Europäische Union

2000/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gende Umstände als besondere Gegebenheiten, die den Verzicht auf die Beihilferückforderung rechtfertigt: a) Insellage des Gebiets, in dem die Unternehmen niedergelassen sind, b) lokaler Charakter ihrer Wirtschaftstätigkeit, c) kein Auftreten beteiligter Dritter im Verfahren, d) Aufhebung der Regelung ab dem 30. November 1997. IV WÜRDIGUNG (48) Die fraglichen Maßnahmen gehören zu einer Beihilferegelung, da sie ihre Rechtsgrundlage in einem Gesetz finden, das sich auf alle Unternehmen der betreffenden Gebiete bezieht. Sie können folglich, was auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht(13), nicht als einzelfallgebundene Maßnahmen, wie es das Komitee will, betrachtet werden. Zum Beihilfecharakter der von der Regelung vorgesehenen Maßnahmen (49) Nach Auffassung der Kommission stellen die aufgrund der fraglichen Regelung erfolgten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Erstens bringen die Maßnahmen Beihilfeausfälle für die Nationale Sozialfürsorgeanstalt (INPS) mit sich, was der Verwendung öffentlicher Mittel gleichkommt. Zweitens werden die Maßnahmen selektiv den Unternehmen im Gebiet der Lagune gewährt, die damit also von Kosten entlastet werden, die ihnen normalerweise entstehen würden. Gegenüber Konkurrenzunternehmen, die sämtliche Sozialbeiträge zu entrichten haben, befinden sie sich also in einer günstigeren Situation. Drittens werden der Wettbewerb und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da die Beitragsentlastung allen Unternehmen des Gebiets gewährt wird, also auch Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. So geht aus von der italienischen Regierung gelieferten Angaben hervor, daß begünstigte Unternehmen u.a. in Wirtschaftszweigen mit intensiven Handelsbeziehungen tätig sind, wie dem verarbeitenden Gewerbe und dem Dienstleistungsbereich. (50) Auch wenn die begünstigten Unternehmen vorwiegend KMU und damit potentiell weniger außerhalb des nationalen Marktes aktiv sind, verfälschen die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, nicht nur weil ein Teil der Produktion der betreffenden Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, sondern auch deswegen, weil die Maßnahmen damit die Chancen von Unternehmen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten verringern, ihre Erzeugnisse auszuführen(14). (51) Zu den von der italienischen Regierung und den Beteiligten vorgebrachten Argumenten, die Maßnahmen bewirkten einen Ausgleich für Mehrkosten, die den im Gebiet der Lagune tätigen Unternehmen entstuenden, nimmt die Kommission wie folgt Stellung. (52) Daß eine Maßnahme kompensatorischen Charakter hat, schließt nicht aus, daß sie eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. In Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) werden "Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind," als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar definiert. Hieraus geht hervor, daß der Beihilfecharakter nichts damit zu tun hat, ob eine Maßnahme eine ausgleichende Wirkung hat oder nicht. Dieser Umstand kann hingegen in bestimmten Fällen berücksichtigt werden, wenn es darum geht, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. (53) Des weiteren gilt es zu berücksichtigen, daß der EG-Vertrag nicht darauf abzielt, eine theoretische vollkommene Gleichheit zwischen Unternehmen herzustellen, sind diese Unternehmen doch in der wirklichen Welt und nicht auf einem vollkommenen Markt tätig, wo für alle völlig identische Bedingungen herrschen. (54) Auch wurden die Mehrkosten für die venezianischen Unternehmen nicht in bezug auf die Durchschnittskosten der Unternehmen der Gemeinschaft berechnet, sondern in bezug auf die Kosten, die den betreffenden Unternehmen nicht entstanden wären, hätten sie ihren Standard aufs Festland verlagert. Der Vergleich geschieht also nicht mit einer "Standardsituation", sondern mit einer günstigeren Situation für die betreffenden Unternehmen. (55) Daß die Kommission in einer von der italienischen Regierung angeführten Entscheidung bestimmte Beihilfen für den Textilsektor als "neutral" wertet, beruht auf einer Prüfung, bei der vom Durchschnittswert der Kosten in dem Wirtschaftszweig ausgegangen wird, und schließt nicht den Beihilfecharakter der betreffenden Maßnahmen aus. (56) Grundsätzlich ist hervorzuheben, daß Artikel 87 Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen unterscheidet, sondern sie nach ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb beschreibt(15). (57) Dem Argument der italienischen Regierung, die fraglichen Maßnahmen seien neutralen Charakters, da die begünstigten Unternehmen ihre Produkte nicht ausführten, kann nicht gefolgt werden. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird nämlich beeinträchtigt, wenn sich die Chancen für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt des betreffenden Mitgliedstaates auszuführen, aufgrund der Maßnahmen verringern(16). (58) Die Stadt Venedig verlangt von der Kommission, die Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Handel aufzuzeigen. Die Kommission stellt fest, daß die fragliche Beihilferegelung so beschaffen ist, daß sie Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen(17). Da es sich außerdem um eine Beihilferegelung und nicht um eine Einzelbeihilfe handelt, reicht diese Feststellung für die Vermutung aus, daß der Handel beeinträchtigt ist. Auch braucht die Kommission bei einer nicht angemeldeten Beihilfe nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten darzulegen, da anderenfalls diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewähren, zu Lasten derjenigen begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden(18). (59) Die behauptete höhere normenhierarchische Stellung der Kohäsionsvorschriften des EG-Vertrags gegenüber den beihilferechtlichen Vorschriften hält die Kommission für gänzlich unbegründet. Artikel 2 (ex-Artikel B) EG-Vertrag nennt als Ziel der Union nicht nur den Zusammenhalt (erster Spiegelstrich), sondern (fünfter Spiegelstrich) auch die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung. Artikel 2 EG-Vertrag nennt als Aufgabe der Gemeinschaft unter anderem, eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern, worunter sowohl das Wettbewerbsrecht als auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt fallen. Nach Artikel 3 EG-Vertrag umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 u. a. die Wettbewerbspolitik (Absatz 1 Buchstabe g)) und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Absatz 1 Buchstabe j)). Die Bestimmungen der Verträge stützen also keine höhere Stellung der Kohäsionspolitik in der Normenhierarchie. Was schließlich das abgeleitete Recht anbetrifft, so enthält Artikel 7 der Verordnung 2052/88 des Rates(19) über die Strukturfonds ein eindeutiges Gebot der Koordinierung zwischen den kohäsionspolitischen und wettbewerbspolitischen Vorschriften, was erneut die behauptete Höherstellung der Kohäsionspolitik ausschließt. Zur Vereinbarkeit der in der Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (60) Nachdem festgestellt worden ist, daß die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob sie gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. (61) In Bezug auf die Beihilfen, die aufgrund von Artikel 2 des Dekrets vom 5. August 1994 in Form einer Sozialbeitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze gewährt wurden, ist die Kommission der Auffassung, daß die Leitlinien der Gemeinschaft für Beschäftigungsbeihilfen(20) u. a. gegenüber den Beihilfen, die auf die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ausgerichtet sind, eine grundsätzlich befürwortende Haltung einnehmen, sofern die Beihilfen KMU oder Unternehmen in regionalbeihilfefähigen Gebieten gewährt werden. Den Leitlinien zufolge ist die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe mit besonderer Aufmerksamkeit zu beurteilen. Nach den vom INPS übermittelten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die fragliche Maßnahme der Schaffung von Nettoarbeitsplätzen im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen dient und der Beihilfe entspricht, die mit der Entscheidung 95/455/EG genehmigt wurde. Der Betrag von rund 300 EUR je neugeschaffenen Arbeitsplatz steht zum verfolgten Ziel in einem angemessenen Verhältnis, da er gegenüber den gesamten Lohnkosten des Beschäftigten geringfügig ist. Allerdings ist festzustellen, daß zwar die Stadt Chioggia regionalbeihilfefähig ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)(21), die Stadt Venedig in dem betreffenden Zeitraum jedoch nur teilweise unter die entsprechende Ausnahmeregelung fiel. In den nicht regionalbeihilfefähigen Gebieten Venedigs ist die Beihilfe nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie auf KMU beschränkt ist. Daher ist die Beihilfe, entsprechend Nummer 21 erster Spiegelstrich der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie KMU gewährt wird. Beihilfen für Unternehmen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn diese Unternehmen in einem Gebiet tätig sind, das der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag entspricht. (62) Über die Beihilfen an KMU und größere Unternehmen