Europäische Union

2013/488/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-08-14

Quellenkennung: 32013D0488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h Absatz 2 enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe von Mindeststandards geschützt werden, die zumindest den in diesem Beschluss festgelegten Mindeststandards entsprechen. (4)   Der Beschluss, EU-VS des Rates an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Rat von Fall zu Fall nach Maßgabe von Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und der Vorteile für die Union gefasst. Sind die Verschlusssachen, um deren Weitergabe ersucht wird, nicht vom Rat herausgegeben worden, so holt das Generalsekretariat des Rates zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe der Verschlusssachen ein. Kann der Herausgeber nicht ermittelt werden, so trifft der Rat an seiner Stelle die Entscheidung. (5)   Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen, die Drittstaaten oder internationale Organisationen zum Schutz bereitgestellter oder ausgetauschter EU-VS getroffen haben, werden Bewertungsbesuche durchgeführt. (6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang VI enthalten. Artikel 14 Verletzungen der Sicherheit und Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte (1)   Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften zuwiderläuft. (2)   Eine Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte liegt vor, wenn EU-VS infolge einer Verletzung der Sicherheit ganz oder teilweise an unbefugte Personen weitergegeben wurden. (3)   Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der zuständigen Sicherheitsbehörde unverzüglich gemeldet. (4)   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass EU-VS Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, trifft die Nationale Sicherheitsbehörde oder sonstige zuständige Behörde nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um a)  den Herausgeber zu verständigen; b)  sicherzustellen, dass der Fall zur Aufklärung des Sachverhalts von Personal untersucht wird, das von der Verletzung nicht unmittelbar betroffen ist; c)  den potenziellen Schaden für die Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten einzuschätzen; d)  die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit ein solcher Vorfall sich nicht wiederholt, und e)  die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (5)   Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte oder deren Verlust verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder rechtliche Schritte unternommen werden. Artikel 15 Verantwortung für die Durchführung (1)   Der Rat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die insgesamt übereinstimmende Anwendung dieses Beschlusses sicherzustellen. (2)   Der Generalsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS oder anderen Verschlusssachen in den vom Rat genutzten Räumlichkeiten und im Generalsekretariat des Rates von den Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates, von zum Generalsekretariat des Rates abgeordnetem Personal und von Vertragspartnern des Generalsekretariats des Rates angewandt werden. (3)   Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS von dem folgenden Personenkreis eingehalten wird: a)  dem Personal der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union sowie den nationalen Delegierten, die an Tagungen des Rates oder Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen bzw. in sonstige Tätigkeiten des Rates einbezogen sind; b)  sonstigem Personal in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des zu diesen Verwaltungen abgeordneten Personals, unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Dienst tut; c)  sonstigen Personen, die in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Aufgaben förmlich zum Zugang zu EU-VS ermächtigt worden sind, und d)  Vertragspartnern der Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten tätig sind. Artikel 16 Organisation der Sicherheit im Rat (1)   Im Rahmen seiner Funktion bei der Gewährleistung der insgesamt übereinstimmenden Anwendung dieses Beschlusses billigt der Rat a)  Abkommen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a; b)  Beschlüsse zur Genehmigung oder Zustimmung zu der Weitergabe von vom Rat herausgegebenen oder in seinem Besitz befindlichen EU-VS an Drittstaaten und internationale Organisationen im Einklang mit dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers; c)  ein jährliches Programm für Bewertungsbesuche, das vom Sicherheitsausschuss empfohlen wird, für Besuche zur Bewertung von Dienststellen und Räumlichkeiten der Mitgliedstaaten und von Einrichtungen, Agenturen und Stellen der EU, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, und für Bewertungsbesuche in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen zur Überprüfung der Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS durchgeführten Maßnahmen und d)  Sicherheitskonzepte gemäß Artikel 6 Absatz 1. (2)   Der Generalsekretär ist die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates. In dieser Funktion a)  führt er das Sicherheitskonzept des Rates durch und überprüft es fortlaufend; b)  stimmt er sich mit den Nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten zu allen Sicherheitsfragen ab, die den Schutz von Verschlusssachen betreffen, die für die Tätigkeiten des Rates relevant sind; c)  erteilt er Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates sowie abgeordneten nationalen Experten die Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen; d)  ordnet er gegebenenfalls eine Untersuchung an, wenn feststeht oder vermutet wird, dass im Besitz des Rates befindliche oder vom Rat herausgegebene Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, und ersucht die einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen; e)  führt er regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des Generalsekretariats des Rates getroffen wurden; f)  führt er regelmäßige Besuche zur Bewertung der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von EU-VS in Einrichtungen, Agenturen und Stellen der Union, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, getroffen wurden; g)  führt er gemeinsam und im Einvernehmen mit den betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörden regelmäßige Bewertungen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von EU-VS in Dienststellen und Räumlichkeiten der Mitgliedstaaten getroffen wurden; h)  sorgt er dafür, dass Sicherheitsmaßnahmen bei Bedarf mit den für den Schutz von Verschlusssachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen — auch hinsichtlich der Art der Bedrohungen der Sicherheit von EU-VS und entsprechender Schutzmaßnahmen — abgestimmt werden, und i)  schließt er die Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b. Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates steht dem Generalsekretär bei diesen Aufgaben unterstützend zur Verfügung. (3)   Zur Durchführung von Artikel 15 Absatz 3 sollten die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren: a)  Sie benennen eine Nationale Sicherheitsbehörde, wie in Anlage C aufgeführt, die für die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von EU-VS zuständig ist, damit i)  EU-VS, die sich im Besitz einer öffentlichen oder privaten Stelle oder Einrichtung ihres Landes im In- oder Ausland befinden, gemäß diesem Beschluss geschützt werden; ii)  die Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von EU-VS regelmäßig überprüft oder bewertet werden; iii)  alle in einer nationalen Verwaltung oder von einem Auftragnehmer beschäftigten Personen, denen Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen gewährt werden kann, einer ordnungsgemäßen Sicherheitsüberprüfung unterzogen oder auf anderer Grundlage nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihres Aufgabenbereichs ordnungsgemäß ermächtigt worden sind; iv)  die Sicherheitsprogramme erstellt werden, die erforderlich sind, um das Risiko einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte oder eines Verlusts von EU-VS so gering wie möglich zu halten; v)  Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-VS mit anderen auf nationaler Ebene zuständigen Stellen koordiniert werden, einschließlich jener, die in diesem Beschluss genannt werden, und vi)  Ersuchen um geeignete Sicherheitsüberprüfung nachgekommen wird, die insbesondere von Einrichtungen, Agenturen und Stellen, bei Operationen der Union, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen bzw. eingeleitet wurden, sowie von EU-Sonderbeauftragten und ihrem Personal, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, gestellt werden. b)  Sie gewährleisten, dass ihre zuständigen Stellen ihre Regierung und — über diese — den Rat über die Art der Bedrohungen der Sicherheit von EU-VS und entsprechende Schutzmaßnahmen informieren und beraten. Artikel 17 Sicherheitsausschuss (1)   Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt. Er prüft und bewertet Sicherheitsfragen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, und legt dem Rat gegebenenfalls Empfehlungen vor. (2)   Der Sicherheitsausschuss setzt sich aus Vertretern der Nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen; ein Vertreter der Kommission und des EAD nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Generalsekretär oder eine von ihm beauftragte Person. Der Sicherheitsausschuss tritt gemäß dem vom Rat erteilten Mandat oder auf Antrag des Generalsekretärs oder einer Nationalen Sicherheitsbehörde zusammen. Vertreter von Einrichtungen, Agenturen und Stellen der Union, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, können zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen. (3)   Der Sicherheitsausschuss organisiert seine