Europäische Union

2011/452/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0452. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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somit für Ellinikos Chrysos mit keinem Vorteil verbunden. III.b.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (32) Der Kommission wurde auch eine Stellungnahme der Gesellschaft Helenic Mining Watch zugeleitet (14). Helenic Mining Watch führt an, dass zu den Vermögenswerten der Kassandra-Minen auch umfangreicher Immobilienbesitz zählt, der den Gesamtwert der Minen beträchtlich erhöht, im Behre Dolbear-Bericht aber nicht berücksichtigt wurde. Ferner weist Helenic Mining Watch die Begründung zurück, die Minen seien zur Sicherung von Arbeitsplätzen unter Nichteinhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Verfahren übertragen worden, und weist darauf hin, dass der Verkaufsvertrag keinerlei Auflagen enthalten habe, wonach Ellinikos Chrysos zur Einstellung einer bestimmten Zahl oder Mindestanzahl von Arbeitskräften verpflichtet gewesen wäre. (33) Desgleichen verwirft Helenic Mining Watch die ökologischen Gründe, die für die Übertragung der Minen unter Nichteinhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Verfahren angeführt wurden, und weist darauf hin, dass Artikel 1 des Verkaufsvertrags Ellinikos Chrysos für den Fall von jeglicher Haftung für Umweltschäden entbindet, dass ein solcher Schaden oder die Ursache eines solchen Schadens vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Ratifizierung des Kaufvertrags eintritt. Schließlich bringt Helenic Mining Watch vor, dass zu den Aktiva der Minen auch goldhaltige mineralische Vorkommen von erheblichem Wert (rund 80 Mio. EUR) gehörten, die in dem Kaufvertrag mit Ellinikos Chrysos nicht erwähnt wurden. (34) Auf die Stellungnahme von Helenic Mining Watch reagiert Griechenland mit der Wiederholung seiner Aussage, dass Ellinikos Chrysos keine staatlichen Beihilfen erhalten habe. Insbesondere machen die griechischen Behörden geltend, dass der griechische Staat weder als Eigentümer noch als Verkäufer der Minen, sondern lediglich als Vermittler in einer Transaktion zwischen zwei privatwirtschaftlichen Parteien aufgetreten sei. Außerdem bezeichnet Griechenland die Aussagen von Helenic Mining Watch als vage, unrichtig und widersprüchlich. Schließlich führen die griechischen Behörden an, Helenic Mining Watch strebe die Rückübertragung der Kassandra-Minen an den Staat an, da sein übergeordnetes Ziel der Umweltschutz sei. (35) Schließlich wurde der Kommission auch von der Gewerkschaftsvertretung der Kassandra-Minen (15) eine Stellungnahme zugeleitet, in der unter Verweis auf den Beitrag der Minen zu Wirtschaft und Beschäftigung angezweifelt wird, dass es sich bei den Maßnahmen um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt. IV   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (36) Im folgenden Teil nimmt die Kommission eine wettbewerbsrechtliche Würdigung der fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage der vorstehend angeführten Fakten und Argumente Griechenlands und sonstiger Beteiligter vor. Die Kommission prüft zunächst, ob mit der beanstandeten Maßnahme eine Beihilfe gewährt wurde und folglich der Tatbestand einer Beihilfe erfüllt ist (Unterabschnitt IV.a). Sollte bei einer Maßnahme tatsächlich eine Beihilfe mit im Spiel gewesen sein, prüft die Kommission anschließend deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (Unterabschnitt IV.b). IV.a.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (37) Um festzustellen, ob eine Maßnahme eine Beihilfe darstellt, hat die Kommission zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, wo es heißt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anders bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (38) Im Lichte dieser Bestimmung wird die Kommission im Folgenden prüfen, ob die angefochtene Maßnahme zugunsten von Ellinikos Chrysos eine staatliche Beihilfe darstellt. MASSNAHME 1:   VERKAUFSPREIS UNTER DEM MARKTWERT a.    