Europäische Union

2011/452/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) Text von Bedeutung für den EWR

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en Beträge in den Erwägungsgründen 111 und 124). Damit liegt der vorstehend genannte Beihilfebetrag bei nur 7 % der Investitionen, die allein in einem der Abbaubetriebe erforderlich waren. Des Weiteren wurden der Kommission keinerlei Nachweise übermittelt, aus denen hervorging, dass es Ellinikos Chrysos nicht möglich gewesen wäre, die Investitionen ohne die Beihilfe zu tätigen. Ganz im Gegenteil vereinbarten Griechenland und Ellinikos Chrysos, dass das Unternehmen das Investitionskapital zur Erschließung der Minen aufbringen würde (41). Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe keine Anreizwirkung hatte und nicht erforderlich war, um Investoren zum Erwerb der Kassandra-Minen zu bewegen. (151) Schließlich hat Griechenland auch nie nachgewiesen, worin der Anreizeffekt der beanstandeten Beihilfe hätte bestehen sollen. (152) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass der Verkauf der Kassandra-Minen nicht den Anforderungen der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 entspricht, weil sie nicht als Beihilfen für Erstinvestitionen gelten können. (153) Erwogen werden könnte auch, ob die Beihilfen als Betriebsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 betrachtet werden könnten. Nach den Leitlinien sollen mit Betriebsbeihilfen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden; sie können nur in Ausnahmefällen in Regionen gewährt werden, die für die Ausnahmetatbestände in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage kommen. (154) Nach den Leitlinien „sollen mit Betriebsbeihilfen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden“ (Punkt 4.15). Laufende Ausgaben sind jedoch keine Investitionen, sondern in der Regel ständig anfallende Ausgaben, die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind. Mit der vorliegenden Beihilfe wurden jedoch keine laufenden Ausgaben in diesem Sinne finanziert, sondern eine Investition in Anlagevermögen (Erwerb von Abbaubetrieben und Gelände) sowie eine Befreiung von den Steuern, die im Zusammenhang mit der getätigten Investition fällig wurden (Grunderwerbssteuer). Daher wurden mit der beanstandeten Beihilfe keine laufenden Ausgaben finanziert. Die Kommission geht daher davon aus, dass die Beihilfe nicht der Definition von Betriebsbeihilfen im Sinne der Leitlinien entspricht. (155) Darüber hinaus können nach den Leitlinien Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gewährt werden, wenn ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hat Griechenland keinerlei Bewertung oder Berechnung der Nachteile der Region oder der Höhe der Beihilfe vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Höhe den Nachteilen angemessen ist. (156) Schließlich müssen Betriebsbeihilfen nach den Leitlinien zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. Die Kommission stellt fest, dass die Veräußerung nicht mit einer zeitlichen Befristung oder degressiven Staffelung verbunden war. Weder der im Verkaufsvertrag festgelegte Verkaufspreis noch die Steuerbefreiung war mit einer zeitlichen Befristung oder einer degressiven Staffelung versehen. (157) Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Beihilfe nach den Leitlinien nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (158) Die Kommission kommt damit zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (159) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe nach der Verordnung über die Gruppenfreistellung, wonach bestimmte Kategorien von Beihilfen in Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV (42) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, ist die Kommission der Ansicht, dass Ellinikos Chrysos nach den von den griechischen Behörden übermittelten Finanzdaten ein Großunternehmen ist, was auch in Erwägungsgrund 12 nachgewiesen wurde. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt diese Verordnung nicht für Ad hoc-Beihilfen für Großunternehmen. (160) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sollten die Mitgliedstaaten im Falle von Beihilfen für Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, den Anreizeffekt der Beihilfe anhand eines Dokuments bestätigen, in dem die Tragfähigkeit des Vorhabens oder der Tätigkeit des Beihilfeempfängers mit und ohne Gewährung der Beihilfe analysiert wird. Der Kommission wurde kein derartiger Nachweis vorgelegt. (161) Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung würde der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn ihr Erwerb nicht erfolgt wäre, als beihilfefähige Kosten gelten, wenn die Transaktion unter Marktbedingungen stattgefunden hätte. Die griechischen Behörden räumen jedoch ein, dass die Veräußerung ohne offene, bedingungslose und transparente Ausschreibung oder eine unabhängige Begutachtung