Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1450 des Rates vom 26. Juni 2026 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1450 29.6.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1450 DES RATES vom 26. Juni 2026 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der festgehalten ist, dass Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Bekämpfung von Terrorismus leisten können, da durch sie das Risiko sinkt, dass nichtstaatliche Akteure Zugang zu Massenvernichtungswaffen und radioaktivem Material sowie entsprechenden Trägermitteln erhalten. Kapitel III der Strategie enthält eine Liste von Maßnahmen, die sowohl in der Union als auch in Drittländern zur Bekämpfung einer Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergriffen werden müssen. (2) Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie sich insbesondere für die Universalisierung und — falls notwendig — für eine Stärkung der zentralen Verträge, Abkommen und Überprüfungsbestimmungen zu Abrüstung und Nichtverbreitung einsetzt sowie Finanzmittel für die Unterstützung spezifischer Projekte bereitstellt, die von multilateralen Einrichtungen wie dem Büro der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und dem Büro der VN für Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNOCT“) durchgeführt werden. (3) Am 13. April 2005 hat die Generalversammlung der VN das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen angenommen, das am 14. September 2005 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. (4) Der VN-Generalsekretär hat in seiner am 24. Mai 2018 lancierten Abrüstungsagenda mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft sichern“ festgehalten, dass nukleare Bedrohungen nicht hinnehmbar sind, und dass diese zunehmen. (5) Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen. (6) Am 7. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/919 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 und zur Verlängerung dessen Durchführung bis zum 30. November 2022 angesichts der anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, angenommen. (7) Am 8. November 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2185 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 und zur weiteren Verlängerung dessen Durchführung bis zum 30. Juni 2023 angesichts der andauernden Verzögerung bei der Umsetzung von Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angenommen. (8) Der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 nimmt Bezug auf die gegenwärtige Gefahr der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln und bringt das Ziel der Union zum Ausdruck, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. Daneben erwähnt er die transnationale Bedrohung durch Terrorismus als eine fortlaufende Herausforderung sowie die Bereitschaft der Union, ihre Reaktion darauf zu verstärken, um Terrorismus besser zu verhindern und zu bekämpfen. (9) Am 19. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1187 (4) angenommen. (10) Die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2023/1187 endet am 30. Juni 2026. Der Rat sollte daher den vorliegenden Beschluss annehmen, um die Strategie, die Globale Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und den Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung weiter umzusetzen. (11) Die technische Umsetzung des vorliegenden Beschlusses sollte dem UNODC und dem Zentrum der VN zur Terrorismusbekämpfung des UNOCT übertragen werden. (12) Der vorliegende Beschluss sollte gemäß dem zwischen der Europäischen Kommission und den VN geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den VN verwaltet werden, umgesetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „ICSANT“) weiter durch eine operative Maßnahme (im Folgenden „Maßnahme“). (2)   Die Ziele der Maßnahme sind die Folgenden: a) die Erhöhung der Zahl der Staaten, die Verfahren einleiten, um dem ICSANT beizutreten, sowie die Schärfung des Bewusstseins und die Vertiefung des Wissens über ICSANT bei den Begünstigten, wie beispielsweise nationalen politischen Entscheidungsträgern, und in internationalen Foren; b) die Verbesserung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT von Bedeutung ist; c) die Stärkung von Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich Terroristen, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen oder verwenden, ausgehenden Bedrohung; d) die Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material; e) die Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller und praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des ICSANT. (3)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der Maßnahme erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und dem Büro der VN für Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNOCT“). (3)   Das UNODC und das UNOCT nehmen die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Maßnahme beträgt 2 000 000,02 EUR (im Folgenden „Ausgaben“). (2)   Die Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben. Hierfür schließt sie Beitragsvereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT. In diesen Beitragsvereinbarungen wird festgehalten, dass das UNODC und das UNOCT zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßig von dem UNODC und dem UNOCT ausgearbeiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der Maßnahme zur Verfügung. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. DAMIANOS (1)  Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1939/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2021/919 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 201 vom 8.6.2021, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/919/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2022/2185 des Rates vom 8. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2185/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2023/1187 des Rates vom 19. Juni 2023 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1187/oj). ANHANG PROJEKTDOKUMENT Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen Hintergrund Die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „ICSANT“) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2005 war ein wichtiger Meilenstein bei der Stärkung des internationalen Rechtsrahmens für die nukleare Sicherung. Im März 2026 hat das ICSANT 127 Vertragsparteien. Das ICSANT ist eines von 19 internationalen Rechtsinstrumenten zur Bekämpfung des Terrorismus. Für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ist es von entscheidender Bedeutung, terroristisches oder sonstiges kriminelles Verhalten im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material wirksam zu verhüten und zu bekämpfen. Eine Vertragspartei zu werden, ist nur der erste notwendige Schritt – eine wirksame (legislative und technische) Umsetzung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Das ICSANT erfordert den Erlass nationaler Durchführungsvorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass alle im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen angemessen umgesetzt werden. Dadurch werden eine umfassende rechtliche Abdeckung in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Nuklearmaterial oder anderem radioaktivem Material – einschließlich terroristischer Handlungen – sowie Mechanismen zur Vorbeugung gegen solche Handlungen, zu ihrer Aufdeckung und zur Reaktion darauf bereitgestellt. Das Übereinkommen ist von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der internationalen Architektur der nuklearen Sicherung. Das Ziel, universelle Anwendung zu erreichen, erfordert kontinuierliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass es keine sicheren Zufluchtsorte für mutmaßliche Täter gibt. In diesem Zusammenhang stellen das erste und das zweite Projekt zur Unterstützung der Universalisierung und der wirksamen Umsetzung des ICSANT (Januar 2019 bis Juni 2023 bzw. Juli 2023 bis Juni 2026) eine wichtige multilaterale Sicherheitspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen dar, die dazu dient, der Bedrohung durch Nuklearterrorismus und andere kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material zu begegnen. Die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten nichtstaatlicher Akteure im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material erfordert einen soliden nationalen Rechtsrahmen, für den das ICSANT eine wesentliche Grundlage bildet. Seine Universalisierung und wirksame Umsetzung haben für die internationale Gemeinschaft nach wie vor hohe Priorität. Projektbegründung Zwanzig Jahre nach seiner Annahme ist das ICSANT nicht nur für Staaten, die über Kernmaterial verfügen oder Nuklearprogramme durchführen, sondern auch für alle anderen Länder nach wie vor von großer Bedeutung, da das Übereinkommen ein breites Spektrum radioaktiver Stoffe abdeckt, die üblicherweise in Medizin, Industrie, Landwirtschaft und Forschung verwendet werden. Durch diesen breiten Anwendungsbereich wird deutlich, dass kein Staat vor den Risiken gefeit ist, die mit dem potenziellen Missbrauch solcher Materialien verbunden sind. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, die Universalisierung des ICSANT weiterhin zu fördern und zu unterstützen und einen starken Schwerpunkt auf seine wirksame Umsetzung zu legen. Der Nachweis der konkreten Vorteile eines Beitritts zum Übereinkommen und seiner wirksamen Umsetzung ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der weltweiten nuklearen Sicherheit. In diesem Zusammenhang werden die Europäische Union und die Vereinten Nationen einmal mehr als Partner an einem neuen Projekt zur Unterstützung der Universalisierung und wirksamen Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen arbeiten, mit dem die gemeinsamen Anstrengungen zur Bewältigung der anhaltenden und sich wandelnden Bedrohungen durch nukleares oder anderes radioaktives Material weiter verstärkt werden. Projektziel Mit dem Projekt wird die Universalisierung und eine umfassendere und wirksamere Umsetzung des ICSANT durch stärkere und kohärente nationale Rechtsrahmen und einen robusten Kapazitätsaufbau gefördert. Projektlaufzeit 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2029 (36 Monate) Geografischer Anwendungsbereich des Projekts Global, regional, national Projektkonzept Dieses Projekt wird von der Unterabteilung Terrorismusverhütung (TPB) des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) über sein CBRN-Programm zur Verhütung des Terrorismus und vom Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung (UNOCT) über das Globale Programm zur Bekämpfung des Gebrauchs von Waffen zu terroristischen Zwecken (Global Programme on Countering Terrorist Use of Weapons) des Zentrums der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung (UNCCT) und in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Außenstellen sowie, sofern angezeigt, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt. Dies umfasst, unter anderem, die Delegationen der Europäischen Union, die Exzellenzzentren der Europäischen Union zur Eindämmung von CBRN-Risiken (EU CBRN CoE), die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), das Interregionale Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI), das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) und die Expertengruppe des mit der Resolution 1540 (2004) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Das Projekt wird in zwei Komponenten unterteilt, die jeweils vom UNODC bzw. vom UNOCT/UNCCT entsprechend ihren jeweiligen Mandaten und Fachkenntnissen durchzuführen sind. Dies wird zur Folge haben, dass einige Teilergebnisse und Tätigkeiten vom UNODC erbracht bzw. durchgeführt werden, während dies bei anderen vom UNOCT/UNCCT vorgenommen wird. In einigen Fällen werden beide Einrichtungen beteiligt sein. Das Projekt wird auf den Tätigkeiten und Instrumenten aufbauen, die entsprechend dem Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 und dem Beschluss (GASP) 2023/1187 des Rates vom 19. Juni 2023 vorgenommen bzw. entwickelt wurden. Es wird