Tätigkeit so, dass er Empfehlungen zu speziellen Sicherheitsfragen geben kann. Er setzt eine Fachuntergruppe für Fragen der Informationssicherung und bei Bedarf weitere Fachuntergruppen ein. Er legt das Mandat für diese Fachuntergruppen fest und erhält von diesen Berichte über ihre Tätigkeit, die gegebenenfalls Empfehlungen an den Rat enthalten. Artikel 18 Ersetzung des bisherigen Beschlusses (1)   Der Beschluss 2011/292/EU des Rates ( 1 ) wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben und ersetzt. (2)   Alle gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates ( 2 ) und dem Beschluss 2011/292/EU eingestuften EU-VS werden weiter gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses geschützt. Artikel 19 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHÄNGE ANHANG I Personeller Geheimschutz ANHANG II Materieller Geheimschutz ANHANG III Verwaltung von Verschlusssachen ANHANG IV Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden ANHANG V Geheimschutz in der Wirtschaft ANHANG VI Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ANHANG I PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7. Er legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann, sowie die hierzu anzuwendenden Untersuchungs- und Verwaltungsverfahren. II.   GEWÄHRUNG DES ZUGANGS ZU EU-VS 2. Einer Person darf der Zugang zu Verschlusssachen nur gewährt werden, wenn a)  festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss; b)  sie über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen anerkannt hat und c)  bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher —  sie über eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügt oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß befugt ist oder —  ihr im Falle von Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats sowie abgeordneten nationalen Experten die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS durch die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates gemäß den Nummern 16 bis 25 bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt wurde. 3. Jeder Mitgliedstaat und das Generalsekretariat des Rates bestimmen innerhalb ihrer Strukturen die Dienstposten, für die ein Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen und somit eine Verschlusssachenermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad erforderlich ist. III.   ANFORDERUNGEN AN DIE SICHERHEITSERMÄCHTIGUNG 4. Die Nationalen Sicherheitsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden sind nach Erhalt eines entsprechenden Ersuchens dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Personen, die Staatsangehörige des betreffenden Staates sind und Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Die Überprüfungsstandards müssen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Ausstellung einer Sicherheitsermächtigung oder auf die Feststellung, dass die Person eine Genehmigung für den Zugang zu EU-VS erhalten kann, entsprechen. 5. Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, so ersuchen die zuständigen nationalen Behörden die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften um Unterstützung. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. 6. Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, können die Nationalen Sicherheitsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden Überprüfungen von Personen anderer Staatsangehörigkeit durchführen, die Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen. Die Überprüfungsstandards müssen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen. Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung 7. Die Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit einer Person zum Zwecke der Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung im Hinblick auf den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen wird mit Hilfe einer Sicherheitsüberprüfung bestimmt. Ausgehend von den Ergebnissen der Sicherheitsüberprüfung nimmt die zuständige nationale Behörde eine Gesamtbewertung vor. Zu den Hauptkriterien, die zu diesem Zweck verwendet werden, gehört — soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist — eine Prüfung der Frage, ob die Person a)  Handlungen begangen oder zu begehen versucht hat, die mit Spionage, Terrorismus, Sabotage, Landesverrat oder Staatsgefährdung im Zusammenhang stehen, sich mit anderen Personen zur Begehung von derartigen Handlungen verabredet hat bzw. einer anderen Person bei der Begehung von derartigen Handlungen Beihilfe geleistet hat; b)  mit Spionen, Terroristen, Saboteuren oder mutmaßlichen Spionen, Terroristen oder Saboteuren oder mit Vertretern von Organisationen oder von ausländischen Staaten, einschließlich von ausländischen Nachrichtendiensten, die eine Bedrohung für die Sicherheit der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen, in Verbindung steht oder gestanden hat, es sei denn, diese