Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0637. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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festgelegten Bestimmungen verstößt; g) eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller die in Artikel 4 festgelegten ethischen Anforderungen erfüllt; h) Kopien der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate; i) eine Beschreibung der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die er in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt; j) eine Beschreibung der Dritten, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die der Hersteller als Subunternehmen einzusetzen oder in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt; k) eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen der Hersteller die Zulassung beantragt sowie der potenziellen Vorteile, die das Eurosystem aus der Erteilung der Zulassung ziehen würde. (3)   Ein Antrag auf Zulassung für alle sonstigen für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten ist vom zugelassenen Hersteller bei der EZB schriftlich einzureichen. Die EZB hat den zugelassenen Hersteller über die in Absatz 2 aufgeführten und im Einzelfall einzureichenden Unterlagen zu unterrichten. Artikel 6 Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen (1)   Die EZB kann gemäß diesem Artikel einen Antrag auf Erteilung der Zulassung vor der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch den Hersteller ablehnen, wenn sie feststellt, dass die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, für welche die Erteilung der Zulassung beantragt wurde, die Integrität und die Lieferkette für Euro-Banknoten beeinträchtigen würde. (2)   Die EZB prüft die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d und Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Anforderungen anhand der gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses eingereichten Unterlagen. (3)   Stellt die EZB fest, dass sich die Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Anforderungen durch den Hersteller nicht wesentlich auf dessen Verpflichtung zur Erfüllung der Zulassungsanforderungen, die Integrität von Euro-Banknoten oder das Ansehen der EZB auswirkt, kann die EZB in Ausnahmefällen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung der in Artikel 4 festgelegten Anforderungen gewähren. (4)   Erfüllt ein Hersteller die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 4 festgelegten Anforderungen oder wurde gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Ausnahme von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen gewährt, stellt die EZB dem Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a die Unterlagen zur Verfügung, in denen die Zulassungsanforderungen enthalten sind. Die EZB stellt dem Hersteller auch Fragebogen zur Verfügung, die von diesem auszufüllen sind und in denen er angibt, wie die Zulassungsanforderungen erfüllt werden. Der Hersteller füllt die Fragebogen aus und sendet die ausgefüllten Fragebogen der EZB innerhalb einer von der EZB festgelegten, angemessenen Frist zurück. Der Hersteller muss angeben, wie die Maßnahmen die einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllen, und etwaige Einschränkungen ausdrücklich offenlegen, die dem Hersteller daran hindern könnten, die Zulassungsanforderungen zu erfüllen, insbesondere nationale Rechtsvorschriften über die Nutzung spezialisierter Vernichtungsanlagen, wenn diese innerhalb der Fertigungsstätte nicht verfügbar gemacht werden können. (5)   Im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen durch den Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a überprüft die EZB zunächst, ob der Hersteller sämtliche Sicherheitsanforderungen erfüllt, die in einem gesonderten Beschluss festgelegt sind. Sobald die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch den Hersteller überprüft wurde, überprüft die EZB die Erfüllung der anderen, in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Zulassungsanforderungen. Alle Prüfungen können in Form von Inspektionen innerhalb oder außerhalb des Betriebs gemäß Artikel 11erfolgen. (6)   Soweit erforderlich kann die EZB vom Hersteller verlangen, innerhalb einer von der EZB festgesetzten, angemessenen Frist folgende Unterlagen bzw. Informationen einzureichen, klarzustellen oder zu vervollständigen: a) die gemäß Artikel 5 einzureichenden Unterlagen; b) die gemäß Absatz 4 dieses Artikels einzureichenden Unterlagen; c) die gemäß Absatz 5 dieses Artikels einzureichenden Informationen. (7)   Die EZB lehnt Anträge auf Erteilung einer Zulassung ab, die nicht vollständig oder fehlerhaft sind oder nicht