Europäische Union

2011/452/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) Text von Bedeutung für den EWR

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Spanne ist auf die verschiedenen verwendeten Preisszenarios zurückzuführen (siehe Erwägungsgrund 72). Die Kommission hat von diesen drei Methoden das Ertragswertverfahren angewendet. Die Gründe dafür sind nachstehend in der Tabelle aufgeführt: Tabelle Gründe für die Anwendung des Ertragswertverfahren Ertragswert-Verfahren Vergleichswert-Verfahren Marktkapitalisierung Beim Ertragswertverfahren lassen sich auf der Grundlage der Metallpreise, die zum Zeitpunkt der Veräußerung der Minen bekannt waren, genaue Werte für jede der drei Minen ermitteln. Bei der Wertbestimmung eines Vermögenswertes im Zusammenhang mit einer Übertragung können nur Faktoren berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt dieser Übertragung maßgeblich waren. Die Grundlage für die Wertbestimmung nach dem Vergleichswertverfahren erscheint fragwürdig, da zwei verschiedene Minen nie identisch sind. Nach Behre Dolbear ist das Vergleichswertverfahren insofern umstritten, als sich jedes Mineralvorkommen — selbst des gleichen Rohstoffs — hinsichtlich seiner Mineralogie, der Abbaubedingungen, der Metallurgie sowie von Umwelt- und sozialen Aspekten und des Erzgehalts in gewisser Weise von anderen Vorkommen unterscheidet. Der Behre Dolbear-Bericht enthält auch eine Bemerkung der Vereinigung American Appraisal Associates zum Marktkapitalisierungsverfahren, wonach sich die Marktkapitalisierung als nachrangige Bewertungsmethode oder als Faustregel anbietet, die sich für die Überprüfung von Bewertungen eignet, die nach primären Methoden durchgeführt wurden. Das Ertragswertverfahren ist eine primäre Bewertungsmethode und damit das zuverlässigere Verfahren. Außerdem lässt sich im vorliegenden Fall nach dem Marktkapitalisierungsverfahren nur der Wert ermitteln, der sich aus Marktkapitalisierungen während der ersten Jahreshälfte 2004 ergeben hat. Dieser Wert kann jedoch nicht verwendet werden, weil er die Zeit nach der Veräußerung betrifft. Daher kann das Marktkapitalisierungs-Verfahren nicht einmal als nachrangige Bewertungsmethode angewendet werden. Behre Dolbear scheint dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert größere Glaubwürdigkeit beizumessen, denn in dem Bericht heißt es, „im Laufe der Jahre hat Behre Dolbear dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert besondere Bedeutung beigemessen“ (Zusammenfassung der Wertbestimmungen auf S. 43 des Behre Dolbear-Berichts). (70) Griechenland stimmt zu, dass bei Zugrundelegung des Behre Dolbear-Berichts lediglich das Ertragswertverfahren akzeptiert werden kann, da dies eine primäre, international anerkannte Bewertungsmethode darstellt, und auch dies nur in Bezug auf den Bewertungsstichtag (30. Juni 2004) und unter der Voraussetzung, dass die Abbaugenehmigungen erteilt und umfangreiche Investitionen vorgenommen werden. (71) Nach dem Ertragswertverfahren gelangt die Kommission für den Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 zu folgendem Wert der Minen (siehe Erwägungsgründe 72-79): (72) Nach dem Ertragswertverfahren wird der Marktwert (Fair Value) der Kassandra-Minen im produktionsnahen Stadium (21), das sich aus dem Betrieb der Minen ergibt, mit genau definierten Kosten und nachgewiesenen oder wahrscheinlichen Reserven an Mineralvorkommen (22) ermittelt. Im Bericht werden drei verschiedene Szenarien