Europäische Union

2011/452/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0452. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eis schließt folgende Elemente ein: a) den Wert von Aktiva, die im Dezember 2003 nicht übertragen wurden, wie etwa Forderungen, Cashflows und Mineralvorkommen (die Werte von Juni 2004 weichen von denen von Dezember 2003 ab, siehe Berechnung in den Erwägungsgründe 91-97); und b) die im Behre Dolbear-Bericht genannten mineralischen Ressourcen basieren auf Spekulationen und sind nicht gesichert (29) (abbaubare Mineralvorkommen oder Explorationspotenzial). Letztere sind nicht im Cashflow zur Bestimmung des Nettogegenwartswertes nach dem Ertragswertverfahren enthalten (siehe Erwägungsgrund 72), der sich nur aus nachgewiesenen und wahrscheinlichen Vorkommen unter Ausschluss aller sonstigen Ressourcen ableiten lässt. Darüber hinaus enthält die obige Bewertungsspanne auch unterschiedliche Werte für Olympias, die nach drei verschiedenen Preisbestimmungsszenarien ermittelt wurden. Die Kommission kann diese Werte nicht akzeptieren (siehe Erwägungsgründe 72-76). Schließlich wird die vorstehend angegebene Wertespanne durch unterschiedliche Preisermittlungsszenarien beeinflusst, von denen die Kommission nur eines akzeptieren kann (siehe Erwägungsgrund 72). (102) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sich der Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen zum Zeitpunkt ihrer Überschreibung auf Ellinikos Chrysos auf 25 Mio. EUR belief. (103) Die Kommission ist der Ansicht, dass sich der Wert des Vorteils, der Ellinikos Chrysos verschafft wurde, auf 14 Mio. EUR beläuft. Dies ist der Unterschied zwischen dem gesamten Marktwert (Fair Value) der Aktiva der Kassandra-Minen (25 Mio. EUR) und dem für die Veräußerung gezahlten Preis (11 Mio. EUR) ausmacht. (104) Aufgrund dieser Analyse der von Griechenland und vom Begünstigten vorgebrachten Argumente und angesichts der Berechnung des Marktwertes der veräußerten Aktiva und des Vergleichs dieses Marktwertes mit dem von Ellinikos Chrysos tatsächlich gezahlten Preises hält die Kommission das Kriterium der Verschaffung eines Vorteils für erfüllt. b.    Staatliche Mittel (105) Die griechischen Behörden und der Begünstigte bringen vor, dass Griechenland bei der Veräußerung von 2003 lediglich als Vermittler auftrat und nie Eigentümer der Minen war und ihm aus der Veräußerung von 2003 keinerlei Gewinn entstanden sei, da die 11 Mio. EUR direkt an TVX Hellas gezahlt wurden. Sie führen weiter an, dass die Verkaufstransaktion von 1995 zwischen TVX Hellas und dem vorherigen Eigentümer, einem in Liquidation befindlichen Privatunternehmen, abgewickelt wurde. (106) Die Kommission stellt fest, dass Griechenland an beiden Veräußerungen aktiv beteiligt war, die über zwei verschiedene Verträge abgewickelt wurden. Im zweiten Vertrag übernahm Griechenland die Verpflichtungen eines Verkäufers, hatte aber auch Anspruch auf die aus dem Verkauf erzielten Erlöse. Dieser Erlös wurde direkt an TVX Hellas weitergeleitet, womit der griechische Staat einer spezifischen Verpflichtung nachkam, was wiederum beweist, dass sich die Rolle Griechenlands nicht nur auf die eines Vermittlers beschränkte, sondern der eines Verkäufers entsprach. Was das Argument angeht, dass der Verkauf von 1995 zwischen TVX Hellas und einem Privatunternehmen stattfand, so ist die Kommission der Auffassung, dass dies für die Frage, ob in diesem Fall staatliche Mittel zum Einsatz kamen, nicht relevant ist, da dieses Kriterium nur für die Veräußerung von 2003 geprüft wird. (107) Somit kann die Kommission die von den griechischen Behörden und vom Begünstigten vorgebrachten Argumente nicht akzeptieren und stellt fest, dass das Kriterium der Verwendung staatlicher Mittel erfüllt ist. c.    Selektiver Charakter der Maßnahme (108) Die Kassandra-Minen wurden an Ellinikos Chrysos verkauft. Ellinikos Chrysos ist dabei aufgrund des Unterschieds zwischen dem Verkaufspreis und dem Marktwert der veräußerten Aktiva ein selektiver Vorteil erwachsen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, da sie ein bestimmtes Unternehmen begünstigt. (109) Weder Griechenland noch der Begünstigte stellte diese Feststellung in Frage. d.