innerhalb der im Rahmen des Ersuchens der EZB um weitere Informationen, Klarstellung oder Vervollständigung gemäß Absatz 6 festgesetzten Frist vervollständigt werden. Die EZB lehnt Anträge auf Erteilung einer Zulassung auch in Fällen ab, in denen der Antrag und die einzureichenden Unterlagen zwar vollständig sind, aus denen aber hervorgeht, dass der Hersteller die in Artikeln 3 und 4 festgelegten Zulassungsanforderungen nicht erfüllt. Artikel 7 Erteilung der Zulassung (1)   Die EZB erteilt einem Hersteller eine Zulassung für die Ausübung der beantragten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in einer Fertigungsstätte, sofern der Hersteller nachgewiesen hat, dass er die in Artikel 3 und 4 festgelegten Zulassungsanforderungen erfüllt, oder die EZB eine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gewährt. (2)   Die Erteilung der Zulassung durch die EZB erfolgt durch Erlass einer Entscheidung, in der die juristische Person, die Fertigungsstätte und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, für welche die Zulassung erteilt wurde, angegeben werden. (3)   Der zugelassene Hersteller unterrichtet die EZB zeitnah vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der relevanten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit über den Eingang der Entscheidung zur Erteilung der Zulassung, damit die EZB während der Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit die relevanten Inspektionen durchführen kann. Artikel 8 EZB-Zulassungsregister (1)   Die EZB führt ein Zulassungsregister, das über das Extranet der EZB zu Banknoten den NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und zugelassenen Herstellern zur Verfügung gestellt wird. Das Zulassungsregister enthält Folgendes: a) Eine Liste aller Hersteller, denen eine Zulassung erteilt wurde; b) Folgende Informationen zu jedem zugelassenen Hersteller: i) Angabe zu der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für welche die Zulassung erteilt wurde; ii) Die Fertigungsstätte, innerhalb der die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird und für welche die Zulassung erteilt wurde und iii) Informationen über die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien innerhalb jeder Fertigungsstätte. (2)   Die EZB aktualisiert das Zulassungsregister regelmäßig anhand des jeweiligen Zulassungsstatus von zugelassenen Herstellern sowie anhand der Informationen, die die zugelassenen Hersteller nach Maßgabe dieses Beschlusses übermitteln. Zum Zweck der regelmäßigen Aktualisierung des Zulassungsregisters kann die EZB bei den zugelassenen Herstellern, den NZBen und den künftigen NZBen des Eurosystems weitere relevante Daten erheben, die die EZB zur Wahrung der Genauigkeit und Richtigkeit der in dem Zulassungsregister enthaltenen Informationen für erforderlich erachtet. (3)   Trifft die EZB eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17, vermerkt sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller folgende Informationen im Zulassungsregister: a) den Anwendungsbereich und die Laufzeit der vorübergehenden Außerkraftsetzung; b) alle Statusänderungen des zugelassenen Herstellers in Bezug auf: i) seinen Namen; ii) die betreffende Fertigungsstätte und iii) die von der Entscheidung betroffenen, für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten nach Maßgabe der in der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung getroffenen Feststellungen. (4)   Trifft die EZB eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18, löscht sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller und nach Maßgabe der in der Aufhebungsentscheidung getroffenen Feststellungen folgende Informationen aus dem Zulassungsregister: a) den Namen des zugelassenen Herstellers; b) die Fertigungsstätte; c) die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit und d) die Euro-Materialien oder die für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit. (5)   Zugelassene Hersteller unterrichten die EZB über unvollständige oder fehlerhafte Informationen über sich im Zulassungsregister. Stellt die EZB fest, dass solche Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind, ändert die EZB die entsprechenden Stellen im Zulassungsregister. Artikel 9 Von zugelassenen Herstellern zur Beibehaltung ihrer Zulassung zu erfüllende Anforderungen Zugelassene Hersteller müssen zur Beibehaltung ihrer Zulassung für die betreffende Fertigungsstätte die folgenden Anforderungen erfüllen: (1) Zugelassene Hersteller müssen die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln und die im Extranet der EZB zu Banknoten angegebene Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Dokumente der EZB beachten. (2) Zugelassene Hersteller müssen die EZB über etwaige Erneuerungen bzw. Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate schriftlich unterrichten und der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Erneuerung bzw. Änderung eine Kopie des betreffenden erneuerten oder geänderten Zertifikats zur Verfügung stellen. (3) Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eines der Zertifikate in Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder, soweit zutreffend, in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Zulassungsanforderungen aufgehoben wird. (4) Zugelassene Hersteller müssen jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende eines Kalenderjahres eine Erklärung eines unabhängigen Prüfers zur Verfügung stellen, in der bescheinigt wird: a) dass das in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführte unternehmensinterne Compliance-Programm eingeführt und umgesetzt wird; b) dass die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Sachverhalte bei dem zugelassenen Hersteller nicht vorliegen. (5) Hat ein zugelassener Hersteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten weder eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit — mit Ausnahme der Vernichtung, Lagerung, Analyse oder internen Bewegung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien innerhalb einer Fertigungsstätte — noch eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ausgeübt, muss er die EZB unverzüglich über das Ende dieses Zeitraums schriftlich unterrichten. (6) Zugelassene Hersteller müssen der EZB im Rahmen der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit über etwaige Mengenunstimmigkeiten bei für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die bei der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte festgestellt werden, schriftlich Bericht erstatten. (7) Ein zugelassener Hersteller unterrichtet die EZB umgehend und beantragt ihre vorherige schriftliche Zustimmung, wenn er beabsichtigt, eine der folgenden Handlungen vorzunehmen: a) Änderungen einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte in einer Weise, die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betrifft oder betreffen kann; b) Änderungen seiner Eigentümerstruktur; c) die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des zugelassenen Herstellers oder vergleichbarer Verfahren; d) die Umstrukturierung seines Geschäfts oder seiner Struktur in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen kann, für die die Zulassung erteilt wurde; e) den Einsatz von Subunternehmern oder die Mitwirkung von Dritten, einschließlich Tochterunternehmen des zugelassenen Herstellers oder mit dem Hersteller verbundener Unternehmen, bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat, unabhängig davon, ob der Einsatz oder die Mitwirkung von Dritten bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in der jeweiligen Fertigungsstätte oder an einem anderen Ort erfolgt. (8) Zugelassene Hersteller müssen den verantwortlichen NZBen unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eine der in Absatz 7 Buchstabe e aufgeführten Umstände eintritt. (9) Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn: a) der zugelassene Hersteller oder eine seiner kontrollierenden Stellen wegen einer der in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde; b) bei dem zugelassenen Hersteller oder einer seiner kontrollierenden Stellen einer der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Umstände eintritt. (10) Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn sie beabsichtigen, ein Qualifizierungsverfahren in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien bzw. auf Euro-Materialien gemäß den gesondert von der EZB festgelegten, einschlägigen Qualitätsanforderungen zu starten. Die Mitteilung enthält Informationen über das geplante Anfangs- und Enddatum des Qualifizierungsverfahrens. (11) Zugelassene Hersteller müssen die erforderlichen Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die endgültigen Fassungen sämtlicher relevanten Dokumente, die den zugelassenen Herstellern im Extranet der EZB zu Banknoten zur Verfügung stehen, innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte ordnungsgemäß verteilt werden. Artikel 10 Vorherige schriftliche Zustimmung der EZB (1)   Die EZB gewährt ihre vorherige schriftliche Zustimmung für die in Artikel 9 Absatz 7 vorzunehmenden Handlungen innerhalb einer angemessenen Frist und nur insofern, als alle einschlägigen Zulassungsanforderungen und Pflichten vom antragstellenden zugelassenen Hersteller erfüllt werden. (2)   Die EZB kann ihre vorherige schriftliche