Vorteil (39) Wenn der Staat einen Vermögenswert zu einem Preis unter Marktwert veräußert, entsteht dem Käufer (der einen Vermögenswert zu einem subventionierten Preis erhält) ein Vorteil, der eine staatliche Beihilfe darstellen kann. Umgekehrt wird ein Vermögenswert zum Marktpreis veräußert (und eine staatliche Beihilfe ist folglich ausgeschlossen), wenn der Preis von einem unabhängigen Gutachter festgelegt wird und dem Verkaufspreis entspricht, oder wenn ein Ausschreibungswettbewerb stattfindet, der allen offensteht, transparent ist und an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist, und bei dem der Vermögenswert an den Meistbietenden veräußert wird (16). (40) Im vorliegenden Fall wurden die Kassandra-Minen ohne offene Ausschreibung oder Wertgutachten jedweder Art veräußert. Um die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zu vermeiden, muss der Staat als rationaler, auf Gewinnmaximierung ausgerichteter privater Eigentümer, d. h. als „marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer“ auftreten, der mit der Veräußerung das bestmögliche finanzielle Ergebnis erzielen will. Daher hat die Kommission geprüft, ob der griechische Staat im vorliegenden Fall als marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer aufgetreten ist. (41) Die griechischen Behörden und der Begünstigte argumentieren, dass auch ökologische und soziale Aspekte als marktwirtschaftliche Kriterien gewertet werden sollten, da sie mit dem Image eines Unternehmens und der Zufriedenheit der Mitarbeiter zusammenhängen. Ihrer Ansicht nach spricht für dieses Argument, dass TVX Hellas als marktwirtschaftliches Unternehmen auch arbeits- und umweltpolitische Aspekt berücksichtigt und seinen Beschäftigten Ausgleichszahlungen geleistet hat, und zwar auch aufgrund früherer Umweltverpflichtungen (d. h. aus der Zeit vor der Veräußerung von 2003). Sie führen an, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer ebenfalls auf einen geringeren Preis einlassen würde, um ökologischen und sozialen Anliegen nachzukommen. (42) Die Kommission kann diese Argumentation nicht akzeptieren. Ökologische und soziale Belange sind naturgemäß von den staatlichen Behörden verfolgte öffentlich-politische Anliegen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer dürfte Themen wie Arbeitslosigkeit und Umweltschutz bestenfalls in geringem Umfang mit berücksichtigen, um seinen Ruf als sozial und ökologisch verantwortungsbewusster Unternehmer zu pflegen, doch wird er dies nie zu spürbaren Lasten seiner finanziellen Interessen tun. In jedem Fall würde ein rationeller marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer bei einer Veräußerung alle mit diesen Aspekten verbundenen Zahlungen und Kosten genau abwägen, bevor er entscheidet, wie sich diese auf den akzeptablen Preis auswirken könnten. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Vertrag keinerlei derartige finanzielle Klauseln enthält, und Griechenland hat nicht nachgewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Veräußerung eine Bewertung solcher finanzieller Kosten vorgenommen hat. (43) Die griechischen Behörden und der Begünstigte führen weiter an, dass die Minen einen negativen Marktwert aufwiesen, was sie damit belegen wollten, dass Kinross, Eigentümer von TVX Hellas und marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, den Minen einen negativen Wert beimaß, als das Unternehmen umfangreiche Verluste aus seinen Investitionen abschreiben musste. (44) Die Kommission kann dieses Argument ebenfalls nicht akzeptieren. TVX Hellas setzte seine Geschäftstätigkeit in den Kassandra-Minen aus, weil der Staatsrat ihm die Abbaugenehmigungen für die Minen entzog. Für Stratoni hingegen lag zum Zeitpunkt der Veräußerung durch TVX Hellas an den griechischen Staat eine gültige Abbaugenehmigung vor (siehe Erwägungsgrund 13), während die Genehmigung für Olympias weiterhin aufgehoben blieb. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung von TVX Hellas, die Kassandra-Minen zu veräußern, mit dem Misserfolg seiner umfangreichen Investitionen in Olympias zusammenhing. Folglich bezog sich das Verhalten von TVX Hellas auf die Investitionen in Olympias und nicht in Stratoni. (45) Die griechischen Behörden und der Begünstigte räumen ein, dass der griechische Staat die Vermögenswerte ohne offene Ausschreibung oder vorheriges Wertgutachten direkt an Ellinikos Chrysos veräußert hat und führen als Grund dafür den Zeitdruck an, unter dem sie hinsichtlich der Sicherung von Arbeitsplätzen und des Umweltschutzes standen. In Bezug auf den Umweltschutz bringen sie vor, dass auf den griechischen Staat für den Fall, dass die Minen nicht verkauft worden wären, beträchtliche Umweltkosten (rund 15,7 Mio. EUR) zugekommen wären. Was den Beschäftigungsaspekt anbelangt, so geben sie zwar zu, dass der Verkaufsvertrag keine Klauseln über eine Mindestanzahl von Arbeitsplätzen enthielt, weisen jedoch darauf hin, dass sich eine Verpflichtung zur Sicherung von Arbeitsplätzen nicht quantifizieren lasse, und dass im Bergbau generell eine große Zahl von Arbeitskräften benötigt wird. (46) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass für die betreffenden Vermögenswerte vor der Veräußerung keinerlei Wertgutachten erstellt wurde, und dass der Verkauf nicht über ein offenes Verfahren, sondern über einen direkten Kontakt mit dem Käufer abgewickelt wurde. Was die vermeintlichen Umweltkosten anbelangt, die der griechische Staat zu tragen hätte, so stellt die Kommission fest, dass weder der Vertrag noch irgendeine zeitnahe Unterlage auch nur die geringste Spur von diesen Kosten aufweisen. Die Kommission stellt ferner fest, dass dem Käufer keine Umweltauflagen auferlegt wurden, die über das ohnehin gesetzlich festgelegte Maß hinausgingen. Wenn Umweltkosten als wesentlicher Faktor in die Festlegung eines Verkaufspreises einfließen sollen, so würde ein privatwirtschaftlicher Verkäufer diese Kosten nach Ansicht der Kommission sorgfältig prüfen und beziffern, bevor er seinen Preis ansetzt. Griechenland hat keinen Nachweis dafür geliefert, das es zum Zeitpunkt der Veräußerung eine derartige Prüfung und Bezifferung solcher Umweltkosten vorgenommen oder diese in anderer Weise berücksichtigt hat. (47) Die Kommission stellter ferner fest, dass der Verkaufsvertrag von 2003 keine Klausel enthielt, wonach der Käufer verpflichtet gewesen wäre, eine Mindestanzahl von Arbeitsplätzen zu sichern oder zu schaffen. Daher kann die Kommission das Argument, dem Käufer sei die Verpflichtung zur Erhaltung von mehr Arbeitsplätzen als unter betriebswirtschaftlichen Aspekten notwendig auferlegt worden, nicht akzeptieren, da der Vertrag keinerlei Verpflichtung zur Sicherung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen enthielt. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass aus der Sicht eines privaten Verkäufers kein Argument im Zusammenhang mit der Zahl von Arbeitsplätzen oder dem Umweltschutz für einen Verkaufspreis spricht, der niedriger als der Marktwert der Minen anzusetzen ist. (48) Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 46 und 47 kann die Kommission daher die in Erwägungsgrund 45 dargelegten Argumente Griechenlands und des Begünstigten nicht akzeptieren. (49) In der Frage der Sicherung von Arbeitsplätzen und des Umweltschutzes (siehe Erwägungsgrund 45) weist Helenic Mining Watch die Begründung zurück, die Minen seien zur Sicherung von Arbeitsplätzen unter Nichteinhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Verfahren übertragen worden, und weist darauf hin, dass der Verkaufsvertrag keinerlei Auflagen enthalten habe, wonach Ellinikos Chrysos zur Einstellung einer bestimmten Zahl oder Mindestanzahl von Arbeitskräften verpflichtet gewesen wäre. Helenic Mining Watch macht ferner geltend, dass Ellinikos Chrysos insofern sogar ein Vorteil entstanden ist, als Artikel 1 des Verkaufsvertrags Ellinikos Chrysos für den Fall von jeglicher Haftung für Umweltschäden entbindet, dass ein solcher Schaden oder die Ursache eines solchen Schadens vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Ratifizierung des Kaufvertrags eintritt. (50) Bezugnehmend auf das zweite vorstehend dargelegte Argument von Helenic Mining Watch stellt die Kommission fest, dass der Verkaufsvertrag von 2003 Ellinikos Chrysos tatsächlich von jeglicher Haftung für Umweltschäden entbindet, sofern ein solcher Schaden oder die Ursache eines solchen Schadens vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Ratifizierung des Kaufvertrags eintritt. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese Vertragsbestimmung Ellinikos Chrysos keinen vom Verkaufspreis unabhängigen separaten Vorteil verschafft. Klauseln, mit denen die finanzielle Haftung für die Vergangenheit auf Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, sind in privatrechtlichen Verträgen keine Seltenheit. Letztendlich werden solche Klauseln von den Vertragsparteien bei der Festlegung des Verkaufspreises mit berücksichtigt. Daher geht es in diesem Fall letzen Endes um die Frage, ob der Verkauf unter Berücksichtigung seiner Konditionen den tatsächlichen Marktwert der Minen widerspiegelt. (51) Die griechischen Behörden und der Begünstigte bringen vor, der Verkauf von 2003 habe Ellinikos Chrysos keinen Vorteil verschafft, da der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis mit dem Wert der Aktiva in den Finanzausweisen von TVX Hellas, der vor dem griechischen Staat Eigentümer der Kassandra-Minen war, übereinstimmte. (52) Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. Nach dem Dafürhalten der Kommission kann der Buchwert von TVX Hellas bei der Bewertung der Vermögenswerte nicht berücksichtigt werden, da dieser das Ergebnis der steuerlichen Wertabschreibung in der Buchführung des Unternehmens ist (17) und dem Bilanzwert der Vermögenswerte entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung (18) stimmt der Bilanzwert nicht grundsätzlich mit dem Marktwert überein, wenn es um die Bewertung von Vermögenswerten zur Ermittlung ihres Preises bei einer Veräußerung geht. Außerdem erfolgte die Übertragung der betreffenden Vermögenswerte als Einzeltransaktion, und die vom vorherigen Eigentümer vorgenommene Abschreibung betraf ausschließlich dessen eigene Buchführung und Besteuerung. (53) Die griechischen Behörden und der Begünstigte führen weiter an, dass der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis unter marktwirtschaftlichen Aspekten gerechtfertigt sei, da dies der von dem Privatunternehmen TVX Hellas verlangte Preis gewesen sei. Hätte TVX Hellas einen höheren Preis fordern können, hätte das Unternehmen dies getan. (54) Auch dieses Argument kann die Kommission nicht akzeptieren. Die Kommission stellt fest, dass der vom griechischen Staat an TVX Hellas entrichtete Preis das Ergebnis einer Verrechnung der gegenseitigen Forderungen beider Seiten war. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die Forderungen von TVX Hellas gegenüber dem griechischen Staat auf 293,5 Mio. EUR beliefen (siehe Erwägungsgrund 15). Denkt man diesen Gedankengang konsequent weiter, so hätte sich im Falle von beiderseitigen Forderungen in anderer Höhe für den Verkauf derselben Vermögenswerte ein vollkommen anderes Ergebnis ergeben. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass das Ergebnis der Verrechnung der Forderungen nicht repräsentativ für den Wert der veräußerten Vermögenswerte war. (55) Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Forderungen um Ansprüche beider Seiten auf Ausgleichszahlungen handelte. Insbesondere die Forderung des griechischen Staates betraf vermeintlich von TVX Hellas verursachte Umweltschäden. Die Forderungen von TVX Hellas betrafen Umweltkosten und Verluste auf das eingesetzte Kapital, die dem Unternehmen angeblich aufgrund des Entzugs der Abbaugenehmigungen im Jahr 2002 entstanden waren. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Wert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt dieser Verrechnung in keiner Weise geprüft wurde. Daher ergab sich der Preis von 11 Mio. EUR für den Verkauf der Kassandra-Minen allein aus den vermeintlichen Forderungen beider Seiten und nicht aus dem Wert der Vermögenswerte. (56) Schließlich stellt die Kommission fest, das die Entscheidung von TVX Hellas, die Kassandra-Minen zu veräußern, mit dem Misserfolg seiner umfangreichen Investitionen in Olympias und folglich mit dem Wert des Investitionsvorhabens von Olympias und nicht mit dem Wert von Stratoni zusammenhing. Ellinikos Chrysos hatte keine derartigen Investitionen getätigt und war daher nicht vom Misserfolg dieses Investitionsvorhabens betroffen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Preis von 11 Mio. EUR für den Verkauf der Kassandra-Minen an den griechischen Staat ausschließlich die Geschäftsbeziehung zwischen TVX Hellas und dem griechischen Staat und die besondere Lage von TVX Hellas zum Zeitpunkt der Veräußerung widerspiegelt. Daher konnte er nicht repräsentativ für einen separaten geschäftlichen Abschluss wie den Verkaufsvertrag zwischen dem griechischen Staat und Ellinikos Chrysos sein. (57) Angesichts dessen (Erwägungsgründe 54-56) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen des griechischen Staates und von TVX Hellas und dem Wert der betreffenden Vermögenswerte kein Zusammenhang bestand. (58) Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Vermögenswerte in drei Kategorien — a) Minen, b) Gelände und c) Mineralvorkommen — eingeteilt, um feststellen zu können, ob der Verkaufspreis dem Marktwert der Vermögenswerte entspricht. Bei der Berechnung des Marktwertes der Vermögenswerte hat die Kommission den Behre Dolbear-Bericht zugrunde gelegt (siehe Erwägungsgrund 19). In Bezug auf das Gelände hat die Kommission den in dem Bericht angegebenen Wert anhand des Preises überprüft, der bei einer früheren Ausschreibung aus dem Jahr 1995 für den betreffenden Grund und Boden gezahlt worden war (siehe Erwägungsgrund 11). (59) Griechenland und der Begünstige machen geltend, der Behre Dolbear-Bericht könne nicht berücksichtigt werden, da er auf die Anlockung von Investoren ausgerichtet gewesen sei. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, denn die Erregung der Aufmerksamkeit von Investoren ist ein wesentliches und legitimes Ziel jedes Wertgutachtens, das im Auftrag von marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftbeteiligten erstellt wird, die sich auf den Finanzmärkten Mittel beschaffen wollen. Wichtig ist, dass die Richtigkeit jeglicher Bewertung überprüft wird, aber die Tatsache an sich, dass ein Wertgutachten auf die Anlockung von Investoren ausgerichtet ist, reicht nicht aus, um es in Misskredit zu bringen. (60) Griechenland und der Begünstigte führen ferner an, der Bericht könne nicht berücksichtigt werden, weil sein zeitlicher Bezugszeitpunkt (Juni 2004) nicht mit dem der Veräußerung (Dezember 2003) übereinstimme. (61) Auch dieses Argument kann von der Kommission nicht akzeptiert werden. Die Kommission stellt fest, dass das Datum der Veröffentlichung des Behre Dolbear-Berichts zwar tatsächlich der 30. Juni 2004 ist, sein Inhalt jedoch als zeitnah mit der Veräußerung vom Dezember 2003 angesehen werden kann, da er auf der Schwankung der Metallpreise während des Zeitraums 1993-2003 basiert. (62) Der griechische Staat und Ellinikos Chrysos weisen darauf hin, dass der Bericht nicht auf die veräußerten Vermögenswerte, sondern vielmehr auf den Wert von Ellinikos Chrysos unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung Bezug nehme und daher keinen Hinweis auf den Wert der im Dezember 2003 vom griechischen Staat veräußerten Vermögenswerte gebe. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, denn der Bericht enthält im Rahmen der Berechnung des Gesamtwertes des Unternehmens eine detaillierte und nach einzelnen Posten aufgeschlüsselte Bewertung der veräußerten Vermögenswerte. a.a   Berechnung des Wertes der Minen a.a.1.   