Europäische Union

2011/207/EU: Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)

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gaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden; 5. ob die Dokumentationsvorschriften eingehalten werden; 6. welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen; 7. zur Kontrolle der Beifangregeln: wie sich alle an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun zusammensetzen; 8. zur Kontrolle der Mindestgrößen: wie sich die Größen aller an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun zusammensetzen; 9. welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird; 10. ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde; 11. ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen im Ostatlantik und im Mittelmeer ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist; 12. ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt. 1.5.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung Die Inspektoren prüfen systematisch, 1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen); 2. ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden; 3. ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben; 4. ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden; 5. ob dem Flaggenstaat spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde; 6. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung; 7. ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde. 1.6.   Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen Die Inspektoren prüfen systematisch, 1. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Umladeerklärung); 2. ob die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs den Umsetzungsvorgang vorab genehmigt haben; 3. ob bei jeder Umsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die Umsetzaufzeichnungen validiert hat; 4. ob jedes Umsetzen von Netzkäfigen in den Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurde; 5. ob der Mitgliedstaat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenstaat zum Einsetzen genehmigt hat. Tauchinspektoren der Mitgliedstaaten nehmen in den Aufzucht-/Mastkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Mengen eingesetzter Tiere zu bestätigen. Eingesetzt werden Taucher, die in einem Mitgliedstaat auch mit einer Stereokamera arbeiten können. 1.7.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung Die Inspektoren prüfen systematisch 1. beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen; 2. bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung. 2.   Inspektionsberichte 1. Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. 2. Für alle anderen Inspektionen verwenden Inspektoren bis zum Inkrafttreten von Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ihre nationalen Berichtsformulare. Anlage 1 ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. … Text von Bild 1. Inspektor(en) 1.1. Name: … 1.2. Staatsangehörigkeit: … 1.3. Vertragsparteien: … 1.4. ICCAT-Ausweisnummer: … 2. Zeuge des Inspektors 3. Name: … 4. Staatsangehörigkeit: … 5. Vertragsparteien: … 6. ICCAT-Ausweisnummer: … 7. Schiff, auf dem der Inspektor mitfährt 7.1. Name und Registernummer: … 7.2. Flagge: … 8. Inspiziertes Schiff 8.1. Name und Registernummer: … 8.2. Flagge: … 8.3. Schiffskapitän (Name und Anschrift): … 8.4. Schiffseigner (Name und Anschrift): … 8.5. ICCAT-Aufzeichnungsnummer: … 8.6. Schiffstyp: … 9. Position 9.1. vom Inspektor bestimmt: … Breitengrad … Längengrad … 9.2. vom Schiffskapitän bestimmt … Breitengrad … Längengrad … 9.3. Uhrzeit (GMT) der Positionsbestimmung: … 10. Datum (TT/MM/JJJJ): … 11. Uhrzeit 11.1. der Ankunft an Bord: … 11.2. des Verlassens des Schiffs: … 12. Fanggerät an Bord Ringwade Schleppangeln Langleine: Angelrute und Leine (Köderboot) Sonstiges (bitte ausführen): … Anzahl Käfige: … Netzkäfig(e) Ja Nein 13. Angaben zu etwaigen Fotografien mit Beschreibung des Dargestellten: 14. Liste der inspizierten Dokumente und Bemerkungen dazu: 14.1. Logbuch: Ja Nein Verstoß: Ja Nein 14.2. Fangdokumentation Roter Thun: Ja Nein Verstoß: Ja Nein 14.3. Übernahme-/Umladeerklärung: Ja Nein Verstoß: Ja Nein 14.4. Sonstige (bitte ausführen): … 15. Ergebnisse der Inspektion des an Bord befindlichen Fischs: 15.1. An Bord befindlicher Fisch: Arten Gesamtfang (kg) Informationsquelle Art der Erzeugnisse Stichproben-Inspektion Untermaßig (in %) Text von Bild 15.2. Angegebene Arten im Käfig/in den Käfigen Umsetzungsdokument Nr. … Datum der ersten Umsetzung … Empfängerbetrieb … Name des Fangschiffs … ICCAT Nr. … Käfig Nr. … Art … Stückzahl … Gewicht (kg) … 16. Verstöße gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT (Beschreibung des Verstoßes unter Angabe der Rechtsgrundlage; im Fall eines schweren Verstoßes oder schwerer Verstöße ist nachstehendes Blatt auszufüllen) 17. Bemerkungen des Inspektors (bei Bedarf weitere Blätter mit dem Vermerk „Anhang zum ICCAT-Bericht Nr. xxx“ verwenden) 18. Unterschrift des Inspektors: … Unterschrift des Zeugen: … 19. Name, Bemerkungen und Unterschrift des Beobachters: 20. Bemerkungen und Unterschrift des Kapitäns: BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE Text von Bild Name des Schiffes: … Flagge des Schiffes: … ICCAT-Nummer: … Fischfang ohne von der Flaggen-Vertragspartei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung; Versäumnis, die Fänge oder fangbezogenen Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten; Fischfang in einem Schongebiet; Fischfang während einer Schonzeit; absichtliches Entnehmen oder Zurückhalten von Arten in Zuwiderhandlung gegenBestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT; schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln; Einsatz verbotener Fanggeräte, Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs; Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes; wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen; sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, sobald diese in eine überarbeitete Fassung dieser Verfahren aufgenommen und veröffentlicht wurden; tätliche Übergriffe, Widerstand gegen, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehöriges Behindern oder Aufhalten eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems; Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen; Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem (VMS); Umsetzen ohne Übernahmeerklärung; Umladen auf See. Unterschrift des Inspektors: … Unterschrift des Zeugen: … Datum: … ANHANG III Inhalt der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12 Die nationalen Kontrollprogramme enthalten die nachstehenden Angaben: 1.   