Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung)

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12.5.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/12 BESCHLUSS (EU) 2020/637 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss EZB/2013/54 (2) wurde mehrmals wesentlich geändert (3). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte der Beschluss EZB/2013/54 im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. (2) Angesichts der von der Europäischen Zentralbank (EZB) aus der Anwendung des Beschlusses EZB/2013/54 gesammelten Erfahrungen sollte das Zulassungssystem vereinfacht werden, indem die Prüfungsstufe für die vorläufige Zulassung abgeschafft und ein einstufiges Prüfungsverfahren eingeführt wird. (3) Die EZB misst dem ethischen Geschäftsverhalten zugelassener Hersteller und ihrer kontrollierenden Stellen, die sämtliche ihrer Geschäftstätigkeiten im Einklang mit den höchsten berufsethischen Standards ausüben müssen, größte Bedeutung bei. Daher sollte das ethische Geschäftsverhalten zusätzlich zu Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen zu den Zulassungsanforderungen zählen. (4) Sicherheitsanforderungen zählen auch zu den Zulassungsanforderungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten Inspektionen und besondere Sicherheitskontrollen einer nationalen Zentralbank in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen in einen gesonderten Beschluss aufgenommen werden und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sein. (5) Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen zählen auch zu den Zulassungsanforderungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Anforderung, dass zugelassene Druckereien die Durchführung einer Analyse der chemischen Stoffe und Elemente der fertigen Euro-Banknoten veranlassen und der EZB Bericht erstatten, in einen gesonderten Beschluss aufgenommen werden und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sein. (6) Daher sollte der Beschluss EZB/2013/54 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. Um einen reibungslosen Übergang von den vorherigen Zulassungsverfahren auf jene des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten, sollte ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten festgelegt werden. In Bezug auf die neuen Bestimmungen über das ethische Geschäftsverhalten sollte ein Übergangszeitraum von 30 Monaten festgelegt werden. Dies würde zugelassene Hersteller in die Lage versetzen, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der einschlägigen, in diesem Beschluss festgelegten Zulassungsanforderungen und Pflichten erforderlich sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen: 1. „Schaffung“: die Umsetzung des Grundkonzepts der Euro-Banknoten in Layouts, Farbtrennung, Grafik und Druckplatten sowie die Erarbeitung der Layouts und Prototypen der im Rahmen dieser Grundkonzepte vorgesehenen Bestandteile; 2. „Hersteller“: eine juristische Person, die über die Fähigkeit verfügen kann, eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von juristischen Personen, die nur am Transport oder an der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beteiligt sind; 3. „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“: die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung, Lagerung, Analyse, interne Bewegung innerhalb einer Satzungsstätte von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien; 4. „für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit“: die Herstellung von Euro-Materialien; 5. „Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit nutzt oder nutzen kann; 6. „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“: a eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Sicherheitsdruckfarben; f) zur Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien; g) Sicherheitsfarben; h) ein Sicherheitssensor; i) eine Euro-Banknote, die zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt wird oder aus dem Verkehr gezogen wird; j) sämtliche von der EZB gesondert festgelegten Bestandteile oder hiermit zusammenhängenden Informationen; Sämtliche für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien erfordern Sicherheitsvorkehrungen, da ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte; 7. „Euro-Materialien“: a) eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) eine für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Tinte; f) für die Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien; 8. „Zulassung“: die Erlaubnis, die einem Hersteller durch Erlass einer Entscheidung der EZB erteilt wird, damit er eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte ausüben kann; 9. „zugelassener Hersteller“: ein Hersteller, dem eine Zulassung gemäß diesem Beschluss erteilt wurde; 10. „nationale Zentralbank“ (NZB): die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; 11. „verantwortliche nationale Zentralbank (NZB)“: eine NZB, die einen Auftrag zur Herstellung von Euro-Banknoten erteilt hat; 12. „Zulassungsanforderung“: sämtliche in dem vorliegenden