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (110) Ellinikos Chrysos ist in einem Wirtschaftssektor tätig, mit dessen Produkten ein reger Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Außer in Griechenland werden Zink, Kupfer, Gold und Silber in elf weiteren Mitgliedstaaten abgebaut, nämlich im Vereinigten Königreich, in Italien, Finnland, Polen, in der Slowakei, in Rumänien, Bulgarien, Spanien, Irland, Portugal und Schweden (30). Zink, Kupfer, Blei, Gold und Silber werden in allen Mitgliedstaaten gehandelt (31). Darüber hinaus verschaffte die fragliche Beihilfemaßnahme Ellinikos Chrysos einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern (siehe Erwägungsgründe 39-104). Wenn staatliche Beihilfen die Stellung eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen stärken, die Mitbewerber im Handel zwischen Mitgliedstaaten sind, sind diese anderen Unternehmen als von der Beihilfe betroffen zu betrachten. Somit ist das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt. (111) Weder Griechenland noch der Begünstigte stellte diese Feststellung in Frage. e.    Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 1 (112) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der Kassandra-Minen von 2003 an Ellinikos Chrysos eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 14 Mio. EUR, d. h. die Differenz zwischen dem 2003 gezahlten Preis von 11 Mio. EUR und dem Marktwert der Aktiva zum Zeitpunkt des Verkaufs, nämlich 25 Mio. EUR. MASSNAHME 2:   STEUERBEFREIUNGEN UND GEBÜHRENNACHLÄSSE a.    Staatliche Mittel (113) Nach Ansicht von Griechenland und des Begünstigten sind für die Nachlässe von Anwaltsgebühren keine staatlichen Mittel aufgewendet worden, da Anwälte den freien Berufen angehören und keine Staatsbediensteten sind, und die Steuern und Abgaben auf ihre Gebühren ordnungsgemäß entrichtet wurden. Nach griechischer Argumentation wurden die Gebühren auch nicht vom Staat bezahlt. Dennoch ist in Artikel 5 des Verkaufsvertrags ein Nachlass der Gebühren festgelegt. Dort ist vorgesehen, dass die Anwalts- und Notarkosten „auf 5 % der Mindestgebühren wie in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegt ermäßigt werden“. (114) Die Kommission stimmt der Argumentation zu, dass Anwälte keine Staatsbediensteten sind. Auf der anderen Seite stellt die Kommission aber fest, dass Notare sehr wohl Staatsbedienstete sind. Allerdings erhalten Notare kein Gehalt, sondern beziehen ihr Einkommen ausschließlich von ihren Kunden und nicht aus dem Staatshaushalt. (115) Die Kommission stellt außerdem fest, dass Anwaltskosten in Verkaufsverträgen von den Vertragsparteien getragen werden. Im vorliegenden Fall akzeptiert die Kommission das Vorbringen der griechischen Behörden, dass der Staat die angefallenen Gebühren nicht an Stelle des Käufers entrichtet hat. (116) Somit geht die Kommission davon aus, dass für den Nachlass der Anwalts- und Notarskosten keine staatlichen Mittel aufgewendet wurden und somit in diesem Zusammenhang keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. (117) Was die Steuerbefreiung anbelangt, so besteht der Zweck von Steuern in der Finanzierung des Staatshaushalts. Daher entgehen dem Staat bei einem Verzicht auf die Erhebung von Steuern staatliche Mittel. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Steuerbefreiung mit dem Aufwand staatlicher Mittel verbunden ist. b.    Vorteil (118) Die Kommission stellt fest, dass auf den Verkauf der Kassandra-Minen zwei Steuern fällig waren: 1) eine Steuer auf die Übertragung der Minen in Höhe von 5 % und 2) eine Steuer auf den Erwerb des Geländes von 7 % bis 9 %. (119) Ellinikos Chrysos argumentiert, dass die Erhebung einer Steuer auf den Verkauf der Minen 2003 verfrüht gewesen sei, da der Verkaufsvertrag aufgrund der Aufhebungsklausel nicht als endgültig verbindlich betrachtet werden konnte. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da nach dieser Aufhebungsklausel der Verkauf nur in Fällen für nichtig erklärt werden konnte, in denen die Parteien bestimmten Verpflichtungen zur Wahrung seiner Wirksamkeit nicht nachkommen konnten. Es handelt sich dabei um eine Standardklausel, die in den meisten Verträgen enthalten ist und die nicht bewirkt, dass diese Verträge somit nicht endgültig verbindlich sind. Außerdem wird im Vertrag selbst seine rechtliche Wirksamkeit festgelegt. In Artikel 9 des Vertrags heißt es, dass der Vertrag mit der Veröffentlichung des entsprechenden Ratifizierungsgesetzes im griechischen Staatsanzeiger wirksam wird. Im Vertrag wird in keiner Weise darauf hingewiesen, dass der Vertrag unter irgendeinem Aspekt nicht endgültig verbindlich wäre. Daher geht die Kommission davon aus, dass der Vertrag tatsächlich endgültig