Verbindung war im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit der betreffenden Person gestattet; c)  Mitglied einer Organisation ist oder gewesen ist, die auf gewalttätige, subversive oder andere ungesetzliche Art und Weise unter anderem den Umsturz der Regierung eines Mitgliedstaats oder die Veränderung der verfassungsmäßigen Ordnung eines Mitgliedstaats bzw. seiner Regierungsform oder -politik anstrebt; d)  eine Organisation nach Buchstabe c unterstützt oder unterstützt hat oder in enger Verbindung mit Mitgliedern von derartigen Organisationen steht oder gestanden hat; e)  wichtige Informationen — insbesondere sicherheitsrelevante Informationen — wissentlich zurückgehalten, falsch wiedergegeben oder verfälscht hat oder beim Ausfüllen eines Sicherheitsfragebogens oder während einer Sicherheitsbefragung wissentlich Falschangaben gemacht hat; f)  wegen einer Straftat oder Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde; g)  alkoholabhängig ist oder gewesen ist, illegale Drogen konsumiert oder konsumiert hat und/oder legale Drogen missbraucht oder missbraucht hat; h)  Verhaltensweisen an den Tag legt oder gelegt hat, die sie anfällig für Erpressung oder eine andere Form von Druck machen könnten; i)  sich durch Handlungen oder Äußerungen als unehrlich, unloyal, unzuverlässig oder nicht vertrauenswürdig erwiesen hat; j)  in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder in unzulässiger Weise mit Kommunikations- und Informationssystemen umgegangen ist oder dies versucht hat und k)  unter Druck gesetzt werden könnte (z. B. aufgrund des Besitzes einer oder mehrerer Staatsangehörigkeiten von Nicht-EU-Ländern oder aufgrund von Verwandten oder nahestehenden Personen, die anfällig für Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste, terroristischer Gruppen oder anderer subversiver Organisationen oder Personen sein könnten, deren Ziele eine Bedrohung der Sicherheitsinteressen der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen können). 8. Bei der Sicherheitsüberprüfung können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch die Vermögensverhältnisse und der Gesundheitszustand einer Person als relevant angesehen werden. 9. Bei der Sicherheitsüberprüfung können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch das Verhalten und die Lebensumstände des Ehegatten, Lebenspartners oder eines anderen engen Familienmitglieds als relevant angesehen werden. Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS Erstmalige Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung 10. Die erstmalige Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ erfolgt aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung, die sich mindestens auf die letzten fünf Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung erstreckt und Folgendes umfasst: a)  das Ausfüllen eines nationalen Sicherheitsfragebogens für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person unter Umständen Zugang haben muss; dieser Fragebogen wird nach dem Ausfüllen an die zuständige Sicherheitsbehörde gesandt; b)  die Überprüfung der Identität/der Staatsbürgerschaft/der Staatsangehörigkeit — Geburtsdatum und -ort der Person werden geprüft und ihre Identität wird kontrolliert. Außerdem wird ihre frühere und derzeitige Staatsbürgerschaft und/oder Staatsangehörigkeit festgestellt; dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob die betreffende Person von ausländischer Seite leicht unter Druck gesetzt werden kann — z. B. aufgrund eines früheren Wohnsitzes oder früherer Verbindungen —, und c)  die Einholung von Auskünften aus nationalen und lokalen Registern — aus nationalen Sicherheits- und zentralen Strafregistern, sofern solche vorhanden sind, und/oder aus anderen vergleichbaren staatlichen und polizeilichen Registern werden Auskünfte eingeholt. Ferner werden Auskünfte aus den Registern der Strafverfolgungsbehörden mit Zuständigkeit für den Ort eingeholt, an dem die Person ihren Wohnsitz gehabt hat oder einer Beschäftigung nachgegangen ist. 11. Die erstmalige Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung, die sich mindestens auf die letzten zehn Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung erstreckt. Werden Befragungen nach Buchstabe e durchgeführt, so erstreckt sich die Überprüfung mindestens auf die letzten sieben Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung. Zusätzlich zu den Kriterien nach Nummer 7 wird vor Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, eine Überprüfung in Bezug auf die nachstehenden Aspekte vorgenommen; sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies erfordern, können diese Aspekte auch vor Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ überprüft werden: a)  Vermögensverhältnisse — es werden Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Person eingeholt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.