Beschluss oder in einem anderen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen sowie ethische oder Standortanforderungen und alle sonstige Anforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann; 13. „vertrauliche Informationen der EZB“: sämtliche Zulassungsanforderungen und alle damit zusammenhängenden Aufzeichnungen unabhängig von ihrem Speichermedium sowie sonstige Informationen oder urheberrechtlich geschützte technische und/oder Geschäftsinformationen, die als „ECB-Confidential“ gekennzeichnet sind; 14. „Zulassungsverfahren“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die im vorliegenden Beschluss festgelegten Zulassungsanforderungen erfüllt. Das Zulassungsverfahren wird mit dem Antrag des Herstellers auf Erteilung einer Zulassung eingeleitet, läuft bis zur Erteilung der Zulassung und kann bei Nichterfüllung dieser Anforderungen zu Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, führen; 15. „ethische Anforderung“: sämtliche in Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Anforderungen; 16. „Standortanforderung“: sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Beschlusses festgelegten Anforderungen; 17. „Zertifikat“: eine Bescheinigung, die von einer durch eine nationale Akkreditierungsstelle zugelassene unabhängigen Anerkennungsstelle erteilt wurde, deren Zertifikate im Mitgliedstaat, in dem der Hersteller ansässig ist, anerkannt sind; 18. „Managementsystem“: das Rahmenwerk für Strategien, Prozesse und Verfahren, das vom Hersteller zur Gewährleistung der Erfüllung sämtlicher Zulassungsanforderungen festgelegt wird; 19. „Maßnahme“: eine vom Hersteller zur Erfüllung der Zulassungsanforderungen vorgenommene Handlung; 20. „Extranet der EZB zu Banknoten“: ein IT-System, das von der EZB eingerichtet und betrieben wird, um Informationen im Zusammenhang mit den Zulassungsanforderungen bereitzustellen, und für zugelassene Hersteller zugänglich ist; 21. „Vernichtung“: eine Handlung oder ein Prozess, mit der bzw. dem sichergestellt wird, dass Geldfälscher aus für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien keinen praktischen Nutzen ziehen können; 22. „kontrollierende Stelle“: jedes Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Herstellers oder jede juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (4), die den Hersteller vertreten, in dessen Namen Entscheidungen treffen oder über den Hersteller Kontrolle ausüben kann; 23. „kriminelle Vereinigung“: eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI; 24. „Bestechung und Bestechlichkeit“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI (5); 25. „Betrug“: a) die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden; das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge; die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind; b) im Zusammenhang mit Einnahmen, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel rechtswidrig vermindert werden, das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge; 26. „terroristische Straftat“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); 27. „Geldwäsche“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); 28. „Menschenhandel“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8); 29. „Herstellung von Druckfarbe“: die Zubereitung von Druckfarbe, die durch Mischen und Mahlen von Rohstoffen bzw. Grundfarbe bereit ist, beim Druck von Euro-Banknoten verwendet zu werden. Diese Zubereitung schließt den Zusatz besonderer Druckfarbenbestandteile durch Druckmaschinen oder Hersteller von Papier für Euro-Banknoten nicht ein, wenn diese Bestandteile weniger als 12 % des ursprünglichen Gewichts der Druckfarbe ausmachen und deren Zusatz entweder die Aushärtung der Farbe nach einer vorgegebenen Formel ermöglicht, deren Rheologie oder Farbton anpasst oder deren Trocknung verbessert; 30. „Rechtsträgerkennung“ (legal entity identifier — LEI): einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442; 31. „unabhängiger Prüfer“: entweder die zuständige interne Stelle einer NZB oder eine anerkannte Stelle, die für die Prüfung und Erklärung der Konformität des unternehmensinternen Compliance-Programms eines Herstellers mit den Grundsätzen, Vorschriften und Verfahren für das ethische Geschäftsverhalten zuständig ist. Beide Stellen sind vom zugelassenen Hersteller unabhängig; 32. „Inspektion“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt. Eine Inspektion wird entweder innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt und endet mit der Erstellung eines Inspektionsberichts, in dem die im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen festgehalten werden; 33. „Inspektion innerhalb des Betriebs“: eine Inspektion, die von der EZB innerhalb einer Fertigungsstätte durchgeführt wird; 34. „Inspektion außerhalb des Betriebs“: eine von der EZB außerhalb der jeweiligen Fertigungsstätte durchgeführte Inspektion, die aus einer Prüfung der von einem Hersteller angeforderten Unterlagen besteht; 35. „Geschäftstag“: jeder Tag, mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie den auf