des Marktwertes der Aktiva der Kassandra-Minen stattgefunden hat. Daher stellt die Kommission fest, dass der Verkauf in diesem Fall nicht zu Marktbedingungen erfolgt ist. (162) Abschließend lässt sich feststellen, dass die Beihilfe an Ellinikos Chrysos nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (163) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt es, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (164) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahmeregel gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c im vorliegenden Fall nicht zutrifft und dass Ellinikos Chrysos keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen geltend machen kann. Gemäß Punkt 7 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 für Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2003 galten (43), „kommen neugegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind“. Die Unternehmensgründung von Ellinikos Chrysos erfolgte drei Tage vor dem Erwerb der Kassandra-Minen. Darüber hinaus hängen Umstrukturierungsbeihilfen vom Vorliegen eines soliden Umstrukturierungsplans ab. Griechenland hat einen solchen Umstrukturierungsplan jedoch nicht vorgelegt. Somit lässt sich abschließend feststellen, dass die Ellinikos Chrysos gewährte Beihilfe nicht als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden kann. (165) Was schließlich Umweltbeihilfen anbelangt, war Ellinikos Chrysos verpflichtet, die geltenden Umweltstandards einzuhalten. Insbesondere war das Unternehmen zur Durchführung von Investitionen in den Umweltschutz und zur Durchführung des Bergbaubetriebs in Einklang mit den griechischen und den EU-Umweltvorschriften verpflichtet. Da diese Standards gesetzlich vorgeschrieben waren, brauchten Ellinikos Chrysos keine Beihilfen zur Einhaltung der Gesetzesvorschriften gewährt zu werden. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT (166) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beanstandete Beihilfemaßnahme nicht mit dem AEUV vereinbar ist. (167) Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass der Unterschied zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem diese an Ellinikos Chrysos veräußert wurden, eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass der Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Minen und des Geländes hätte entrichten müssen, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt. V   SCHLUSSFOLGERUNG (168) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die vorliegenden Maßnahmen als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von Ellinikos Chrysos zu betrachten sind. Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass der Unterschied zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem diese an Ellinikos Chrysos veräußert wurden, eine Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt, und dass der Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Abbaubetriebe und des Geländes hätte entrichten müssen, ebenfalls eine Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt. (169) Darüber hinaus kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beanstandeten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass der Unterschied zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem diese an Ellinikos Chrysos veräußert wurden, eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt, und dass der Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Abbaubetriebe und des Geländes hätte entrichten müssen, ebenfalls eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt. (170) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (44). Außerdem hat der Gerichtshof stets argumentiert, dass die Verpflichtung eines Staates, Beihilfen aufzuheben, die von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen wurden, zur Wiederherstellung der früheren Lage gedacht ist (45). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückgezahlt hat, denn durch diese Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (46). (171) In Anlehnung an die vorstehend genannten Urteile ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (47) des Rates festgelegt, dass „in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (172) Da die Maßnahmen im vorliegenden Fall für rechtswidrig und als eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe erachtet werden, sind die Beträge zurückzufordern, um die Lage wieder herzustellen, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Als Ausgangspunkt für die Rückforderung sollte der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, der bis zur tatsächlichen Rückzahlung auch Rückforderungszinsen zu zahlen hat. (173) Das mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Element der Maßnahme besteht aus der Summe a) des Unterschieds zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem sie an Ellinikos Chrysos verkauft wurden (14 Mio. EUR) und