Zustimmung unter der Bedingung gewähren, dass der zugelassene Hersteller alle Einschränkungen oder Pflichten erfüllt, welche die EZB dem antragstellenden zugelassenen Hersteller auferlegt. (3)   Die EZB kann ihre vorherige schriftliche Zustimmung verweigern, wenn sie feststellt, dass die Fähigkeit des zugelassenen Herstellers, die Zulassungsanforderungen oder Pflichten zu erfüllen, durch die in Artikel 9 Absatz 7 aufgeführten Handlungen beeinträchtigt wird. Artikel 11 Inspektionen (1)   Die EZB führt Inspektionen zur Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch zugelassene Hersteller innerhalb und außerhalb des Betriebs durch. (2)   Die EZB führt Inspektionen außerhalb des Betriebs in Bezug auf alle von der EZB angeforderten Unterlagen durch, die für die Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch einen zugelassenen Hersteller relevant sind. Mit einem von der EZB an einen zugelassenen Hersteller gerichtetes Ersuchen um Unterlagen geht eine Inspektion außerhalb des Betriebs nur dann einher, wenn im Ersuchen auf eine solche Inspektion ausdrücklich verwiesen wird. (3)   Durch die EZB durchgeführte Inspektionen innerhalb des Betriebs können vorab angekündigt werden oder ohne Vorankündigung erfolgen. (4)   Bei Inspektionen innerhalb des Betriebs wird geprüft, ob ein zugelassener Hersteller die einschlägigen Zulassungsanforderungen in der Fertigungsstätte erfüllt. (5)   Die EZB leitet angekündigte Inspektionen innerhalb des Betriebs zu einem von dem zugelassenen Hersteller und ihr im Vorhinein einvernehmlich vereinbarten Termin ein. Der zugelassene Hersteller stellt sicher, dass die betreffende, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit während der Inspektion in der Fertigungsstätte ausgeübt wird. (6)   Die EZB beschließt über die Dauer der angekündigten bzw. unangekündigten Inspektion innerhalb des Betriebs, um sicherzustellen, dass die erhaltenen Informationen für die Prüfung der Erfüllung sämtlicher Zulassungsanforderungen durch den zugelassenen Hersteller ausreichen. Die EZB kann eine laufende Inspektion innerhalb des Betriebs vorläufig einstellen, damit der zugelassene Hersteller Nachweise für die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen vorlegen kann. (7)   Der zugelassene Hersteller gewährt der EZB Zugang zu allen Bereichen der Fertigungsstätte und Zugriff auf sämtliche Unterlagen, die nach Auffassung der EZB für die Inspektion relevant sind. (8)   Der zugelassene Hersteller sendet mindestens zehn Geschäftstage vor dem geplanten Anfangsdatum der Inspektion innerhalb des Betriebs oder zu dem anderweitig von der EZB festgesetzten Zeitpunkt alle für die Inspektion relevanten Unterlagen — beispielweise den ausgefüllten Inspektionsfragebogen, der im Extranet der EZB zu Banknoten abrufbar ist, sowie sonstige Unterlagen, welche die EZB dem zugelassenen Hersteller vor der Inspektion zur Verfügung stellt — an die EZB zurück. Artikel 12 Fälle der Nichterfüllung (1)   Die nachstehenden Handlungen eines zugelassenen Herstellers stellen jeweils eine Nichterfüllung dar: a) Nichterfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Zulassungsanforderungen; b) Nichtdurchführung der mit der EZB vereinbarten Verbesserungen in Bezug auf zuvor festgestellte Fälle der Nichterfüllung innerhalb der mit der EZB vereinbarten Fristen; c) Nichterfüllung der in Artikel 9 aufgeführten Pflichten; d) Verweigerung des sofortigen Zugangs der EZB zu der Fertigungsstätte oder zu Unterlagen, die nach Auffassung der EZB für die Inspektion erforderlich sind; e) Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die auf einen Verstoß des zugelassenen Herstellers gegen die Sicherheitsanforderungen zurückzuführen sind; f) Einreichung von Erklärungen, die sich als falsch oder irreführend erwiesen haben, oder von Unterlagen, die sich als gefälscht erwiesen haben, bei der EZB und gegebenenfalls bei einer NZB im Rahmen eines in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahrens; g) alle Verstöße des zugelassenen Herstellers gegen seine Pflicht zur Beachtung der Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Beschluss. (2)   Nachdem die EZB über Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen, in Artikeln 3 und 4 aufgeführten Zulassungsanforderungen oder der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen Kenntnis erlangt hat, unterrichtet sie den zugelassenen Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist. (3)   Jeder Fall der Nichterfüllung ist innerhalb der gemäß Artikel 13 Absatz 3 mit der EZB vereinbarten Frist vom zugelassenen Hersteller zu beseitigen. Artikel 13 Ergebnis der Inspektion (1)   Die EZB übermittelt dem zugelassenen Hersteller einen vorläufigen Inspektionsbericht, in dem alle Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen aufgeführt werden, die im Rahmen der Inspektion festgestellt wurden. Der Bericht ist innerhalb einer der nachstehenden Fristen zu übermitteln: a) 30 Geschäftstage nach Abschluss der betreffenden Inspektion innerhalb des Betriebs; b) 40 Geschäftstage nach Eingang der relevanten Unterlagen bei der EZB, die ihr im Rahmen einer Inspektion außerhalb des Betriebs — insbesondere bezüglich der fortlaufenden Pflichten nach Artikel 9 — vorgelegt werden. (2)   Die EZB kann im vorläufigen Inspektionsbericht Empfehlungen an den zugelassenen Hersteller aussprechen. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich um Vorschläge zur Verbesserung einer Maßnahme, die dennoch die Zulassungsanforderungen erfüllt. (3)   Innerhalb einer Frist von 15 Geschäftstagen nach Eingang des vorläufigen Inspektionsberichts hat der zugelassene Hersteller die Möglichkeit, gegenüber der EZB eine schriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Inspektion festgestellten Fällen der Nichterfüllung sowie den gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgegebenen Empfehlungen abzugeben. Der zugelassene Hersteller hat detaillierte Angaben zu den Maßnahmen zu machen, die er im Hinblick auf die Fälle der Nichterfüllung durchzuführen beabsichtigt, und Fristen für die Umsetzung dieser Maßnahmen vorzuschlagen. Die EZB bewertet die Vorschläge und setzt Fristen fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung stehen. (4)   Die EZB übermittelt dem zugelassenen Hersteller den Inspektionsbericht innerhalb von 40 Geschäftstagen nach: a) Eingang der schriftlichen Stellungnahme des zugelassenen Herstellers zum vorläufigen Inspektionsbericht sowie sonstiger relevanten Informationen, welche die EZB angefordert hat, um ihre Prüfung abzuschließen, bei der EZB oder b) dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Inspektionsbericht, sofern keine solche Stellungnahme eingegangen ist. (5)   In den Inspektionsbericht der EZB sind die Inspektionsergebnisse, die einschlägigen Inspektionsunterlagen, die Stellungnahme des zugelassenen Herstellers, eine Bewertung der Maßnahmen oder Verbesserungen, deren Umsetzung der zugelassene Hersteller beabsichtigt sowie die relevanten Umsetzungsfristen aufzunehmen. In den Inspektionsbericht ist auf Grundlage der Inspektionsergebnisse eine Beurteilung aufzunehmen, ob der zugelassene Hersteller die Zulassungsanforderungen bereits erfüllt oder ob er innerhalb der vorgeschlagenen Fristen die Erfüllung dieser Anforderungen sicherstellen kann und ob die EZB eine der in Artikeln 16 bis 18 vorgesehenen Entscheidungen treffen sollte. (6)   Innerhalb einer Frist von 15 Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 4 dieses Artikels genannten Inspektionsberichts hat der zugelassene Hersteller die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Bericht gegenüber der EZB abzugeben. (7)   Die EZB hat die vom zugelassenen Hersteller abgegebene Stellungnahme zu bewerten und die Inspektion abzuschließen, indem sie die Ergebnisse des Inspektionsberichts umsetzt und den zugelassenen Hersteller sowie gegebenenfalls alle anderen zugelassenen Hersteller unterrichtet. (8)   Folgeinspektionen zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der im Inspektionsbericht aufgeführten Maßnahmen sowie der Erfüllung aller einschlägigen Zulassungsanforderungen können gemäß Artikel 11 Absatz 1 innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt werden. (9)   Bei schweren Fällen der Nichterfüllung der Zulassungsanforderungen, die eine dringende Entscheidung der EZB erforderlich machen und aufgrund deren davon ausgegangen werden darf, dass eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17 oder eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18 angemessen ist, kann die EZB das in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Verfahren in der Weise abkürzen, dass die Frist für eine Stellungnahme des zugelassenen Herstellers zu den betreffenden schweren Fällen der Nichterfüllung höchstens fünf Geschäftstage beträgt. Die EZB hat die Dringlichkeit zu begründen. (10)   Die EZB kann die in diesem Artikel festgesetzten Fristen verlängern. Artikel 14 Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit (1)   Stellt die EZB einen schweren Fall der Nichterfüllung fest, der zu Verlust oder Diebstahl von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder zur unbefugten Veröffentlichung von Informationen über für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien führen könnte, welche die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.