hinaus, die in einem unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallenden Gebiet tätig sind, kann die genannte Ausnahmeregelung auch auf Beihilfen zugunsten von Unternehmen Anwendung finden, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingestellt haben. (63) Entsprechend Nummer 23 der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen gilt dies auch für Unternehmen in sensiblen Wirtschaftsbereichen, da die betreffende Beihilferegelung nicht auf einen oder mehrere sensible Wirtschaftsbereiche beschränkt ist, sondern sich in gleicher Weise auf alle Wirtschaftsbereiche bezieht. (64) Die in Artikel 1 des Dekrets vom 5. August 1994 vorgesehene Sozialbeitragsermäßigung stellt anders als die im Erwägungsgrund 61 genannte Entlastung eine Maßnahme dar, mit der die Erhaltung des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmer aller Unternehmen, die im Gebiet der Lagune tätig sind, unterstützt werden soll. (65) Nach Nummer 22 dieser Leitlinien können Beihilfen zur Erhaltung der Beschäftigung, die Betriebsbeihilfen ähnlich sind, in folgenden Fällen bewilligt werden: a) wenn sie nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; b) wenn sie in Regionen bewilligt werden, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen; c) wenn sie - gemäß den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - in einem Umstrukturierungsplan eines Unternehmens in Schwierigkeiten vorgesehen sind(22). Da vorliegender Fall keinem dieser Kriterien entspricht, kann die Beitragsentlastung nach Artikel 1 des Dekrets vom 5. August 1994 nicht als gemäß den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. (66) Alle Beteiligten, die Bemerkungen übermittelt haben, verlangen, die Kommission solle die in Erwägungsgrund 65 genannte Bestimmung in Anbetracht der besonderen Situation Venedigs nicht anwenden und eine besondere Ausnahmeregelung für Venedig erlassen. Der italienischen Regierung zufolge habe sich diese auf die regionalpolitischen Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag zu stützen, während die beiden Beteiligten darüber hinaus auch die Anwendung der "kulturpolitischen" Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) oder einer besonderen Ausnahmeregelung verlangen, die die Kommission dem Rat aufgrund des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) vorzuschlagen hätte. Zu den Ausnahmeregelungen für Regionalbeihilfen (67) Eine nähere Begründung für die eine Anwendbarkeit der regionalpolitischen Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag wird nicht gegeben. Die für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf die fraglichen Beihilfen von der italienischen Regierung und den Beteiligten vorgebrachten Argumente beziehen sich darauf, daß eine Entvölkerung Venedigs, der Niedergang der gewerblichen Aktivitäten der Stadt und ihre Verwandlung in eine Museumsstadt ohne Vitalität und Entwicklungspotential verhindert werden müßten. (68) Festzustellen ist, daß das Gebiet der Stadt Venedig nur zu einem Teil zu den italienischen Gebieten gehört, auf die die regionalpolitischen Ausnahmeregelungen Anwendung finden können. Als Italien auf der Grundlage der Vorschläge der italienischen Behörden die Karte der regionalbeihilfefähigen Gebiete ausarbeitete, wurde nicht das gesamte Stadtgebiet Venedigs als ein Gebiet vorgeschlagen, auf das sich die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bezieht. (69) Die Kriterien für die Anwendung der regionalpolitischen Ausnahmeregelungen, die möglichen Beihilfeformen sowie Hoechstgrenzen für die Beihilfeintensität wurden von der Kommission in der erwähnten Mitteilung(23) über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen festgelegt. Nur Beihilfen, die diese Voraussetzungen erfuellen, können als Regionalbeihilfen betrachtet werden. Bei der Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) legt die Kommission ihren Entscheidungen eine Methode zur Bewertung der sozioökonomischen Lage in einem Gebiet im nationalen und gemeinschaftlichen Kontext zugrunde. Damit kann, im Interesse der Gemeinschaft, festgestellt werden, ob ein erhebliches Regionalgefälle besteht, und, falls dies der Fall ist, dem betreffenden Mitgliedstaat unabhängig von seinem wirtschaftlichen Entwicklungsstand die Genehmigung erteilt werden, eine nationale Regionalförderung zu betreiben. (70) Eine Regionalbeihilfe hat entweder eine Neuinvestition oder die Arbeitsplatzschaffung im Zusammenhang mit der Investition zum Gegenstand. Da die fraglichen beschäftigungsfördernden Maßnahmen mit keinerlei Investitionen verbunden sind, können sie nicht als Regionalbeihilfen