Europäische Union

2000/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0394 2000/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 150 vom 23/06/2000 S. 0050 - 0063 Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4268) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/394/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14, nach Aufforderung(2) der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 10. Juni 1997 übermittelte die italienische Regierung der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen über die Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen (im folgenden "Beitragsentlastung") gemäß Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 669 vom 31. Dezember 1996, umgewandelt in das Gesetz Nr. 30 vom 28. Februar 1997. Diese Mitteilung erfolgte aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung 95/455/EG der Kommission(3) über die Regelung zur Ermäßigung von Soziallasten für Unternehmen im Mezzogiorno. Nach diesem Artikel hat Italien die Maßnahmen mitzuteilen, die es zu dem - mit genannter Entscheidung angeordneten - schrittweisen Abbau der für die Unternehmen in den Regionen Sizilien, Kalabrien, Sardinien, Basilicata, Apulien, Molise und Abruzzen geltenden Regelung zur Beitragsentlastung unternimmt. (2) Die Prüfung der übermittelten Bestimmungen ergab, daß sie nicht nur die Umsetzung des vorgesehenen Abbaus der genannten Regelung betreffen, sondern auch den Anwendungsbereich der Beitragsentlastung auf die Städte Venedig und Chioggia ausdehnen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an. Da eine Antwort ausblieb, erging am 28. August 1997 ein Mahnschreiben. (3) Da die italienische Regierung keine entsprechenden Auskünfte übermittelt hatte, teilte die Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 Italien ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 (nunmehr Artikel 88 Absatz 2) EG-Vertrag aufgrund der Beihilfen zu eröffnen, die in Artikel 27 des Gesetzes Nr. 20/1997 und in Artikel 5bis des Gesetzesdekretes Nr. 96 vom 29. März 1995, umgewandelt in das Gesetz Nr. 206/1995, auf das Artikel 27 Bezug nimmt, vorgesehen sind. Durch diese Bestimmungen wird der Anwendungsbereich der für den Mezzogiorno vorgesehenen Beitragsentlastung auf das Stadtgebiet von Venedig und Chioggia ausgedehnt. (4) Im Rahmen des Verfahrens brachte ein Beteiligter, das Komitee "Venezia vuole vivere" ("Venedig will leben" - im folgenden "das Komitee" genannt) mit Schreiben vom 17. März 1998 Äußerungen vor. Das Komitee übermittelte einen Schriftsatz sowie eine vom COSES ("Consorzio per la ricerca e la formazione" - "Konsortium für Forschung und Ausbildung") erstellte Studie über die Schwierigkeiten, die im Gebiet der Lagune von Venedig tätigen Unternehmen im Vergleich zu auf dem Festland tätigen entstehen. (5) Diese Äußerungen wurden Italien übermittelt. (6) Die italienische Regierung übermittelte mit Schreiben vom 23. Januar 1999 ihre Bemerkungen; sie umfassen a) Tabellen des INPS ("Istituto Nazionale Previdenza Sociale" - "Nationale Sozialfürsorgeanstalt") über die verschiedenen Formen der gewährten Beitragsentlastung, Zahl und Größe der begünstigten Unternehmen, Zahl der betroffenen Beschäftigten und nach Wirtschaftszweigen und Jahren aufgeschlüsselte Beträge; b) Darlegungen zum Charakter der fraglichen Maßnahmen und zur Vereinbarkeit der Beihilfen, derentwegen das Verfahren eröffnet wurde, mit dem Gemeinsamen Markt; c) Darlegungen zur Rückzahlbarkeit der Beihilfen, die möglicherweise als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten wären. (7) Auch die Stadt Venedig äußerte sich in einem Schreiben. Sie gibt unter anderem an, daß zu den durch die fragliche Regelung begünstigten Unternehmen auch die städtischen Unternehmen gehören. Es handele sich dabei um Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse betraut sind. Daher sei die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 86 Absatz 2) vorgesehenen Ausnahmeregelung zugunsten der städtischen Unternehmen von Venedig und Chioggia anzuwenden. Die Kommission hat diese Äußerungen Italien übermittelt. (8) Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, sie unterstütze voll die Äußerungen der Stadt Venedig zur Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 auf die Beitragsentlastung zugunsten der städtischen Unternehmen von Venedig und Chioggia. (9) Mit der Entscheidung vom 23. Juni 1999 forderte die Kommission unter Hinweis darauf, daß Italien noch nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegt habe, die ein Urteil darüber ermöglichen, ob die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf die städtischen Unternehmen von Venedig und Chioggia Anwendung finden kann, Italien auf, ihr alle Unterlagen, Daten und sonstige Informationen zu liefern, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Ermäßigungen und Befreiungen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich sind. (10) Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 antwortete die italienische Regierung auf diese Aufforderung der Kommission. (11) Ein Treffen mit Vertretern der italienischen Regierung fand am 12. Oktober 1999 in Brüssel statt. (12) Kein anderer Mitgliedstaat und kein weiterer Beteiligter hat Äußerungen vorgelegt. II BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (13) Die in Artikel 5bis des Gesetzes Nr. 206/1995 und in Artikel 27 des Gesetzes Nr. 30/1997 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen umfassen a) die Sozialbeitragsermäßigungen gemäß Artikel 1 des Dekrets des Arbeitsministeriums vom 5. August 1994 (auf die sich die Entscheidung 95/455/EG bezieht) zugunsten der im Stadtgebiet von Venedig und von Chioggia belegenen Unternehmen und b) die Sozialbeitragsbefreiungen gemäß Artikel 2 des Dekrets vom 5. August 1994 für neue Arbeitsplätze, die von im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia belegenen Unternehmen geschaffen werden. Die vom INPS gelieferten Angaben lassen sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen: Zeitraum 1995-1997 - Jahresdurchschnitt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Die italienische Regierung teilte außerdem mit, sie habe die Regelung ab dem 1. Dezember 1997 ausgesetzt. (15) In bezug auf die Sozialbeitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze gibt das INPS an, sie würden ein Jahr lang für Arbeitsplätze gewährt, die in einem Unternehmen im Vergleich zu einem Stichtag (30. November vor Beginn der Befreiung) neu in dem Unternehmen eingerichtet werden. Das Unternehmen darf keine Entlassungen vorgenommen haben, und die eingestellten Arbeitnehmer müssen arbeitslos sein. Der jährliche Beihilfebetrag beziffert sich laut der italienischen Regierung auf 300 EUR je Beschäftigten. (16) Bei der Eröffnung der Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission ausgeführt, daß die Sozialbeitragsermäßigung für bestehende Arbeitsplätze grundsätzlich eine Betriebsbeihilfe darstelle. Diese Kategorie von Beihilfen kann nur unter bestimmten Bedingungen in Gebieten genehmigt werden, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen. Auf die Städte Chioggia und Venedig kann eine solche Ausnahmeregelung nicht Anwendung finden, da sie keiner Region der Ebene II der Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten (NUTS) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts angehören(4). Zu der Sozialbeitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze hatte die Kommission ausgeführt, da es sich um eine Befreiung handele und die italienische Regierung zu jener Zeit noch keine weiteren eine Prüfung dieser Frage ermöglichenden Angaben geliefert habe, könne sie sich nicht über die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe aussprechen. Zudem kommt zwar die Stadt Chioggia für die Gewährung von Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage, doch läßt sich eine solche Ausnahmeregelung nur teilweise auf die Stadt Venedig anwenden. Die Kommission hatte Zweifel über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, denn in den Teilen des Stadtgebiets von Venedig, die nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommen, ist die fragliche Beihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft über Beschäftigungsbeihilfen offensichtlich nicht auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränkt und auch nicht dazu bestimmt, die Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern zu fördern, die Schwierigkeiten haben, sich erstmals oder erneut in das Erwerbsleben einzugliedern. III STELLUNGNAHMEN UND BEMERKUNGEN A. Zum Beihilfecharakter der Beitragsentlastung Bemerkungen der italienischen Regierung (17) Die italienische Regierung hebt hervor, die Beitragsentlastung diene zum einen als Ausgleich für die Mehrkosten, die von den auf den Inseln der Lagune tätigen Unternehmen zu tragen seien, und fänden zum anderen auf sämtliche Beschäftigte der im Inselgebiet Venedigs niedergelassenen Unternehmen Anwendung. Die den fraglichen Unternehmen entstehenden Mehrkosten seien a) hohe lagebedingte Kosten für Gebäudeerwerb und -miete und Herrichtung und Instandhaltung von Gebäuden; b) besondere Kosten der Beförderung, der Lagerhaltung und des mehrfachen Umladens von Waren; c) hohe Kosten von