für die Wertbestimmung auf der Grundlage der in folgenden Zeiträumen geltenden Preise angesetzt: a) Durchschnittspreise 1993-2003; b) nur erste Hälfte 2004; c) Durchschnitt 1993-2003 plus erste Hälfte 2004 (dividiert durch 2). Die Kommission ist der Ansicht, dass sie von diesen drei Möglichkeiten nur das Szenario der Durchschnittspreise für den Zeitraum 1993-2003 berücksichtigen kann, da es auf Preisen und Kosten basiert, die zum Zeitpunkt der Veräußerung — Dezember 2003 — bekannt waren. Außerdem weisen die von Behre Dolbear verwendeten historischen Preise des Zeitraums 1993-2003 während des gesamten Betrachtungszeitraums keinen besonderen Trend auf, d. h. sie schwankten über die Jahre hinweg. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Durchschnittspreise für den Zeitraum 1993-2003 repräsentativ für die historische Entwicklung des Metallmarktes sind. Die Preise der ersten Jahreshälfte 2004 dagegen sind nicht repräsentativ für den Wert der Minen, da sie nur eine Momentaufnahme sind, in der Schwankungen unberücksichtigt bleiben. Die Einbeziehung von Preisschwankungen ist jedoch eine maßgebliche Voraussetzung, um den Einfluss von ungewöhnlichen Veränderungen oder zufälligen Ereignissen auf ein Mindestmaß beschränken und einen verlässlichen Anhaltspunkt für den Wert der Minen ermitteln zu können. (73) Griechenland und der Begünstigte argumentieren, dass Behre Dolbear den Nettogegenwartswert der produktionsnahen Kassandra-Minen mit einem negativen Wert von -2,59 Mio. USD beziffert (Seite 37 des Berichts, Tabelle 5.3), so dass der tatsächlich gezahlte Preis (11 Mio. EUR) sogar über dem Marktwert der Minen gelegen habe. (74) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die Nettogegenwartswerte der drei Minenstandorte (im produktionsnahen Stadium) für sich genommen nach dem Ertragswertverfahren wie folgt darstellen: a) Olympias: -28,79 Mio. USD, d. h. -23,7 Mio. EUR; b) Stratoni: 10,48 Mio. USD, d. h. 8,6 Mio. EUR; und c) Skouries: 15,72 Mio. USD, d. h. 12,9 Mio. EUR. Die Summe dieser drei Werte ist ein negativer Betrag von -2,59 Mio. USD. (75) Allerdings kann die Kommission das vorstehend erwähnte Argument Griechenlands und des Begünstigten nicht akzeptieren. Aus den genannten Werten geht hervor, dass der Nettogegenwartswert (im produktionsnahen Stadium) von Olympias zum Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich negativ war. Dennoch ist sie der Auffassung, dass der negative Nettogegenwartswert von Olympias bedeutet, dass die erwarteten Erträge aus dem Betrieb der Mine auf der Basis des während der vorangegangnen 11 Jahre festgestellten Preisniveaus zum Zeitpunkt der Veräußerung negativ wären. In Anbetracht des damaligen Goldpreises hätte sich jeder Eigentümer von Olympias gegen den Betrieb der Mine entschieden und versucht, Verluste weitestgehend zu vermeiden. Wie sich gezeigt hat, konnte der Käufer die Verluste durch den Verzicht auf den Betrieb der Mine auf 5,5 Mio. EUR begrenzen. Dabei handelt es sich um Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und Wartungsarbeiten, für die der Käufer aus vertraglichen Gründen aufkommen musste. Daraus allein lässt sich aber nicht folgern, dass der Wert von Olympias auf -5,5 Mio. EUR zu veranschlagen sei, denn mit dem Besitz einer Mine ist auch ein Optionswert verbunden: Der Eigentümer kann die Mine in guten Zeiten (wenn der Goldpreis hoch genug ist) in Betrieb nehmen und in schlechten Zeiten (wenn der Goldpreis zu niedrig ist) stilllegen. Demnach