b) dem Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Aktiva, d. h. der Minen und des Geländes (1,34 Mio. EUR) hätte entrichten müssen. Beide Beträge ergeben einen Gesamtbetrag von 15,34 Mio. EUR. (174) Des Weiteren stellt die Kommission hinsichtlich der Rückforderung fest, dass Artikel 4 des Verkaufsvertrags zwei Aufhebungsklauseln enthielt, die besagen, dass Ellinikos Chrysos den Verkauf in folgenden Fällen wieder rückgängig machen kann: a) wenn sich der Status der Abbaugenehmigungen durch einen Verwaltungs- oder Rechtsakt der griechischen Behörden ändert; oder b) wenn der Betrieb oder die Durchführung des Investitionsplans durch eine gerichtliche Entscheidung gestoppt wird. In beiden Fällen könnte Ellinikos Chrysos die Aktiva an den griechischen Staat rückübertragen und würde den Gesamtbetrag von 11 Mio. EUR möglicherweise zuzüglich einer weiteren Vergütung erstattet bekommen. (175) Die griechischen Behörden brachten vor, dass diese beiden Bestimmungen durch einen Beschluss der Kommission über die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ausgelöst werden könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung des Vertrags und des nationalen Rechts. Sollte diese Bestimmung jedoch aktiviert werden, dürfte dies keinerlei Auswirkung auf die Verpflichtung Griechenlands haben, den in diesem Beschluss angegebenen Beihilfebetrag zurückzufordern. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe im Betrag von 15,34 Mio. EUR, die Griechenland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Wege des Verkaufs von Aktiva und Gelände unter ihrem Wert und unter Befreiung von den damit verbundenen Steuern mit dem Ziel der Erhaltung der Beschäftigung und der Umwelt und der Schaffung eines Anreizes für potenzielle Käufer der Kassandra-Minen rechtswidrig zugunsten von Ellinikos Chrysos gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 1.   Griechenland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (48) des Kommission und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (49) des Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. 4.   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 1.   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. 2.   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Griechenland gerichtet. Brüssel, den 23. Februar 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)  Entscheidung der Kommission C(2008) 7853 endg. vom 10. Dezember 2008 (ABl. C 56 vom 10.3.2009, S. 45). (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Wie in ihren Ausführungen an die Kommission definiert. (5)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (6)  Laut Veröffentlichung auf der Website der Ellaktor SA, der Muttergesellschaft der Aktor SA. (7)  Bereinigt nach dem allgemeinen griechischen Preisindex der industriellen Produktion für den Zeitraum 1995-2003. Die fragliche Veräußerung betraf (Bergbau-) Vermögenswerte, so dass die Bereinigung die Preisentwicklung im Industriesektor widerspiegeln muss. Demnach hat die Kommission dabei den Preisindex der industriellen Produktion zugrunde gelegt. (8)  Griechischer Staatsanzeiger vom 28. Januar 2004. (9)  Gesetz Nr. 1521/1950, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1587/1950, Griechischer Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 294. (10)  Griechisches Bergbaugesetz von 1973, Griechischer Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 277 vom 5.10.1973. (11)  In ihrer Entscheidung vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte die Kommission den Umrechnungskurs vom 28. September 2004 zugrunde, d. h. des Zeitpunkts, zu dem der Behre Dolbear-Bericht veröffentlicht wurde. Dabei ergab die Umrechnung des Wertes von 500 Mio. EUR einen Betrag von 408 Mio. EUR. Im Rahmen dieses Beschlusses hat sich die Kommission für die Zugrundelegung des Umrechnungskurses vom 30. Juni 2004 entschieden, weil dies der Zeitpunkt war, auf den sich der Behre Dolbear-Bericht und die darin vorgenommene Bewertung bezog. (12)  Auf Behre Dolbear wird auch in verschiedenen Wertgutachten und Studien im Bereich des Bergbaus verwiesen (die z. B. im Auftrag der Vereinten Nationen, der Citibank, der indischen Regierung und von Unternehmen wie Anglo Asian Mining Plc, Chaarat Holdings Ltd sowie Central African Mining and Exploration Company Plc in Auftrag gegeben wurden). (13)  Festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-Minimis“-Beihilfen. Diese war zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 wirksam. (14)  Siehe Erwägungsgrund 3. (15)  Siehe Erwägungsgrund 3. (16)  Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, S. 271. (17)  Abschreibung unter Verwendung der von den Steuerbehörden festgelegten Sätze. (18)  Siehe Rs. T-415/05 Griechische Republik/Europäische Kommission, Randnrn. 