Waren und Dienstleistungen durch die Tätigkeit in einer Stadt und den touristischen Charakter dieser Stadt; d) zusätzliche Kosten aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus Denkmal- und Landschaftschutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften ergeben; e) durch besondere Umweltphänomene (Hochwasser, Nebel und Gezeiten) hervorgerufene Kosten; f) aus Rückgang und Alterung der Bevölkerung (was die Anzahl der vor Ort tätigen Unternehmen beschränkt) entstehende Kosten; (18) Die Beitragsentlastung sei nicht als Beihilfe zu betrachten, da sie die Stellung der begünstigten Unternehmen nicht stärke. Sie stelle lediglich einen Ausgleich für die spezifischen von den Unternehmen der Lagune zu tragenden Kosten dar; (19) Die italienische Regierung verweist auf die Angaben im COSES-Bericht, um aufzuzeigen, daß die Mehrkosten für die venezianischen Unternehmen die Vorteile aus der Beitragsentlastung bei weitem überstiegen(5). (20) Den in der Lagune niedergelassenen Unternehmen entstehe also kein Kostenvorteil gegenüber anderen Unternehmen. Durch die staatlichen Maßnahmen würden vielmehr wieder gleichartige Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen hergestellt. Die Beihilfe gefährde nicht nur nicht den Wettbewerb, sondern stelle ihn zumindest teilweise wieder her, da die begünstigten Unternehmen sich somit unter gleichartigen Bedingungen mit anderen Unternehmen messen könnten. (21) Ohne derartige Maßnahmen werde die Stadt dem Schicksal einer rückläufigen Entwicklung überlassen, wie es die Tendenz der Unternehmen bezeugt, ihren Standort auf das Festland zu verlagern. Bemerkungen des Komitees (22) Das Komitee bringt dieselbe Argumentation vor und unterstreicht, es liege keine tatsächliche oder potentielle Verfälschung des Wettbewerbs vor, da die Entlastung nur einen Ausgleich für die Kosten der Unternehmen mit sich brächten, die im Gebiet der Lagune tätig sind. Die Darstellung der Kostensituation entspricht weitgehend der der italienischen Regierung(6) Die fraglichen Maßnahmen bezwecken, die Voraussetzung für einen wirklichen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu schaffen, was mit der Intention des EG-Vertrags vereinbar sei. Sie gefährdeten daher nicht den Wettbewerb, so daß die Beihilfedefinition des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf sie nicht zutreffe. (23) Des weiteren hebt das Komitee hervor, die fragliche Beitragsentlastung sei untrennbar mit den Mehrkosten verbunden, die den in Venedig tätigen Unternehmen entstehen. Bei den Maßnahmen handele es sich nicht um Beschäftigungsbeihilfen, sondern sie seien auf die Entwicklung der Region ausgerichtet. Wegen des ausschließlich kompensatorischen Charakters der Maßnahmen(7) dürften, so die Autoren der Studie, die fraglichen Maßnahmen nicht als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag betrachtet werden. Bemerkungen der Stadt Venedig (24) Die Stadt Venedig gibt an, der Beihilfecharakter der Beitragsentlastung hänge auch davon ab, wie diese sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt und inwieweit sie den Wettbewerb verfälscht. (25) Sie habe beantragt, für die nächste Programmperiode in den Kreis der Gebiete aufgenommen zu werden, die für Maßnahmen des Ziels 2 der Strukturfonds in Frage kommen. Würden die Beihilfen als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und würde ihre Rückzahlung angeordnet, so hätte dies zur Folge, daß die Vorteile aus den Strukturfonds-Maßnahmen und damit der Politik des Zusammenhaltes zunichtegemacht würden. Unerheblich sei, daß die Stadt zur Zeit noch nicht für Ziel-2-Maßnahmen zugelassen sei, denn ihre tatsächliche Lage sei in keiner Weise anders als am 1. Januar 2000, dem Tag des Beginns der neuen Strukturfonds-Programmperiode. (26) Aus der Prüfung der Bestimmungen des EG-Vertrags über den Zusammenhalt und den Wettbewerb gehe der "konstitutionelle" Primat der Kohäsionsbestimmungen hervor, denen damit in der Normenhierarchie ein höherer Rang als den Wettbewerbsbestimmungen zukomme. Daraus folge, daß die wettbewerbsrechtlichen und insbesondere die beihilferechtlichen Vorschriften auf die Schaffung eines "angemessenen Wettbewerbs" (concorrenza equa) und nicht eines "freien Wettbewerbs" (libera concorrenza) ausgerichtet seien. Angemessene Wettbewerbsbedingungen könnten jedoch nur durch Wiederherstellung der Voraussetzungen für einen freien Wettbewerb entstehen. B. Zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EG-Vertrag Bemerkungen der italienischen Regierung (27) Für den Fall, daß die fraglichen staatlichen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet werden, fordert die italienische Regierung die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 (nunmehr Artikel 87) Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag, da es sich um Maßnahmen mit regionaler Zweckbestimmung handele und sie sich kaum auf den Wettbewerb und den Handel in der Gemeinschaft auswirkten. Sinn der regionalpolitischen Ausnahmeregelung sei der wirtschaftliche Zusammenhalt, da den Unternehmen ermöglicht werden solle, Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, die die Marktkräfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erreichen gestatteten. Außerdem führt die italienische Regierung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(8) aus, eine wettbewerbsschädigende Wirkung der Maßnahmen müsse von der Kommission bewiesen werden. (28) Die italienische Regierung bringt vor, die fraglichen Maßnahmen wirkten der Entvölkerung der Stadt Venedig, dem Niedergang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihrer Verwandlung in eine "Museumsstadt" ohne Vitalität und Entwicklungspotential entgegen. (29) Die italienische Regierung bemerkt, die verschiedenen Gemeinschaftsleitlinien seien nicht geeignet, die fragliche Beitragsentlastung zu rechtfertigen, und die Kommission müsse eine zu starre Anwendung der bestehenden Vorschriften vermeiden, da diese dem Geist der Ausnahmeregelungen des EG-Vertrags widerspreche. (30) In diesem Zusammenhang verweist die italienische Regierung darauf, die Kommission räume im Gemeinschaftsrahmen über staatliche Beihilfen für Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(9) ein, daß die Regionalbeihilfevorschriften nicht den besonderen Bedürfnissen geographisch begrenzter Gebiete entsprächen. Die Kommission erkenne also die regionale Zweckbestimmung des Gemeinschaftsrahmens an, die darin bestehe, der Entvölkerung und dem Niedergang von Stadtvierteln entgegenzutreten, d. h. Entwicklungen, die dadurch hervorgerufen werden, daß Unternehmen ihren Standort aus den betreffenden Gebieten verlagern, da diese mit höheren Kosten verbunden sind. (31) Dieselben Erwägungen lägen auch der für die nordeuropäischen Regionen vorgenommenen Änderung(10) der Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen zugrunde. (32) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag könnten aus folgenden Gründen auf die fraglichen Maßnahmen Anwendung finden: a) Die Beitragsentlastung trage zur langfristigen Entwicklung des venezianischen Inselgebiets bei; b) es liege im gemeinschaftlichen Interesse, daß Venedig diese Maßnahmen gewährt werden, denn die Erhaltung der Stadt als Weltkulturerbe, wie von der UNESCO definiert, sei eng mit dem Schutz ihrer Wirtschaft verbunden; c) die fraglichen Maßnahmen würden sich aus zweierlei Gründen nicht auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken: Zum einen glichen sie nur die Mehrbelastung der venezianischen Unternehmen aus, und zum anderen seien die Wirtschaftstätigkeiten der Stadt von lokalem Charakter. (33) Die Besonderheit, ja Einzigartigkeit Venedigs gestatte es also der Kommission, bei der beihilferechtlichen Würdigung der fraglichen Maßnahmen keine starre Haltung an den Tag zu legen. Dafür spreche auch, entsprechend der Erklärung Nr. 30 im Anhang des Vertrags von Amsterdam, die Insellage der betreffenden Gebiete. Bemerkungen des Komitees (34) Nach Auffassung des Komitees müßte die Kommission, falls die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zu betrachten wären, die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) anwenden, da die Maßnahmen eine regionale Zweckbestimmung hätten, sich nur schwach auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkten und zum Schutze des geschichtlichen und künstlerischen Erbes der Stadt Venedig beitrügen. (35) Das Komitee hebt hervor, daß das Gebiet, auf das sich die Maßnahmen beziehen, teilweise im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähig sei. (36) Die von der italienischen Regierung vorgebrachten Argumente werden auch vom Komitee angeführt, um zu begründen, daß die Kommission bei der beihilferechtlichen Würdigung der fraglichen Beitragsentlastung flexiblere Kriterien anwenden sollte. (37) In diesem Zusammenhang verweist das Komitee auf die besonderen Anforderungen, die dem Gemeinschaftsrahmen über benachteiligte Stadtviertel zugrunde liegen. Diese Flexibilität habe die Kommission ein weiteres Mal an den Tag gelegt im Fall des Nordteils der Provinz Madrid, der als beihilfefähig im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) anerkannt worden sei, obwohl einem NUTS-III-Gebiet zugehörig, das nicht