könnte Ellinikos Chrysos möglicherweise beschlossen haben, die Mine im Rahmen des Erwerbs der Kassandra-Minen oder im Hinblick darauf mit zu übernehmen, zu einem späteren Zeitpunkt die erforderlichen Investitionen in den Abbaubetrieb am Standort Olympias vornehmen zu können und den Abbau wieder aufzunehmen, sobald der Goldpreis (deutlich) über das Niveau angestiegen ist, das er während des vorangegangenen Zeitraums 1993-2003 aufwies, und damit wieder rentabel ist. (76) Die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwertes für diesen Optionswert ist relativ kompliziert. Zudem müsste ein solcher Wert dahingehend angepasst werden, dass der (möglicherweise hohen) Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen wird, dass für die Mine keine Abbaugenehmigung erteilt werden könnte, selbst wenn die Höhe des Goldpreises auf einen rentablen Betrieb hindeutet. Wie vorstehend erwähnt (Erwägungsgrund 12) waren die Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen für Olympias aufgrund schwerwiegender Umweltbedenken entzogen worden. Daher erscheint es angemessen, Olympias einen Optionswert zuzuordnen, der nach konservativer Schätzung bei Null liegt. Daher sollte der Nettogegenwartswert von Olympias auf -5,5 Mio. EUR veranschlagt werden. (77) Hingegen ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Einzelwerte von Stratoni und Skouries auf 21,5 Mio. EUR belaufen, d. h. die Summe der Werte, die den beiden Minen im Behre Dolbear-Bericht beigemessen werden (8,6 Mio. EUR plus 12,9 Mio. EUR, siehe Erwägungsgrund 74), denn: a. Stratoni verfügte über eine gültige Abbaugenehmigung, eine bestehende Bergbauinfrastruktur und erzielte mit seinem Betrieb einen positiven Wert (positiver Nettogegenwartswert); d. h. das Unternehmen war zum Zeitpunkt der Veräußerung betriebsfähig; b. in Bezug auf Skouries geht die Kommission davon aus, dass keine behördlichen oder wirtschaftlichen Hindernisse für die Erteilung von Abbaugenehmigungen oder den Aufbau einer Bergbauinfrastruktur und die Aufnahme des Bergbaubetriebs in Skouries bestanden; Skouries erzielte mit seinem Betrieb ebenfalls einen positiven Wert (positiver Nettogegenwartswert). (78) Griechenland und der Begünstigte machen geltend, dass der von Behre Dolbear ermittelte Wert der Minen nicht berücksichtigt werden könne, da sich dieser auf die Vermögenswerte einschließlich der Abbaugenehmigungen bezog, während Ellinikos Chrysos ausschließlich die Vermögenswerte erworben habe, während die Abbaugenehmigungen erst später vom griechischen Staat erteilt werden sollten. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da Stratoni wie vorstehend nachgewiesen zum Zeitpunkt der Veräußerung über eine gültige Abbaugenehmigung verfügte. Wie ebenfalls vorstehend nachgewiesen bestanden ferner keine behördlichen Hindernisse, auch Skouries eine Abbaugenehmigung zu erteilen. Die Kosten für die Beantragung und Erteilung einer Abbaugenehmigung für Skouries beschränkten sich auf die Gebühren für Geologen und sonstige Sachverständige für die Erstellung der für die Genehmigung benötigten Gutachten und auf die Gebühren für den vom zuständigen Ministerium verlangten Garantiebrief. Nach Auskunft der griechischen Behörden belaufen sich diese Kosten auf einen einmaligen Betrag von rund 5 000 EUR plus maximal 600 000 EUR pro Jahr. Gemessen an den Gesamtkosten für die Erschließung der Mine in Skouries und den damit verbundenen Baumaßnahmen, die sich auf 268 Mio. USD, d. h. 220 Mio. EUR belaufen (siehe Erwägungsgrund 66), erscheinen der Kommission diese Beträge gering. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die vorstehend genannten Kosten für die Ausstellung einer Abbaugenehmigung für ein Unternehmen, das in Skouries investieren wollte, kein Hindernis darstellten. Die Kommission stellt ferner fest, dass in der Berechnung des Nettogegenwartswertes der Mine im Behre Dolbear-Bericht auch „Verwaltungskosten“ enthalten sind. Folglich geht die Kommission davon aus, dass die vorgenannten Kosten (für die Beantragung und Erteilung einer Abbaugenehmigung für Skouries) im Behre Dolbear-Bericht mit berücksichtigt wurden. (79) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird der Gesamtwert der drei Minen auf 16 Mio. EUR veranschlagt (21,5 Mio. EUR — 5,5 Mio. EUR). a.b   Berechnung des Wertes des Bergbaugeländes (80) Die griechischen Behörden und der Begünstigte argumentieren, dass von Bergbauunternehmen gekauftes Land nur für den Bergbau genutzt werden könne und keinen Marktwert besitze, da nach griechischem Recht in diesen Gebieten Bergbauaktivitäten Vorrang eingeräumt werde. Daher habe die Minderung des Wertes der Abbaurechte infolge der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen auch zu einer Wertminderung des Geländes geführt. (81) In diesem Punkt ist die Kommission der Ansicht, dass das betreffende Gelände als Vermögenswert eines Bergbauunternehmens zählt und nicht als „Grundstück“ im weiteren Sinne des Begriffs, was auf die besonderen Merkmale des Bergbaus zurückzuführen ist (Verschmutzung, Störung der Umwelt usw.). Daher ist fraglich, ob derartige Vermögenswerte gesondert von den Minen vermarktet werden könnten. (82) Allerdings ist die Kommission der Ansicht, dass jedes gewerbliche Vermögen einen Wert hat, da es einen Beitrag zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens und zur Erzielung von Einkommen leistet. Die Kassandra-Minen waren ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Veräußerung in Betrieb war. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Bergbaugelände für den Abbaubetrieb genutzt werden konnte und somit einen Wert aufwies. Folglich kann die Kommission das von Griechenland und von Ellinikos Chrysos vorgebrachte Argument nicht akzeptieren. (83) Helenic Mining Watch führt an, dass zu den Vermögenswerten der Kassandra-Minen auch umfangreicher Immobilienbesitz zählt, der den Gesamtwert der Minen beträchtlich erhöht, im Behre Dolbear-Bericht aber nicht berücksichtigt wurde. (84) Die Kommission stellt jedoch fest, dass im Behre Dolbear-Bericht das Gelände gesondert von den Minen berücksichtigt wird. Nach dem Behre Dolbear-Bericht wird das Gelände als nicht-mineralisches Vermögen der Kassandra-Minen eingestuft und unabhängig vom Ertragswertverfahrensansatz mit 6 Mio. EUR bewertet (23). (85) Behre Dolbear erklärt jedoch in dem Bericht, dass dem Bergbaugelände ein Wert beigemessen wurde, der von Ellinikos Chrysos angegeben worden war, und dass man den Wert des Geländes nicht selbst bemessen habe. Daher muss die Kommission diese Wertangabe überprüfen. (86) Dazu hat die Kommission den Preis zugrunde gelegt, der im Rahmen der offenen Ausschreibung von 1995 bei der Veräußerung der Kassandra-Minen an TVX Hellas für das Land gezahlt wurde (siehe Erwägungsgrund 6). Dies ist keine Erstbewertung, sondern nur eine Nachberechnung, die der Überprüfung der Plausibilität des im Behre Dolbear-Bericht angegebenen Wertes (6 Mio. EUR) dient. (87) Die griechischen