betrachtet werden. (71) Zu dem Argument, die Kommission habe zuweilen die regionalpolitische Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eingesetzt, um Regeln anzuwenden, die von den in der unter Erwägungsgrund 69 genannten Mitteilung niedergelegten Regeln abweichen, wie nämlich für den Nordteil der Provinz Madrid geschehen ist, ist folgendes auszuführen. (72) Staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(24) dürfen nicht als "Regionalbeihilfen" bezeichnet werden. Die in diesem Gemeinschaftsrahmen niedergelegten Regeln beziehen sich auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) und betreffen die beihilferechtliche Würdigung der Beihilfen, die die Mitgliedstaaten in Stadtvierteln vergeben, die durch sozioökonomische Indikatoren charakterisiert sind, welche erheblich unter dem Durchschnitt der Stadt, zu der die Viertel gehören, liegen. Diese Regeln lassen sich nicht als Ausnahmen zu den Regeln betrachten, die in der unter Erwägungsgrund 69 genannten Mitteilung niedergelegt sind. Dieser Gemeinschaftsrahmen findet im fraglichen Fall übrigens keine Anwendung, da die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Stadtviertel, Unternehmen und Wirtschaftszweige nicht erfuellt sind(25). (73) Die Änderung der Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen(26) wurden anläßlich der Aufnahme Schwedens und Finnlands in die Gemeinschaft beschlossen. Die Kommission nahm diese Änderung vor, weil die bestehenden beihilferechtlichen Vorschriften den Besonderheiten bestimmter Teile des Staatsgebiets der nordischen Länder (Gebiete im Norden, harte klimatische Bedingungen, sehr große Entfernungen), wie unter Punkt 4 der fraglichen Mitteilung angegeben, nicht gerecht wurden. Der Kommission ging es um die Einführung eines Förderkriteriums, das zwei Voraussetzungen erfuellt: generell (also potentiell auf jedes Land) anwendbar zu sein und die gemeinschaftliche Ordnung, insbesondere das geltende System der Regionalbeihilfen, nicht zu stören. (74) Die Kommission hat nicht die Absicht, die Methode zur Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu ändern, so daß sie dem in Rede stehenden Fall entspricht. Die Situation Venedigs bringt nämlich keine neuen Aspekte mit sich, und die vorgeschlagenen Beihilfen sind grundsätzlich geeignet, das gegenwärtig geltende Beihilfesystem zu stören, da sie Betriebsbeihilfen darstellen, die in einem Gebiet gewährt werden, in dem keine akuten Probleme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs auftreten. In den fraglichen Jahren lag das BIP pro Kopf in den betreffenden Gebieten bei 122,3 % und die Arbeitslosenquote bei 70,8 % des Gemeinschaftsdurchschnitts. Damit lassen die sozioökonomischen Indikatoren keinen außergewöhnlich niedrigen Lebensstandard und keine schwerwiegende Form der Arbeitslosigkeit erkennen. (75) Zur Beitragsentlastung gemäß Artikel 1 des Dekrets vom 5. August 1994 hatte die Kommission bereits mit der Entscheidung 95/455/EG Stellung genommen. Sie stufte sie als Betriebsbeihilfen ein und erklärte sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie als degressive, zeitlich begrenzte Betriebsbeihilfen in einem nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beihilfefähigen Gebiet gewährt wurden. Das Gebiet der Lagune hingegen ist nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beihilfefähig. (76) Zu dem Umstand, daß dieselben Beihilfen in zwei nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähigen Gebieten des Mezzogiorno als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden(27), erläuterte die Kommission in der Entscheidung 95/455/EG, daß diese Würdigung im Rahmen der vorübergehenden flankierenden Maßnahmen zugunsten der Unternehmen in den Gebieten erfolgte, die den Vorteil der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) verlieren. Diese flankierenden Maßnahmen umfaßten unter anderem bestimmte Betriebsbeihilfen. Es versteht sich von selbst, daß in bezug auf Venedig und Chioggia nicht auf dieselbe Weise verfahren werden kann, denn für beide Gebiete galt niemals diese Ausnahmeregelung und sie sind zur Zeit nur teilweise nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähig. (77) Was den Ausnahmefall der Anwendung der Ausnahmeregelungen auf den Nordteil der Provinz Madrid anbetrifft, so hat die Kommission in ihrer Entscheidung 93/353/EWG(28) festgestellt, daß dieses Gebiet nicht regionalbeihilfefähig war. Daher durfte die spanische Regionalbeihilferegelung in diesem Gebiet ausschließlich auf strukturfondsförderfähige KMU und auch nur bis zum 31. Dezember 1993 Anwendung finden. Die Intensität der Investitionsbeihilfen