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2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. März 2011
über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)
(2011/207/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (2) in EU-Recht umgesetzt. |
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(2) |
Am 24. November 2008 änderte die ICCAT den Wiederauffüllungsplan durch die Empfehlung 08-05. Diese Empfehlung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (3) in EU-Recht umgesetzt. |
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(3) |
Zur erfolgreichen Durchführung des geänderten Wiederauffüllungsplans wurde mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission (4) für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt. |
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(4) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, das mit der Entscheidung 2009/296/EG eingeführt wurde, läuft am 15. März 2011 aus. Es ist ein neuer Kommissionsbeschluss erforderlich, um die fortlaufende Anwendung des Programms zu gewährleisten und einzelne Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere die Forderung nach einer frühzeitigen Vorlage der vorgeschriebenen Fang- und Inspektionspläne, direkt umzusetzen. |
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(5) |
Das neue spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. März 2014 aufgestellt werden. Die Ergebnisse der Durchführung des Programms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den beteiligten Mitgliedstaaten bewertet werden. |
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(6) |
Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Ebene der Europäischen Union zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme erstellen. Es sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden. |
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(7) |
Damit die Weiterverfolgung von Verstößen gewährleistet ist, sollten in diesem Beschluss auch die Verfahren festgelegt werden, nach denen die beteiligten Behörden einschlägige Informationen im Einklang mit Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 austauschen können. |
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(8) |
Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (5) geschaffenen Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) übereinstimmen. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel aufgestellt, die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 2006 angenommen hat und der mit Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in EU-Recht umgesetzt und zuletzt durch die ICCAT-Empfehlung 10-04 vom 27. November 2010 geändert wurde.
Artikel 2
Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis 15. März 2014 im Übereinkommensbereich der ICCAT.
Artikel 3
Geltungsbereich
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erfasst folgende Tätigkeiten:
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1. |
sämtliche Fangtätigkeiten, Beifänge eingeschlossen, von Fischereifahrzeugen und Tonnaren einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze; |
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2. |
sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und das Einsetzen in Netzkäfige; |
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3. |
alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Netzkäfighaltung, Mast, Aufzucht, Ernte oder Verarbeitung von Rotem Thun und/oder im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun einschließlich Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung tätig sind; |
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4. |
Sport- und Freizeitfischerei. |
KAPITEL II
ZIELE, PRIORITÄTEN, ECKWERTE UND VERFAHREN
Artikel 4
Ziele
Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zielen darauf ab, die Einhaltung nachstehender Bestimmungen sicherzustellen:
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1. |
jährliche Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; |
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2. |
das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; |
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3. |
Vorgaben in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; |
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4. |
die Durchführung von Beobachterprogrammen in der Europäischen Union einschließlich des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter gemäß den Nummern 90, 91, 92 sowie Anhang 7 der ICCAT-Empfehlung 10-04; |
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5. |
die Vorschriften für die Registrierung zugelassener Fang- und anderer Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009; |
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6. |
spezielle technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere vorgeschriebene Mindestgrößen und daran geknüpfte Bedingungen; |
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7. |
mengenmäßige Fangbeschränkungen und daran geknüpfte Sonderbestimmungen einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung im Sinne der ICCAT-Empfehlung 10-04; |
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8. |
Dokumentationsvorschriften für Roten Thun nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 10-04. |
Artikel 5
Prioritäten
Für verschiedene Fanggerätekategorien gelten nach Maßgabe des jährlichen Fangplans unterschiedliche Prioritäten. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.