Behörden sind damit einverstanden, dass der 1995 in der offenen Ausschreibung ermittelte Wert mit berücksichtigt und unterstellt werden kann, und dass sich der Wert des Bergbaugeländes nicht verändert hat. Die Kommission stellt fest, dass dem Gelände im Rahmen der Veräußerung der Kassandra-Minen an TVX Hellas 1995 ein Wert von 1,2 Mrd. GDR beigemessen worden war. Sie weist besonders darauf hin, dass es keine brauchbaren Referenzpreise oder Preisindizes für das Gelände der Kassandra-Minen gibt. Sie gehören zu den Vermögenswerten eines Bergbauunternehmens und gelten nicht als „Grundstücke“ im weiteren Sinne des Begriffs (siehe Erwägungsgrund 81). Hätte es derartige Referenzpreise oder Preisindizes gegeben, hätte ein aktueller Referenzwert errechnet werden können. Daher hält die Kommission den Preis von 1995 im vorliegenden Fall für den besten verfügbaren Schätzwert. Die Kommission geht somit von einem Preis von 1,2 Mrd. GDR oder 3,5 Mio. EUR (unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses von 340,75 GDR/EUR, der 2001 zum Zeitpunkt des Beitritts Griechenlands zur Eurozone galt) als angemessenem Marktwert (Fair Value) für das Bergbaugelände aus. (88) Nach 1995 erwarb TVX Hellas 70 weitere Grundstücke (im Zeitraum 1997-2000, die meisten davon 1998 und 1999). Die Kommission stellt fest, dass sich der Anschaffungswert dieser 70 zusätzlichen Grundstücke laut den Finanzausweisen von TVX Hellas auf 1,1 Mio. EUR belief. Die Kommission hält diesen Anschaffungswert für marktorientiert, da er vom Markt bestimmt worden war. Addiert man die beiden vorgenannten Werte (3,5 Mio. EUR plus 1,1 Mio. EUR), so ergibt sich ein Marktwert (Fair Value) des Bergbaugeländes von insgesamt 4,6 Mio. EUR. (89) Dieser Wert von 4,6 Mio. EUR entspricht dem Nominalwert des Geländes im Jahr 2003 und basiert auf den Preisen von 1995 und 1997-2000. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Wert nach dem allgemeinen griechischen Preisindex der industriellen Produktion für den Zeitraum 1995-2003 und 1998-2003 angepasst werden muss. Dieser Preisindex der industriellen Produktion ist deshalb zugrunde zu legen, weil der Grund und Boden ein Vermögenswert eines Industrieunternehmens ist und die Anpassung die Veränderung der Preise im Industriesektor widerspiegeln muss. Diese Anpassung der Verkaufspreise von 1995 und 1997-2000 ergibt für Dezember 2003 einen Endwert von 5,9 Mio. EUR. (90) Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Wert von 5,9 Mio. EUR dem im Wertgutachten von Behre Dolbear angegebenen Wert von 6 Mio. EUR sehr nahe kommt (siehe Erwägungsgrund 84). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese weitgehende Übereinstimmung die Solidität der im Behre Dolbear übernommenen Bewertung des Bergbaugeländes durch Ellinikos Chrysos bestätigt, weshalb der Wert von 6 Mio. EUR als Marktwert (Fair Value) per Dezember 2003 gerechtfertigt erscheint. a.c   Berechnung des Wertes der Reserven an mineralischen Rohstoffen (91) Die Veräußerung von 2003 umfasste auch Vorkommen mineralischer Rohstoffe mit Goldkonzentraten (24). Die griechischen Behörden und der Begünstigte bringen vor, diese Vorkommen hätten 2003 wegen des relativ niedrigen Goldpreises und der damit verbundenen relativ hohen Kosten einen negativen Wert gehabt. (92) Die griechischen Behörden haben eine Berechnung der Gewinnschwelle vorgelegt, d. h. des Preises, ab dem der Handel mit diesen Mineralvorkommen gewinnbringend geworden wäre. Unter Berücksichtigung