Argumente zum Wert der Minen (63) Die griechischen Behörden und der Begünstigte führen an, dass die Kassandra-Minen zum Zeitpunkt der Veräußerung aufgrund der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen einen geringeren oder gar negativen Marktwert aufwiesen. Außerdem bringen sie vor, der 2003 gezahlte Verkaufspreis habe dem realen Wert der Mine in Stratoni entsprochen, die als einzige in Betrieb gewesen sei. Insbesondere räumt Griechenland ein, dass Stratoni zum Zeitpunkt der Veräußerung über gültige Abbaugenehmigungen verfügte und damit in Betrieb war und folglich die Klausel zur „produktionsnahen Anlage“ erfüllte. (64) Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidung über den Entzug der Abbaugenehmigungen von 2002 lediglich den Wert von Olympias beeinträchtigte, da Stratoni seinerzeit über gültige Abbaugenehmigungen verfügte und folglich einen Wert hatte. Gleichzeitig stellte TVX Hellas aufgrund des Misserfolgs seiner Investition im Bereich der Goldgewinnung seinen Betrieb ein, als ihm die Abbaugenehmigung für Olympias entzogen wurde. Ausschlaggebend für das Verhalten des Unternehmens war folglich der Wert der Investition von Olympias und nicht der Wert von Stratoni. (65) In Bezug auf Skouries erklären die griechischen Behörden und der Begünstigte, dort haben abgesehen von gewissen Explorationstätigkeiten von TVX Hellas vor der Veräußerung von 2003 keinerlei Bergbauaktivitäten oder Investitionen stattgefunden. Ferner seien umfangreiche Investitionen erforderlich, um in Skouries den Abbaubetrieb aufnehmen zu können. (66) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in Skouries weder Abbaugenehmigungen vorlagen noch eine bestehende Bergbauinfrastruktur vorhanden war. Die griechischen Behörden und der Begünstigte haben es jedoch versäumt, Informationen darüber oder stichhaltige Argumente dafür vorzubringen, dass der Betrieb der Mine von Skouries nicht behördlich genehmigt oder wirtschaftlich war. Außerdem beliefen sich die Investitionskosten für die Erschließung der Mine von Skouries und die damit verbundenen Baumaßnahmen laut dem Behre Dolbear-Bericht 2004 auf 268 Mio. USD (d. h. 220 Mio. EUR). In dem Bericht vertritt Behre Dolbear die Auffassung, dass diese Kosten „vertretbar“ sind. Daher geht die Kommission davon aus, dass keine behördlichen oder wirtschaftlichen Hindernisse für die Erteilung von Abbaugenehmigungen oder den Aufbau einer Bergbauinfrastruktur und die Aufnahme des Bergbaubetriebs in Skouries bestanden. (67) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen (Erwägungsgründe 63-66) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Marktwert von Olympias zum Zeitpunkt der Veräußerung infolge des Entzugs der Abbaugenehmigungen von 2002 tatsächlich gefährdet war, dies jedoch auf den Marktwert von Stratoni und Skouries nicht zutraf. Daher war es zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 durchaus möglich, einen Marktwert für die Kassandra-Minen zu ermitteln. a.a.2.   Berechnung des Wertes der Minen (68) Zur Berechnung des Wertes der Kassandra-Minen hat die Kommission jede der drei Minen, die zu den Kassandra-Minen gehören (Stratoni, Olympias und Skouries) auf die folgenden beiden Aspekte hin untersucht: a) Wert der Mine auf der Grundlage wirtschaftlicher Faktoren, die zum Zeitpunkt der Veräußerung vorlagen, und b) betriebliche Einsatzfähigkeit der Mine im Hinblick auf die Realisierung des vorstehend erwähnten Wertes. Anhand dieser beiden Faktoren ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Stratoni und Skouries ein bestimmtes Wertpotenzial aufwiesen, der Wert von Olympias jedoch zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 schwer zu bestimmen war. (69) Bei der Bestimmung des Wertes der Minen hat die Kommission den Behre Dolbear-Bericht herangezogen. In dem Bericht kommen bei der Berechnung des Marktwertes (Fair Value) der Kassandra-Minen drei Methoden zum Einsatz: a) das Ertragswertverfahren (19), b) das Vergleichswertverfahren (vergleichbare Transaktionen); und c) das Marktkapitalisierungsverfahren (20). Die Anwendung dieser drei Methoden ergab folgende Werte: a) 130,3-402,5 Mio. USD, d. h. 107,2–331,1 Mio. EUR; b) 504,7 Mio. USD, d. h. 415,2 Mio. EUR; c) 614,9 Mio. USD, d. h. 505,9 Mio. EUR. Die beim Ertragswertverfahren ermittelte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.