der Website der EZB veröffentlichten Feiertagen der EZB; 36. „schwerer Fall der Nichterfüllung“: a) ein Fall der Nichterfüllung, aus dem sich unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen auf die Erfüllung der Zulassungsanforderungen für eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit durch zugelassene Hersteller ergeben haben oder ergeben könnten oder b) mehrere Fälle der Nichterfüllung, die allein nicht als schwere Fälle der Nichterfüllung eingestuft würden, aus denen sich aber wegen ihres gleichzeitigen oder wiederkehrenden Auftretens im Rahmen eines Prozesses unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen ergeben oder ergeben haben. Artikel 2 Zulassungsgrundsätze (1)   Ein Hersteller darf eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit nur in einer Fertigungsstätte durchführen, für die ihm die EZB eine Zulassung gemäß Artikel 7 erteilt hat. (2)   Die Herstellung oder Lieferung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder Euro-Materialien durch einen zugelassenen Hersteller erfolgt nur bei Erteilung der relevanten Erlaubnis durch die EZB oder zur Erfüllung eines Auftrags, den eine der folgenden Stellen erteilt hat: a) ein anderer zugelassener Hersteller, der für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien benötigt, um seine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben zu können; b) eine verantwortliche NZB; c) vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rats eine künftige NZB des Eurosystems; d) die EZB. (3)   Ein zugelassener Hersteller kann eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit in einer anderen Fertigungsstätte ausüben, sofern die EZB vorab geprüft hat, dass der zugelassene Hersteller in der neuen Fertigungsstätte sämtliche Zulassungsanforderungen erfüllt, und dem Hersteller eine Zulassung für die Ausübung der beantragten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in der anderen Fertigungsstätte erteilt hat. (4)   Bei der Prüfung der Anträge von Herstellern auf Erteilung einer Zulassung oder bei der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch einen zugelassenen Hersteller beachtet die EZB die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz. Insbesondere darf die von der EZB vorgenommene Prüfung nicht zu einer Vorzugsbehandlung führen oder einem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. (5)   Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über das Extranet der EZB zu Banknoten über Neufassungen der Zulassungsanforderungen, welche die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit betreffen, für die den zugelassenen Herstellern eine Zulassung erteilt wurde. (6)   Zugelassene Hersteller behandeln vertrauliche Informationen der EZB im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB, die im Extranet der EZB zu Banknoten abrufbar sind. (7)   Die EZB kann sämtliche relevante Informationen, die sie von zugelassenen Herstellern erhalten hat, mit den NZBen austauschen. (8)   Nur zugelassene Hersteller können an Ausschreibungen in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien teilnehmen. (9)   Zugelassene Hersteller dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB ihre Zulassung an ihre Tochterunternehmen, an die mit ihnen verbundenen Unternehmen oder an Dritte nicht übertragen oder abtreten. (10)   Alle Zulassungsverfahren sind in englischer Sprache durchzuführen, außer in Ausnahmefällen, in denen das Verfahren oder der Vertragsgegenstand die Verwendung einer anderen Sprache erfordert. (11)   Die Hersteller tragen die ihnen aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen, von ihnen erlittenen Verluste. Artikel 3 Zulassungsanforderungen (1)   Ein zugelassener Hersteller hat die folgenden Zulassungsanforderungen zu erfüllen: a) die in dem vorliegenden Beschluss oder in einem damit im Zusammenhang stehenden anderen Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann; b) die in Artikel 4 festgelegten ethischen Anforderungen; c) die nachstehenden Standortanforderungen: i) sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befinden; ii) sofern es sich beim Hersteller um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union befinden; d) Besitz eines Zertifikats, mit dem bescheinigt wird, dass die Managementsysteme der für die jeweilige für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit relevanten Fertigungsstätte die Anforderungen folgender Normenreihen erfüllen: i) die ISO-Normenreihe 9001; ii) die ISO-Normenreihe 14001; iii) entweder die ISO-Normenreihe 45001 oder die Occupational Health and Safety Assessment Series 18001 (OHSAS-Normenreihe 18001) bis zum 11. März 2021, und danach nur die ISO-Normenreihe 45001. (2)   Die Hersteller dürfen strengere Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Anforderungen treffen. (3)   Erfüllt ein Hersteller die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Standortanforderungen, wird aber sein Unternehmen von einer außerhalb der Union oder der EFTA ansässigen juristischen Person kontrolliert, so trägt die EZB