Artikel 6
Eckwerte
Die Eckwerte für durchzuführende Inspektionen sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 7
Verfahren
Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden im Einklang mit folgenden Verfahren durchgeführt:
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1. |
der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß den Nummern 99, 100, 101 sowie Anhang 8 der ICCAT-Empfehlung 10-04; |
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2. |
den in der ICCAT-Empfehlung 10-04 und dort besonders in Anhang 8 vorgegebenen Inspektionsmethoden; |
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3. |
den von Inspektoren einzuhaltenden Verfahren gemäß Anhang II dieses Beschlusses; |
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4. |
den von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 13 dieses Beschlusses. |
Artikel 8
Gemeinsame Verfahren
Die in Artikel 12 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Inspektoren aus den anderen beteiligten Mitgliedstaaten aufgefordert werden, an gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten teilzunehmen, und legen für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- und -flugzeuge gemeinsame Verfahren fest.
Artikel 9
Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht dem Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 (6) und der EUFA mit.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
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a) |
Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffs und des Inspektionsflugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 genannten Liste; |
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b) |
die Gebiete, in denen Überwachungs- und Inspektionseinsätze durchgeführt werden; |
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c) |
die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten. |
Artikel 10
Meldung von Verstößen
Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 82 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilen Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß feststellen, dem Drittland und der Kommission unverzüglich das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.
Artikel 11
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen
(1) Wird an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs ein schwerer Verstoß festgestellt, trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, nach der Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt, und setzt die Kommission rechtzeitig in Kenntnis.
(2) Wird das EU-Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies gegenüber der Kommission innerhalb von 72 Stunden ausreichend begründen.
KAPITEL III
DURCHFÜHRUNG
Artikel 12
Nationale Kontrollprogramme
(1) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird über die nationalen Kontrollprogramme durchgeführt, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellt haben.
(2) Die nationalen Kontrollprogramme werden im Einklang mit den Zielen, Prioritäten, Eckwerten und Verfahren des vorliegenden Beschlusses erstellt und enthalten alle in Anhang III genannten Angaben.
(3) Die nationalen Kontrollprogramme werden zusammen mit jährlichen Zeitplänen für ihre Durchführung vorgelegt, die ihrerseits detaillierte Angaben über die bereitgestellten Personal- und Sachmittel sowie die vorgesehenen Gebiete für den Einsatz dieser Mittel enthält. Die Durchführungspläne tragen den Eckwerten gemäß Anhang I Rechnung.
(4) Für die Fangsaison 2012 legen die Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm mit Durchführungsplan bis 15. September 2011 und für die Fangsaison 2013 bis 15. September 2012 vor. Sie machen die Programme und Pläne zum 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 auf dem gesicherten Teil ihrer Website zugänglich.
Artikel 13
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.
Artikel 14
Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten
Die in Artikel 12 genannten nationalen Kontrollprogramme können ganz oder teilweise über einen gemeinsamen Einsatzplan durchgeführt werden, der von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt wurde.
Artikel 15
Bericht über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme
(1) Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA Berichte über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12.
(2) Jährlich werden am 1. Juli und am 15. September Zwischenberichte übermittelt, und der Abschlussbericht wird am 15. Dezember desselben Jahres vorgelegt.
(3) Dieser Bericht enthält in Übereinstimmung mit dem Formblatt in Anhang II die folgenden Angaben:
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a) |
die monatlich durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten; |
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b) |
alle festgestellten Verstöße, und zu jedem Verstoß
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c) |
alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. |
(4) Ein Verstoß wird in jedem Folgebericht so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist.
Artikel 16
Weitere Angaben
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses vor.
Artikel 17
EU-Inspektionsplan und -Bericht
(1) Auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses sowie der nationalen Kontrollprogramme und nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission der ICCAT-Kommission einen Monat vor deren Jahrestagung im Einklang mit Nummer 9 der ICCAT-Empfehlung 10-04 den Inspektionsplan der EU.
(2) Die Kommission beruft einmal jährlich eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur zu dem Zweck ein, die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten, um den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat jedes Jahr am 15. Oktober vorlegen muss.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. März 2011
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.
(3) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.
(4) ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18.