verbindlich war und die entsprechenden Steuern hätten erhoben werden müssen. (120) Die griechischen Behörden und der Begünstigte argumentieren, dass der Wert der Abbaubetriebe negativ war und folglich ein Anreiz für potenzielle Käufer geschaffen werden musste. In Bezug auf dieses Argument weist die Kommission darauf hin, dass der Wert der Minen zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht negativ, sondern vielmehr positiv war und sich (wie in den Erwägungsgründen 68-79 berechnet) auf 16 Mio. EUR belief. (121) Die Kommission stellt fest, dass Übertragungen von Minen nach dem griechischen Bergbaugesetz auf der Grundlage ihres Wertes mit 5 % besteuert werden und dies für „belastende“ Umsätze (συναλλαγές εξ επαχθούς αιτίας) gilt. Die griechischen Behörden bringen vor, dass „belastende“ Transaktionen durch unglückliche Umstände wie z. B. den Tod des Eigentümers ausgelöst werden, so dass die Steuern in Höhe von 5 % nur auf derartige Transaktionen zu erheben sind, nicht jedoch auf die Transaktion im vorliegenden Fall. Die Kommission kann dieser Argumentation jedoch nicht folgen, da nach ihrer Prüfung unter den betreffenden Transaktionen Umsätze zu verstehen sind, bei denen derjenige, der einen Vermögenswert erwirbt, dafür eine wie auch immer geartete Gegenleistung erbringt und bei denen generell für den Erwerb eine Art Entgelt entrichtet wird. Dies entspricht der gefestigten und allgemein akzeptierten Auslegung dieses Begriffs (32). (122) 2003 belief sich der Marktwert der Minen auf 16 Mio. EUR (wie in den Erwägungsgründen 68-79 berechnet). Folglich stellt die Kommission fest, dass auf die 2003 veräußerten Minen Steuern in Höhe von 0,8 Mio. EUR fällig gewesen wären. (123) Darüber hinaus erkennt Griechenland an, dass auf alle Verkäufe von Grundstücken eine Steuer zwischen 7 % und 9 % erhoben wird, ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um Aktiva eines Unternehmens oder um Vermögenswerte von Privaten handelt. Der Kommission wurden zu dieser Frage zwei Schreiben zugeleitet, eines vom Finanzministerium und eines vom Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (das für Bergbaufragen zuständig ist), die sich allerdings widersprechen. Die Kommission hat die griechischen Behörden auf diesen Widerspruch hingewiesen, jedoch noch kein Schreiben mit einer endgültigen Stellungnahme erhalten. Daher hält sich die Kommission an die Angaben des Finanzministeriums als das für Steuerfragen zuständige Ministerium. (124) 2003 belief sich der Marktwert der Grundstücke auf 6 Mio. EUR (wie in den Erwägungsgründen 80-90 berechnet). Demnach geht die Kommission davon aus, dass auf die 2003 veräußerten Grundstücke Steuern in Höhe von 0,54 Mio. EUR fällig gewesen wären (33). (125) Da die Übertragung der Grundstücke im Verkaufsvertrag von 2003 mit einem Steuersatz von Null belegt war, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden vorstehenden Beträge (von insgesamt 1,34 Mio. EUR) Ellinikos Chrysos einen entsprechenden Vorteil verschafften. (126) Griechenland und der Begünstigte bringen vor, die Steuerbefreiung habe sich auf 38 000 EUR belaufen, läge damit unter der De minimis-Schwelle (34) und habe dem Käufer keinen Vorteil verschafft. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da die De minimis-Schwelle, die zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2003 bei 100 000 EUR lag, unabhängig von der Art der Beihilfe oder dem verfolgten Ziel gilt. Daher kann man nicht zunächst die verschiedenen Beihilfemaßnahmen voneinander trennen, d. h. in Maßnahme 1 und 2 aufteilen, und dann nur einen Teil der Maßnahme 2, d. h. die Steuerbefreiung, zugrunde legen. Die Kommission hat im vorliegenden Fall beide Maßnahmen zusammen betrachtet und festgestellt, dass sie insgesamt Beihilfebeträge beinhalten, die über der De minimis-Schwelle von 100 000 EUR liegen. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die gewährten Beihilfen nicht die Bedingungen für die De-minimis-Regelung erfüllen. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, zu der sie in Erwägungsgrund 125 gelangte. c.    Selektiver Charakter der Maßnahmen (127) Das Kriterium der Selektivität ist in gleicher Weise wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt erfüllt. d.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (128) Das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist in gleicher Weise wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt erfüllt. e.    Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 2 (129) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in Höhe von 1,34 Mio. EUR zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt. Auf der anderen Seite ist die Kommission der Ansicht, dass der Nachlass der Anwalts- und Notarsgebühren keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. IV.b.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (130) Sofern die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Lichte der Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu prüfen. (131) Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV sehen Ausnahmen von der allgemeinen Regel vor, dass staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (132) Im Folgenden würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen im Hinblick auf diese Ausnahmebestimmungen. AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 2 AEUV (133) Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Bei den hier vorliegenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher oder zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und nicht um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 3 AEUV (134) Artikel 107 Absatz 3 AEUV enthält weitere Ausnahmen. Die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b, d und e aufgeführten Ausnahmen treffen im vorliegenden Fall eindeutig nicht zu, und die griechischen Behörden haben sich auch nicht darauf berufen. Im Folgenden würdigt die Kommission die potenzielle Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Regelungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und c. (135) Artikel 107 Absatz 3 besagt, dass „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Die Kassandra-Minen liegen in einem Gebiet, das für Hilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt. Ellinikos Chrysos könnte daher potenziell Anspruch auf Regionalbeihilfen haben. (136) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2003 geltenden Leitlinien für nationale Beihilfen mit regionaler Zielsetzung („Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998“ (35)) enthalten die Bedingungen für die Genehmigung von Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung. (137) Nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 besteht das Ziel von Regionalbeihilfen in der Förderung von Produktivinvestitionen (Erstinvestitionen) oder der Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit Investitionen. (138) Hinsichtlich der Möglichkeit, die Maßnahmen als Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu betrachten, sei darauf hingewiesen, dass man unter Arbeitsplatzschaffung nach den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung die Nettoerhöhung der Anzahl der direkt beschäftigten Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt eines vorangegangenen Zeitraums zu verstehen hat. Von der Bruttozahl der in diesem Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätze sind also gegebenenfalls während desselben Zeitraums gestrichene Arbeitsplätze abzuziehen. Außerdem ist der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Lohnkosten zu errechnen. Er darf vor allem einen bestimmten Prozentsatz der Lohnkosten, die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten. (139) Zu diesen Anforderungen bemerkt die Kommission, dass der Verkaufsvertrag nur eine vage Klausel enthielt, in der es Ellinikos Chrysos freigestellt war, neue Mitarbeiter je nach Bedarf einzustellen, und dass die vorstehend genannten Bedingungen damit nicht erfüllt sind. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Beihilfen nicht auf das Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne der Leitlinien ausgerichtet waren. (140) In den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 werden Erstinvestitionen als Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder der Aufnahme einer Produktionstätigkeit unter der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung) definiert (36). (141) Die Kommission erkennt an, dass der Erwerb von Skouries aufgrund der Definition in den Leitlinien als Erstinvestition gelten kann. Zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 gab es in Skouries keine vorhandene Infrastruktur, weshalb Investitionen in Anlagen im Hinblick auf die Erschließung des neuen Abbaubetriebs erforderlich waren (siehe Erwägungsgrund 66). (142) Im Falle von Stratoni hat die Kommission Zweifel, ob der Verkauf der Aktiva als Erstinvestition im Sinne der Leitlinien betrachtet