Europäische Union

2000/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den städtischen Unternehmen (85) In ihren Bemerkungen hebt die Stadt Venedig als Beteiligte den Umstand hervor, daß die städtischen Unternehmen, die durch die Beitragsentlastung begünstigt werden, von den öffentlichen Stellen mit Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse beauftragt seien und daß die empfangene Beihilfe notwendig sei, damit sie die "ihnen übertragene besondere Aufgabe" ausführen können. (86) Wegen der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 finde Artikel 87 hier also keine Anwendung. Einige dieser Unternehmen seien darüber hinaus in nicht liberalisierten Sektoren tätig, in denen eine Monopolregelung bestehe, so daß die Beitragsentlastung den Wettbewerb nicht verfälschen könne. Diese Argumente wurden von der italienischen Regierung in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission (Entscheidung vom 23. Juni 1999) wiederaufgenommen. (87) Die italienische Regierung gibt zum einen an, die fraglichen Unternehmen seien im Rahmen einer Monopolregelung tätig, und zum anderen, die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag könne auf diese Anwendung finden. Diesbezüglich legte sie eine Liste mit sechs städtischen Unternehmen vor, die mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse beauftragt seien. Es handelt sich hierbei um das Nahverkehrsunternehmen ACTV, den Schlepperdienst im Hafen von Venedig Panfido SpA, das Wasserwirtschaftsunternehmen ASPIV, das mit der Reinigung der Schulgebäude, der Unterhaltung öffentlicher Parks und anderen Dienstleistungen sozialen Charakters beauftragte Unternehmen AMAV, den vom Kasino von Venedig betriebenen Glückspieldienst sowie den Schutzdienst für Venedig und die Lagune (Consorzio Venezia Nuova). (88) Für einige dieser Unternehmen legte die italienische Regierung Rechnungslegungsdaten vor, die zeigen sollen, daß die Beitragsentlastung ausschließlich dazu diene, die Mehrkosten aus der Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu kompensieren. (89) Die Kommission hat die Fälle dieser Unternehmen einzeln geprüft. (90) Die vom ACTV erbrachten Dienstleistungen des städtischen Nahverkehrs (hierzu ist auch aufgrund der besonderen Situation Venedigs der Personenverkehr in der Lagune zu rechnen) erfolgten in dem fraglichen Zeitraum in einem nicht liberalisierten Sektor und im Rahmen einer Monopolregelung. Daß ein Sektor nicht liberalisiert ist, reicht nicht unbedingt aus, um eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels auszuschließen. Im vorliegenden Fall jedoch liegt eine solche Beeinträchtigung nicht vor, weil die Dienstleistung nur innerörtlich erbracht wird, potentielle Wettbewerber wegen des dem Unternehmen übertragenen ausschließlichen Rechts nicht vorhanden sind und der Konzessionsvertrag der ACTV vorsieht, daß nur die darin genannten Aktivitäten von dem Unternehmen ausgeführt werden dürfen. Aufgrund dessen ist festzustellen, daß die Beitragsentlastung zugunsten der ACTV nicht als Beihilfe zu betrachten ist, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag wegen der nicht gegebenen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht erfuellt sind. Unter diesen Umständen braucht die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 nicht geprüft zu werden. (91) Die von der Panfido SpA ausgeführten Hafenschlepperdienstleistungen werden in einem nicht liberalisierten Sektor auf örtlicher Ebene erbracht. Da dem Unternehmen ein ausschließliches Recht übertragen wurde und in dem Konzessionsvertrag vorgesehen ist, daß Panfido nur die darin genannten Aktivitäten ausführen darf, liegt eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht vor. Daher ist festzustellen, daß die Beitragsentlastung zugunsten der Panfido keine Beihilfe darstellt, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag wegen der nicht gegebenen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht erfuellt sind. (92) Bei der wasserwirtschaftlichen Tätigkeit der ASPIV sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag gegeben. Es handelt sich hier um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen ein öffentliches Unternehmen ohne Erwerbszweck durch einen staatlichen Rechtsakt betraut wurde. Die italienische Regierung hat dargelegt, daß die Beitragsentlastung ausschließlich dazu dient, die Mehrkosten aus der Ausübung der besonderen dem Unternehmen übertragenen Funktion eines öffentlichen Dienstleistungsunternehmen zu kompensieren. Daher sind die der ASPIV gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (93) Die Tätigkeiten der AMAV - Dienstleistungen für die Allgemeinheit wie Schulgebäudereinigung, Instandhaltung der öffentlichen Parks usw. - sind objektiv lokalen Charakters, so daß es keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels geben kann. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfuellt sind, stellt die Beitragsentlastung in diesem Fall also keine Beihilfe dar. (94) Die Tätigkeit des Kasinos von Venedig betrachtet die Kommission als eine gewerbliche Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterworfen ist und damit in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag fällt. In bezug auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag stellt die Kommission fest, daß die Tätigkeit des Kasinos nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden kann, da die öffentlichen Stellen für diese Tätigkeit keine Verpflichtungen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse festgelegt haben. (95) Die allgemeinen Ausführungen unter den Erwägungsgründen 61 bis 65 finden daher auf dieses Unternehmen Anwendung. (96) In bezug auf das Consorzio Venezia Nuova, das Dienstleistungen zum Schutz Venedigs und der Lagune erbringt, stellt die Kommission fest, daß diese Gesellschaft ausdrücklich dazu errichtet wurde, um das historische, künstlerische und archäologische Erbe der Stadt Venedig zu schützen: Ihr in der Satzung niedergelegter Zweck ist es, als Konzessionär vom Staat geförderte Maßnahmen in diesem Sektor durchzuführen. Die Kommission stellt fest, daß die Beihilfen zugunsten des Consorzio aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sind. Die speziell dem Consorzio übertragene Rolle besteht nämlich darin, das kulturelle Erbe Venedigs zu schützen und zu erhalten, so daß die im Gebiet der Lagune in Form einer Beitragsentlastung gewährte Beihilfe eine kulturelle Zweckbestimmung hat. Zur Anwendbarkeit anderer Ausnahmeregelungen (97) Auf die in Rede stehenden Beihilfen kann keine der anderen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen Anwendung finden. Die Beihilfen betreffen weder wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Daher findet die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) keine Anwendung. (98) Was den zweiten Absatz des Artikels 87 anbetrifft, so erfuellen die bestehenden Beihilfen nicht die unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen (Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher) und selbstverständlich nicht die unter Buchstabe c) genannten. (99) Auch die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) findet keine Anwendung, da das Phänomen des Hochwassers nicht als Naturkatastrophe oder als ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis angesehen werden kann. Zur Rückzahlbarkeit der mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen (100) Die Befugnis der Kommission, die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren und rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen, wurde vom Gerichtshof anerkannt(31). (101) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Kommission verpflichtet, die Rückforderung einer solchen Beihilfe zu verlangen. (102) Wird in der Entscheidung festgestellt, daß die Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(32) mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, stellt die Rückzahlung die logische Konsequenz der Wiederherstellung des wirtschaftlichen "status quo ante" dar. (103) Die Ausführungen der italienischen Regierung, mit denen sie ihr Ersuchen begründet, es möge keine Rückforderung der Beihilfen verlangt werden (sollten diese als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden), reichen nicht aus, um ein Abweichen von der in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 niedergelegten Rechtsfolge zu rechtfertigen, da die fraglichen Beihilfen rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die Insellage ist nicht als solche bereits eine Strukturschwäche eines Gebiets; b) der örtliche Charakter der von den venezianischen Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten wurde nicht aufgezeigt; c) daß kein weiterer beteiligter Dritter sich geäußert hat, bedeutet nicht, daß es nicht angebracht sei, für die Wiederherstellung des wirtschaftlichen "status quo ante" zu sorgen; d) das Auslaufen der Beihilferegelung ab dem 30. November 1997 garantiert zwar die Wiederherstellung der Wettbewerbsregeln, doch schließt es nicht aus, daß bestimmte Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt Vorteile genossen haben, die behoben werden müssen. V SCHLUSSFOLGERUNG (104) Die Kommission stellt fest, daß Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die in Artikel 27 des Gesetzes Nr. 30/1997 sowie in Artikel 5bis des Gesetzes Nr. 206/1996, die sich auf das Dekret vom 5. August 1994 beziehen, vorgesehenen Maßnahmen zur Beitragsentlastung durchgeführt hat. (105) Aufgrund der in Abschnitt IV der vorliegenden Entscheidung durchgeführten Prüfung stellt die Kommission fest, daß die in Form einer Beitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze zugunsten von KMU gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Begünstigt die Beihilfe Unternehmen, die nicht der KMU-Definition entsprechen, so ist sie dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn diese Unternehmen in einem Gebiet tätig sind, das nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähig ist. Die Beihilfe ist auch dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie ein Unternehmen gleich welcher Größe begünstigt, das Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben einstellt. (106) Nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind die Beihilfen, die großen Unternehmen außerhalb eines nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähigen Gebiets aufgrund des Artikels 2 des Dekrets vom 5. August 1994 gewährt wurden, und die Beihilfen aufgrund von Artikel 1 dieses Dekrets. (107) Aus den unter den Erwägungsgründen 90, 91 und 93 angegebenen Gründen werden die Maßnahmen zugunsten der städtischen Unternehmen ACTV, Panfido SpA und AMAV nicht als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet. (108) Aus den unter Erwägungsgrund 92 genannten Gründen sind die Beihilfen zugunsten des städtischen Unternehmens ASPIV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag beihilfefähig sind. (109) Aus den unter Erwägungsgrund 95 genannten Gründen sind die Beihilfen zugunsten des Consorzio Venezia Nuova mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag beihilfefähig sind. (110) Die Maßnahmen, die der "de-minimis"-Regel entsprechen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag. Diese Regel findet Anwendung, wenn der Gesamtbetrag der betreffenden durchgeführten Maßnahmen zugunsten des einzelnen Unternehmens im Zeitraum von drei Jahren 100 000 EUR nicht übersteigt. Wie in der einschlägigen Mitteilung der Kommission(33) angegeben, gilt die Regel nicht für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereiche, den Schiffbau, den Verkehrssektor und Beihilfen für Ausgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fischerei. (111) Wurden nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen rechtswidrig gewährt, so verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern(34), um den "status quo ante" wiederherzustellen. Dies gilt für die mit dieser Entscheidung als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Beihilfen; die Beihilfeempfänger haben die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (112) Die Rückzahlung erfolgt nach dem im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen auf den ursprünglichen Beihilfebetrag, die von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden. Berechnet werden die Zinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung sind die Beihilfen, die Italien in Form einer Sozialbeitragsbefreiung bzw. -ermäßigung aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995, die sich auf Artikel 2 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 beziehen, zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie folgenden Unternehmen gewährt wurden: a) KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen; b) Unternehmen, die dieser Definition nicht entsprechen, aber in einem nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähigen Gebiet belegen sind; c) jedem anderen Unternehmen, das Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien für Beschäftigungsbeihilfen einstellt. Die Beihilfen sind jedoch nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die keine KMU sind und außerhalb der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähigen Gebiete belegen sind. Artikel 2 Unbeschadet der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung sind die Beihilfen, die Italien in Form einer Sozialbeitragsermäßigung aufgrund des Artikels 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 durchgeführt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Die Beihilfen, die Italien zugunsten der Unternehmen ASPIV und Consorzio Venezia Nuova durchgeführt hat, sind aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag bzw. der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die Maßnahmen, die Italien zugunsten der Unternehmen ACTV, Panfido SpA und AMAV durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag dar. Artikel 5 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, die nach Artikel 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 2 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und diesen rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden. Die Rückzahlung erfolgt nach dem im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen auf den ursprünglichen Beihilfebetrag, die von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden. Berechnet werden die Zinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen. Artikel 6 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. November 1999. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1 (2) ABl. C 51 vom 18.2.1998, S. 9. (3) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 23. (4) Vgl. Punkt 1 der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2), inzwischen ersetzt durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1988, S. 9). (5) Nach der COSES-Studie macht die Entlastung im Durchschnitt 2,9 % des Umsatzes aus, während der entsprechende Wert für die mit den beschriebenen Nachteilen verbundenen Mehrkosten 9,5 % beträgt. (6) Das Komitee gibt folgende Mehrkosten an: a) logistische und strukturbedingte Kosten, u.a. höhere Gebäudeinstandhaltungs- und -herrichtungskosten, Kosten dadurch, daß die Lager feuchtigkeits- und hochwassergefahrbedingt auf einem höheren Stockwerk gehalten werden müssen, Mehrkosten bei Gebäudeerwerb und -miete, Mehrkosten aufgrund der Beschränkungen, die mit Denkmal- und Landschaftsschutz sowie Sicherheitsvorschriften verbunden sind, usw.; b) Betriebskosten wie für die Beförderung der Lagerbestände und anderer Waren, die mehrfach umgeladen werden müssen, höhere Kosten für Waren und Dienstleistungen, unter anderem infolge einer relativ preisunelastischen Tourismusnachfrage; c) höhere Personalkosten infolge der Entschädigungen, die den Arbeitnehmern gezahlt werden, die bereit sind, in Venedig zu arbeiten; d) geschäftliche Nachteile infolge des Bevölkerungsrückgangs und der Bevölkerungsalterung in Venedig, durch die erhebliche Schwierigkeiten beim Kontakt mit dem Kunden und der Vermarktung der Produkte entstehen; e) Nachteile aus Umweltphänomenen (Hochwasser, Nebel und Gezeiten). (7) Die italienische Regierung verweist auch auf den "neutralen" Charakter der Maßnahmen und auf den Fall der Beihilfen, die Frankreich dem Textil-, Schuh- und Bekleidungsgewerbe gewährte und die Ermäßigungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeitumstellung betrafen (ABl. C 357 vom 26.11.1996, S. 5). (8) Urteil vom 23. März 1985 in der Rechtssache 296/82, Königreich der Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabrik/Kommission, Slg. 1985, S. 809 (9) ABl. C 146 vom 14.5.1997, S. 6 (10) ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 8. (11) Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, Fédération française des sociétés d'assurances/Kommission, Slg. 1997, S. II-229. (12) Mitteilung der Kommission über "die minimis"-Beihilfen, ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (13) Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, S. I-1173. (14) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (15) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/74, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709. (16) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (17) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013. (18) Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-214/95, Flämische Region/Kommission, Slg. 1998, S. II-0717. (19) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9, ab dem 1. Januar 2000 ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). (20) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (21) Siehe die mit Schreiben vom 30. Juni 1997 der italienischen Regierung zugegangene Entscheidung der Kommission über u.a. den Kreis der regionalbeihilfefähigen Gebiete. (22) ABl. 368 vom 23.12.1994, S. 12. (23) Siehe Fußnote 4. (24) Siehe Fußnote 9. (25) Damit ein Stadtviertel in den Genuß des genannten Gemeinschaftsrahmens kommen kann, muß es unter anderem zwischen 10000 und 30000 Einwohner zählen und zu einer Stadt mit mindestens 100000 Einwohnern gehören. Zwar hatte die Stadt Venedig 1997 293727 Einwohner, doch zählten das historische Zentrum 68600 und die Inseln 45382 Einwohner. Damit kann dieser Gemeinschaftsrahmen nicht auf das fragliche Gebiet angewandt werden. Was die beihilfefähigen Unternehmen anbetrifft, so bezieht sich der Gemeinschaftsrahmen lediglich auf Kleinunternehmen im Sinne der EG-Definition. Außerdem umfaßt der Gemeinschaftsrahmen im Anhang ein Verzeichnis der beihilfefähigen Wirtschaftszweige. (26) Siehe Fußnote 10. (27) Die beiden fraglichen Regionen (Abruzzen und Molise) kommen zwar weiter für Interventionen der Strukturfonds im Sinne von Ziel 1 in Frage, sind aber nicht mehr nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beihilfefähig, da ihr BIP pro Kopf im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt (Abruzzen 89,85 % und Molise 78,97 %) erheblich über der entsprechenden Beihilfefähigkeitsschwelle von 75 % lag. (28) ABl. L 145 vom 17.6.1993, S. 25 (29) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (30) All diese Belastungen wiederum sind nicht als solche mit der Insellage der Gebiete in der Lagune verbunden und fallen damit nicht unter die Strukturnachteile von Inseln, die in einem neuen Gemeinschaftsrahmen auf der Grundlage der Erklärung Nr. 30 im Anhang des Vertrags von Amsterdam genannt werden könnten. (31) Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813. (32) Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C 142/87, Belgien/Kommission Slg. 1990, S. I-959. (33) Siehe Fußnote 12. (34) Siehe Mitteilung der Kommission im ABl. C 318 vom 24.11.1983, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.