307-308. (19)  In der Cashflow-Analyse des Ertragswertverfahrens werden für die drei Minen folgende Zeiträume zugrunde gelegt: a) Olympias: 2004-2035; b) Stratoni: 2004-2015; c) Skouries: 2004-2034. (20)  Beim Ertragswertverfahren wird der Marktwert (Fair Value) durch Abzinsung der von dem Vermögenswert generierten kumulativen Erträge bestimmt, d. h. indem die im Zeitverlauf erzielten Erträge in den Gegenwartswert umgerechnet werden. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert (Fair Value) auf der Grundlage des aktuellen Transaktionswertes für Gold ermittelt, sofern der Marktwert (Fair Value) bestimmt werden kann. Das Marktkapitalisierungsverfahren schließlich basiert auf dem aktuellen Börsenwert von Goldunternehmen gemessen an den nachgewiesenen und wahrscheinlichen mineralischen Reserven dieser Unternehmen. (21)  In Betrieb, in Erschließung oder in der abschließenden Phase der Machbarkeitsstudie. (22)  Mineralvorkommen sind Ressourcen, deren Abbau als wirtschaftlich machbar erachtet wird. Die Vorkommen können wahrscheinlich oder nachweislich vorhanden sein. (23)  Siehe S. 42 des Behre Dolbear-Berichts, „Non-mineral assets and liabilities“. (24)  Ein Konzentrat ist der Edelmetallrückstand, der weitestgehend von taubem Gestein getrennt wurde. Der Metallrückstand dient als Rohmaterial, das zum Schmelzen, d. h. zur Metallgewinnung verwendet wird. (25)  Siehe Anhang 11, „Stratoni concentrates cash flow“. (26)  Der Nettoschmelzertrag ist der Betrag, den der Schmelzer oder die Raffinerie dem Betreiber der Mine für das mineralische Produkt bezahlt und der gewöhnlich auf einem Spotpreis oder aktuellen Preis des Minerals basiert, wobei für die Kosten für die Aufbereitung Abzüge vorgenommen werden. (27)  Der Klarheit halber stellt die Kommission fest, dass sich das Ergebnis dieser Berechnung für den Stand 30. Juni 2004 wie im Behre Dolbear-Bericht vorgelegt auf 3,5 Mio. USD oder 2,9 Mio. EUR (unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses vom 30. Juni 2004 von 1,2155 USD/EUR) beläuft. (28)  Mengen an Mineralvorkommen (wie vom Begünstigten vorgelegt): 3 050 Tonnen Blei und 2 350 Tonnen Zink. Metallpreise (Quellen: www.kitco.com und www.lme.com): 684 USD pro Tonne Blei, 5,6 USD pro Unze Silber und 973 USD pro Tonne Zink. (29)  Siehe S. 10, 16 und 20. (30)  Quelle: European Association of Mining Industries, http://www.euromines.org. (31)  Quelle: European Mineral Statistics 2004–2008, British Geological Survey, http://www.bgs.ac.uk/. (32)  Siehe z. B. Ερμηνεία και νομολογία Αστικού Κώδικα [Auslegung und Rechtsprechung im Bereich Zivilrecht], Vasilios Vathrakokilis, Richter am Obersten Gerichtshof, Band. 2, 2003, S. 636. (33)  Berechung unter Anwendung des Steuersatzes von 7 %–9 %: 15 000 EUR × 0,07 + 5 990 000 EUR × 0,09 = 1 050 EUR + 539 100 EUR = 540 150 EUR. (34)  Siehe Fußnote 13. (35)   ABl. C 74, 10.3.1998, S. 9. (36)  Punkt 4.4. der Leitlinien. (37)  Für Stratoni lag eine gültige Abbaugenehmigung vor. Außerdem war die Bergbauinfrastruktur vorhanden. Stratoni war zum Zeitpunkt des Verkaufs betriebsfähig (siehe Erwägungsgrund 77 Absatz a). Somit scheint der Verkauf von Stratoni nicht mit der Einrichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder der Aufnahme einer Produktionstätigkeit unter der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte verbunden gewesen zu sein. (38)  Zugegebenermaßen hätte der Staat als Eigentümer diese Minen nicht selbst wirtschaftlich betrieben. Daher könnte man den Kauf der Minen durch Ellinikos Chrysos als unabdingbare Voraussetzung betrachten, um zu verhindern, dass diese Vermögenswerte ganz aus der betreffenden Förderregion verschwinden. (39)  Punkt 4.2 der Leitlinien. (40)  Siehe Rechtssache T-162/06 Kronoply, Kommission, Slg. 2009, II-1, Randnrn. 80 und 81. In diesem Urteil stellt das Gericht erster Instanz nicht fest, ob die betreffende Beihilfe eine Anreizwirkung entfaltet, sondern stellt klar, dass die Anreizwirkung eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit dem Binnenmarkt ist, und dass Punkt 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen von 1998 „auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf abstellt und somit eine Prüfung der zeitlichen Abfolge verlangt, die bei der Beurteilung der Anreizwirkung völlig angemessen ist“. Was eine negative Entscheidung aufgrund einer mangelnden Anreizwirkung von Beihilfen für Auslandsdirektinvestitionen von Großunternehmen anbelangt, siehe auch die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über einen Vorschlag Österreichs zur Gewährung einer Beihilfe an die LiftgmbH (C(1998) 3212). (41)  Wie in Artikel 3 Absatz 2 bis 5 des Verkaufsvertrags von 2003 festgelegt sollte Ellinikos Chrysos innerhalb von 24 Monaten nach der Veröffentlichung des entsprechenden Gesetzes zur Ratifizierung des Verkaufsvertrags einen Investitionsplan aufstellen, ihn für die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen vorlegen und den genehmigten Plan innerhalb der verwaltungsre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.