die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit biete. (38) Auch hätten Probleme analog zu denen, unter denen Venedig zu leiden habe, die Kommission dazu bewogen, die Regeln über die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) in bezug auf die dünnbesiedelten Randregionen Nordeuropas zu ändern; gemäß Erklärung Nr. 30 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam müsse Inseln eine Vorzugsbehandlung zukommen. (39) Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit sei bei den Beihilfen gegeben, da es sich um das einzige Mittel handele, um die Abwanderung der Unternehmen aufs Festland aufzuhalten. (40) Die gewährten Beihilfen beeinträchtigten den Handel nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise: die meisten begünstigten Unternehmen seien KMU und hätten Beihilfen unterhalb der "de-minimis"-Schwelle erhalten. Auch übten sie zumeist eine Tätigkeit von örtlicher Bedeutung aus. Wegen der mit der Insellage verbundenen Schwierigkeiten seien die Unternehmen nach außen kaum wettbewerbsfähig, dem Wettbewerb von außen hingegen durchaus ausgesetzt. Von den Unternehmen ausgeführte Waren beträfen traditionelle Wirtschaftszweige wie die Glasherstellung. (41) Aus all diesen Gründen müßten diese Beihilfen aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden. Des weiteren macht der Ausschuß die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) geltend, da es zum Schutze Venedigs als Weltkulturerbe gemäß der UNESCO notwendig sei, Maßnahmen zur Stützung der Entwicklungsfähigkeit der Wirtschaft der Stadt und damit ihrer Unternehmen zu ergreifen. Ohne bestandsfähige Wirtschafts- und Sozialstruktur wäre die Stadt nur noch ein Museum. Das Komitee fordert die Kommission hilfsweise auf, dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, nach dem diese Beihilfen in Anbetracht der Einzigartigkeit und besonderen Dringlichkeit der Situation gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) als beihilfefähig anerkannt werden. Bemerkungen der Stadt Venedig (42) Die Stadt greift weitestgehend die vorgehend dargestellten Argumente auf, um die Anwendung der für Regionalbeihilfen geltenden Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zu fordern. Die Stadt habe die Regierung ersucht, Venedig in den Kreis der Gebiete aufzunehmen, auf die die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) Anwendung findet. Ohne diese Maßnahmen, durch die die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen wiederhergestellt und die Mehrkosten und Schwierigkeiten der Unternehmenstätigkeit im Gebiet der Lagune ausgeglichen werden könnten, seien die Unternehmen zum Niedergang und zum Verschwinden verurteilt. Ohne die Beihilfe, allein durch das Wirken der Marktkräfte, sei es unmöglich, eines der Ziele der Ausnahmeregelungen zu erreichen, nämlich das der regionalen Entwicklung. C. Zu den städtischen Unternehmen (43) Nach Angabe der Stadt Venedig wurde bestimmten städtischen Unternehmen die Beitragsentlastung gewährt. Die Stadt hebt hervor, es handele sich um Unternehmen, die mit öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse beauftragt seien. Daher könnte auf die fraglichen Maßnahmen die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 angewandt werden(11). (44) Die italienische Regierung gibt an, sie unterstütze in jeder Hinsicht die Ausführungen, die die Stadt Venedig in bezug auf eine Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 auf die Maßnahmen zur Beitragsentlastung für städtische Unternehmen von Venedig und Chioggia übermittelt hat. D. Zur De-minimis-Regel (45) Die italienische Regierung und die Stadt Venedig geben an, die fraglichen Maßnahmen seien zum größten Teil KMU gewährt worden, die deutlich unter dem De-minimis-Schwellenwert liegen(12). E. Zur Möglichkeit einer Rückforderungsanordnung (46) Die italienische Regierung führt eine Reihe von Entscheidungen der Kommission und von Urteilen des Gerichtshofs an, um darzulegen, daß die Anordnung einer Beihilferückforderung eine Ermessensfrage sei. Insbesondere wird auf die Entscheidung 95/455/EG Bezug genommen, in der die Kommission in Erwägungsgrund 15 den allgemeinen Grundsatz formuliert habe, der Verzicht auf die Rückzahlungsforderung stelle in sehr besonderen und seltenen Fällen, die nur begrenzten Wettbewerbseffekt haben, eine Gegenleistung für die Streichung der Beihilfe dar. (47) Die italienische Regierung führt drei Entscheidungen an, in denen die Kommission aus Gründen der Besonderheit des Falls keine Rückforderung verlangt hat. In diesem Zusammenhang betrachtet die italienische Regierung fol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.