im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung, den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus (A/RES/60/288) und anderen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen (z. B. A/RES/78/226) durchgeführt. Bestehende internationale Menschenrechtsnormen und -standards werden in das Projekt einbezogen. Das Projekt wird geschlechtersensibel durchgeführt, wobei die Geschlechterperspektive im gesamten Projekt durchgängig berücksichtigt wird. Das Projekt wird die Geschlechterperspektive fördern, die Geschlechterdimension in seine Methodik einbeziehen und soweit möglich die Chancengleichheit für weibliche und männliche Bedienstete gewährleisten, damit sie an allen Projektveranstaltungen teilnehmen können, wobei die Vorteile der Einbeziehung weiblicher Beamter in die nationalen Institutionen hervorgehoben werden. Alle Rückmeldungen aus den Vor- und Nachworkshop-Umfragen und -Tests werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt, um sicherzustellen, dass das Projekt in der Lage ist, die Sichtweise von weiblichen Bediensteten zu erfassen und darüber Bericht zu erstatten. Im Rahmen der Projektindikatoren werden nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben und gemeldet. Projektergebnisse Ergebnis 1: Erhöhung der Zahl der Staaten, die Beitrittsverfahren prüfen oder einleiten oder ICSANT-Vertragsparteien werden, und Schärfung des Bewusstseins sowie Vertiefung des Wissens über das ICSANT, einschließlich der damit verbundenen einschlägigen Menschenrechtsaspekte, bei den Begünstigten (nationale (politische) Entscheidungsträger – einschließlich der Parlamentsabgeordneten) und in internationalen Foren. Gegebenenfalls werden Komplementaritäten mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten (CPPNM, A/CPPNM, Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates) genutzt. Ergebnis 2: Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT anwendbar wäre. Ergebnis 3: Stärkung der Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatlichen Akteuren – einschließlich Terroristen –, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen und/oder verwenden, ausgehenden Bedrohung und Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit solchen Materialien; Ergebnis 4: Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens. Projektergebnisse und -tätigkeiten Ergebnis 1: Erhöhung der Zahl der Staaten, die Beitrittsverfahren prüfen oder einleiten oder ICSANT-Vertragsparteien werden, und Schärfung des Bewusstseins sowie Vertiefung des Wissens über das ICSANT, einschließlich der damit verbundenen einschlägigen Menschenrechtsaspekte, bei den Begünstigten (nationale (politische) Entscheidungsträger – einschließlich der Parlamentsabgeordneten) und in internationalen Foren. Gegebenenfalls werden Komplementaritäten mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten (CPPNM, A/CPPNM, Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates) genutzt. Teilergebnis 1.1: Die Bedeutung der Universalisierung und wirksamen Umsetzung des ICSANT durch Sichtbarmachung und Eintreten für das Übereinkommen wird gefördert. Tätigkeit 1.1.1: Veranstaltung auf hoher Ebene zum 20-jährigen Bestehen des ICSANT (UNODC) Das UNODC wird eine Veranstaltung auf hoher Ebene organisieren und durchführen, die gemeinsam mit der EU und Kanada im Jahr 2027 in Wien anlässlich des 20. Jahrestags des Inkrafttretens des ICSANT ausgerichtet wird und 1) als De-facto-Treffen der Vertragsstaaten dienen und ein unverzichtbares Forum sein wird, um die globale und nationale Umsetzung, einschließlich der Herausforderungen und bisherigen Fortschritte, und die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens sowie Menschenrechtserwägungen im Rahmen des ICSANT und Geschlechterperspektiven zu erörtern; 2) durch die Staaten, die noch nicht Vertragsparteien sind, dazu ermutigt werden, einen Beitritt in Erwägung zu ziehen; 3) durch die der Weg zur Universalisierung und wirksamen Umsetzung des ICSANT aufgezeigt wird. Tätigkeit 1.1.2: Sichtbarkeit von sowie Eintreten für und Leistung von Beiträge(n) für ICSANT-Veranstaltungen, die von anderen Organisationen ausgerichtet werden (UNODC/UNOCT) Im Rahmen ihres jeweiligen Mandats werden das UNODC und das UNOCT/UNCCT gegebenenfalls ihr Fachwissen beisteuern und das ICSANT, zusammen mit den im Rahmen dieses Projekts umgesetzten Aktivitäten, in einschlägigen internationalen Foren fördern, unter anderem bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit bzw. organisiert von — internationalen Rechtsrahmen, darunter unter anderem das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen und seine Änderung, die Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen; — internationalen Organisationen, darunter die IAEO, die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol), das UNICRI, das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR), das UNODA und das Büro der Vereinten Nationen für Rechtsangelegenheiten (OLA); — der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen; — internationalen Initiativen, darunter unter anderem die EU- Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung von CBRN-Risiken (EU CBRN CoE), die Globale G8-Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und-material, die Initiative für nukleare Bedrohungen („Nuclear Threat Initiative“) und der Globale Pakt der Vereinten Nationen zur Koordinierung der Terrorismusbekämpfung. Teilergebnis 1.2: Beitritt zum ICSANT und Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten werden gefördert und verstärkt. Tätigkeit 1.2.1: Kabinettsvermerke (UNODC) Auf der Grundlage der umfassenden Erfahrung des UNODC mit der Ausarbeitung von Kabinettsvermerken, die zu einem Beitritt zum ICSANT geführt haben bzw. diesen voranbringen, wird das UNODC ein Muster für Kabinettsvermerke ausarbeiten, das Staaten, die einen Beitritt zum ICSANT erwägen, als Referenz dienen soll. Er wird auf der Website des UNODC veröffentlicht. Das UNODC wird die ersuchenden S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.