des Goldmineralisierungsgrads, nämlich 0,7 Unzen Gold pro Tonne, und des Goldpreises vom 12. Dezember 2003, d. h. 407 USD pro Unze, belief sich der Wert des Goldes in den Goldkonzentratsvorkommen auf 284,9 USD pro Tonne. Die griechischen Behörden legten auch Kostenberechnungen für den Handel im Bereich dieser Vorkommen vor: Verarbeitungskosten 245 USD pro Unze und 171,5 USD pro Tonne; Transportkosten 50 USD pro Tonne, Reinigungsauflagen in Höhe von 270 USD pro Tonne und Aufbereitungsgebühren von 5 USD pro Unze und 4,1 USD pro Tonne. Zusammen ergeben diese Werte einen negativen Absatzpreis von — 210,7 USD pro Tonne. (93) Die Kommission hat diese Berechnungen überprüft. Sie geht davon aus, dass aus den oben genannten Preis- und Kostengründen der Preis der Vorkommen zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht gewinnbringend war. Der Handel in mineralischen Goldvorkommen wäre vielleicht gewinnbringend, wenn sich die Transportkosten ändern würden oder deren Änderung zu erwarten wäre, doch war dies ein unwägbarer Faktor. Auch im Behre Dolbear-Bericht wird kein Wert für die mineralischen Goldvorkommen genannt. Daher stellt die Kommission fest, dass sich der Wert der Goldvorkommen nicht berechnen lässt. (94) Hellenic Mining Watch bringt vor, die goldhaltigen mineralischen Vorkommen hätten einen erheblichen Wert in Höhe von 80 Mio. EUR. Die Kommission stellt fest, dass sich dieser Wert von 80 Mio. EUR nicht anhand von Daten oder Nachweisen von Hellenic Mining Watch belegen lässt. Angesichts dieses Sachverhalts und der vorstehenden Berechnung, aus der hervorgeht, dass sich der Wert dieser Vorkommen nicht errechnen lässt, weist die Kommission das Argument von Hellenic Mining Watch zurück. (95) Die Kommission stellt fest, dass zu den im Dezember 2003 veräußerten Aktiva auch zwei Blei- und Zinklagerstätten gehörten. Im Behre Dolbear-Bericht ist eine Schätzung des Wertes der nachgewiesenen Blei- und Zinkkonzentrate vom 30. Juni 2004 enthalten (25). Diese Schätzung ist gesondert von der Berechnung des Nettogegenwartswertes der Minen zu sehen und ist kein Bestandteil der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren. Sie liefert den Nettoschmelzertrag (26) für den Eigentümer der Mine: Zunächst wird der Wert des Metallgehalts (Blei, Silber und Zink) anhand der aktuellen Preise und der verfügbaren Mengen berechnet; anschließend wird der Zahlungsplan für das Schmelzen festgelegt (die Kosten für die Aufbereitung, die der Käufer der Mineralien den Förderbetrieben in Rechnung stellt), wobei bestimmte Konditionen für die Abzugsfähigkeit dieser Kosten berücksichtigt werden (bestimmte Abschreibungssätze, Aufbereitungs- und Raffinationsgebühren und Frachtkosten); und schließlich wird der Zahlungsplan für das Schmelzen vom vorstehend genannten Wert des Metallgehalts in Abzug gebracht (27). (96) Die Kommission stellt fest, dass die vorstehend dargelegte Methode standardmäßig für die Berechnung von Zahlungen für Metalle verwendet wird. Daher wird die Kommission diese Methode bei der Bestimmung des Marktwertes der von Ellinikos Chrysos im Dezember 2003 erworbenen Mineralvorkommen zugrunde legen. Dabei geht sie von den Mengen an Mineralvorkommen und den Metallpreisen vom Dezember 2003 aus (28). Unter Anwendung der vorstehend genannten Methode auf die Mengen an Mineralvorkommen, auf die Metallpreise vom Dezember 2003 und die besonderen Konditionen des Zahlungsplans von Ellinikos Chrysos für das