wurde teilweise verringert und auf 10 % für mittelgroße Unternehmen, 20 % für Kleinunternehmen und 40 % für Kleinstunternehmen begrenzt. In diesem Fall stützte sich die Kommission auf eine allgemeine Durchführungsbestimmung in Nummer 4.1 letzter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(29). (78) Was ferner die regionale Zielsetzung der fraglichen Beihilfen anbetrifft, ist festzustellen, daß sie so beschaffen sind, daß sie sich nicht auf die Strukturprobleme, denen abgeholfen werden soll, beziehen. Eine Beitragsentlastung für jeden Beschäftigten hat nichts zu tun mit den Kosten der Beförderung, von Erwerb, Miete und Instandhaltung von Gebäuden, aus administrativen Verpflichtungen aufgrund rechtlicher, Gebäudeschutz- und Landschaftsschutzvorschriften und aus anderen öffentlichen Verpflichtungen(30). Zur kulturpolitischen Ausnahmeregelung (79) Zur "kulturellen" Zielsetzung der im Gebiet der Lagune in Form einer Beitragsentlastung gewährten Beihilfe ist festzustellen, daß die italienische Regierung sich zu keiner Zeit auf die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag berufen hat, sondern stets den Regionalbeihilfecharakter der fraglichen Maßnahmen postuliert und die Anwendung der entsprechenden Ausnahmeregelung gefordert hat. (80) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag sieht zum einen für Beihilfen zur Kulturförderung und zum anderen für Beihilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung vor. (81) Was die Kulturerbeerhaltung anbetrifft, haben die italienische Regierung und das Komitee unter den Mehrkosten, die die venezianischen Unternehmen belasteten, unter anderem auch die besonderen Kosten aus Verpflichtungen aufgeführt, die sich aus Denkmal- und Landschaftsschutz ergeben. Derartige Kosten sind nun aber nicht von allen Unternehmen zu tragen. Das heißt, daß zwar die Beitragsentlastung allen Unternehmen gewährt wird, aber nur einige von ihnen Kosten zu tragen haben, die mit dem Schutz des kulturellen Erbes zusammenhängen. Des weiteren ist festzustellen, daß in bezug auf die Unternehmen, die tatsächlich für ein denkmalgeschütztes Gebäude Sorge zu tragen und damit tatsächlich Mehrkosten zu verkraften haben, keine Verhältnismäßigkeit zwischen Beihilfevorteil und Kostennachteil besteht. Die Beihilfe könnte sowohl nicht ausreichen, um den Zweck der Erhaltung des Kulturerbes zu erfuellen - wenn es nämlich relativ wenig Beschäftigte im Verhältnis zu den zu schützenden Werten gibt -, als auch über das Ziel hinausschießen - wenn nämlich ein Unternehmen zahlreiche Beschäftigte hat, ihm aber nur begrenzte erbschutzbedingte Kosten entstehen. Die Ausnahmeregelung kann also keine Anwendung finden, da die Beihilfe so angewandt wird, daß eine Verhältnismäßigkeit in bezug auf die Zweckbestimmung der geltend gemachten Ausnahmeregelung nicht gewährleistet ist. (82) Was den "Kultur"-Aspekt anbetrifft, so ist von der allgemeinen akzeptierten Bedeutung des Begriffs und nicht von einer überdehnten Auslegung auszugehen. Das Argument des Komitees, die Förderung der Wirtschaftstätigkeiten, die die vitale Struktur Venedigs bildeten, trage zur Rettung der von der UNESCO zum Weltkulturerbe erklärten Stadt bei, bleibt gegenüber der kulturellen Zielsetzung der fraglichen Ausnahmeregelung zu allgemein und vage. Zur Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag (83) Um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu begründen, macht das Komitee in seinen Schlußfolgerungen die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) geltend ("sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt"). (84) Diesbezüglich ist festzustellen, daß die Kommission auf der Grundlage der bereits in den Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 bestimmten Beihilfearten in der Lage war, die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen aufzustellen, die für diese Beihilfeart einen zufriedenstellenden Regelungsrahmen abgeben. Die Bestimmung einer neuen Beihilfeart durch den Rat würde die entsprechenden Beihilfen im übrigen auch nicht automatisch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen, sondern es wäre hierfür auf jeden Fall eine Entscheidung der Kommission notwendig, um die Vereinbarkeit des je besonderen Beihilfefalls zu würdigen; möglicherweise müßte auch ein Gemeinschaftsrahmen zur Festlegung entsprechender Leitlinien beschlossen werden. Darüber hinaus wäre die Kommission auf jeden Fall an die zur Zeit geltenden einschlägigen Vorschriften für die Würdigung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe gebunden. Zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.