KONTROLLMITTEL 1.   Personalmittel Anzahl an Land und auf See eingesetzter Inspektoren sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. 2.   Technische Mittel Anzahl Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. 3.   Finanzmittel Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen. 2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN Die nach der ICCAT-Empfehlung 10-04 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten. 3.   JÄHRLICHE FANGPLÄNE Einzelheiten der Regelung zur Quotenzuteilung, Überwachung und Kontrolle des Fangplans. 4.   INSPEKTIONSPROTOKOLLE Ausführliche Protokolle mit Angabe der angewandten Methoden für alle Inspektionstätigkeiten. Die Protokolle orientieren sich an den Vorgaben in Artikel 12 dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass ihre Inspektionstätigkeiten folgende Überprüfungen einschließen: 1.   Fänge: a) Menge (geschätzte Biomasse) und genaue Stückzahl, b) Entsprechung von Fangmengen und zugeteilter Quote, c) Einhaltung der Mindestgröße mit einer Toleranz von % nach Stückzahl. 2.   Umsetzung: a) Vorabgenehmigung der Umsetzungen in Schleppkäfige und Aufzuchtkäfige, b) genaue Menge und Anzahl der in einen Schleppkäfig umgesetzten Tiere, c) beim Umsetzen verendete Tiere und deren Bestimmung. 3.   Zuchtbetrieb: a) Bestätigung der Legalität der Fänge und Vorabgenehmigung durch Flaggenmitgliedstaat, b) genaue Menge und Anzahl der in Mastkäfige umgesetzten Tiere, c) Stichproben/Markierungsprogramm zur Schätzung der Gewichtszunahme. 4.   Entnahme und Ausfuhr: a) genaue Menge und Anzahl der entnommenen Tiere, b) Anwendung des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT, c) genaue Menge nach Erzeugnisart (Angabe der Umrechnungsfaktoren). 5.   LEITLINIEN Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer. 6.   KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE Protokolle für die Kommunikation mit den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun. ANHANG IV Monatliche Übersicht über die Durchführung des nationalen Kontrollprogramms für Roten Thun Gemeldet von:   Mitgliedstaat:   Monat   Jahr   ABSCHNITT A Zusammenfassung der Inspektionen     Ringwadenfänger Langleinenfänger Köderboote Trawler Schlepper andere Schiffe Tonnare Zuchtbetrieb Sonstige Betreiber   Januar Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     Februar Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     März Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     April Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     Mai Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     Juni Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     Juli Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     August Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     September Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     Oktober Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     November Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     Dezember Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)                     auf See                     an Land                     Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)                     BEMERKUNGEN   ABSCHNITT B Nähere angaben zu verstöβen Datum Kontrollart Gebiet Inspektions-bericht Nr Flagge ICCAT Nr. (oder CFR) Name Fanggerät PNC und SV Beschreibung Maßnahmen ergriffen ja/nein Beschreibung der Maßnahme Stand Erwartete Dauer des Verfahrens Begründung fehlender Maßnahme Anmerkungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16)                                                                                                                                                                                                                                                                 SCHLÜSSEL (für Abschnitt B) Nr. Feld Beschreibung 1 Datum Datum, an dem die Inspektion durchgeführt wurde 2 Kontrollart S = See P = Hafen F = Zuchtbetrieb T = Tonnare O = andere 3 Gebiet Für „S“ Koordinaten angeben. Für „P,F,T oder O“ Name des Gebiets oder Hafens 4 Inspektionsbericht Nr. Nummer des nationalen oder des ICCAT-Inspektionsberichts 5 Flagge Flagge des inspizierten Schiffs/Betreibers 6 ICCAT Nr. (oder CFR) ICCAT-Nummer des inspizierten Schiffs/Betreibers oder Nummer in der Fischereiflottenkartei der EU 7 Name Name des inspizierten Schiffs/Betreibers 8 Fanggerät Zur Zeit der Inspektion vom Schiff/Betreiber eingesetztes Hauptfanggerät 9 PNC und SV Bei möglicher Zuwiderhandlung ( Possible Non Compliance - PNC) und Schweren Verstößen (SV) Rechtsgrundlage angeben (EU-Rechtsakt und/oder ICCAT-Empfehlung) 10 Beschreibung Beschreibung der möglichen Zuwiderhandlung und/oder des schweren Verstoßes 11 Maßnahmen ergriffen: ja/nein Wenn ja: Felder 12-15 ausfüllen, wenn nein: zu Feld 16 gehen 12 Beschreibung Maßnahme (Bußgeld/Strafe/Beschlagnahme/…) 13 Stand Schwebend/abgeschlossen/laufende Ermittlung/usw. 14 Erwartete Dauer des Verfahrens Erwartete Dauer der Ermittlungen und/oder des Prozesses 15 Begründung fehlender Maßnahme Ausführliche Begründung, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden 16 Anmerkungen Allgemeine Bemerkungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.