Schmelzen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Marktwert der Mineralvorkommen, die Ellinikos Chrysos im Dezember 2003 erworben hat, auf 3,7 Mio. USD oder 3 Mio. EUR belief (bei einem Umrechnungskurs von 1,2254 USD/EUR zum Zeitpunkt der Veräußerung der Mineralvorkommen an Ellinikos Chrysos, d. h. am 12. Dezember 2003). (97) Die Kommission weist darauf hin, dass nach Angaben des Begünstigten die im Dezember 2003 erworbenen mineralischen Blei- und Zinkvorkommen im Dezember 2004 (am 1. Dezember 2004 und am 31. Dezember 2004), d. h. nach der Erstellung des Behre Dolbear-Berichts, wieder verkauft wurden. Die Kommission geht daher davon aus, dass die besonderen Bedingungen der genannten Methode (Berechnung des Wertes der Lagerstätten im Juni 2004, siehe Erwägungsgrund 95) auch für die Berechnung des Wertes der Mineralvorkommen vom Dezember 2003 gelten, da in der Zeit von Dezember 2003 bis Juni 2004 keine Veräußerungen von Mineralien stattgefunden haben, die neue Bedingungen hätten bewirken können. a.d   Schlussfolgerungen betreffend den Vorteil (98) Die vorstehend erläuterte Berechnung ergibt einen Gesamtwert der Kassandra-Minen von 25 Mio. EUR, der sich aus der Summe des Wertes der Minen (16 Mio. EUR), des Bergbaugeländes (6 Mio. EUR) und dem Wert der Mineralvorkommen (3 Mio. EUR) zusammensetzt. (99) Dieser Gesamtwert liegt deutlich unter dem Wert, der im Behre Dolbear-Bericht als Marktwert (Fair Value) der Aktiva der Kassandra-Minen angegeben wird (500 Mio. USD oder 411 Mio. EUR, siehe Erwägungsgrund 19). Der im Behre Dolbear-Bericht genannte Wert war in der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Hinweis darauf genannt worden, dass der Verkaufspreis unter dem Marktwert der Abbaubetriebe lag. (100) Der Grund für die Abweichung vom im Behre Dolbear-Bericht angegebenen Wert (500 Mio. USD) liegt darin, dass dieser Wert aus zwei Bewertungsmethoden abgeleitet wurde, die für den vorliegenden Fall nicht geeignet sind (siehe vorstehend Tabelle 1), nämlich das Vergleichswertverfahren und das Marktkapitalisierungsverfahren, die aus folgenden Gründen nicht akzeptiert werden können: a) die Grundlage der vergleichbaren Transaktionen ist fraglich, da zwei verschiedene Minen nie identisch sind: jedes Mineralvorkommen, selbst wenn es sich um dasselbe Mineral handelt, unterscheidet sich in gewissem Maße von anderen Lagerstätten; b) die Marktkapitalisierung empfiehlt sich als eine nachrangige Bewertungsmethode oder als Faustregel und eignet sich für die Überprüfung der Bewertungen nach den primären Bewertungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren. Im vorliegenden Fall kann die Marktkapitalisierungsmethode jedoch nicht einmal als nachrangige Bewertungsmethode verwendet werden, da damit nur der Wert des Ertragswertverfahrens überprüft werden kann, der sich aus der Marktkapitalisierung während der ersten Jahreshälfte 2004 ergab, was wiederum nicht akzeptiert werden kann, da diese Informationen aus einer Zeit nach dem Zeitpunkt der Veräußerung stammen; und c) Behre Dolbear misst dem aus dem Ertragswertverfahren abgeleiteten Wert ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit bei. (101) Der Gesamtwert, zu dem die Kommission gelangt ist (25 Mio. EUR), ist also wesentlich niedriger als die Wertespanne, zu der man nach dem Ertragswertverfahren gelangt (107,2 Mio. EUR–331,1 Mio. EUR, siehe Erwägungsgrund 69). Der Grund dafür ist Folgender: dieser zuletzt genannte Pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.