ANHANG I
ECKWERTE
Die in diesem Anhang spezifizierten Eckwerte sollen insbesondere Folgendes sicherstellen:
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a) |
die vollständige Überwachung jedes Einsetzens in Netzkäfige in EU-Gewässern; |
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b) |
die vollständige Überwachung von Umsetzvorgängen; |
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c) |
die vollständige Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze; |
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d) |
die Überprüfung sämtlicher Unterlagen, die für Roten Thun verbindlich vorgeschrieben sind, namentlich die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen; |
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Ort der Inspektion |
Eckwert |
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Einsetzen in Netzkäfige und Entnahme aus Käfigen |
Jedes Umsetzen in einen Zuchtbetrieb wird vom Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffs binnen 48 Stunden nach Vorlage der verlangten Angaben für das Einsetzen in Netzkäfige genehmigt. Für jedes Umsetzen von Rotem Thun zu Aufzucht- oder Mastzwecken liegen die von der ICCAT verlangten Dokumente (Nummer 84 der ICCAT-Empfehlung 10-04) korrekt und vollständig ausgefüllt und validiert vor. Jeder Einsetz- und Entnahmevorgang wird von den einschlägigen Hafenbehörden inspiziert. Alle Einsetzvorgänge werden mittels Videokamera im Wasser überwacht (Nummer 86 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Das Einsetzen der Tiere in Netzkäfige erfolgt, wenn keine in der Empfehlung 10-04 anerkannten Gründe dagegen sprechen, vor dem 31. Juli (Nummer 83 der ICCAT-Empfehlung 10-04). |
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Kontrolle auf See |
Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festgelegt wird. Diese Eckwerte betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See in dem spezifischen Gebiet für die Wiederauffüllung von Rotem Thun, auch unter Bezugnahme auf die jeweilige Fangsaison und die Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit. |
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Umsetzvorgänge |
Umsetzvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Anmeldungen genehmigt werden (Nummer 75 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Jeder Umsetzvorgang erhält eine Bewilligungsnummer (Nummer 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Das Umsetzen wird innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anmeldung des Vorgangs genehmigt (Nummer 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Nach Abschluss des Umsetzvorgangs wird dem Flaggenstaat eine ICCAT-Übernahmeerklärung zugestellt (Nummer 77 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Alle Umsetzvorgänge werden mittels Videokamera im Wasser überwacht (Nummer 79 der ICCAT-Empfehlung 10-04). |
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Umladungen |
Alle Schiffe werden bei der Ankunft vor Beginn der Umladevorgänge und nach Beendigung der Umladung vor ihrer Abfahrt inspiziert. In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. Spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen wird dem Flaggenstaat eine Umladeerklärung zugestellt (Nummer 69 der ICCAT-Empfehlung 10-04). |
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Gemeinsamer Fangeinsatz |
Alle gemeinsamen Fangeinsätze müssen vorab von den Flaggenstaaten genehmigt worden sein. Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche gemeinsamen Fangeinsätze, die sie genehmigt haben, auf und schreiben diese Aufzeichnungen fort. |
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Luftüberwachung |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt wird. |
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Anlandungen |
Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden inspiziert.In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. Die zuständige Behörde übermittelt der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung (Nummer 68 der ICCAT-Empfehlung 10-04). |
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Vermarktung |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Vermarktungstätigkeiten festgelegt wird. |
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Sport- und Freizeitfischerei |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der im Einzelnen durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festgelegt wird. |
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Tonnare |
Alle Tonnare-Vorgänge einschließlich Umsetzen und Entnahme werden inspiziert. |
ANHANG II
VON INSPEKTOREN EINZUHALTENDE VERFAHREN
1. Inspektionsaufgaben
1.1. Allgemeine Inspektionsaufgaben
Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in dem in diesem Anhang unter Nummer 2 vorgegebenen Format zu erstellen. Die Inspektoren müssen in jedem Fall Folgendes überprüfen und in ihren Inspektionsbericht eintragen:
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1. |
Angaben zur Identität der zuständigen Personen, auch des Schiffs, des Aufzuchtbetriebs usw., die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind; |
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2. |
Genehmigungen, Lizenzen und spezielle Fangerlaubnis; |
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3. |
einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Übernahme- und Umladeerklärungen, ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 10-04 zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft werden; |
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4. |
genaue Feststellung der Größen von gefangenem, umgesetzten, umgeladenen, angelandeten, in Zuchtbetriebenen gehaltenen, verarbeiteten oder gehandelten Roten Thun im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans; |
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5. |
den prozentualen Anteil von Beifängen an Rotem Thun an Bord von Schiffen, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben. |
In den Inspektionsberichten werden alle relevanten Ergebnisse der Inspektionen auf See, mittels Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen vermerkt. Bei Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT sollten die Inspektoren im Schiffsbuch vermerken, wie viele Inspektionen durchgeführt und welche Verstöße festgestellt wurden.