werden kann (37). (143) Nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 kann eine Investition in Anlagen in Form des Erwerbs einer Betriebsstätte ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wäre sie nicht aufgekauft worden. (144) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Griechenland nachgewiesen hat, dass die Minen geschlossen waren oder geschlossen worden wären, wenn sie nicht von Ellinikos Chrysos aufgekauft worden wären (38). Somit könnten derartige Investitionen als Erstinvestitionen angesehen werden. (145) Die Tatsache, dass der Verkauf der Kassandra-Minen als Erstinvestition zu betrachten ist, heißt dennoch nicht, dass diese Investition nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 vereinbar ist. Zwei der in diesen Leitlinien vorgegebenen Bedingungen sind nämlich wie nachstehend in den Erwägungsgründen 146-152 aufgeführt nicht erfüllt: (146) Zunächst handelt es sich bei dem Verkauf der Kassandra-Minen um eine Ad hoc-Maßnahme. In diesem Zusammenhang sehen die Leitlinien für Regionalbeihilfen von 1998 ausdrücklich Folgendes vor: „Eine Freistellung von der in Artikel [107 Absatz 1 AEUV] festgestellten grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund der regionalen Zielsetzung einer Beihilfe nur gewährt werden, wenn zwischen den hieraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann … Eine einzelne Ad hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, können erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Sie fallen im Allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen und weichen vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik ab. Diese muss nämlich hinsichtlich der intersektoralen Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen neutral bleiben. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Beihilfen die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird“ (zweiter Absatz von Punkt 2 der Leitlinien). (147) Trotz der Tatsache, dass Griechenland zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des Prüfverfahrens aufgefordert wurde, sich zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und den Leitlinien für Regionalbeihilfen von 1998 zu äußern, muss die Kommission feststellen, dass Griechenland keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass beim Verkauf der Kassandra-Minen ein Gleichgewicht zwischen den hieraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets gewährleistet wurde. (148) Zweitens müssen Regionalbeihilfen eine Anreizwirkung entfalten, d. h. sie müssen einen echten Anreiz bieten, Investitionen zu tätigen, die ansonsten in den benachteiligten Regionen nicht zustande kämen. In diesem Sinne heißt es in den Leitlinien, dass die Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird (39). Diese Voraussetzung gilt auch für Ad hoc-Beihilfemaßnahmen (40). Griechenland hat weder nachgewiesen, dass der Begünstigte die vorstehend genannte Anforderung erfüllte, noch dass er einen Beihilfeantrag vor dem Beginn der Projektausführung gestellt hatte. (149) Darüber hinaus stellt die Kommission im Zusammenhang mit der Anreizwirkung der Beihilfe fest, dass Griechenland keine offene bedingungslose Ausschreibung für den Verkauf der Kassandra-Minen durchgeführt hat. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit einer derartigen offenen und bedingungslosen Ausschreibung hätte getestet werden können, ob es auf dem Markt an den Minen interessierte Investoren gegeben hätte. Da eine derartige Ausschreibung nicht stattfand, ist die Kommission der Ansicht, dass Griechenland nicht den Bereitschaftsgrad des Marktes zur Investition in die Kassandra-Minen getestet und folglich auch nicht überprüft hat, ob eine Beihilfe mit Anreizwirkung erforderlich war. (150) Ferner stellt die Kommission fest, dass der Erwerb der Kassandra-Minen eine Investition im Bergbausektor darstellte. Der Sektor ist sehr kapitalintensiv, so dass umfangreiche Investitionsbeträge benötigt werden, um die Geschäftstätigkeit und den Abbaubetrieb aufnehmen zu können. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Investitionskosten für die Erschließung der Minen und die Baumaßnahmen in Skouries nach dem Behre Dolbear-Bericht auf 220 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 66. Die Kommission stellt fest, dass dieser Betrag deutlich höher als der Beihilfebetrag ist, der auf 15,34 Mio. EUR beziffert wurde (siehe die kombiniert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.