bei ihrer Erwägung zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung gemäß Artikel 6 oder zur Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe b zum Zwecke des Schutzes der Integrität von Euro-Banknoten dem Folgenden gebührend Rechnung: a) bereits geltenden Beschlüssen oder bereits geltenden Verordnungen des Rates der Europäischen Union über Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Absicht des Rates, einen solchen Beschluss oder eine solche Verordnung zu erlassen; b) in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Implementierung von Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie allen sich daraus ergebenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten; c) internationalen Vereinbarungen, die von den gesetzgebenden Organen der Union oder von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebilligt wurden sowie allen sich daraus ergebenden bzw. daraus folgenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten. (4)   Die EZB kann, sofern dies nach den Umständen gerechtfertigt ist, eine Ausnahme von den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen gewähren. Artikel 4 Ethische Anforderungen (1)   Ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen dürfen im Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor der Beantragung der Zulassung nicht rechtskräftig verurteilt worden sein, und zwar wegen a) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; b) Bestechung und Bestechlichkeit; c) Betrugs; d) terroristischer Straftaten; e) Geldwäsche; f) Menschenhandels; g) sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen. (2)   Für die Zwecke der Zulassung dürfen ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen a) nicht gegen seine/ihre Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nach den Rechtsvorschriften des Landes verstoßen, in dem der Hersteller ansässig ist oder in dem die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird; b) weder zahlungsunfähig sein noch sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden und keine Vermögenswerte halten, die von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, keinen Vergleich mit Gläubigern geschlossen haben; ihre gewerbliche Tätigkeit darf nicht eingestellt worden sein oder sich wegen eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; c) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Integrität in Frage stellt; d) keine Absprachen mit anderen Herstellern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung treffen; e) sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, der nicht durch einen geringeren Eingriff beseitigt werden kann und f) nicht an Aktivitäten beteiligt sein, welche die Integrität oder das Ansehen von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen können. (3)   Ein zugelassener Hersteller muss über ein vollständig umgesetztes und funktionsfähiges unternehmensinternes Compliance-Programm mit ordnungsgemäßen und angemessenen Standards verfügen, die zu erfüllen sind, um zu vermeiden, dass der Hersteller und seine kontrollierende Stelle in eine der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Situationen gerät oder sich an den dort genannten Aktivitäten beteiligt. Dieses unternehmensinterne Compliance-Programm hat mindestens die einschlägigen Grundsätze, Vorschriften und Verfahren zu erfüllen, die vorgesehen sind in a) Artikel 10 der Handlungsempfehlungen der Internationalen Handelskammer zur Korruptionsbekämpfung (International Chamber of Commerce Rules on Combating Corruption) (9); b) der Banknote Ethics Initiative (10); c) der ISO-37001-Normenreihe oder d) sonstigen gleichwertigen Programmen. ABSCHNITT II ZULASSUNGSVERFAHREN Artikel 5 Antrag auf Erteilung einer Zulassung (1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte auszuüben, beantragt bei der EZB schriftlich die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung. Dies gilt auch für Hersteller, die an der Herstellung von Druckfarbe im Sinne von Artikel 1 Nummer 29 beteiligt sind. (2)   Der schriftliche Antrag auf Erteilung der Zulassung enthält folgende Angaben: a) eine Beschreibung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit und der Euro-Materialien; b) den Namen der Herstellers und, soweit anwendbar, den Namen und, soweit vorhanden, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person, welche die Zulassung im Namen des Herstellers beantragt; c) den genauen Standort und die Adresse der Fertigungsstätte, in welcher der Hersteller beabsichtigt, die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben; d) eine schriftliche, von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln wird; e) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Herstellers, einschließlich dessen kontrollierenden Stellen und deren Standorts; f) eine schriftliche, von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller sämtliche in Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Anforderungen erfüllt und gegen keine der in diesen Artikeln

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.