Diese Ergebnisse werden mit den Angaben verglichen, die den Inspektoren von anderen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich VMS-Daten, Listen zugelassener Schiffe, Beobachterberichte, Videoaufzeichnungen und aller Fangdokumente.
1.2. Die Inspektionsaufgaben bei Luftüberwachung
Die Inspektoren melden Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und gleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit VMS-Daten und Listen zugelassener Schiffe ab.
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, den Zeiten der Fangsaison und den Tätigkeiten von Fangflotten beizumessen, für die Ausnahmen gelten.
1.3. Inspektionsaufgaben auf See
1.3.1.
Bei toten Fischen an Bord des Fangschiffs oder an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs überprüfen die Inspektoren stets die Menge der an Bord behaltenen Fische und vergleichen sie mit den Mengen, die in den einschlägigen Unterlagen erfasst wurden.
Beim Umsetzen von lebenden Fischen sollten die Inspektoren möglichst feststellen, mit welchen Mitteln die Beteiligten die Mengen umgesetzten Roten Thuns schätzen. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so greifen die Inspektoren darauf zurück und überprüfen die umgesetzten Mengen anhand der Videoaufzeichnungen.
Tauchinspektoren der EU/Mitgliedstaaten nehmen in den Netzkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor und kontrollieren, ob die Anzahl und das Schätzgewicht der gefangenen und umgesetzten Tiere den Angaben in der ICCAT-Übernahmeerklärung an Bord des Schleppers entsprechen.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die Fischereifahrzeuge zum Fischfang zugelassen sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und ICCAT-Listen); |
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2. |
ob die Dokumentationsvorschriften eingehalten werden; |
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3. |
ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden; |
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4. |
ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten; |
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5. |
ob die Quoten und Beifangbeschränkungen beachtet werden; |
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6. |
welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun haben; |
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7. |
welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen; |
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8. |
welches Fanggerät sich an Bord befindet; |
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9. |
falls vorgeschrieben, ob ein Beobachter an Bord ist. |
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
1.3.2.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die Anmeldebestimmungen eingehalten wurden; |
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2. |
ob der Flaggenstaat jedem Umsetzvorgang innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung der Umsetzung eine Bewilligungsnummer zugeteilt und diese dem Kapitän oder Tonnarebetreiber oder Zuchtbetrieb mitgeteilt hat; |
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3. |
ob die Bestimmungen über ICCAT-Übernahmeerklärungen eingehalten wurden; |
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4. |
ob der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Übernahmeerklärung unterzeichnet und dem Kapitän des Schleppers übermittelt hat; |
|
5. |
ob die Bestimmungen über Videoaufzeichnungen eingehalten wurden. |
1.3.3.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die bei gemeinsamen Fangeinsätzen geltenden Vorgaben für Einträge ins Fischereilogbuch eingehalten wurden; |
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2. |
ob die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 erteilt haben; |
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3. |
ob sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein Beobachter an Bord befindet. |
1.4. Inspektionsaufgaben bei der Anlandung
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und gegebenenfalls ICCAT-Listen); |
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2. |
ob die Ankunft zur Anlandung bei den zuständigen Behörden angemeldet wurde; |
|
3. |
ob die zuständige Behörde der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung übersandt hat; |
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4. |
ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden; |
|
5. |
ob die Dokumentationsvorschriften eingehalten werden; |
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6. |
welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen; |
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7. |
zur Kontrolle der Beifangregeln: wie sich alle an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun zusammensetzen; |
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8. |
zur Kontrolle der Mindestgrößen: wie sich die Größen aller an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun zusammensetzen; |
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9. |
welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird; |
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10. |
ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde; |
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11. |
ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen im Ostatlantik und im Mittelmeer ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist; |
