken 1.   Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der zuständigen Behörde eine Beschreibung seines Risikomanagements und seiner Kontrollsysteme sowie der von ihm zur Steuerung seiner Geschäftsrisiken gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingesetzten IT-Instrumente. 2.   Hat der beantragende Zentralverwahrer eine Risikoeinstufung von einem Dritten erhalten, so legt er diese zusammen mit allen relevanten Informationen, die diese Risikoeinstufung stützen, der zuständigen Behörde vor. Artikel 33 Operationelle Risiken 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst einen Nachweis dafür, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen an das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X dieser Verordnung erfüllt. 2.   Ein Zulassungsantrag umfasst außerdem die folgenden Informationen zu der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe p genannten Liste mit Dienstleistungen: a)  eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen; b)  die für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden. Artikel 34 Anlagepolitik Ein Zulassungsantrag umfasst den Nachweis, dass a)  der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XI dieser Verordnung hält; b)  die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel XI der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen. Artikel 35 Eigenkapitalanforderungen Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Eigenkapitalanforderungen: a)  Nachweise, dass das Eigenkapital des beantragenden Zentralverwahrers zusammen mit seinen Gewinnrücklagen und Rücklagen die Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt; b)  den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan und sämtliche Aktualisierungen dieses Plans sowie einen Nachweis über die Genehmigung durch das Leitungsorgan oder einen geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers. ABSCHNITT 7 Artikel 36 Zentralverwahrer-Verbindungen Hat der beantragende Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Verbindungen eingerichtet oder beabsichtigt dies, umfasst der Zulassungsantrag folgende Angaben: a)  eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der potenziellen Risikoquellen in Verbindung mit diesen Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer; b)  das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen; c)  die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer selbst und für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern; d)  eine Bewertung der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und ihrer Auswirkungen für den beantragenden Zentralverwahrer; e)  sonstige relevante Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung anfordert, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XII dieser Verordnung erfüllen. ABSCHNITT 8 Zugang zu Zentralverwahrern Artikel 37 Zugangsregeln Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung der folgenden Anträge auf Zugang: a)  seitens juristischer Personen, die Teilnehmer im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung werden möchten; b)  seitens Emittenten im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung; c)  seitens anderer Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung; d)  seitens anderer Marktinfrastrukturen im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung. ABSCHNITT 9

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.