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12. |
ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt. |
1.5. Inspektionsaufgaben bei der Umladung
Die Inspektoren prüfen systematisch,
|
1. |
ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen); |
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2. |
ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden; |
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3. |
ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben; |
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4. |
ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden; |
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5. |
ob dem Flaggenstaat spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde; |
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6. |
ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung; |
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7. |
ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde. |
1.6. Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Umladeerklärung); |
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2. |
ob die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs den Umsetzungsvorgang vorab genehmigt haben; |
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3. |
ob bei jeder Umsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die Umsetzaufzeichnungen validiert hat; |
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4. |
ob jedes Umsetzen von Netzkäfigen in den Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurde; |
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5. |
ob der Mitgliedstaat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenstaat zum Einsetzen genehmigt hat. |
Tauchinspektoren der Mitgliedstaaten nehmen in den Aufzucht-/Mastkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Mengen eingesetzter Tiere zu bestätigen. Eingesetzt werden Taucher, die in einem Mitgliedstaat auch mit einer Stereokamera arbeiten können.
1.7. Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung
Die Inspektoren prüfen systematisch
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1. |
beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen; |
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2. |
bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung. |
2. Inspektionsberichte
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1. |
Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. |
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2. |
Für alle anderen Inspektionen verwenden Inspektoren bis zum Inkrafttreten von Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ihre nationalen Berichtsformulare. |
Anlage 1
ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. …
BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE
ANHANG III
Inhalt der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12
Die nationalen Kontrollprogramme enthalten die nachstehenden Angaben:
1. KONTROLLMITTEL
1. Personalmittel
Anzahl an Land und auf See eingesetzter Inspektoren sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.
2. Technische Mittel
Anzahl Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.
3. Finanzmittel
Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen.
2. BEZEICHNUNG VON HÄFEN
Die nach der ICCAT-Empfehlung 10-04 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten.
3. JÄHRLICHE FANGPLÄNE
Einzelheiten der Regelung zur Quotenzuteilung, Überwachung und Kontrolle des Fangplans.
4. INSPEKTIONSPROTOKOLLE
Ausführliche Protokolle mit Angabe der angewandten Methoden für alle Inspektionstätigkeiten.
Die Protokolle orientieren sich an den Vorgaben in Artikel 12 dieses Beschlusses.
Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass ihre Inspektionstätigkeiten folgende Überprüfungen einschließen:
1. Fänge:
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a) |
Menge (geschätzte Biomasse) und genaue Stückzahl, |
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b) |
Entsprechung von Fangmengen und zugeteilter Quote, |
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c) |
Einhaltung der Mindestgröße mit einer Toleranz von % nach Stückzahl. |
2. Umsetzung:
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a) |
Vorabgenehmigung der Umsetzungen in Schleppkäfige und Aufzuchtkäfige, |
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b) |
genaue Menge und Anzahl der in einen Schleppkäfig umgesetzten Tiere, |
|
c) |
beim Umsetzen verendete Tiere und deren Bestimmung. |
3. Zuchtbetrieb:
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a) |
Bestätigung der Legalität der Fänge und Vorabgenehmigung durch Flaggenmitgliedstaat, |
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b) |
genaue Menge und Anzahl der in Mastkäfige umgesetzten Tiere, |
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c) |
Stichproben/Markierungsprogramm zur Schätzung der Gewichtszunahme. |
4. Entnahme und Ausfuhr:
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a) |
genaue Menge und Anzahl der entnommenen Tiere, |
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b) |
Anwendung des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT, |
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c) |
genaue Menge nach Erzeugnisart (Angabe der Umrechnungsfaktoren). |
5. LEITLINIEN
Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.
6. KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE
Protokolle für die Kommunikation mit den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun.
ANHANG IV
Monatliche Übersicht über die Durchführung des nationalen Kontrollprogramms für Roten Thun
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Gemeldet von: |
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Mitgliedstaat: |
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Monat |
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Jahr |
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ABSCHNITT A
Zusammenfassung der Inspektionen
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Ringwadenfänger |
Langleinenfänger |
Köderboote |
Trawler |
Schlepper |
andere Schiffe |
Tonnare |
Zuchtbetrieb |
Sonstige Betreiber |
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Januar |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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Februar |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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März |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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April |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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Mai |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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Juni |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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Juli |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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August |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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|
Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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September |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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Oktober |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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November |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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|
Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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Dezember |
Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät) |
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auf See |
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an Land |
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Verstöße (insgesamt pro Fanggerät) |
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BEMERKUNGEN |
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ABSCHNITT B
Nähere angaben zu verstöβen
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Datum |
Kontrollart |
Gebiet |
Inspektions-bericht Nr |
Flagge |
ICCAT Nr. (oder CFR) |
Name |
Fanggerät |
PNC und SV |
Beschreibung |
Maßnahmen ergriffen ja/nein |
Beschreibung der Maßnahme |
Stand |
Erwartete Dauer des Verfahrens |
Begründung fehlender Maßnahme |
Anmerkungen |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
(12) |
(13) |
(14) |
(15) |
(16) |
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SCHLÜSSEL (für Abschnitt B)
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Nr. |
Feld |
Beschreibung |
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1 |
Datum |
Datum, an dem die Inspektion durchgeführt wurde |
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2 |
Kontrollart |
S = See P = Hafen F = Zuchtbetrieb T = Tonnare O = andere |
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3 |
Gebiet |
Für „S“ Koordinaten angeben. Für „P,F,T oder O“ Name des Gebiets oder Hafens |
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4 |
Inspektionsbericht Nr. |
Nummer des nationalen oder des ICCAT-Inspektionsberichts |
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5 |
Flagge |
Flagge des inspizierten Schiffs/Betreibers |
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6 |
ICCAT Nr. (oder CFR) |
ICCAT-Nummer des inspizierten Schiffs/Betreibers oder Nummer in der Fischereiflottenkartei der EU |
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7 |
Name |
Name des inspizierten Schiffs/Betreibers |
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8 |
Fanggerät |
Zur Zeit der Inspektion vom Schiff/Betreiber eingesetztes Hauptfanggerät |
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9 |
PNC und SV |
Bei möglicher Zuwiderhandlung ( Possible Non Compliance - PNC) und Schweren Verstößen (SV) Rechtsgrundlage angeben (EU-Rechtsakt und/oder ICCAT-Empfehlung) |
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10 |
Beschreibung |
Beschreibung der möglichen Zuwiderhandlung und/oder des schweren Verstoßes |
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11 |
Maßnahmen ergriffen: ja/nein |
Wenn ja: Felder 12-15 ausfüllen, wenn nein: zu Feld 16 gehen |
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12 |
Beschreibung Maßnahme |
(Bußgeld/Strafe/Beschlagnahme/…) |
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13 |
Stand |
Schwebend/abgeschlossen/laufende Ermittlung/usw. |
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14 |
Erwartete Dauer des Verfahrens |
Erwartete Dauer der Ermittlungen und/oder des Prozesses |
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15 |
Begründung fehlender Maßnahme |
Ausführliche Begründung, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden |
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16 |
Anmerkungen |
Allgemeine Bemerkungen |